Dienstanweisung der Berliner Finanzämter zur Datenweitergabe an die Kirchensteuerstellen

Die in Ziffer 4 Abs. 2 Satz 2 der "Verwaltungsvereinbarung über die Verwaltung der Kirchensteuern durch die Berliner Finanzbehörden vom 17. November 2011" (vgl. https://www.kirchenrecht-ekbo.de/document/100) genannte Dienstanweisung, durch welche Näheres zu Art und Umfang der Unterlagen bestimmt wird, welche die Finanzämter den Kirchensteuerstellen zur Verfügung stellen.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    1. Dezember 2018
  • Frist
    4. Januar 2019
  • Kosten dieser Information:
    80,00 Euro
  • 3 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir F…
An Senatsverwaltung für Finanzen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Dienstanweisung der Berliner Finanzämter zur Datenweitergabe an die Kirchensteuerstellen [#35000]
Datum
1. Dezember 2018 20:19
An
Senatsverwaltung für Finanzen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die in Ziffer 4 Abs. 2 Satz 2 der "Verwaltungsvereinbarung über die Verwaltung der Kirchensteuern durch die Berliner Finanzbehörden vom 17. November 2011" (vgl. https://www.kirchenrecht-ekbo.de/document/100) genannte Dienstanweisung, durch welche Näheres zu Art und Umfang der Unterlagen bestimmt wird, welche die Finanzämter den Kirchensteuerstellen zur Verfügung stellen.
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Senatsverwaltung für Finanzen
Ihre Anfrage vom 01.12.2018
Von
Senatsverwaltung für Finanzen
Via
Briefpost
Betreff
Ihre Anfrage vom 01.12.2018
Datum
5. Dezember 2018
Status
Warte auf Antwort
<< Anfragesteller:in >>
Ihr Zeichen (...) Meine Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz Sehr geehrter ###, vielen Dank für …
An Senatsverwaltung für Finanzen Details
Von
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Briefpost
Betreff
Ihr Zeichen (...) Meine Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz
Datum
9. Dezember 2018
An
Senatsverwaltung für Finanzen
Status
Sehr geehrter ###, vielen Dank für Ihr Schreiben vom 05.12.2018 bezüglich der voraussichtlichen Kosten der von mir beantragten Auskunft. Es freut mich, dass Sie mir die angefragte Dienstanweisung „DA Zusammenarbeit mit den Kirchensteuerstellen“ zur Verfügung stellen können. Allerdings halte ich die von Ihnen ermittelte voraussichtliche Gebühr von Höhe von 80 Euro leider für völlig überzogen. 1) Lassen Sie mich zunächst den Hintergrund meiner Anfrage erläutern. In Vollzug der genannten Dienstanweisung erfolgt durch die Finanzverwaltung eine Weitergabe von personenbezogenen Daten an die Kirchensteuerstellen. Der dieser Datenweitergabe zugrunde liegende Verwaltungsvereinbarung über die Verwaltung der Kirchensteuern durch die Berliner Finanzbehörden vom 17.11.2011 lassen sich jedoch die Modalitäten dieser Datenweitergabe nicht erkennen; insbesondere wird offenbar erst in der Dienstanweisung geregelt, welche personenbezogenen Daten zu welchen Anlässen zwischen den Finanzbehörden und den Kirchensteuerstellen ausgetauscht werden. 2) Hinsichtlich der von Ihnen veranschlagten Gebühren erlaube ich mir darüber hinaus einen Hinweis auf das europäische Datenschutzrecht, nach dem die Auskunft über die Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung unentgeltlich zu erfolgen hat: Gemäß Art. 13 bzw. 14, jew. Abs. 1 Buchstabe c), der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) habe ich als von der Verarbeitung personenbezogener Daten betroffene Person einen Anspruch auf Information über die Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung. Der Begriff der „Verarbeitung“ schließt