Arbeitsgelegenheiten nach § 16 SGB II in der Kritik des Bundesrechnungshofes

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Bundesrechnungshof hat bereits mehrfach Berichte zu Arbeitsgelegenheiten nach § 16 SGB II verfasst und die Bundesagentur aufgefordert den häufig rechtsmissbräuchlichen Einsatz zu verbieten.

Ich beantrage die Übersendung (oder alternativ: Veröffentlichung) aller Berichte des BRH, sowie aller Ihrer Stellungnahmen zu den Berichten.

Nach aktuellen Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Münster gilt das IFG ausdrücklich auch für den Bundesrechnungshof und es gibt keine Sonderklauseln mehr für Regierungshandeln.

Einer Veröffentlichung steht somit nichts im Wege.

Ergebnis der Anfrage

Wieder einmal entzieht sich eine Behörde der Informationspflicht durch nachträgliche Gesetzesänderung. Hier durch Ergänzung in der Bundeshaushaltsordnung (BHO) § 96 (4)

§ 96 Prüfungsergebnis
(1) Der Bundesrechnungshof teilt das Prüfungsergebnis den zuständigen Dienststellen zur Äußerung innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist mit. Er kann es auch anderen Dienststellen und dem Haushaltsausschuß des Deutschen Bundestages mitteilen, soweit er dies aus besonderen Gründen für erforderlich hält.
(2) Prüfungsergebnisse von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung teilt der Bundesrechnungshof dem Bundesministerium der Finanzen mit.
(3) Der Bundesrechnungshof ist zu hören, wenn die Verwaltung Ansprüche des Bundes, die in Prüfungsmitteilungen erörtert worden sind, nicht verfolgen will. Er kann auf die Anhörung verzichten.
(4) Der Bundesrechnungshof kann Dritten durch Auskunft, Akteneinsicht oder in sonstiger Weise Zugang zu dem Prüfungsergebnis gewähren, wenn dieses abschließend festgestellt wurde. Gleiches gilt für Berichte, wenn diese abschließend vom Parlament beraten wurden. Zum Schutz des Prüfungs- und Beratungsverfahrens wird Zugang zu den zur Prüfungs- und Beratungstätigkeit geführten Akten nicht gewährt. Satz 3 gilt auch für die entsprechenden Akten bei den geprüften Stellen.

Und schon wird aus "Unrecht" "Recht".

