Neuntes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Die gemeinnützige Datenschutz- und Grundrechtsorganisation Digitalcourage möchte sich über den "Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes" [1] informieren und bittet um schnellstmögliche Beantwortung der unten stehenden Anliegen und Fragen.

(1) Welche gesetzgeberischen Alternativen für die geplante Videoüberwachung von Autofahrerinnen und Autofahrern wurden mit welcher Methode geprüft?

(2) Auf Grundlage welcher Daten, Dokumente und Überlegungen kommt der Entwurf zur Einschätzung, dass es keine Alternativen zur geplanten Videoüberwachung gibt?

(3) Wurde eine Grundrechtsfolgeabschätzung erarbeitet und mit welcher Methode?

(4) In welchem Status des Gesetzgebungsverfahrens befindet sich der Entwurf? Ist der Entwurf bereits mit anderen Ministerien abgestimmt? Wann erfolgen Abstimmung mit welchen Ministerien?

(5) Gibt es Termine für eine Konsultation, Lesung oder andere Termine?

(6) Wurde eine Datenschutzfolgeabschätzung z.B. nach dem Standard-Datenschutzmodell angefertigt?

(7) Wann wurde welcher Entwurf an „Interessensverbände der Polizei und von Herstellern von Überwachungstechnik werben bereits dafür“ geleitet? [1] An welche anderen Verbände, Organisationen, Behörden und andere Dritte wurde welcher Entwurf zu welchem Zweck an welchem Datum weitergeleitet?

Digitalcourage e.V.
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https://digitalcourage.de

[1] heise.de am 15.11.2018: Bundesregierung plant offenbar Massenüberwachung bei Diesel-Fahrverboten