hier auch die Weitergabe personenbezogener Daten ein. Im vorliegenden Fall dürfte eine Rechtsgrundlage für die Weitergabe der Daten im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e) DSGVO erst in der Gesamtschau der Verwaltungsvereinbarung mit der fraglichen Dienstanweisung bestehen. Da die Dienstanweisung nicht öffentlich einsehbar ist, dürfte sich der Informationsanspruch gem. Art. 13/14 Abs. 1 Buchstabe c) DSGVO nicht auf einen Verweis auf die Dienstanweisung beschränken, sondern auch Auskunft über den Inhalt der Dienstanweisung umfassen. Gemäß Art. 12 Abs. 5 Satz 1 DSGVO sind diese Informationen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Hilfsweise stütze ich meine Anfrage auf Übersendung der o.g. Dienstanweisung daher auch auf die DSGVO. Gleichwohl würde ich es bevorzugen, Ihnen und mir eine Auseinandersetzung über Art und Umfang der Auskunftsrechte nach der DSGVO zu ersparen. 3) Ausweislich Ihres Schreibens beabsichtigen Sie, mir einen Ausdruck der o.g. Dienstanweisung per Post zu übersenden. Der Verwendung des Begriffs „Ausdruck“ entnehme ich, dass Ihnen die Dienstanweisung bereits in elektronischer Form vorliegt. Aus diesem Grund bitte ich Sie zu prüfen, ob die Aktenauskunft auch in elektronischer Form erfolgen kann, etwa durch Versand als PDF- oder Worddatei per E-Mail. Die elektronische Aktenauskunft ist in § 13 Abs. 3 IFG ausdrücklich vorgesehen. Durch einen elektronischen Versand würde der administrative Aufwand erheblich verringert, da das Ausdrucken, Kuvertieren und Versenden der Dienstanweisung entfielen. Aus meiner Sicht wäre die elektronische Übersendung der o.g. Dienstanweisung somit nicht nur eine Angelegenheit von geringer Schwierigkeit, sondern erfordert auch einen äußerst geringen administrativen Aufwand. Vermutlich hätte ein elektronischer Versand einen geringeren administrativen Aufwand verursacht als Ihr Schreiben hinsichtlich der zu erwartenden Gebühren bereits verursacht hat. Sollte eine Aktenauskunft tatsächlich nur in Gestalt eines Ausdrucks möglich sein, bitte ich um eine Begründung für diesen Umstand sowie um konkrete Angaben, welcher administrative Aufwand mit der Auskunft verbunden ist, der über das Anfertigen des Ausdrucks und den Versand hinausgeht. Die Gebühr für 40 Ausdrucke, schwarzweiß, beträgt nach Tarifstelle 1001 Buchstabe d) des Gebührenverzeichnisses zur Verwaltungsgebührenordnung lediglich 6 Euro. Selbst unter Berücksichtigung des Aufwands für den ggf. erforderlichen Postverstands dürften die Gesamtkosten einer schriftlichen Aktenauskunft daher aus meiner Sicht jedenfalls 15 Euro nicht übersteigen. Schließlich bitte ich Sie zu berücksichtigen, dass die Aktenauskunft für mich keine wirtschaftliche oder anderweitig existenzielle Bedeutung hat, sondern alleine mit meinem kursorischen Interesse an dem Datenfluss zwischen Finanzbehörden und Kirchen zu erklären ist. Sicherlich ist Ihnen bekannt, dass nach Rechtsprechung des Berliner Oberverwaltungsgerichts die Höhe der Gebühr die Wirksamkeit des Informationszugangs nicht beeinträchtigen darf (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Mai 2014 – OVG 12 N 24.13, juris, Rn. 6). 4) Nach alledem bitte ich Sie freundlich, die von Ihnen ermittelten voraussichtlichen Kosten für die Übersendung der Dienstanweisung – erforderlichenfalls auch im Lichte der Vorgaben der DSGVO – noch einmal zu überprüfen. An meinem Antrag auf Übersendung der o.g. Dienstanweisung halte ich in jedem Fall fest. Die Gebührenfestsetzung müsste erforderlichenfalls eigenständiger rechtlicher Überprüfung zugeführt werden, wobei ich angesichts der vergleichsweise geringen Bedeutung der Angelegenheit sehr hoffe, dass dies nicht erforderlich sein wird. Mit freundlichen Grüßen