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    5. Dezember 2011
  • Frist
    6. Januar 2012
  • Ein:e Follower:in
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich Aktenauskunft nach § 1 des Ges…
An Bundesagentur für Arbeit Details
Von
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Betreff
Arbeitsgelegenheiten nach § 16 SGB II in der Kritik des Bundesrechnungshofes
Datum
5. Dezember 2011 13:32
An
Bundesagentur für Arbeit
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind und zwar zu folgendem Vorgang:
Sehr geehrte Damen und Herren, der Bundesrechnungshof hat bereits mehrfach Berichte zu Arbeitsgelegenheiten nach § 16 SGB II verfasst und die Bundesagentur aufgefordert den häufig rechtsmissbräuchlichen Einsatz zu verbieten. Ich beantrage die Übersendung (oder alternativ: Veröffentlichung) aller Berichte des BRH, sowie aller Ihrer Stellungnahmen zu den Berichten. Nach aktuellen Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Münster gilt das IFG ausdrücklich auch für den Bundesrechnungshof und es gibt keine Sonderklauseln mehr für Regierungshandeln. Einer Veröffentlichung steht somit nichts im Wege.
Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung. Mit freundlichen Grüßen,
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesagentur für Arbeit
Kein Nachrichtentext
Von
Bundesagentur für Arbeit
Via
Briefpost
Betreff
Datum
23. Dezember 2011
Status
Warte auf Antwort
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Frau Kröning, in Ihrem Schreiben vom 22.12.2011 vertreten Sie die Auffassung, dass es dem Bundesrech…
An Bundesagentur für Arbeit Details
Von
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Betreff
AW: Arbeitsgelegenheiten nach § 16 SGB II in der Kritik des Bundesrechnungshofes
Datum
23. Dezember 2011 13:54
An
Bundesagentur für Arbeit
Status
Sehr geehrte Frau Kröning, in Ihrem Schreiben vom 22.12.2011 vertreten Sie die Auffassung, dass es dem Bundesrechnungshof allein obläge über die Weitergabe von Berichten und anderen Prüfungsunterlagen aus Prüfverfahren des BRH zu entscheiden. Die Urheberschaft der Antworten der Bundesagentur für Arbeit obliegt jedoch in jedem Fall bei Ihrer Behörde, so dass es nach meinem derzeitigen Verständnis allein der BA zukommt, zumindest über die Herausgabe der Antworten und Stellungnahmen zu den BRH-Berichten zu entscheiden. Am ehesten kann sich der BRH auf Datenschutz zurückziehen um die Herausgabe Ihrer Antworten zu begründen. Amtliche Informationen im Sinne des IFG sind "jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung." Die Weitergabe von Unterlagen der Bundesagentur für Arbeit unterliegt somit dem IFG, so dass ich nunmehr Ihre positive Antwort erwarten möchte. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrter Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Arbeitsgelegenheiten nach § 16 SGB II in…
An Bundesagentur für Arbeit Details
Von
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Betreff
AW: AW: Arbeitsgelegenheiten nach § 16 SGB II in der Kritik des Bundesrechnungshofes
Datum
3. September 2012 16:05
An
Bundesagentur für Arbeit
Status
Sehr geehrter Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Arbeitsgelegenheiten nach § 16 SGB II in der Kritik des Bundesrechnungshofes" vom 05.12.2011 wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 8 Monate überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Zumindest hinsichtlich der Antwortschreiben der BA an den Bundesrechnungshof ist unstrittig das IFG zuständig, so dass die Verweigerung der Herausgabe keine Rechtsgrundlage findet. An die Herausgabe der (möglicherweise geschwärzten) Antworten wird erinnert. Mit freundlichen Grüßen,
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 15.11.2012 abschließen…
An Bundesagentur für Arbeit Details
Von
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Betreff
AW: AW: AW: Arbeitsgelegenheiten nach § 16 SGB II in der Kritik des Bundesrechnungshofes
Datum
15. Dezember 2012 01:18
An
Bundesagentur für Arbeit
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 15.11.2012 abschließend klargestellt, dass das Informationsfreiheitsgesetz ebenfalls auf den Bundesrechnungshof Anwendung findet. (Az. BVerwG 7 C 1.12) Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zählt der Bundesrechnungshof also zu den informationspflichtigen Bundesbehörden. Vor diesem Hintergrund wird der Antrag auf die Überstellung sämtlicher Prüfberichte sowie der vollständiger Schriftwechsel zwischen BRH und der Bundesagentur zu Arbeitsgelegenheiten nach § 16 SGB II wiederholt. Die Übersendung der Unterlagen als pdf-Dateien wird nunmehr in der vorgegebenen Zeit erwartet. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, bereits mit Schreiben vom 15.12.2012 hatte ich darauf hingewiesen, dass nach der E…
An Bundesagentur für Arbeit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: AW: AW: AW: Arbeitsgelegenheiten nach § 16 SGB II in der Kritik des Bundesrechnungshofes [#355]
Datum
22. August 2014 15:00
An
Bundesagentur für Arbeit
