Dienstanweisungen und Schulungsunterlagen des Ordnungs- und Verkehrsdienstes

- Alle Dienstanweisungen des Ordnungs- und Verkehrsdienstes.
- Alle weiteren Anweisungen aus denen hervorgeht, wann Fahrzeughalter verwarnt werden oder wann auf Verwarnungen verzichtet werden kann (Opportunitätsprinzip).
- Alle Schulungsunterlagen für den Ordnungs- und Verkehrsdienst.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    31. Dezember 2018
  • Frist
    2. Februar 2019
  • 10 Follower:innen
Rüdiger Krause
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Ordnungs- und Verkehrsdienst der Stadt Köln Details
Von
Rüdiger Krause
Betreff
Dienstanweisungen und Schulungsunterlagen des Ordnungs- und Verkehrsdienstes [#35399]
Datum
31. Dezember 2018 21:14
An
Ordnungs- und Verkehrsdienst der Stadt Köln
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Alle Dienstanweisungen des Ordnungs- und Verkehrsdienstes. - Alle weiteren Anweisungen aus denen hervorgeht, wann Fahrzeughalter verwarnt werden oder wann auf Verwarnungen verzichtet werden kann (Opportunitätsprinzip). - Alle Schulungsunterlagen für den Ordnungs- und Verkehrsdienst.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Rüdiger Krause <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Rüdiger Krause
Ordnungs- und Verkehrsdienst der Stadt Köln
Sehr geehrter Herr Krause, Ihrem Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG vom 31.12.2018 ent…
Von
Ordnungs- und Verkehrsdienst der Stadt Köln
Betreff
WG: Dienstanweisungen und Schulungsunterlagen des Ordnungs- und Verkehrsdienstes [#35399]
Datum
28. Januar 2019 09:59
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Krause, Ihrem Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG vom 31.12.2018 entsprechend, übersende ich Ihnen fristgerecht die Dienst- und Geschäftsanweisung für die Überwachungskräfte des ruhenden Verkehrs, Verkehrsdienst der Stadt Köln. Ich weise darauf hin, dass die Regelungen über Verwarnungen, Opportunitätsprinzip auf S. 12 f enthalten sind. Mit freundlichen Grüßen
Rüdiger Krause
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für die Übersendung der Dienst- und Geschäftsanweisung. Ich bitte…
An Ordnungs- und Verkehrsdienst der Stadt Köln Details
Von
Rüdiger Krause
Betreff
AW: WG: Dienstanweisungen und Schulungsunterlagen des Ordnungs- und Verkehrsdienstes [#35399]
Datum
28. Januar 2019 13:29
An
Ordnungs- und Verkehrsdienst der Stadt Köln
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für die Übersendung der Dienst- und Geschäftsanweisung. Ich bitte Sie, mir aber zusätzlich noch die Schulungsunterlagen für Ihre Überwachungskräfte des ruhenden Verkehrs zu übersenden. Mit freundlichen Grüßen Rüdiger Krause Anfragenr: 35399 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Rüdiger Krause
Sehr geehrt<< Anrede >> in der Dienst- und Geschäftsanweisung wird auf Seite 41 auf die Vfg. 32/324/1…
An Ordnungs- und Verkehrsdienst der Stadt Köln Details
Von
Rüdiger Krause
Betreff
AW: WG: Dienstanweisungen und Schulungsunterlagen des Ordnungs- und Verkehrsdienstes [#35399]
Datum
30. Januar 2019 12:39
An
Ordnungs- und Verkehrsdienst der Stadt Köln
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> in der Dienst- und Geschäftsanweisung wird auf Seite 41 auf die Vfg. 32/324/1 vom 16.07.1992 ("Überwachungspraxis bei Parkverstößen ohne Verkehrsbehinderung auf Gehwegen") verwiesen. Ich bitte Sie, mir auch diese zukommen zu lassen. Mit freundlichen Grüßen Rüdiger Krause Anfragenr: 35399 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Ordnungs- und Verkehrsdienst der Stadt Köln
Sehr geehrter Herr Krause, der Absatz "Die frühere Bewertung des nichtbehindernden Gehwegparkens als Bagate…
Von
Ordnungs- und Verkehrsdienst der Stadt Köln
Betreff