Senatsverwaltung für Finanzen
Ihre Anfrage vom 01.12.2018 sowie Ihr ergänzendes Schreiben vom 09.12.2018
Von
Senatsverwaltung für Finanzen
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Betreff
Ihre Anfrage vom 01.12.2018 sowie Ihr ergänzendes Schreiben vom 09.12.2018
Datum
3. Januar 2019
Status
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III B 22 – S 2448 - 2/2015-9 - Meine Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz Ihr Zeichen: III B 22 –…
An Senatsverwaltung für Finanzen Details
Von
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Betreff
III B 22 – S 2448 - 2/2015-9 - Meine Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz
Datum
6. Januar 2019
An
Senatsverwaltung für Finanzen
Status
Ihr Zeichen: III B 22 – S 2448 - 2/2015-9 Meine Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz Übersendung der Dienstanweisung "Zusammenarbeit mit den Kirchensteuerstellen" Sehr geehrt#, sehr geehrt#, sehr geehrte Damen und Herren, in oben bezeichneter Sache nehme ich Bezug auf Ihr Schreiben vom 03.01.2019. Sie teilen mir mit, einer Auskunftserteilung per E-Mail stünde der Umstand entgegen, dass ich der Weitergabe meiner Daten an Dritte widersprochen habe. Hierzu nehme ich wie folgt Stellung: Bereits in meiner Anfrage vom 01.12.2018, die ich per E-Mail an Sie versendet habe, bat ich Sie ausdrücklich um Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Damit habe ich zugleich unzweifelhaft mein Einverständnis in die Verwendung dieser Kommunikationsform zum Ausdruck gebracht. Nur zur Vermeidung von Missverständnissen stelle ich zudem klar, dass ich der Weitergabe meiner Daten an Dritte nur insoweit widerspreche, als eine solche Datenweitergabe zur Beantwortung meiner Anfrage und zur Durchführung des IFG nicht erforderlich ist. Darüber hinaus konkretisiere ich meinen Antrag vom 01.12.2018 dahingehend, dass ich gem. § 13 Abs. 6 IFG ausdrücklich die Überlassung einer elektronischen Kopie der Dienstanweisung beantrage. Denn Ihren Schreiben vom 05.12.2018 und 03.01.2019 konnte ich entnehmen, dass die Dienstanweisung bereits auf "Datenträgern der automatischen Datenverarbeitung" in Ihrem Hause gespeichert ist. Bitte übersenden Sie mir diese elektronische Kopie per einfacher E-Mail an die hier verwendete E-Mailadresse <<E-Mail-Adresse>> oder auf dem ursprünglichen Anfrageweg über die Plattform FragdenStaat.de. Hinsichtlich der Gebühren weise ich Sie erneut darauf hin, dass ich lediglich die elektronische Übersendung einer Dienstanweisung beantragt habe. Meine ursprüngliche Anfrage vom 01.12.2018 war sehr präzise formuliert, sodass kein nennenswerter Aufwand für die Ermittlung der begehrten Informationen angefallen sein dürfte. Da es sich bei der Dienstanweisung um abstraktes Binnenrecht handelt, dürfte auch keine Prüfung auf der Verletzung der Rechte Dritter anfallen. Zudem sind weder Schwärzungen vorzunehmen noch ist eine inhaltliche Auskunft zu erteilen. Es handelt sich somit um eine Akteneinsicht einfachster Art, die gem. Tarifstelle 1004 Buchstabe b) Nr. 1 des Gebührenverzeichnisses zur Verwaltungsgebührenordnung im untersten Bereich (5 bis höchstens 10 Euro) anzusiedeln ist. In vergleichbaren Fällen, welche die Zusendung elektronischer Dokumente per E-Mail zum Gegenstand hatten, hat die Senatsverwaltung für Finanzen bislang auf die Erhebung von Gebühren verzichtet (vgl. https://fragdenstaat.de/anfrage/rundschreiben-zur-gebuhrenerhebung-vom-23032018/) oder eine Gebühr in Höhe von 5 EUR