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    15. November 2018
  • Frist
    18. Dezember 2018
  • Ein:e Follower:in
Karl Müller (Digitalcourage e.V.)
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die gemeinnützig…
An Bundesministerium für Digitales und Verkehr Details
Von
Karl Müller (Digitalcourage e.V.)
Betreff
Neuntes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes [#34687]
Datum
15. November 2018 11:48
An
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die gemeinnützige Datenschutz- und Grundrechtsorganisation Digitalcourage möchte sich über den "Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes" [1] informieren und bittet um schnellstmögliche Beantwortung der unten stehenden Anliegen und Fragen. (1) Welche gesetzgeberischen Alternativen für die geplante Videoüberwachung von Autofahrerinnen und Autofahrern wurden mit welcher Methode geprüft? (2) Auf Grundlage welcher Daten, Dokumente und Überlegungen kommt der Entwurf zur Einschätzung, dass es keine Alternativen zur geplanten Videoüberwachung gibt? (3) Wurde eine Grundrechtsfolgeabschätzung erarbeitet und mit welcher Methode? (4) In welchem Status des Gesetzgebungsverfahrens befindet sich der Entwurf? Ist der Entwurf bereits mit anderen Ministerien abgestimmt? Wann erfolgen Abstimmung mit welchen Ministerien? (5) Gibt es Termine für eine Konsultation, Lesung oder andere Termine? (6) Wurde eine Datenschutzfolgeabschätzung z.B. nach dem Standard-Datenschutzmodell angefertigt? (7) Wann wurde welcher Entwurf an „Interessensverbände der Polizei und von Herstellern von Überwachungstechnik werben bereits dafür“ geleitet? [1] An welche anderen Verbände, Organisationen, Behörden und andere Dritte wurde welcher Entwurf zu welchem Zweck an welchem Datum weitergeleitet? Digitalcourage e.V. << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> https://digitalcourage.de [1] heise.de am 15.11.2018: Bundesregierung plant offenbar Massenüberwachung bei Diesel-Fahrverboten
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Karl Müller Digitalcourage e.V. <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Karl Müller Digitalcourage e.V. << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Karl Müller (Digitalcourage e.V.)
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Neuntes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes [#34687]
Von
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Via
Briefpost
Betreff
Neuntes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes [#34687]
Datum
27. Dezember 2018
Status
Anfrage abgeschlossen
Karl Müller (Digitalcourage e.V.)
Bezug: Ihr Schreiben vom 27.12.2018 Aktenzeichen: L 24 – MB 10020 Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank fü…
An Bundesministerium für Digitales und Verkehr Details
Von
Karl Müller (Digitalcourage e.V.)
Betreff
AW: Neuntes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes [#34687]
Datum
7. Januar 2019 15:23
An
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Bezug: Ihr Schreiben vom 27.12.2018 Aktenzeichen: L 24 – MB 10020 Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Antwort auf unsere Anfrage. Weite Teile unserer Anfrage wurden nicht beantwortet. Bitte senden Sie uns alle Informationen (inklusive Memos, Vermerken, Gesprächsprotokollen, Entwürfen, Notizen, Eingaben, Schriftwechseln, Gutachten, Berichten und Zwischenständen) zum Neuntes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes zu. Weiterhin bitten wir um Beantwortung folgender Fragen: (1) Welche gesetzgeberischen Alternativen für die geplante Kennzeichenerfassung, den Kennzeichenabgleich sowie die bildliche Erfassung von Autofahrerinnen und Autofahrern wurden mit welcher Methode geprüft? (2) Auf Grundlage welcher Daten, Dokumente und Überlegungen kommt der Entwurf zur Einschätzung, dass es keine Alternativen zur geplanten Videoüberwachung gibt? (3) Wurde eine Grundrechtsfolgeabschätzung erarbeitet und mit welcher Methode? (4) Wurde eine Datenschutzfolgeabschätzung z.B. nach dem Standard-Datenschutzmodell angefertigt? (5) Wann wurde welche Version des Entwurfs an „Interessensverbände der Polizei und von Herstellern von Überwachungstechnik werben bereits dafür“ geleitet? [1] An welche anderen Verbände, Organisationen, Behörden und andere Dritte wurde welcher Entwurf zu welchem Zweck an welchem Datum weitergeleitet? Mit freundlichen Grüßen Karl Müller Digitalcourage e.V. [1] https://www.heise.de/newsticker/meldung/Bundesregierung-plant-offenbar-Massenueberwachung-bei-Diesel-Fahrverboten-4221457.html Anfragenr: 34687 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Karl Müller Digitalcourage e.V. << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Kein Nachrichtentext
Von
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Via
Briefpost
Betreff
Datum
17. Januar 2019
Status
Warte auf Antwort
Karl Müller (Digitalcourage e.V.)
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze B…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
Karl Müller (Digitalcourage e.V.)
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Neuntes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes“ [#34687] [#34687]
Datum
28. Januar 2019 15:10
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Bund (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/34687 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet. Die Fragen in den Schreiben vom 15.11.2018 und 7.1.2019 wurden, auch auf Nachfrage, nicht beantwortet, u.a. mit der Begründung vom 17.1.2019: „Es ist unüblich in Vorbereitung auf ein Gesetzgebungsverfahren Entwürfe und Notizen an Interessenverbände oder Vereine herauszugeben.“ Das ist nicht zutreffen: Einerseits enthalten die Anfragen konkrete Fragen, die nicht auf die Herausgabe von Entwürfen oder Notizen abzielen, zum Beispiel enthält Frage Nr. 3 eine mit ja oder nein zu beantwortende Entscheidungsfrage (auch Frage Nr. 5 verlangt nicht nach Entwürfen oder Notizen); andererseits sei verwiesen auf die Vereinbarung der Bundesregierung zur Erhöhung der Transparenz in Gesetzgebungsverfahren vom 15.11.2018. [1] Gegenüber dem, sehr weite Teile der Bevölkerung betreffenden, geplanten Neunten Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes bestehen verfassungsrechtliche Bedenken [2] – die Grundrechteorganisation Digitalcourage fordert vor diesem Hintergrund höchste gesetzgeberische Transparenz. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Mit freundlichen Grüßen Karl Müller [1] https://www.bundesregierung.de/resource/blob/975196/1557560/3eb272d7adece1680649212178782fdb/2018-11-15-transparenz-gesetzgebungsverfahren-data.pdf?download=1 [2] u.a.: https://digitalcourage.de/sites/default/files/2018-11/Erste_Einsch%C3%A4tzung_Braun.pdf Anhänge: - 34687.pdf - 2018-12-27_1-antwort-27122018-geschwaertzt.pdf - 2018-12-27_1-antwort-ifg-anfrage-27122018.pdf - 2019-01-17_1-antwort-scan-geschwaerzt-1712019.pdf Anfragenr: 34687 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
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Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Betreff versteckt
Datum
11. Februar 2019 11:19
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
770,6 KB