AW: WG: Dienstanweisungen und Schulungsunterlagen des Ordnungs- und Verkehrsdienstes [#35399]
Datum
4. Februar 2019 12:14
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Krause, der Absatz "Die frühere Bewertung des nichtbehindernden Gehwegparkens als Bagatellverstoß lässt sich heute aus verschiedenen Gründen nicht mehr aufrechterhalten. Diesbezüglich wird auf die Vfg. 32/324/1 vom 16.07.1992 ("Überwachungspraxis bei Parkverstößen ohne Verkehrsbehinderung auf Gehwegen") verwiesen." ist ersatzlos zu streichen. Mit freundlichen Grüßen
Rüdiger Krause
Sehr geehrte Damen und Herren, warum ist der Absatz zu streichen? Wenn dieser Satz in der aktuellen Dienstanweisu…
An Ordnungs- und Verkehrsdienst der Stadt Köln Details
Von
Rüdiger Krause
Betreff
AW: WG: Dienstanweisungen und Schulungsunterlagen des Ordnungs- und Verkehrsdienstes [#35399]
Datum
4. Februar 2019 14:13
An
Ordnungs- und Verkehrsdienst der Stadt Köln
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, warum ist der Absatz zu streichen? Wenn dieser Satz in der aktuellen Dienstanweisung enthalten ist, ist er auch gültig. Ich bitte Sie daher mir die Vfg. 32/324/1 vom 16.07.1992 ("Überwachungspraxis bei Parkverstößen ohne Verkehrsbehinderung auf Gehwegen") zur Verfügung zu stellen. Ich erinnere auch noch einmal daran, dass noch immer die Schulungsunterlagen fehlen. Mit freundlichen Grüßen Rüdiger Krause Anfragenr: 35399 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Ordnungs- und Verkehrsdienst der Stadt Köln
Sehr geehrter Herr Krause, der Absatz ist gestrichen in der Dienst- und Geschäftsanweisung. Bitte aktualisieren …
Von
Ordnungs- und Verkehrsdienst der Stadt Köln
Betreff
AW: WG: Dienstanweisungen und Schulungsunterlagen des Ordnungs- und Verkehrsdienstes [#35399]
Datum
5. Februar 2019 10:22
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Krause, der Absatz ist gestrichen in der Dienst- und Geschäftsanweisung. Bitte aktualisieren Sie die Ihnen übersandte Fassung. Mit freundlichen Grüßen
Rüdiger Krause
Sehr geehrt<< Anrede >> die gesetzliche Frist zur vollständigen Bearbeitung meiner Informationsfreihe…
An Ordnungs- und Verkehrsdienst der Stadt Köln Details
Von
Rüdiger Krause
Betreff
AW: WG: Dienstanweisungen und Schulungsunterlagen des Ordnungs- und Verkehrsdienstes [#35399]
Datum
5. Februar 2019 12:42
An
Ordnungs- und Verkehrsdienst der Stadt Köln
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> die gesetzliche Frist zur vollständigen Bearbeitung meiner Informationsfreiheitsanfrage „Dienstanweisungen und Schulungsunterlagen des Ordnungs- und Verkehrsdienstes“ vom 31. Dezember 2018 (#35399) ist mittlerweile um 4 Tage überschritten. Bitte senden Sie mir noch, wie angefragt, alle Schulungsunterlagen für den Ordnungs- und Verkehrsdienst zu. Mit freundlichen Grüßen Rüdiger Krause Anfragenr: 35399 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Ordnungs- und Verkehrsdienst der Stadt Köln
Sehr geehrter Herr Krause, Ihr Informationsbegehren bez. der Schulungsunterlagen der Ordnungs- und Verkehrsdienst…
Von
Ordnungs- und Verkehrsdienst der Stadt Köln
Betreff
Dienstanweisungen und Schulungsunterlagen des Ordnungs- und Verkehrsdienstes [#35399]
Datum
6. Februar 2019 06:05