angesetzt (vgl. https://fragdenstaat.de/anfrage/mietvertrag-zur-nachnutzung-des-flughafens-tempelhof-mit-breadbutter-1/). Zudem verweise ich Sie auf die Tarifstelle 1001 Buchstabe e), wonach die Gebühr für kopierte Daten, die per E-Mail übermittelt werden, 1 bis 2 Euro je Datei beträgt. Der Verordnungsgeber hat hier zum Ausdruck gebracht, dass die Übermittlung elektronischer Daten per E-Mail nur einen sehr geringen Verwaltungsaufwand verursacht. Dies dürfte auch im Rahmen der Gebührenfestsetzung nach Tarifstelle 1004 zu berücksichtigen sein. Mit der Erhebung von Gebühren für die Übersendung der gewünschten Dienstanweisung per E-Mail erkläre ich mich ausdrücklich einverstanden, sofern sie einen Gesamtbetrag von 10 Euro nicht übersteigen. Sollten Sie dagegen weiterhin die Auffassung vertreten, dass eine Auskunftserteilung nur postalisch erfolgen kann und/oder die Gebühren für diese Auskunft mit deutlich über 10 Euro zu bemessen sind, bitte ich Sie um eine kurze Nachricht. In diesem Fall werde ich die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit um eine Vermittlung in dieser Angelegenheit ersuchen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Be…
An Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Dienstanweisung der Berliner Finanzämter zur Datenweitergabe an die Kirchensteuerstellen“ [#35000] [#35000]
Datum
18. Januar 2019 19:27
An
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Berlin (IFG). Gegenstand der Anfrage ist die Dienstanweisung "Zusammenarbeit mit den Kirchensteuerstellen", die die Zusammenarbeit zwischen den Kirchensteuerstellen und den Dienststellen der Finanzämter regelt. Diese umfasst 40 Seiten und liegt der Senatsverwaltung für Finanzen offenbar elektronisch vor. Obwohl ich ausdrücklich um eine Beantwortung meiner Anfrage per E-Mail gebeten hatte, möchte die Behörde mir lediglich einen Ausdruck der Dienstanweisung per Post übersenden. Hierfür sollen jedoch Gebühren in Höhe von 80 Euro anfallen. Warum eine kostengünstige Übersendung per E-Mail nicht möglich ist, begründet die Senatsverwaltung für Finanzen mit aus meiner Sicht nicht nachvollziehbaren Argumenten, etwa dass ich einer Kommunikation via E-Mail nicht zugestimmt hätte. Aus meiner Sicht handelt es sich bei der Übersendung einer Dienstanweisung um eine Aktenauskunft allereinfachster Art - insbesondere sind auch keine Prüfungen auf Rechte Dritter o.ä. erforderlich. Eine Beantwortung meiner Anfrage per E-Mail würde vermutlich weniger als fünf Minuten Zeitaufwand beanspruchen, sodass die zu bemessende Gebühr wohl kaum 10 Euro übersteigen dürfte. Im Übrigen ist die gesetzliche Frist zur Beantwortung meiner Anfrage mittlerweile seit 15 Tagen abgelaufen. Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/35000 Sie finden alle Dokumente zu dieser Anfrage auch als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Schon vorab besten Dank für Ihre Unterstützung. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 35000.pdf - 2018-12-05_1-181205-schreiben-senatsverwaltung-finanzen-bzgl-gebuhren-ifg-anfrage_geschwarzt.pdf - 2018-12-09_1-181209-antwort-an-senat-wg-gebuhren-ifg-anfrage_geschwarzt.pdf - 2019-01-03_1-190105-antwort-senatsverwaltung-finanzen-wegen-ifg-anfrage-da-kirchensteuerstellen.pdf Anfragenr: 35000 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Senatsverwaltung für Finanzen
[...] Ihre Anfrage vom 01.012.2018 sowie Ihr weiteres ergänzendes Schreiben vom 06.01.2019
Von
Senatsverwaltung für Finanzen
Via
Briefpost
Betreff
[...] Ihre Anfrage vom 01.012.2018 sowie Ihr weiteres ergänzendes Schreiben vom 06.01.2019
Datum
23. Januar 2019
