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RBStV / §10 (5) Wohnung im Anstaltsbereich der Landesrundfunkanstalt

Ich brauche Information zu §10 (5) RBStV: "Festsetzungsbescheide können stattdessen auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden, in deren Anstaltsbereich sich zur Zeit des Erlasses des Bescheides die Wohnung des Beitragsschuldners befindet."
http://landesrecht.rlp.de/jportal/?quelle=jlink&psml=bsrlpprod.psml&feed=bsrlp-lr&docid=jlr-RdFunkBeitrStVtrRPV1P10

Ich brauche Information zum Anstaltsbereich der Landesrundfunkanstalten:

1. Wo kann man überprüfen, ob an einem bestimmten Zeitpunkt eine bestimmte Wohnung im Anstaltsbereich welcher Landesrundfunkanstalt lag?
2. Durch welche rechtliche Prozedur kann man die Wohnung vom Anstaltsbereich einer Landesrundfunkanstalt zum Anstaltsbereich einer anderen Landesrundfunkanstalt bewegen?
3. Durch welchen Dokument beweist die Landesrundfunkanstalt, dass eine bestimmte Wohnung an einem bestimmten Zeitpunkt im Anstaltsbereich dieser Landesrundfunkanstalt war?

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    26. November 2018
  • Frist
    28. Dezember 2018
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ich b…
An Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
RBStV / §10 (5) Wohnung im Anstaltsbereich der Landesrundfunkanstalt [#34911]
Datum
26. November 2018 16:08
An
Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ich brauche Information zu §10 (5) RBStV: "Festsetzungsbescheide können stattdessen auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden, in deren Anstaltsbereich sich zur Zeit des Erlasses des Bescheides die Wohnung des Beitragsschuldners befindet." http://landesrecht.rlp.de/jportal/?quelle=jlink&psml=bsrlpprod.psml&feed=bsrlp-lr&docid=jlr-RdFunkBeitrStVtrRPV1P10 Ich brauche Information zum Anstaltsbereich der Landesrundfunkanstalten: 1. Wo kann man überprüfen, ob an einem bestimmten Zeitpunkt eine bestimmte Wohnung im Anstaltsbereich welcher Landesrundfunkanstalt lag? 2. Durch welche rechtliche Prozedur kann man die Wohnung vom Anstaltsbereich einer Landesrundfunkanstalt zum Anstaltsbereich einer anderen Landesrundfunkanstalt bewegen? 3. Durch welchen Dokument beweist die Landesrundfunkanstalt, dass eine bestimmte Wohnung an einem bestimmten Zeitpunkt im Anstaltsbereich dieser Landesrundfunkanstalt war?
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz
GZ 0831-0001#2018/0004-0201 212.0033 Antragsteller/in Andi_34911_Adressabfrage_Merkblatt DSGVO_ Sehr geehrte<In…
Von
Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz
Betreff
GZ 0831-0001#2018/0004-0201 212.0033 Antragsteller/in Andi_34911_Adressabfrage_Merkblatt DSGVO_
Datum
30. November 2018 09:04
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte beachten Sie das beiliegende Dokument/die beiliegenden Dokumente. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte<Information-entfernt> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheit…
An Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „RBStV / §10 (5) Wohnung im Anstaltsbereich der Landesrundfunkanstalt“ [#34911] [#34911]
Datum
30. November 2018 10:41
An
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<Information-entfernt> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Rheinland-Pfalz (LTranspG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/34911 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil man weigert, die Anfrage zu bearbeiten. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 34911.pdf - 2018-11-30_1-INFORMATIONSPFLICHTBRGEREINGABENSTAATSKANZLEI.pdf - 2018-11-30_1-NAME_NAME_34911_Adressabfrage_Merkblatt_DSGVO_28.11.2018.pdf Anfragenr: 34911 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
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<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Anfrage an die Staatskanzlei bezüglich "RBStV / § 10 (5) Wohnung im Anstaltsbereich der Landesrundfu…
An Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage an die Staatskanzlei bezüglich "RBStV / § 10 (5) Wohnung im Anstaltsbereich der Landesrundfunkanstalt" (# 34911) [#34911]
Datum
5. Dezember 2018 15:10
An
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<Information-entfernt> vielen Dank für Ihre Antwort. Sie haben mir gut geholfen. Leider haben Sie übersehen, dass die Anfrage sich auf die 1.1.2013 eingeführte Pflicht zur Zahlung der öffentlichen Abgabe "Rundfunkbeitrag" bezieht. Wie schon mehrere Gerichte bestätigt haben, wird das Rundfunkrecht spezialgesetzlich geregelt. Ich bin davon ausgegangen, dass 1.1.2013 die Pflicht zur Zahlung der öffentlichen Abgabe "Rundfunkbeitrag" eingeführt wurde. Im Rahmen der eingeführten Zahlungspflicht müssen Informationen bereitgestellt werden. Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz weigert aber, die Information zu liefern. Diese Sichtweise teilt auch Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz. Ohne die Information kann aber die Pflicht zur Zahlung der öffentlichen Abgabe "Rundfunkbeitrag" nicht erfüllt werden. Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz arbeitet im Rahmen des Gesetzes und behindert durch die Nichtlieferung der angefragten Informationen / Dokumente keine Zahlungen der öffentlichen Abgaben. Somit ist meine Annahme, dass 1.1.2013 die Pflicht zur Zahlung der öffentlichen Abgabe "Rundfunkbeitrag" eingeführt wurde, falsch. Sonst hätte ich die Information / Dokumente sofort kostenlos gekriegt. Auf Basis der beiden Antworten von Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz und Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz werde ich die Zahlung des Rundfunkbeitrags sofort stoppen, da aus beiden Antworten eindeutig hervorgeht, dass keine Pflicht zur Zahlung existiert. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 34911 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>

