Stadtplanung Quartier Fallenbrunnen

Anfrage an: Stadt Friedrichshafen

Ich bitte um die Bereitstellung aller verfügbaren Pläne, Verträge und Dokumente zu Vorhaben und Entwicklungskonzepten am Quartier "Fallenbrunnen" in Friedrichshafen. Dabei sind kulturelle Einrichtungen, Gewerbeflächen und andere Bauten sowie diskutierte Stadtplanungskonzepte von Interesse.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    30. Dezember 2018
  • Frist
    29. Januar 2019
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ich bitte um d…
An Stadt Friedrichshafen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Stadtplanung Quartier Fallenbrunnen [#35363]
Datum
30. Dezember 2018 18:45
An
Stadt Friedrichshafen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ich bitte um die Bereitstellung aller verfügbaren Pläne, Verträge und Dokumente zu Vorhaben und Entwicklungskonzepten am Quartier "Fallenbrunnen" in Friedrichshafen. Dabei sind kulturelle Einrichtungen, Gewerbeflächen und andere Bauten sowie diskutierte Stadtplanungskonzepte von Interesse.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Stadt Friedrichshafen
Sehr geehrtAntragsteller/in wir bestätigen den Eingang Ihres Antrag auf Einsicht der Unterlagen zum Quartier „Fal…
Von
Stadt Friedrichshafen
Betreff
AW: Stadtplanung Quartier Fallenbrunnen [#35363]
Datum
10. Januar 2019 14:33
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in wir bestätigen den Eingang Ihres Antrag auf Einsicht der Unterlagen zum Quartier „Fallenbrunnen“. Nach § 7 Abs. 2 LIFG muss der Antrag erkennen lassen, zu welchen Informationen der Zugang gewünscht wird. Der Antrag lässt nicht erkennen, ob Informationen aus den zurückliegenden städtebaulichen Entwicklungskonzepten oder bereits abgeschlossenen Bebauungsplanverfahren verlangt werden oder sich der Antrag auf aktuelle und künftige städtebauliche Planungen bezieht. In Ihrer Abfrage bezüglich „Aller“ Unterlagen bleibt offen, welche Informationen von Ihnen verlangt werden. Der Planungsprozess für das Gebiet Fallenbrunnen dauert bereits 27 Jahre und umfasst nicht nur städtebauliche Planungen, sondern den gesamten Erwerbsvorgang des Areals einschließlich Zwischenverpachtung an einzelne Gewerbebetriebe. Ihr Begehren, gerichtet auf “alle" Unterlagen müsste auch nach § 9 Abs. 3 Ziffer 3 LIFG abgelehnt werden, weil er mit einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verbunden wäre. Hierzu gibt es sehr umfangreiches Aktenmaterial, das auch noch bei verschiedenen Fachämtern vorgehalten wird. All diese Vorgänge zusammenzutragen, auf personenbezogene Daten zu sichten und für den Antragsteller zu kopieren oder in eine elektronische Form zu überführen, würde einen enormen Verwaltungsaufwand bedeuten, der durch das LIFG nicht mehr gedeckt ist und für Sie zu hohen Verwaltungsgebühren führen würde. Daher möchten wir Ihnen gemäß § 7 Abs. 2 LIFG mitteilen das Ihr Antrag zu unbestimmt ist und Sie auffordern, Ihren Antrag zu präzisieren. Gerne stehen wir Ihnen für ein Gespräch zur Verfügung, um mit Ihnen die vorhandenen Unterlagen in ihrer inhaltlichen Gliederung zu erläutern und die für sie interessanten Unterlagen besser bestimmen zu können. Mit freundlichen Grüßen