Datenbankfelder der zentralen Bussgeldstelle

Alle Datenbankfelder der Datenbank der zentralen Bussgeldstelle, über die Verwarnungsgelder und/oder Bussgeldbescheide für die Stadt Hamburg sowie für die Polizei Hamburg erstellt und verwaltet werden. Bitte übermitteln Sie diese Informationen in einem gängigen elektronischen Datenbankformat, entweder nur die leeren Datenbankfelder, oder die Felder am Beispiel eines Beispieldatensatzes.

Zusätzlich übermitteln Sie bitte eine Übersicht wie lange Datensätze in der Datenbank vorgehalten werden und wann (oder unter welchen Umständen) eine Löschung systemseitig ausgelöst wird.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    10. Januar 2019
  • Frist
    12. Februar 2019
  • 6 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Sehr geehrte Damen und Herren, ich möcht…
An Behörde für Inneres und Sport Hamburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Datenbankfelder der zentralen Bussgeldstelle [#35717]
Datum
10. Januar 2019 18:27
An
Behörde für Inneres und Sport Hamburg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte Sie bitten, mir Folgendes zuzusenden:
Alle Datenbankfelder der Datenbank der zentralen Bussgeldstelle, über die Verwarnungsgelder und/oder Bussgeldbescheide für die Stadt Hamburg sowie für die Polizei Hamburg erstellt und verwaltet werden. Bitte übermitteln Sie diese Informationen in einem gängigen elektronischen Datenbankformat, entweder nur die leeren Datenbankfelder, oder die Felder am Beispiel eines Beispieldatensatzes. Zusätzlich übermitteln Sie bitte eine Übersicht wie lange Datensätze in der Datenbank vorgehalten werden und wann (oder unter welchen Umständen) eine Löschung systemseitig ausgelöst wird.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Information nach § 1 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG) bzw. § 1 HmbUIG, soweit Umweltinformationen betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sofern Teile der Information durch Ausschlussgründe geschützt sind, beantrage ich mir die nicht geschützten Teile zugänglich zu machen. Ich bitte Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 13 Abs. 1 HmbTG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich und nur im Ausnahmefall spätestens nach Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten und bitte Sie um eine Empfangsbestätigung. Danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Behörde für Inneres und Sport Hamburg
Sehr geehrte/r Antragsteller/in Antragsteller/in, auf Ihre nachstehende Anfrage vom 10. Januar 2019 erteile ich …
Von
Behörde für Inneres und Sport Hamburg
Betreff
AW: Datenbankfelder der zentralen Bussgeldstelle [#35717] - Anfrage HmbTG
Datum
5. Februar 2019 14:04
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte/r Antragsteller/in Antragsteller/in, auf Ihre nachstehende Anfrage vom 10. Januar 2019 erteile ich Ihnen, wie erbeten kostenfrei und auf elektronischem Wege, die folgende Auskunft: Die von Ihnen gewünschten Informationen liegen der Behörde für Inneres und Sport nicht vor. Das Hamburgische Transparenzgesetz gibt in § 1 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 einen voraussetzungslosen Informationszugangsanspruch nur insofern, als er sich auf vorhandene Informationen bezieht. Auch die Gesetzesbegründung (Bürgerschaftsdrucksache 20/4466, S. 13) betont ausdrücklich, dass sich der Anspruch nur auf die bei den auskunftspflichtigen Stellen vorhandenen Informationen richtet. Das Gesetz gewahrt hingegen keinen Anspruch auf Erstellung neuer Informationen. Dies hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 20. November 2012 (Az. 5 Bs 246/12) so entschieden. Grundsätzlich ist die Ablehnung eines Antrages durch schriftlichen Bescheid mit Rechtsmittelbelehrung (vgl. § 13 Absatz 2 HmbTG) vorgesehen. Sollten Sie dies wünschen, möchte ich Sie bitten, mir Ihre Kontaktdaten (vollständiger Name und Adresse) schriftlich mitzuteilen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Jedoch bin ich hierüber sehr überrascht, denn Si…
An Behörde für Inneres und Sport Hamburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Datenbankfelder der zentralen Bussgeldstelle [#35717] - Anfrage HmbTG [#35717]
Datum
11. Februar 2019 17:12
An
Behörde für Inneres und Sport Hamburg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Jedoch bin ich hierüber sehr überrascht, denn Sie schreiben Ihnen liegen die Informationen nicht vor? Sie werden sicherlich die Datenbank der Bussgeldstelle täglich nutzen, also werden Sie auch Zugang zu den Datenbankfeldern in der Datenbank haben. Das heißt dann auch dass Sie die Informationen die ich beantragt habe, vorliegen haben. Ich verstehe nicht wie Sie sagen können dass Sie diese Informationen nicht haben können? Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 35717 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Behörde für Inneres und Sport Hamburg