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Krause, Ihr Informationsbegehren bez. der Schulungsunterlagen der Ordnungs- und Verkehrsdienstes lehne ich hiermit nach § 6 Lit. c IFG NRW ab. Danach ist ein Informationsantrag abzulehnen, wenn die missbräuchliche Verwendung der Informationen zu einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu befürchten ist. Schulungsunterlagen der Ordnungsdienste der Stadt , wie auch polizeiliche Schulungsunterlagen, beinhalten Vorgehendweisen und Taktiken der Ordnungskräfte, die bei bestimmten Gefahrenlagen angewandt werden. Schulungsunterlagen der Ordnungskräfte sind daher grundsätzlich vertraulich und nur für den internen Dienstgebrauch bestimmt. Bei einem Bekanntwerden dieser Vorgehensweisen wäre es möglich, diese vorbereitend zu konterkarieren und hierdurch die Informationen missbräuchlich zu einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu verwenden. Bei diesem Schreiben handelt es sich um eine rein informationelle Mitteilung. Sofern Sie einen rechtmittelfähigen Bescheid wünschen, bitte ich um Mitteilung Ihrer postalischen ( ladungsfähigen ) Anschrift. Sie erhalten dann einen entsprechenden rechtsmittelfähigen Bescheid mit Rechtsmittelbelehrung. Mit freundlichen Grüßen
Rüdiger Krause
Sehr geehrte Damen und Herren, nach § 6 Lit. c IFG NRW ist der Antrag anzulehnen, "wenn konkrete Anhaltspunk…
An Ordnungs- und Verkehrsdienst der Stadt Köln Details
Von
Rüdiger Krause
Betreff
AW: Dienstanweisungen und Schulungsunterlagen des Ordnungs- und Verkehrsdienstes [#35399]
Datum
6. Februar 2019 12:39
An
Ordnungs- und Verkehrsdienst der Stadt Köln
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, nach § 6 Lit. c IFG NRW ist der Antrag anzulehnen, "wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Information zu einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung missbräuchlich verwendet werden soll." Mir ist zwar nicht klar, inwiefern Sie diese konkreten Anhaltspunkte haben, aber ich bitte Sie, mir zumindest den Teil der Schulungen zukommen zu lassen, der keine Vorgehensweisen und Taktiken der Ordnungskräfte bei bestimmten Gefahrenlagen enthält. Mit freundlichen Grüßen Rüdiger Krause Anfragenr: 35399 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Rüdiger Krause
Sehr geehrt<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Dienstanweisungen und Schulungsunterlagen…
An Ordnungs- und Verkehrsdienst der Stadt Köln Details
Von
Rüdiger Krause
Betreff
AW: Dienstanweisungen und Schulungsunterlagen des Ordnungs- und Verkehrsdienstes [#35399]
Datum
13. Februar 2019 10:41
An
Ordnungs- und Verkehrsdienst der Stadt Köln
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Dienstanweisungen und Schulungsunterlagen des Ordnungs- und Verkehrsdienstes“ vom 31.12.2018 (#35399) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 12 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Rüdiger Krause Anfragenr: 35399 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Ordnungs- und Verkehrsdienst der Stadt Köln
Sehr geehrter Herr Krause, in meiner vom 06.02.2019 wurde Ihr Informationsbegehren bez. der Schulungsunterlagen …
Von
Ordnungs- und Verkehrsdienst der Stadt Köln
Betreff
AW: Dienstanweisungen und Schulungsunterlagen des Ordnungs- und Verkehrsdienstes [#35399]
Datum
13. Februar 2019 11:55
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Krause, in meiner vom 06.02.2019 wurde Ihr Informationsbegehren bez. der Schulungsunterlagen der Ordnungs- und Verkehrsdienstes nach § 6 Lit. c IFG NRW abgelehnt. Schulungsunterlagen der Ordnungsdienste der Stadt , wie auch polizeiliche Schulungsunterlagen, beinhalten Vorgehendweisen und Taktiken der Ordnungskräfte, die bei bestimmten Gefahrenlagen angewandt werden. Schulungsunterlagen der Ordnungskräfte sind daher grundsätzlich vertraulich und nur für den internen Dienstgebrauch bestimmt. Eine teilweise Herausgabe ist aus diesen Gründen nicht möglich. Mit freundlichen Grüßen
Rüdiger Krause
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze N…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
Rüdiger Krause
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Dienstanweisungen und Schulungsunterlagen des Ordnungs- und Verkehrsdienstes“ [#35399] [#35399]
Datum
13. Februar 2019 13:16