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<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Anfrage an die Staatskanzlei bezüglich "RBStV / § 10 (5) Wohnung im Anstaltsbereich der Landesrundfu…
An Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage an die Staatskanzlei bezüglich "RBStV / § 10 (5) Wohnung im Anstaltsbereich der Landesrundfunkanstalt" (# 34911) [#34911]
Datum
5. Dezember 2018 15:11
An
Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<Information-entfernt> vielen Dank für Ihre Antwort. Sie haben mir gut geholfen. Leider haben Sie übersehen, dass die Anfrage sich auf die 1.1.2013 eingeführte Pflicht zur Zahlung der öffentlichen Abgabe "Rundfunkbeitrag" bezieht. Wie schon mehrere Gerichte bestätigt haben, wird das Rundfunkrecht spezialgesetzlich geregelt. Ich bin davon ausgegangen, dass 1.1.2013 die Pflicht zur Zahlung der öffentlichen Abgabe "Rundfunkbeitrag" eingeführt wurde. Im Rahmen der eingeführten Zahlungspflicht müssen Informationen bereitgestellt werden. Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz weigert aber, die Information zu liefern. Diese Sichtweise teilt auch Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz. Ohne die Information kann aber die Pflicht zur Zahlung der öffentlichen Abgabe "Rundfunkbeitrag" nicht erfüllt werden. Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz arbeitet im Rahmen des Gesetzes und behindert durch die Nichtlieferung der angefragten Informationen / Dokumente keine Zahlungen der öffentlichen Abgaben. Somit ist meine Annahme, dass 1.1.2013 die Pflicht zur Zahlung der öffentlichen Abgabe "Rundfunkbeitrag" eingeführt wurde, falsch. Sonst hätte ich die Information / Dokumente sofort kostenlos gekriegt. Auf Basis der beiden Antworten von Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz und Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz werde ich die Zahlung des Rundfunkbeitrags sofort stoppen, da aus beiden Antworten eindeutig hervorgeht, dass keine Pflicht zur Zahlung existiert. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 34911 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
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