Status
Warte auf Antwort
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre Meldung vom 18. Januar 2019 ist eingegangen und bei uns unter dem GeschZ verakt…
Von
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
Vermittlung bei Anfrage "Dienstanweisung der Berliner Finanzämter zur Datenweitergabe an die Kirchensteuerstellen" [#35000] - Ihre E-Mail vom 18. Januar 2019
Datum
24. Januar 2019 13:03
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre Meldung vom 18. Januar 2019 ist eingegangen und bei uns unter dem GeschZ veraktet. Wir werden die Angelegenheit überprüfen, bitten jedoch um Verständnis dafür, dass dies einige Zeit in Anspruch nehmen kann. Ihre Eingabe wird von Frau Gardain bearbeitet, die Sie bei Rückfragen unter der Rufnummer 030 13889 - xxx erreichen können. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrt<< Anrede >> sehr geehrte Damen und Herren, besten Dank für Ihre Nachricht vom 24.01.2019.…
An Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage "Dienstanweisung der Berliner Finanzämter zur Datenweitergabe an die Kirchensteuerstellen" [#35000] - GeschZ 525.616 [#35000]
Datum
28. Januar 2019 14:15
An
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> sehr geehrte Damen und Herren, besten Dank für Ihre Nachricht vom 24.01.2019. Ebenfalls am 24.01.2019 hat mich ein weiteres weiteres Schreiben der Senatsverwaltung für Finanzen erreicht, das ich Ihnen anbei als Scan übermittle. Aus diesem Schreiben sind auch das Geschäftszeichen sowie der Sachbearbeiter ersichtlich, sollte dies aufgrund von Schwärzungen in den älteren Unterlagen nicht der Fall sein. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 190124-schreiben-senfin-gebuhren-ifg-anfrage.pdf Anfragenr: 35000 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Zuletzt Ihre Nachricht vom 28. Januar 2019 Sehr geehrtAntragsteller/in nach Prüfung des Vorgangs teile ich Ihnen …
Von
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
Zuletzt Ihre Nachricht vom 28. Januar 2019
Datum
20. Februar 2019 18:56
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in nach Prüfung des Vorgangs teile ich Ihnen mit, dass wir keine Anhaltspunkte haben, an der in Aussicht gestellten Gebühr in Höhe von 80 € zu zweifeln. Die Senatsverwaltung hat in ihrem Schreiben vom 23. Januar 2019 detailliert den für den Informationszugang erforderlichen Arbeitsaufwand dargestellt. Die Entscheidung hierüber halten wir insbesondere angesichts des Umfangs des - in der Tat auf eventuelle Ausschlusstatbestände des IFG zu prüfenden - Papiers (40 Seiten) nicht für ermessensfehlerhaft. Wir können in dieser Angelegenheit also leider nicht auf der Grundlage des IFG vermitteln. Sofern Sie eine Prüfung des Vorgangs aus Datenschutzsicht wünschen, weil Sie als Betroffener der Ansicht sind, dass Ihr Recht auf unentgeltliche Information über die Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung (durch die bislang verweigerte Offenlegung der Dienstanweisung) verletzt wird, bitten wir um eine entsprechende Mitteilung, möglichst unter Nutzung unseres Beschwerdeformulars, abrufbar unter https://www.datenschutz-berlin.de/buergerinnen-und-buerger/ihre-beschwerde-bei-uns/ Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
III B 22 – S 2448 - 2/2015-9 - Meine Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz [#35000] Sehr geehrteAn…
An Senatsverwaltung für Finanzen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
III B 22 – S 2448 - 2/2015-9 - Meine Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz [#35000]
Datum
17. Dezember 2019 11:02
An