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Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Sehr geehrter Herr Müller, in Ergänzung auf unsere Schreiben vom 27.12.18 und 16.01.19 möchten wir Ihnen nachsteh…
Von
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Betreff
Az.: L 24 - MB 10020 Neuntes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes [#34687]
Datum
2. April 2020 12:32
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Müller, in Ergänzung auf unsere Schreiben vom 27.12.18 und 16.01.19 möchten wir Ihnen nachstehend weitere Information auf Ihre Fragen, zuletzt am 07.01.19, geben: Zunächst möchten wir Sie nochmals auf die Ihnen bereits übermittelten Drucksachen zum Gesetzesvorhaben hinweisen, aus denen sich insbesondere aus der Begründung Antworten zu Ihren Fragen ergeben, wie folgt: Mit dem aus den Drucksachen ersichtlichen Neunten Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes wird den Kommunen unter sehr engen Voraussetzungen die Möglichkeit gegeben, die Einhaltung von immissionsschutzrechtlich bedingten Verkehrsbeschränkungen und -verboten effektiv auch im elektronischen Verfahren zu überprüfen. Die nach Landesrecht zuständigen Behörden, das sind die Verkehrsüberwachungsbehörden der Länder, werden damit in die Lage versetzt, anlassbezogen und stichprobenartig im elektronischen Verfahren festzustellen, ob ein Fahrzeug zur Teilnahme am Verkehr in einem Gebiet mit Verkehrsbeschränkungen oder -verboten berechtigt ist. Sie können dadurch die Überprüfungsmöglichkeiten vor Ort weiter verbessern. Die manuelle Form der Überprüfung durch Bedienstete der Verkehrsüberwachungsbehörden vor Ort bleibt erhalten, so dass das elektronische Verfahren und das manuelle Verfahren jeweils als Alternative zur Verfügung stehen. Im Hinblick auf Ihre zweite Frage weisen wir nochmals auf die Richtigstellung in meinem Schreiben vom 27.12.18 hin, dass eine "Videoüberwachung" oder Bewegtbild-Kontrollen vom Gesetz nicht umfasst sind und damit nicht erlaubt werden. Denn mit § 63c Absatz 1 Nummer 3 ("durch eine Einzelaufnahme hergestellte") des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) wird klargestellt, dass Bewegtbildaufzeichnungen, wie Videoaufzeichnungen, unzulässig sind. Zu Ihren Fragen im Hinblick auf Grundrechts- und Datenschutzfolgenabschätzung können wir Ihnen mitteilen, dass im Gesetzgebungsverfahren besonders darauf geachtet wurde, den verfassungs- und datenschutzrechtlichen Anforderungen und insbesondere auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen. So werden weder eine systematische, umfangreiche Überwachung noch eine Videoüberwachung vom Neunten Gesetz ermöglicht. Beide sind in jenem Anwendungsfall unzulässig. Auch kommt keine neue Technologie zur Anwendung, vielmehr handelt es sich um ein durch eine Einzelaufnahme hergestelltes Bild. Außerdem wurde klar festgelegt, dass die Datenerhebung ausschließlich zum Zweck der Feststellung von Verstößen gegen Verkehrsverbote erfolgen darf, welche zum Schutz vor immissionsschutzrechtlich bedingten Gefahren angeordnet werden. Damit scheidet die Verwendung der Daten zur Verfolgung anderer Straßenverkehrsdelikte von vornherein aus. Es werden Anlass und Verwendungszweck der Datenerhebung, -speicherung und -verarbeitung sowie Übermittlungsbefugnisse und Löschungsfristen ausdrücklich geregelt und damit begrenzt. Zudem darf es sich nach dem Wortlaut des Gesetzes nur um eine "stichprobenartige" Überprüfung handeln (§ 63c Abs. 1 Satz 1 StVG). Damit wird deutlich gemacht, dass die neue Regelung keine flächendeckende Überprüfung der Einhaltung von Verkehrsverbotszonen ermöglicht. Weiter dürfen nur "mobile" Geräte zum Einsatz kommen (§ 63c Abs. 1 Satz 1 StVG). Das verdeutlicht, dass die Überprüfungen an wechselnden Orten zu bestimmten Zeiten stattfinden und dort der Einhaltung eines gewissen Teils der Verbote mit entsprechenden Geräten durch Bedienstete der Behörden dienen. Eine Überwachung des gesamten Verkehrsraums und zwar auch des mit Verkehrsverboten versehenen Teils des öffentlichen Verkehrsraums ist nicht vorgesehen. Zudem besteht eine klare Einschränkung im Hinblick auf die Fotoaufzeichnungen, wie oben ausgeführt. Im Gesetzgebungsverfahren wurden hierzu die Verfassungsressorts und der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit beteiligt. Zu Ihrer letzten Frage hinsichtlich der Beteiligung von Verbänden und Behörden teilen wir Ihnen mit, dass hier nach der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien die Länder und Verbände mit dem Zweck der formalen Beteiligung angehört wurden. Die Anhörung wurde am 26.10.18 zum Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes in der Version dieses Tages veranlasst. Folgende Verbände wurden beteiligt: adac aice-ifa arcd ace avd bdo bikerunion carsharing bav bdi maschinenringe bvdm bvtev bsmev Leasingverband Bvfk Fuhrparkverband Deuvet knoop bgl amoe Bwvl Bda civd dekra dvw-ev dav dchv zdh dihk dmsb dmv-motorsport dsbev dslv.spediteure bzp dvr din verkehrsforum Bundesverband Die VERBRAUCHER INITIATIVE e. V. dpolg ace gva gdv gdp ivm-ev kulturgut mobilität ks-auxilia Kues moving-roadsafety reisemobil-union taxideutschland Taxiverband tiv-ev vda vdik vdtuev tuev-nord tüv rheinland tuev-saar tuev-sued tuev-thueringen vks vdaev Vdma Vdv Vzbv Verdi Vcd Vitako Kfzgewerbe ziv-zweirad admv asl spediteure Agv energie arge-nkf acv btue baf bvsk zulassungsdienstverband SpV.LSV Bdke bds-dgv bfi zweiradverband-kfzgewerbe bkk-verband bvs svg Deutscher Berufskraftfahrer Verband e.V. (DBV) Emhc Fgsv gdv-dl gtü kraftfahrergewerkschaft kvda vspv vmadev v-dt vka vuek autofahrer-verband bdsv bde Mit freundlichen Grüßen

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Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
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