Standardisierende Leistungsbeschreibung Quellen-TKÜ/Online-Durchsuchung

Anfrage an: Bundeskriminalamt

Die aktuelle(n) Standardisierende(n) Leistungsbeschreibung(en) zur Quellen-TKÜ und Online-Durchsuchung.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    7. Dezember 2018
  • Frist
    8. Januar 2019
  • 6 Follower:innen
Andre Meister
Andre Meister (netzpolitik.org)
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die aktuelle(n) …
An Bundeskriminalamt Details
Von
Andre Meister (netzpolitik.org)
Betreff
Standardisierende Leistungsbeschreibung Quellen-TKÜ/Online-Durchsuchung [#35097]
Datum
7. Dezember 2018 12:33
An
Bundeskriminalamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die aktuelle(n) Standardisierende(n) Leistungsbeschreibung(en) zur Quellen-TKÜ und Online-Durchsuchung.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Andre Meister netzpolitik.org <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Andre Meister netzpolitik.org << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Andre Meister (netzpolitik.org)
Bundeskriminalamt
Sehr geehrter Herr Meister hiermit bestätigt das Bundeskriminalamt Ihnen den Eingang Ihres o.g. Antrages auf Info…
Von
Bundeskriminalamt
Via
Briefpost
Betreff
Standardisierende Leistungsbeschreibung Quellen-TKÜ/Online-Durchsuchung [#35097]
Datum
4. Januar 2019
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Meister hiermit bestätigt das Bundeskriminalamt Ihnen den Eingang Ihres o.g. Antrages auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 07.12.2018. Das BKA ist bemüht, Anfragen nach dem IFG grundsätzlich schnellstmöglich zu beantworten. Die Bearbeitung Ihres Ersuchens wird noch einige Zeit in Anspruch nehmen, weshalb wir Sie um etwas Geduld bitten möchten. Auf folgende allgemeine Hinweise wird hingewiesen: 1. Vorgangsnummer und Aktenzeichen: - Geben Sie bei Rückfragen oder Ergänzungen zu Ihrem Antrag bitte das Aktenzeichen an. - Behalten Sie bei E-Mails bitte die Betreffzeile bei, damit Ihre E-Mail korrekt zugeordnet wird. 2. mögliche Gebühren - Gemäß § 10 Abs. 1 IFG sind für Amtshandlungen nach dem IFG Gebühren zu erheben. Die Gebührentatbestände und -sätze richten sich nach der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV).Wenn Ihr Antrag auf Informationszugang abgelehnt wird, fallen keine Gebühren an. - Eine einfache Anfrage, die somit kostenfrei beantwortet werden kann, liegt dann vor, wenn deren Bearbeitung weniger als insgesamt eine halbe Stunde in Anspruch nimmt. - Für die Erteilung schriftlicher Auskünfte samt Herausgabe von Abschriften im Teil A der Anlage zu § 1 Abs. 1 IFGGebV sind Gebühren zwischen 15,00 € bis 500,00 € vorgesehen. - Die Gebühren werden auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten auf Basis folgender, festgelegter pauschalen Personalkostensätze des Bundes unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes erhoben - EUR 60 pro Stunde für Mitarbeiter des höheren Dienstes - EUR 45 pro Stunde für Mitarbeiter des gehobenen Dienstes - EUR 30 pro Stunde für Mitarbeiter des mittleren Dienstes Damit trägt das Bundeskriminalamt sowohl der Gewährleistung einer einheitlichen Außenwirkung der Bundesregierung als auch der Rechtsprechung Rechnung. - Eine Prognose zur Höhe der Gebühren kann derzeit noch nicht abgegeben werden, da die endgültige Höhe nach dem tatsächlichen Arbeitsaufwand und den Regelungen der IFGGebV berechnet wird. - Informieren Sie uns bitte über eventuelle Gebührenermäßigungstatbestände, so dass eine eventuelle Gebührenermäßigung geprüft werden kann. Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen
Andre Meister
Andre Meister (netzpolitik.org)
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Standardisierende Leistungsbeschreibung Quelle…
An Bundeskriminalamt Details
Von
Andre Meister (netzpolitik.org)
Betreff
AW: Standardisierende Leistungsbeschreibung Quellen-TKÜ/Online-Durchsuchung [#35097]
Datum
8. Januar 2019 09:52
An
Bundeskriminalamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Standardisierende Leistungsbeschreibung Quellen-TKÜ/Online-Durchsuchung“ vom 07.12.2018 (#35097) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um einen Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Andre Meister Anfragenr: 35097 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Andre Meister netzpolitik.org << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Andre Meister