Senatsverwaltung für Finanzen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit teile ich Ihnen mit, dass ich an meiner Informationsfreiheitsanfrage „Dienstanweisung der Berliner Finanzämter zur Datenweitergabe an die Kirchensteuerstellen“ vom 01.12.2018 (#35000) weiterhin festhalte. Zu der von Ihnen beabsichtigten Gebührenerhebung teile ich Ihnen mit, dass ich auch weiterhin mit der Erhebung der Gebühren in der von Ihnen mitgeteilten Höhe nicht einverstanden bin. Die Auskunftserteilung kann jedoch nicht von meiner vorherigen Zustimmung zu der von Ihnen beabsichtigten Bemessung der Gebühren abhängig gemacht werden. Ich bitte Sie daher, mir die genannte Dienstanweisung nun kurzfristig, längstens bis 10.01.2020, zu übersenden. Bitte wählen Sie dafür den Übersendungsweg (beispielsweise Post, Fax oder E-Mail), der Ihrerseits insgesamt den geringsten Verwaltungsaufwand verursacht. Bei der Bemessung der Gebühren bitte ich Sie zu berücksichtigen, dass angesichts des jüngsten Urteils des VG Berlin vom 12. Dezember 2019 (VG 27 K 292.15), das auch Gegenstand der Presse- und Medienberichterstattung ist, ein gewisses öffentliches Interesse an den Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen Finanzämtern und Kirchen besteht. Darüber hinaus bitte ich zu berücksichtigen, dass die Informationsanfrage durch mich allein aus kursorischem Interesse erfolgt und aus der Auskunftserteilung kein wirtschaftlicher Nutzen gezogen werden wird. Im Übrigen ist es aus meiner Sicht fernliegend, dass eine Dienstanweisung im Rahmen der Steuerverwaltung personenbezogene oder sonstwie geheimhaltungsbedürftige Informationen enthalten könnte, sodass ich die von Ihnen beschriebene detaillierte Prüfung für entbehrlich halte. Ausweislich der Verwaltungsvereinbarung vom 17. November 2011 regelt eine Dienstanweisung, die mit den Kirchen abgestimmt wird, näheres zu Art und Umfang der Unterlagen, welche die Finanzämter den Kirchensteuerstellen zur Verfügung stellen. Art und Umfang der Verarbeitung personenbezogener Daten ergeben sich somit erst aus der Dienstanweisung, sodass diese - abweichend vom Regelfall und entgegen der von Ihnen vertretenen Auffassung - jedenfalls aus datenschutzrechtlicher Perspektive eine gewisse Außenwirkung entfalten dürfte. Ich stütze meinen Antrag daher weiterhin auch ausdrücklich auf die DSGVO, die eine kostenfreie Auskunftserteilung vorsieht. Sollten Sie dennoch an der Erhebung der Gebühren festhalten wollen, bitte ich insoweit um rechtsmittelfähige Bescheidung. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 35000 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/35000 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
<< Anfragesteller:in >>
AW: III B 22 – S 2448 - 2/2015-9 - Meine Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz [#35000] Sehr geehr…
An Senatsverwaltung für Finanzen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: III B 22 – S 2448 - 2/2015-9 - Meine Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz [#35000]
Datum
28. Januar 2020 18:15
An
Senatsverwaltung für Finanzen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Dienstanweisung der Berliner Finanzämter zur Datenweitergabe an die Kirchensteuerstellen“ vom 01.12.2018 (#35000) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 390 Tage überschritten. Auf meine neuerliche E-Mail vom 17.12.2019 haben Sie bislang nicht reagiert. Der beantragten Auskunftserteilung sehe ich nun längstens binnen einer Woche entgegen. Anderenfalls wird Untätigkeitsklage geboten sein. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 35000 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/35000 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Senatsverwaltung für Finanzen
