Dienstanweisung der Berliner Finanzämter zur Datenweitergabe an die Kirchensteuerstellen
Die in Ziffer 4 Abs. 2 Satz 2 der "Verwaltungsvereinbarung über die Verwaltung der Kirchensteuern durch die Berliner Finanzbehörden vom 17. November 2011" (vgl. https://www.kirchenrecht-ekbo.de/document/100) genannte Dienstanweisung, durch welche Näheres zu Art und Umfang der Unterlagen bestimmt wird, welche die Finanzämter den Kirchensteuerstellen zur Verfügung stellen.
Anfrage eingeschlafen
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Datum1. Dezember 2018
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4. Januar 2019
-
Kosten dieser Information:80,00 Euro
-
3 Follower:innen
- Von
- << Anfragesteller:in >>
- Betreff
- Dienstanweisung der Berliner Finanzämter zur Datenweitergabe an die Kirchensteuerstellen [#35000]
- Datum
- 1. Dezember 2018 20:19
- An
- Senatsverwaltung für Finanzen
- Status
- Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
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- Von
- Senatsverwaltung für Finanzen
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- Briefpost
- Betreff
- Ihre Anfrage vom 01.12.2018
- Datum
- 5. Dezember 2018
- Status
- Warte auf Antwort
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- Von
- << Anfragesteller:in >>
- Via
- Briefpost
- Betreff
- Ihr Zeichen (...) Meine Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz
- Datum
- 9. Dezember 2018
- An
- Senatsverwaltung für Finanzen
- Status
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- Von
- Senatsverwaltung für Finanzen
- Via
- Briefpost
- Betreff
- Ihre Anfrage vom 01.12.2018 sowie Ihr ergänzendes Schreiben vom 09.12.2018
- Datum
- 3. Januar 2019
- Status
- Warte auf Antwort
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- << Anfragesteller:in >>
- Via
- Briefpost
- Betreff
- III B 22 – S 2448 - 2/2015-9 - Meine Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz
- Datum
- 6. Januar 2019
- An
- Senatsverwaltung für Finanzen
- Status
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- Von
- << Anfragesteller:in >>
- Betreff
- Vermittlung bei Anfrage „Dienstanweisung der Berliner Finanzämter zur Datenweitergabe an die Kirchensteuerstellen“ [#35000] [#35000]
- Datum
- 18. Januar 2019 19:27
- An
- Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
- Status
- E-Mail wurde erfolgreich versendet.
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- Von
- Senatsverwaltung für Finanzen
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- Briefpost
- Betreff
- [...] Ihre Anfrage vom 01.012.2018 sowie Ihr weiteres ergänzendes Schreiben vom 06.01.2019
- Datum
- 23. Januar 2019
- Status
- Warte auf Antwort
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- Von
- Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
- Betreff
- Vermittlung bei Anfrage "Dienstanweisung der Berliner Finanzämter zur Datenweitergabe an die Kirchensteuerstellen" [#35000] - Ihre E-Mail vom 18. Januar 2019
- Datum
- 24. Januar 2019 13:03
- Status
- Warte auf Antwort
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- << Anfragesteller:in >>
- Betreff
- AW: Vermittlung bei Anfrage "Dienstanweisung der Berliner Finanzämter zur Datenweitergabe an die Kirchensteuerstellen" [#35000] - GeschZ 525.616 [#35000]
- Datum
- 28. Januar 2019 14:15
- An
- Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
- Status
- E-Mail wurde erfolgreich versendet.
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- Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
- Betreff
- Zuletzt Ihre Nachricht vom 28. Januar 2019
- Datum
- 20. Februar 2019 18:56
- Status
- Warte auf Antwort
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- << Anfragesteller:in >>
- Betreff
- III B 22 – S 2448 - 2/2015-9 - Meine Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz [#35000]
- Datum
- 17. Dezember 2019 11:02
- An
- Senatsverwaltung für Finanzen
- Status
- E-Mail wurde erfolgreich versendet.
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- Betreff
- AW: III B 22 – S 2448 - 2/2015-9 - Meine Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz [#35000]
- Datum
- 28. Januar 2020 18:15
- An
- Senatsverwaltung für Finanzen
- Status
- E-Mail wurde erfolgreich versendet.
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- Senatsverwaltung für Finanzen
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- Betreff
- Ihre Anfrage vom 01.12.2018.sowie Ihre ergänzenden Schreiben, zuletzt vom 28.01.2020
- Datum
- 4. Februar 2020
- Status
- Warte auf Antwort
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- Betreff
- III B 22 – S 2448 - 2/2015-9, Anfrage nach der DSGVO, hilfsweise nach dem IFG Berlin (Dienstanweisung Kirchensteuerstellen), Ihr Schreiben vom 04.02.2020 [#35000]
- Datum
- 9. Februar 2020 13:08
- An
- Senatsverwaltung für Finanzen
- Status
- E-Mail wurde erfolgreich versendet.
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Aber mehr als den Ersatz von Auslagen (Kopien, Porto) kann man für 1x auf DRUCKEN klicken m.E. nicht verlangen. Die Zusammensetzung der Gebühr ist höchst fragwürdig.