Andre Meister (netzpolitik.org)
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze B…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
Andre Meister (netzpolitik.org)
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Standardisierende Leistungsbeschreibung Quellen-TKÜ/Online-Durchsuchung“ [#35097] [#35097]
Datum
9. Januar 2019 11:40
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Bund (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/35097 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil das BKA so tut, als ob es Anfragen über die Plattform FragDenStaat gar nicht erhält. Das kommt so häufig vor, dass man fast schon System vermuten kann. Auch in einem anderen Fall hat das BKA Anfragen erst bearbeitet, nachdem die BfDI vermittelt hat: https://fragdenstaat.de/anfrage/erhebung-durch-retasast/#nachricht-101329 Dabei zeigen die Mail-Server-Logs, dass die E-Mails erfolgreich versendet und beim BKA-Server zugestellt werden. Ich würde mich freuen, wenn der BfDI sowohl im konkreten Fall für die Bearbeitung der IFG-Anfrage sorgen könnte, als auch das Problem beim BKA grundsätzlich lösen könnte. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Andre Meister Anhänge: - 35097.pdf Anfragenr: 35097 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Ihr IFG-Antrag vom 7. Dezember 2018 # 15-725/003 II#0426 Sehr geehrter Herr Meister, anliegendes Schreiben erhalt…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Ihr IFG-Antrag vom 7. Dezember 2018 # 15-725/003 II#0426
Datum
15. Januar 2019 14:14
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Meister, anliegendes Schreiben erhalten Sie zu Ihrer Information. Die Übermittlung erfolgt ausschließlich elektronisch. Entsprechend meiner Informationspflicht über die Erhebung personenbezogener Daten nach Art. 13 DSGVO, füge ich als Anlage zu dieser E-Mail meine Datenschutzerklärung bei. Sollten Sie die Anlage nicht öffnen können, so lassen Sie mich dies bitte wissen, damit ich Ihnen die Datenschutzerklärung nachreichen kann. Mit freundlichen Grüßen
Andre Meister
Andre Meister (netzpolitik.org)
AW: Ihr IFG-Antrag vom 7. Dezember 2018 # 15-725/003 II#0426 [#35097] Sehr geehrte Damen und Herren, meine Inform…
An Bundeskriminalamt Details
Von
Andre Meister (netzpolitik.org)
Betreff
AW: Ihr IFG-Antrag vom 7. Dezember 2018 # 15-725/003 II#0426 [#35097]
Datum
27. Februar 2019 14:39
An
Bundeskriminalamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Standardisierende Leistungsbeschreibung Quellen-TKÜ/Online-Durchsuchung“ vom 07.12.2018 (#35097) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 51 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Andre Meister Anfragenr: 35097 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Andre Meister netzpolitik.org << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Andre Meister
Andre Meister (netzpolitik.org)
AW: Ihr IFG-Antrag vom 7. Dezember 2018 # 15-725/003 II#0426 [#35097] Sehr geehrte Damen und Herren, meine Inform…
An Bundeskriminalamt Details
Von
Andre Meister (netzpolitik.org)
Betreff
AW: Ihr IFG-Antrag vom 7. Dezember 2018 # 15-725/003 II#0426 [#35097]
Datum
19. März 2019 15:38
An
Bundeskriminalamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Standardisierende Leistungsbeschreibung Quellen-TKÜ/Online-Durchsuchung“ vom 07.12.2018 (#35097) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 71 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Andre Meister Anfragenr: 35097 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Andre Meister netzpolitik.org << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundeskriminalamt
Sehr geehrter Herr Meister, mit Antrag vom 07.12.2018 bitten Sie unter Hinweis auf das IFG um Herausgabe der &quo…
Von
Bundeskriminalamt
Via
Briefpost
Betreff
Standardisierende Leistungsbeschreibung Quellen-TKÜ/Online-Durchsuchung [#35097]
Datum
17. April 2019