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/35399 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet. Die angeforderten Schulungsunterlagen für den Ordnungdienst werden nicht herausgegeben, da diese Vorgehensweisen und Taktiken der Ordnungskräfte bei bestimmten Gefahrenlagen enthalten. Dies wird mit § 6 Lit. c IFG NRW begründet. Dieser Paragraph enthält zwar die Möglichkeit, Informationen zurückzuhalten, "wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Information zu einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung missbräuchlich verwendet werden soll." Wie dieser Anhaltspunkt hier bestehen soll, wird aber nicht mitgeteilt. Auch meine Anfrage, nur den den Teil der Schulungen zukommen zu lassen, der keine Vorgehensweisen und Taktiken der Ordnungskräfte bei bestimmten Gefahrenlagen enthält wurde nicht erfüllt. Denn die "Schulungsunterlagen der Ordnungskräfte sind daher grundsätzlich vertraulich und nur für den internen Dienstgebrauch bestimmt. Eine teilweise Herausgabe ist aus diesen Gründen nicht möglich." Eine Begründung dafür, warum diese Unterlagen grundsätzlich vertraulich sind, erfolgt nicht. Ich sehe auch keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, wenn bekannt wird, wie die Mitarbeiter des Ordnungs- und Verkehrsdienstes in Bezug auf Verwarnungen und Bußgelder geschult werden. Staatliches Handeln muss kalkulierbar und voraussehbar sein! Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Rüdiger Krause Anhänge: - 35399.pdf - 2019-01-28_1-DienstanweisungVKKln_mitWZ.pdf Anfragenr: 35399 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 13.02.2019 wird hiermit bestätigt. Allgemeiner Hinweis zur Erfüllung unserer Informa…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Dienstanweisungen und Schulungsunterlagen des Ordnungs- und Verkehrsdienstes“ [#35399] [#35399]
Datum
13. Februar 2019 13:21
Status
Warte auf Antwort
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 13.02.2019 wird hiermit bestätigt. Allgemeiner Hinweis zur Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Art. 13, 14 Datenschutz-Grundverordnung: Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die LDI finden Sie unter https://www.ldi.nrw.de/metanavi_Datenschutzerklaerung/Infopflicht-LDI.pdf.
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Antrag Herrn Rüdiger Krauses vom 31.12.2018 auf Zugang zu Schulungsunterlagen des Ordnungs- u. Verkehrsdienstes In…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Antrag Herrn Rüdiger Krauses vom 31.12.2018 auf Zugang zu Schulungsunterlagen des Ordnungs- u. Verkehrsdienstes
Datum
20. Februar 2019 17:11
Status
Warte auf Antwort
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Antrag Herrn Rüdiger Krauses vom 31.12.2018 auf Zugang zu Schulungsunterlagen des Ordnungs- u. Verkehrsdienstes Aktenzeichen: 209.2.3.2.6-1808/19 ________________________________ Sehr geehrte Frau Bosbach, Herr Krüger hat sich nach § 13 Abs. 2 IFG NRW an mich gewandt und mitgeteilt, bei Ihnen den o.g. Antrag gestellt zu haben. Mit Email vom 6.2.2019 haben Sie seinen Antrag unter Hinweis auf § 6 lit.c IFG NRW abgelehnt. Hierzu bitte ich Sie unter Berücksichtigung nachstehender Ausführungen um Stellungnahme. Nach § 6 lit. a IFG NRW ist „der Antrag auf Informationszugang abzulehnen, soweit und solange das Bekanntwerden (…) die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (…) beeinträchtigen würde“. Eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit liegt bereits dann vor, wenn ein Schaden zu befürchten ist; erforderlich ist aber eine konkrete Gefahrenlage, vgl. Urteil VG Köln vom 22.11.2012, 13 K 317/12. Der Homepage der Stadt Köln zufolge fallen folgende Aufgaben in den Ordnungs- u. Verkehrsdienst: * Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten durch Verwarnungen und Anzeigen bei Missachtung von Halt- und Parkvorschriften oder sonstigen straßenverkehrsrechtlichen Verstößen gegen die Zweckbestimmung von öffentlichem Straßenland * Sicherstellung und Beseitigung von Kraftfahrzeugen bei sicherheitsrelevanten Verstößen gegen die Zweckbestimmung von öffentlichem Straßenland (zum Beispiel Abschleppen von Fahrzeugen wegen verkehrsbehindernden oder verkehrsgefährdenden Parkens) * Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten durch Verwarnungen und Anzeigen bei Geschwindigkeitsüberschreitungen und bei Missachtung des Rotlichts an Ampeln · Überwachung gewerbe- und gaststättenrechtlicher Vorschriften * Beseitigung von Lärm- und Ruhestörungen, Einhaltung der Bestimmungen des Sonn- und Feiertagsgesetzes * Ermittlung bei Schrottfahrzeugen und -fahrrädern sowie Verunreinigungen und illegaler Inanspruchnahme des Straßenlandes, Zwangsstilllegungen von Kraftfahrzeugen * Überwachung der Vorschriften des Landeshundegesetzes und der Kölner Stadtordnung Ohne den Inhalt der Schulungsunterlagen zu kennen, gehe ich allein aufgrund der o.g. Aufgabenbereiche davon aus, dass die Unterlagen zu einem Anteil aus rechtlichen Ausführungen bzw. eventuell auch aus Gesetzeszitaten bestehen (z.B. Auflistung der einschlägigen gewerbe- und gaststättenrechtlichen Vorschriften sowie Erläuterungen hierzu). Sollte diese Annahme zutreffen, unterlägen die Schulungsunterlagen diesen Anteil betreffend jedoch nicht dem Ausnahmetatbestand des § 6 lit. a IFG NRW, da bereits kein Schaden aufgrund der Offenbarung zu befürchten wäre. Anders läge der Fall für Ausführungen zu Taktiken, die gerade deshalb vertraulich sind, um nicht das Handeln der Dienste zu unterlaufen. Im Ergebnis bitte ich Sie zu prüfen, inwieweit Herrn Krauses Antrag nach Schwärzung der dem Ausnahmetatbestand des § 6 lit. a IFG NRW unterfallenden Abschnitte in den Unterlagen entsprochen werden könnte. Die Möglichkeit, Informationen nach einer Schwärzung geschützter Abschnitte zur Verfügung zu stellen, ergibt sich dabei aus § 10 Abs. 2 IFG NRW i.V.m. § 3 Abs. 2 Datenschutzgesetz NRW. Ich habe dem Antragsteller eine Kopie meines Auskunftsersuchens zur Information übersandt. Ferner beabsichtige ich, ihm Ihre Stellungnahme zur Kenntnis zu übersenden; sollten gegen diese Vorgehensweise Bedenken bestehen, bitte ich Sie, diese mitzuteilen. Mit freundlichen Grüßen
Rüdiger Krause
AW: Antrag Herrn Rüdiger Krauses vom 31.12.2018 auf Zugang zu Schulungsunterlagen des Ordnungs- u. Verkehrsdienste…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
Rüdiger Krause
Betreff
AW: Antrag Herrn Rüdiger Krauses vom 31.12.2018 auf Zugang zu Schulungsunterlagen des Ordnungs- u. Verkehrsdienstes [#35399]
Datum
3. April 2019 13:25
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> Ihr Schreiben an das Ordnungsamt der Stadt Köln ist nunmehr sechs Wochen alt. Meine ursprüngliche Anfrage liegt bereits mehr als drei Monate zurück. Gibt es hier etwas Neues? Ich bitte um Mitteilung des aktuellen Standes. Mit freundlichen Grüßen Rüdiger Krause Anfragenr: 35399 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
AW: Antrag Herrn Rüdiger Krauses vom 31.12.2018 auf Zugang zu Schulungsunterlagen des Ordnungs- u. Verkehrsdienste…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Antrag Herrn Rüdiger Krauses vom 31.12.2018 auf Zugang zu Schulungsunterlagen des Ordnungs- u. Verkehrsdienstes [#35399]
Datum
3. April 2019 14:30
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Der Eingang Ihrer E-Mail wird hiermit bestätigt. Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die LDI finden Sie unter https://www.ldi.nrw.de/metanavi_Datenschutzerklaerung/Infopflicht-LDI.pdf.
