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Geschäftsordnung des BfE

Die derzeitig gültige Geschäftsordnung des BfE und alle eventuellen Vorläufer.

Begründung:
Insbesondere wichtig sind die Regelungen zu Remonstrationspflicht und -recht, die üblicherweise bei Behörden auf der Grundlage der Geschäftsordnung neben den Beamten auch den Angestellten aufgetragen werden.
Zur Umsetzung des StandAG reicht dazu in der Regel nicht die Standardformulierung aus, denn das StandAG fordert ein selbsthinterfragendes System. D. h. Remonstrationspflicht und -recht müssen hier weitgehender geregelt werden.
Genau diese konkrete Umsetzung der Vorschriften des StandAGs in der Geschäftsordnung des BfE ist interessant.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    18. Dezember 2018
  • Frist
    19. Januar 2019
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die derzeitig gü…
An Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Geschäftsordnung des BfE [#35233]
Datum
18. Dezember 2018 14:48
An
Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die derzeitig gültige Geschäftsordnung des BfE und alle eventuellen Vorläufer. Begründung: Insbesondere wichtig sind die Regelungen zu Remonstrationspflicht und -recht, die üblicherweise bei Behörden auf der Grundlage der Geschäftsordnung neben den Beamten auch den Angestellten aufgetragen werden. Zur Umsetzung des StandAG reicht dazu in der Regel nicht die Standardformulierung aus, denn das StandAG fordert ein selbsthinterfragendes System. D. h. Remonstrationspflicht und -recht müssen hier weitgehender geregelt werden. Genau diese konkrete Umsetzung der Vorschriften des StandAGs in der Geschäftsordnung des BfE ist interessant.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung
Sehr geehrtAntragsteller/in die Geschäftsordnung des BfE wird derzeit aktualisiert. Auf Ihren Antrag vom 18. Dez…
Von
Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung
Betreff
Ihr Antrag vom 18. Dezember 2018 - "Geschäftsordnung des BfE [#35233]"
Datum
18. Januar 2019 15:21
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in die Geschäftsordnung des BfE wird derzeit aktualisiert. Auf Ihren Antrag vom 18. Dezember 2018 hin übersende ich Ihnen per E-Mail die aktuell noch geltende Geschäftsordnung des BfE mit Stand vom 16.4.2018 sowie die einzige Vorgängerfassung (Stand 17.12.2015). Mit freundlichen Grüßen