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, bereits mit Schreiben vom 15.12.2012 hatte ich darauf hingewiesen, dass nach der Entscheidung des BVerwG vom 15.11.2012, Az. 7 C 1.12 auch der Bundesrechnungshof dem Informationsfreiheitsgesetz grundsätzlich unterstellt ist. Diese Entscheidung ist unantastbar. Vor dem Hintergrund dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung hatte ich Sie erneut aufgefordert, mir die angefragten Unterlagen zu überlassen. Dieses Begehren haben Sie seit nunmehr fast zwei Jahren ignoriert. Hiermit fordere ich Sie letztmalig auf, mir die angefragten Berichte, Schriftsätze und Stellungnahmen zu übersenden. Zeitgleich werde ich auch den Datenschutzbeauftragten über die Vorgänge in Kenntnis setzen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Anfragenr: 355 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz. D…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage "Arbeitsgelegenheiten nach § 16 SGB II in der Kritik des Bundesrechnungshofes" [#355]
Datum
22. August 2014 15:04
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/355 Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu unrecht abgelehnt, weil in höchstrichterlicher Rechtsprechung klargestellt wurde, dass auch der Bundesrechnungshof dem IFG unterstellt ist. Mit meinem Informationsbegehren forsche ich missbräuchlichen Trägern von sogenannten Ein-Euro-Jobs nach und der damit verbundenen Steuermittelverschwendung, bzw. Steuerhinterziehung und Wettbewerbsverzerrung. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Anfragenr: 355 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Bundesagentur für Arbeit
Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, bitte geben Sie bei Ihren Anfragen das Aktenzeichen an, unter dem Ihre Anfra…
Von
Bundesagentur für Arbeit
Betreff
AW: WG: AW: AW: AW: Arbeitsgelegenheiten nach § 16 SGB II in der Kritik des Bundesrechnungshofes [#355]
Datum
1. September 2014 13:14
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, bitte geben Sie bei Ihren Anfragen das Aktenzeichen an, unter dem Ihre Anfrage hier zugeordnet werden kann. Nach Prüfung Ihres Anliegens wird davon ausgegangen, dass Sie sich auf Ihre (wiederholte) Anfrage aus dem Jahr 2011 beziehen (Aktenzeichen 1409.1 4/11), zu der Sie zuletzt am 24.09.2012 Nachricht erhalten haben. Ein weiteres Schreiben vom 15.12.2012 ist hier nach Aktenlage nicht zugegangen. Zu der Frage der Herausgabe von Berichten des Bundesrechnungshofs (BRH) nach dem IFG gibt es seit 2013 mit § 96 Abs. 4 Bundeshaushaltsordnung (BHO) - vgl. dazu BT-Ds 17/13931 - eine neue Rechtslage. Danach ist eindeutig klargestellt, dass nur der BRH befugt ist, Berichtsunterlagen herauszugeben. Dies erstreckt sich auch auf Dokumente, die bei den geprüften Stellen vorhanden sind. Vor diesem Hintergrund dürfen Ihnen seitens der BA keine Unterlagen zu Prüfungen, die der BRH durchgeführt hat, herausgegeben werden. Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit erhält diese E-Mail ebenfalls zur Kenntnis. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Referat IX - Informationsfreiheit Aktenzeic…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage "Arbeitsgelegenheiten nach § 16 SGB II in der Kritik des Bundesrechnungshofes" = 5B#355]
Datum
5. September 2014 14:38
Status
Anfrage abgeschlossen
Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Referat IX - Informationsfreiheit Aktenzeichen: IX-738/001 II#0025 Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, wie Sie bereits angemerkt haben, hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass das IFG auf den BRH Anwendung findet. Inzwischen wurde allerdings die BHO geändert (siehe beigefügten § 96 BHO). § 96 Prüfungsergebnis (1) Der Bundesrechnungshof teilt das Prüfungsergebnis den zuständigen Dienststellen zur Äußerung innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist mit. Er kann es auch anderen Dienststellen und dem Haushaltsausschuß des Deutschen Bundestages mitteilen, soweit er dies aus besonderen Gründen für erforderlich hält. (2) Prüfungsergebnisse von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung teilt der Bundesrechnungshof dem Bundesministerium der Finanzen mit. (3) Der Bundesrechnungshof ist zu hören, wenn die Verwaltung Ansprüche des Bundes, die in Prüfungsmitteilungen erörtert worden sind, nicht verfolgen will. Er kann auf die Anhörung verzichten. (4) Der Bundesrechnungshof kann Dritten durch Auskunft, Akteneinsicht oder in sonstiger Weise Zugang zu dem Prüfungsergebnis gewähren, wenn dieses abschließend festgestellt wurde. Gleiches gilt für Berichte, wenn diese abschließend vom Parlament beraten wurden. Zum Schutz des Prüfungs- und Beratungsverfahrens wird Zugang zu den zur Prüfungs- und Beratungstätigkeit geführten Akten nicht gewährt. Satz 3 gilt auch für die entsprechenden Akten bei den geprüften Stellen. Vor diesem Hintergrund habe ich erhebliche Zweifel, ob Ihr Antrag auf Informationszugang im Klagewege mit Erfolg durchgesetzt werden könnte, zumal die Bundesagentur für Arbeit den Antrag bereits mit Schreiben vom 22.12.2011 abgelehnt hat. Mit Blick auf die Neuregelung in § 96 Abs. 4 BHO hätte ich ferner auch erhebliche Zweifel an den Erfolgsaussichten eines evtl. erneuten Antrages. Mit freundlichen Grüßen