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Meister, mit Antrag vom 07.12.2018 bitten Sie unter Hinweis auf das IFG um Herausgabe der "aktuelle(n) Standardisierende(n) Leistungsbeschreibung(en) zur Quellen-TKÜ und Online-Durchsuchung" (SLB). Über Ihren Antrag wird gemäß §§ 1 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1, 7 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 IFG wie folgt entschieden: 1. Der begehrte Zugang wird durch Übersendung der aktuellen SLB (Stand 05.10.2018) gewährt. 2. Der Bescheid ergeht kostenlos. Begründung: Zu 1.: Ihr Informationsbegehren richtet sich nach § 1 Abs. 1 S. 1 IFG. Nach Maßgabe dieses Gesetzes hat jeder gegenüber Behörden Anspruch auf Informationszugang, soweit dem nicht Versagungsgründe entgegenstehen. Die von Ihnen beantragte SLB mit Stand vom 05.10.2018 ist als Anlage beigefügt. Zu 2. Gemäß § 10 Abs. 1 IFG werden für Amtshandlungen nach diesem Gesetz grundsätzlich Gebühren erhoben. Allerdings ist bei einfachen schriftlichen Auskünften, der Ablehnung oder Zurücknahme eines Antrags keine Gebührenerhebung vorgesehen (vgl. Nr. 9 lit. g der Anwendungshinweise zum Informationsfreiheitsgesetz - Bek. d. BMI v. 21.11.2005 - V 5a - 130 250/16). Mit freundlichen Grüßen
Andre Meister
Andre Meister (netzpolitik.org)
Sehr geehrte<< Anrede >> Vielen Dank für den Bescheid vom 17.04.2019 und das Dokument. Leider ist au…
An Bundeskriminalamt Details
Von
Andre Meister (netzpolitik.org)
Betreff
AW: Standardisierende Leistungsbeschreibung Quellen-TKÜ/Online-Durchsuchung [#35097]
Datum
26. April 2019 13:24
An
Bundeskriminalamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> Vielen Dank für den Bescheid vom 17.04.2019 und das Dokument. Leider ist auf jeder Seite des Dokuments ein Schriftzug "IFG-Antrag" quer über den eigentlichen Text gedruckt. Das macht es sehr schwer, den eigentlichen Text darunter zu lesen und zu verarbeiten. Der Abdruck von grauem Text auf schwarzem Text dürfte gegen das Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen sowie die Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz verstoßen, zudem erschwert es ohne Grundlage eine Weiterverwendung der Informationen im Sinne des Informationsweiterverwendungsgesetzes. Wäre es möglich, eine Version des Dokuments zu übersenden, bei der dieser Hinweis nicht *auf* dem Text ist, sondern beispielsweise in Kopf- und/oder Fußzeile der Seiten? Idealerweise gleich als digitales Dokument? Mit freundlichen Grüßen Andre Meister Anfragenr: 35097 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Andre Meister netzpolitik.org << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Sehr geehrter Herr Meister, das anliegende Schreiben erhalten Sie ausschließlich elektronisch. Mit freundlichen …
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Antrag nach dem IFG bei dem BKA, »Standardisierende Leistungsbeschreibung Quellen-TKÜ/Online-Durchsuchung« [#35097] # 15-725/003 II#0426
Datum
29. April 2019 12:37
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Meister, das anliegende Schreiben erhalten Sie ausschließlich elektronisch. Mit freundlichen Grüßen

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Bundeskriminalamt
Sehr geehrte das Ihnen als Anlage zum Bescheid vom 17.04.2019 übermittelte Dokument ist aus hiesiger Sicht gut le…
Von
Bundeskriminalamt
Via
Briefpost
Betreff
Standardisierende Leistungsbeschreibung Quellen-TKÜ/Online-Durchsuchung [#35097]
Datum
10. Juli 2019
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte das Ihnen als Anlage zum Bescheid vom 17.04.2019 übermittelte Dokument ist aus hiesiger Sicht gut lesbar. Bei der Verwendung des Wasserzeichens „IFG-Antrag“ wurde darauf geachtet, dass der abgedruckte Text weiterhin deutlich lesbar ist. Darüber hinaus haben Sie keine Gründe vorgetragen, die den Anwendungsbereich des § 10 BGG eröffnet hätten: Das allgemeine Gebot des § 10 Abs. 1 5. 1 BGG, wonach Träger öffentlicher Gewalt bei der Gestaltung von Bescheiden eine Behinderung von Menschen zu berücksichtigen haben, stellt keine strikt verbindliche Vorgabe dar, nach der die Verwaltung Dokumente stets und uneingeschränkt so zu gestalten hat, dass auch Menschen mit Behinderung sie verstehen können. Des Weiteren haben Sie keine Erblindung oder Sehbehinderung vorgetragen, die nach Maßgabe des § 10 Abs. 1 S. 2 BGG eine Zugänglichmachung in einer für Sie wahrnehmbaren Form erfordert hätte. Eine zusätzliche Übersendung - insbesondere als digitales Dokument - erfolgt daher nicht. Mit freundlichen Grüßen

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