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Ihre E-Mail vom 03.04.2019 Von: <<E-Mail-Adresse>> und E-Mail-Adresse>> An: <<E-Mail-Adres…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Ihre E-Mail vom 03.04.2019
Datum
9. April 2019 10:38
Status
Warte auf Antwort
Von: <<E-Mail-Adresse>> und E-Mail-Adresse>> An: <<E-Mail-Adresse>> Bearbeitung: Frau Schulte-Zurhausen, Tel. 0211/38424-65 Aktenzeichen: 209.2.3.2.6-1808/19 Betreff: Ihre E-Mail vom 03.04.2019 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Erinnerung; Anfragenummer: 35399 Ihr Schreiben vom 03.04.2019 Sehr geehrter Herr Krause , leider liegt mir zu meinem oben genannten Schreiben bislang noch keine Antwort vor. Ich habe daher heute an die Erledigung erinnert. Mit freundlichen Grüßen
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
209.2.3.2.6-1806/19 Schulungsunterlagen Ordnungs- und Verkehrsdienst Stadt Köln Aktenzeichen 209.2.3.2.6-1806/19 …
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
209.2.3.2.6-1806/19 Schulungsunterlagen Ordnungs- und Verkehrsdienst Stadt Köln
Datum
16. Mai 2019 10:31
Status
Warte auf Antwort
Aktenzeichen 209.2.3.2.6-1806/19 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Schulungsunterlagen Ordnungs- und Verkehrsdienst Erinnerung; Anfragenummer: 35399 Ihr Schreiben vom 03.04.2019 Sehr geehrter Herr Krause , die Stadt Köln hat mir am 09.05.2019 mitgeteilt, dass der Antrag auf Informationszugang derzeit noch bearbeitet wird. Mit freundlichen Grüßen
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Mein Schreiben vom 16.05.2019 Von: <<E-Mail-Adresse>> und E-Mail-Adresse>> An: <<E-Mail-Ad…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Mein Schreiben vom 16.05.2019
Datum
17. Juni 2019 12:33
Status
Warte auf Antwort
Von: <<E-Mail-Adresse>> und E-Mail-Adresse>> An: <<E-Mail-Adresse>> Bearbeitung: Frau Schulte-Zurhausen, Tel. 0211/38424-65 Aktenzeichen: 209.2.3.2.6-1808/19 Betreff: Mein Schreiben vom 16.05.2019 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Nochmalige Erinnerung Mein Schreiben vom 16.05.2019 Sehr geehrter Herr Krause, zu meinem oben genannten Schreiben liegt mir immer noch keine Antwort vor. Ich habe die öffentliche Stelle daher unter Fristsetzung aufgefordert, mir ihre Stellungnahme nunmehr unverzüglich zu übersenden. Mit freundlichen Grüßen
Rüdiger Krause
AW: Mein Schreiben vom 16.05.2019 [#35399] Sehr geehrte<< Anrede >> vielen Dank für die Übermittlung …
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
Rüdiger Krause
Betreff
AW: Mein Schreiben vom 16.05.2019 [#35399]
Datum
19. Juni 2019 18:54
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> vielen Dank für die Übermittlung des Zwischenstands. Mit freundlichen Grüßen Rüdiger Krause Anfragenr: 35399 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Rüdiger Krause
AW: Mein Schreiben vom 16.05.2019 [#35399] Sehr geehrte<< Anrede >> da ich seit dem 17. Juni 2019 nic…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
Rüdiger Krause
Betreff
AW: Mein Schreiben vom 16.05.2019 [#35399]
Datum
27. August 2019 13:07
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> da ich seit dem 17. Juni 2019 nichts mehr von Ihnen oder der Stadt Köln gehört habe, möchte ich auf diesem Wege einmal kurz nach dem aktuellen Stand zum Aktenzeichen: 209.2.3.2.6-1808/19 fragen. Mit freundlichen Grüßen Rüdiger Krause Anfragenr: 35399 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Rüdiger Krause
AW: Mein Schreiben vom 16.05.2019 [#35399] Sehr geehrte<< Anrede >> da ich seit dem 17. Juni 2019 nic…
An Ordnungs- und Verkehrsdienst der Stadt Köln Details
Von
Rüdiger Krause
Betreff
AW: Mein Schreiben vom 16.05.2019 [#35399]
Datum
27. August 2019 13:08
An
Ordnungs- und Verkehrsdienst der Stadt Köln
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> da ich seit dem 17. Juni 2019 nichts mehr von Ihnen oder der Stadt Köln gehört habe, möchte ich auf diesem Wege einmal kurz nach dem aktuellen Stand zum Aktenzeichen: 209.2.3.2.6-1808/19 fragen. Mit freundlichen Grüßen Rüdiger Krause Anfragenr: 35399 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Ordnungs- und Verkehrsdienst der Stadt Köln
Ihr Antrag vom 31.12.2018 Sehr geehrter Herr Krause, anbei erhalten Sie die von Ihnen nach dem IFG NRW gewünschte…