Ihre Anfrage vom 01.12.2018.sowie Ihre ergänzenden Schreiben, zuletzt vom 28.01.2020
Von
Senatsverwaltung für Finanzen
Via
Briefpost
Betreff
Ihre Anfrage vom 01.12.2018.sowie Ihre ergänzenden Schreiben, zuletzt vom 28.01.2020
Datum
4. Februar 2020
Status
Warte auf Antwort

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III B 22 – S 2448 - 2/2015-9, Anfrage nach der DSGVO, hilfsweise nach dem IFG Berlin (Dienstanweisung Kirchensteue…
An Senatsverwaltung für Finanzen Details
Von
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Betreff
III B 22 – S 2448 - 2/2015-9, Anfrage nach der DSGVO, hilfsweise nach dem IFG Berlin (Dienstanweisung Kirchensteuerstellen), Ihr Schreiben vom 04.02.2020 [#35000]
Datum
9. Februar 2020 13:08
An
Senatsverwaltung für Finanzen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich nehme Bezug auf Ihr Schreiben vom 04.02.2020. Darin geben Sie an, meine E-Mail vom 17.12.2019 nicht erhalten zu haben. Hierzu teile ich Ihnen mit, dass die E-Mail ausweislich des Übertragungsprotokolls am 17.12.2019 um 11:02:55 Uhr erfolgreich auf den Mailserver der Senatsverwaltung für Finanzen (<<E-Mail-Adresse>>) eingeliefert wurde. Es bestehen diesseits keine Anhaltspunkte dafür, dass die E-Mail Ihrer Behörde nicht zugegangen ist. Ferner habe ich in meiner E-Mail auch Ihr Geschäftszeichen III B 22 – S 2448 - 2/2015-9 angegeben. Meine E-Mail vom 17.12.2019 übermittle ich Ihnen als PDF-Datei im Anhang dieser Nachricht erneut. Zusätzlich werde ich beide Nachrichten rein vorsorglich auch per Telefax an Sie übermitteln. In der Sache teile ich Ihnen erneut mit, dass ich mit der Erhebung von Gebühren für die Auskunftserteilung in der von Ihnen mitgeteilten Höhe nicht einverstanden bin. Ich verweise insoweit auf die bisherige Korrespondenz. Allerdings kann die Auskunftserteilung nicht von meiner vorherigen Zustimmung zu der von Ihnen beabsichtigten Bemessung der Gebühren abhängig gemacht werden. Erneut stütze ich meinen Antrag ausdrücklich auch auf die Datenschutzgrundverordnung, die eine kostenfreie Auskunftserteilung hinsichtlich der Rechtsgrundlagen der Datenweitergabe vorsieht. Dass Dienstanweisungen nach klassischer Dogmatik des deutschen Verwaltungsrechts regelmäßig keine Außenwirkung entfalten, ist in der vorliegenden Konstellation sowie angesichts der unionsrechtlichen Überformung des Datenschutzrechts unbeachtlich. Denn erst aus der Dienstanweisung ergeben sich Art und Umfang des Datenaustauschs zwischen den Berliner Finanzämtern und den Kirchen. Aus diesem Grund bitte ich Sie höflich, meinen Antrag nach DSGVO vorrangig zu bearbeiten. Sollte nach Ihrer Rechtsauffassung ein Anspruch auf Übersendung der Dienstanweisung nach der DSGVO nicht bestehen, bitte ich um Akteneinsicht nach dem IFG Berlin. Um die dabei anfallenden Gebühren so gering wie möglich zu halten, wählen Sie bitte den Übersendungsweg, der Ihrerseits insgesamt den geringsten Verwaltungsaufwand verursacht. Hinsichtlich der Gebühren bitte ich dann um rechtsmittelfähige Bescheidung. Der abschließenden Bearbeitung meines Anliegens sehe ich nun erneut binnen längstens einer Woche entgegen. Für Ihre Bemühungen bedanke ich mich recht herzlich. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anhänge: - 191217-e-mail-an-senfin-ifg-antrage-dienstanweisung-kirchensteuerstelle.pdf Anfragenr: 35000 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/anfrage/35000/upload/aa429288fc04705eb7895edef9aa4f397e5989ea/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>