Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung II - Infrastrukturkataster

* Den Anlage 12.2 (Infrastrukturkataster zum Vertragszeitpunkt) der Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung II (kurz LuFV II)
* Die jährliche Aktualisierung des Infrastrukturkatasters gemäß Artikel 12 Absatz 1 und 2 der LuFV II

Die in Anlage 14.3 festgelegten Einschränkungen zur Weitergabe sind entsprechend eines Urteils zu den Stadtwerken Solingen (https://fragdenstaat.de/blog/2018/transparenzklagen-erfolg-journalisten/) als nichtig anzusehen. Da die DB Netz AG / DB Station & Service AG und soweit die Infrastruktur und nicht die Energielieferung an Dritte betroffen ist auch die DB Energie AG als Monopolisten im Markt der Eisenbahninfrastrukturunternehmen ("EIU") agieren und zusätzlich komplett im Besitz der Bundesrepublik Deutschland sind, ist auch nicht zu erkennen, warum es sich hier um Geschäftsgeheimnisse handeln soll. Die Daten sollten auch in keiner Weise geeignet sein die theoretischen Konkurrenten Straße/Wasserstraße/Luftfahrt in irgendeiner Weise zu bevorteilen.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    2. Januar 2019
  • Frist
    5. Februar 2019
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Johannes Triegel
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: * Den Anlage 12.…
An Bundesministerium für Digitales und Verkehr Details
Von
Johannes Triegel
Betreff
Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung II - Infrastrukturkataster [#35474]
Datum
2. Januar 2019 22:03
An
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
* Den Anlage 12.2 (Infrastrukturkataster zum Vertragszeitpunkt) der Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung II (kurz LuFV II) * Die jährliche Aktualisierung des Infrastrukturkatasters gemäß Artikel 12 Absatz 1 und 2 der LuFV II Die in Anlage 14.3 festgelegten Einschränkungen zur Weitergabe sind entsprechend eines Urteils zu den Stadtwerken Solingen (https://fragdenstaat.de/blog/2018/transparenzklagen-erfolg-journalisten/) als nichtig anzusehen. Da die DB Netz AG / DB Station & Service AG und soweit die Infrastruktur und nicht die Energielieferung an Dritte betroffen ist auch die DB Energie AG als Monopolisten im Markt der Eisenbahninfrastrukturunternehmen ("EIU") agieren und zusätzlich komplett im Besitz der Bundesrepublik Deutschland sind, ist auch nicht zu erkennen, warum es sich hier um Geschäftsgeheimnisse handeln soll. Die Daten sollten auch in keiner Weise geeignet sein die theoretischen Konkurrenten Straße/Wasserstraße/Luftfahrt in irgendeiner Weise zu bevorteilen.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Johannes Triegel <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Johannes Triegel << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Johannes Triegel
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung II - Infrastrukturkataster
Von
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Via
Briefpost
Betreff
Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung II - Infrastrukturkataster
Datum
23. Januar 2019
Status
Warte auf Antwort
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Kein Nachrichtentext
Von
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Via
Briefpost
Betreff
Datum
26. Februar 2019
Status
Warte auf Antwort
Johannes Triegel
Kein Nachrichtentext
An Bundesministerium für Digitales und Verkehr Details
Von
Johannes Triegel
Via
Briefpost
Betreff
Datum
12. März 2019
An
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Status
geschwärzt
970,7 KB
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Kein Nachrichtentext
Von
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Via
Briefpost
Betreff
Datum
15. Mai 2019
Status
Warte auf Antwort
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Informationsfreiheitsgesetz (IFG) - Ihr Antrag mit E-Mail vom 02.01.2019 Sehr geehrter Herr Triegel, mit Schreibe…
Von
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Via
Briefpost
Betreff
Informationsfreiheitsgesetz (IFG) - Ihr Antrag mit E-Mail vom 02.01.2019
Datum
9. Juni 2020
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Triegel, mit Schreiben vom 26.03.2019 haben Sie Widerspruch gegen meinen Bescheid vom 26.02.2019 eingelegt. Ihren Widerspruch weise ich zurück, Gebühren undd Auslagen entstehen nicht. usw.

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Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Urteil VG Köln
Von
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Via
Briefpost
Betreff
Urteil VG Köln
Datum
22. August 2023
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
623,4 KB