Von
Ordnungs- und Verkehrsdienst der Stadt Köln
Betreff
Ihr Antrag vom 31.12.2018
Datum
12. September 2019 14:55
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Krause, anbei erhalten Sie die von Ihnen nach dem IFG NRW gewünschten Schulungsunterlagen des Ordnungs- und Verkehrsdienstes der Stadt Köln. Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW wurde von mir ebenfalls über diese Mail informiert. Mit freundlichen Grüßen
Rüdiger Krause
AW: Ihr Antrag vom 31.12.2018 [#35399] Sehr geehrte<< Anrede >> vielen Dank für die Übersendung der S…
An Ordnungs- und Verkehrsdienst der Stadt Köln Details
Von
Rüdiger Krause
Betreff
AW: Ihr Antrag vom 31.12.2018 [#35399]
Datum
12. September 2019 18:07
An
Ordnungs- und Verkehrsdienst der Stadt Köln
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> vielen Dank für die Übersendung der Schulungsunterlagen. Laut Aussagen der Außendiestmitarbeiter und auch der Mitarbeiter an der Telefonhotline wird das Parken auf Gehwegen in den Außenbezirken im Regelfall nicht geahndet, wenn noch eine Restgehwegbreit von 1,20 m übrig bleibt. Dies kann ich in den übermittelten Unterlagen nicht finden. Ich bitte Sie daher, mir auch diesen Teil der Schulung zuzusenden, aus dem dies hervorgeht. Mit freundlichen Grüßen Rüdiger Krause Anfragenr: 35399 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Rüdiger Krause
AW: Ihr Antrag vom 31.12.2018 [#35399] Sehr geehrte<< Anrede >> leider wurde meine erneute Rückfrage …
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
Rüdiger Krause
Betreff
AW: Ihr Antrag vom 31.12.2018 [#35399]
Datum
21. Oktober 2019 20:57
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> leider wurde meine erneute Rückfrage nicht mehr von der Stadt Köln beantwortet. Könnten Sie dort bitte noch einmal nachhaken? Meine ursprüngliche Anfrage ist nun fast 10 Monate alt. Antworten werden nur sehr zögerlich oder gar nicht erteilt. Erst auf Aufforderung durch den LDI erfolgen nach Wochen Rückmeldungen. Man kann den Eindruck gewinnen, dass Anfragende zermürbt werden sollen. Mit freundlichen Grüßen Rüdiger Krause Anfragenr: 35399 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

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Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

Ordnungs- und Verkehrsdienst der Stadt Köln
Aktenzeichen: 209.2.3.2.6-1808/19 Sehr geehrter Herr Krause, bezüglich Ihrer erneuten Anfrage nach dem IFG NRW mi…
Von
Ordnungs- und Verkehrsdienst der Stadt Köln
Betreff
Aktenzeichen: 209.2.3.2.6-1808/19
Datum
30. Oktober 2019 11:47
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Krause, bezüglich Ihrer erneuten Anfrage nach dem IFG NRW mit folgendem Sachverhalt: "Laut Aussagen der Außendiestmitarbeiter und auch der Mitarbeiter an der Telefonhotline wird das Parken auf Gehwegen in den Außenbezirken im Regelfall nicht geahndet, wenn noch eine Restgehwegbreit von 1,20 m übrig bleibt. Dies kann ich in den übermittelten Unterlagen nicht finden. Ich bitte Sie daher, mir auch diesen Teil der Schulung zuzusenden, aus dem dies hervorgeht. .." verweise ich auf die Dienst- und Geschäftsanweisung des Ordnungs- und Verkehrsdienstes, die Sie bereits im Januar diesen Jahres erhielten. Mit freundlichen Grüßen

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Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
209.2.3.2.6-1808/19 Zugang zu Schulungsunterlagen des Ordnungs- u. Verkehrsdienstes #35399 Aktenzeichen: 209.2.3.2…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
209.2.3.2.6-1808/19 Zugang zu Schulungsunterlagen des Ordnungs- u. Verkehrsdienstes #35399
Datum
30. Oktober 2019 13:01
Status
Anfrage abgeschlossen
Aktenzeichen: 209.2.3.2.6-1808/19 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag an die Stadt Köln auf Zugang zu Schulungsunterlagen des Ordnungs- u. Verkehrsdienstes Meine Nachricht vom 29.10.2019 Sehr geehrter Herr Krause, die Stadt Köln hat mir mitgeteilt, dass Sie im Januar diesen Jahres die Dienst- und Geschäftsanweisung des Ordnungs- und Verkehrsdienstes erhalten haben, aus der die begehrte Information entnommen werden kann. Die Information ist Ihnen also bereits zugegangen. Ich schließe den Vorgang damit ab. Mit freundlichen Grüßen

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