Begründung der Allgemeinverfügung zum Mitführverbot von Schusswaffen, Schreckschusswaffen, Hieb-, Stoß- und Stichwaffen, Messern aller Art vom 22.05.2018

Die vollständige Begründung der Allgemeinverfügung zum Mitführverbot von Schusswaffen, Schreckschusswaffen, Hieb-, Stoß- und Stichwaffen, Messern aller Art im Hamburg Hauptbahnhof vom 22.05.2018 - AZ 18 04 03

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    25. November 2018
  • Frist
    28. Dezember 2018
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die vollständige…
An Bundespolizeidirektion Hannover Details
Von
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Betreff
Begründung der Allgemeinverfügung zum Mitführverbot von Schusswaffen, Schreckschusswaffen, Hieb-, Stoß- und Stichwaffen, Messern aller Art vom 22.05.2018 [#34890]
Datum
25. November 2018 11:37
An
Bundespolizeidirektion Hannover
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die vollständige Begründung der Allgemeinverfügung zum Mitführverbot von Schusswaffen, Schreckschusswaffen, Hieb-, Stoß- und Stichwaffen, Messern aller Art im Hamburg Hauptbahnhof vom 22.05.2018 - AZ 18 04 03
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundespolizeidirektion Hannover
Gefahrenprognose zur Allgemeinverfügung Waffenverbot im Hbf. HH im Zeitraum 25.-26.05.2018 Bundespolizeidirektion …
Von
Bundespolizeidirektion Hannover
Betreff
Gefahrenprognose zur Allgemeinverfügung Waffenverbot im Hbf. HH im Zeitraum 25.-26.05.2018
Datum
26. November 2018 13:55
Status
Anfrage abgeschlossen
Bundespolizeidirektion Hannover Hannover, 26. November 2018 Sachbereich 14 - 18 04 03 Herrn Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> Per E-Mail Betreff: Ihre Anfrage zur Allgemeinverfügung der BPOLD Hannover zum Waffenverbot im Hamburger Hauptbahnhof vom 25. Mai 2018 bis 26. Mai 2018; hier: Übersendung der Gefahrenprognose und Begründung der Maßnahme nach § 80 VwGO Sehr geehrtAntragsteller/in wunschgemäß übersende ich Ihnen die angeforderte Gefahrenprognose zur Allgemeinverfügung - Waffenverbotszone Hbf. Hamburg - der Bundespolizeidirektion Hannover vom 22. Mai 2018. Mit freundlichen Grüßen