Sehr geehrte/r Antragsteller/in Antragsteller/in, es dürfte Ihnen auch aus Ihrer alltäglichen Erfahrung bekannt s…
Von
Behörde für Inneres und Sport Hamburg
Betreff
AW: Datenbankfelder der zentralen Bussgeldstelle [#35717] - Anfrage HmbTG [#35717]
Datum
20. Februar 2019 10:59
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte/r Antragsteller/in Antragsteller/in, es dürfte Ihnen auch aus Ihrer alltäglichen Erfahrung bekannt sein, dass die Nutzung einer bestimmten Software, etwa eines Navigationssystems, nicht bedeutet, dass einem die dahinterliegende Datenbank im Einzelnen bekannt ist, geschweige denn, dass man Zugriff darauf hätte. Gleichwohl kann man Daten in die Software eingeben und auch statistische Auswertungen vornehmen. Bei der von der Bußgeldstelle genutzten Software "OWI21" verhält es sich ebenso. Sie stammt von einem Drittanbieter, der Firma EKOM21 und die Bußgeldstelle hat dafür lediglich Lizenzen zur Nutzung erworben. Die erfragten Informationen liegen hier also nicht vor. Bei Auslegung Ihrer Nachfrage als datenschutzrechtliches Auskunftsersuchen, kann ich Ihnen zusätzlich folgende Auskünfte erteilen, aus denen Sie zumindest ersehen können, welchen rechtlichen Anforderungen die Datenbank der Software OWI 21 unterliegt. Personenbezogene Daten werden von der Bußgeldstelle zur Ermittlung, Verfolgung, Ahndung und Vollstreckung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. der Straßenverkehrsordnung (StVO) verarbeitet. Die Ermittlung, Verfolgung, Ahndung und Vollstreckung von Ordnungswidrigkeiten unterfällt dem Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89), dort Erwägungsgrund 13. Diese sog. JI-Richtlinie ist in Deutschland durch das neue Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) umgesetzt worden (siehe dazu Bundestagsdrucksache 18/11325, Seite 111). Ich werte Ihre Anfrage deshalb als Auskunftsersuchen nach § 57 Abs. 1 BDSG, wobei ich Ausschlussgründe nach § 57 Abs. 2 bis 4 BDSG für nicht gegeben halte. Die Auskunft nach § 57 Abs. 1 Satz 1 BDSG, dass im Einwohner-Zentralamt personenbezogene Daten verarbeitet werden, haben Sie bereits einleitend erhalten. Darüber hinaus erhalten Sie hiermit die folgenden Informationen, auf die Sie nach § 57 Abs. 2 BDSG ein Recht haben: 1. die personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, und die Kategorie, zu der sie gehören, Für den Zweck der Ermittlung, Verfolgung, Ahndung und Vollstreckung von Ordnungswidrigkeiten nach der StVO werden personenbezogene Daten aus folgenden Kategorien verarbeitet: • Personalien • Anschrift • die nähere Bezeichnung der Ordnungswidrigkeit bzw. des Tatvorwurfs sowie die Tatbestandsnummer • Tatzeit, Tatort, Beziehung zur Tat, ggfs. Daten zum Tatfahrzeug ggfs. mit Kfz-Kennzeichen • Vorhandene Beweismittel oder Angaben über Beweismittel • Angaben über evtl. verhängte Fahrverbote ggfs. mit Vollstreckungszeitraum • Zustelldaten von Bescheiden • Erfolgte Zahlungen (ohne Daten des Einzahlers) • Aktenzeichen des Bußgeldverfahrens und ggfs. anderer anhängiger Verfahren, ggfs. Aktenzeichen von Vorverfahren, Verfahrensverlauf, Verfahrensstand Es werden je nach Bedarf die personenbezogenen Daten folgender Personengruppen verarbeitet: Betroffene, Geschädigte, Anzeigende, Zeugen, gesetzliche Vertreter, Rechtsanwälte und Zustellbevollmächtigte. 2. die verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten, Für den Zweck der Ermittlung, Verfolgung, Ahndung und Vollstreckung von Ordnungs-widrigkeiten nach der StVO stammen die Daten von folgenden Stellen: Kraftfahrtbundes-amt, Zentrales Fahrerlaubnisregister, Fahreignungsregister, Zulassungsstelle, Polizei Hamburg, Landesbetrieb Verkehr, Kasse.Hamburg. 3. die Zwecke der Verarbeitung und deren Rechtsgrundlage, Ihre Daten werden für den Zweck der Ermittlung, Verfolgung, Ahndung und Vollstreckung von Ordnungswidrigkeiten der StVO verarbeitet. Rechtsgrundlagen sind das Straßenverkehrsgesetz (StVG), die StVO, das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) und die Strafprozessordnung (StPO). 4. die Empfänger oder die Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die Daten offen-gelegt worden sind, insbesondere bei Empfängern in Drittstaaten oder bei internationalen Organisationen, Die für den Zweck der Ermittlung, Verfolgung, Ahndung und Vollstreckung von Ordnungswidrigkeiten nach der StVO verarbeiteten Daten werden folgenden Kategorien von Empfängern offengelegt: Kraftfahrtbundesamt, Staatsanwaltschaft Hamburg, Amtsgerichte in Hamburg, Zeugen (z.B. anzeigende Polizeibeamte bei Ermittlungen), Kasse.Hamburg (Kassenverfahren und vollstreckungsstelle), Zentrales Fahrerlaubnisregister, Zulassungsstelle, Polizei Hamburg, Landesbetrieb Verkehr. 5. die für die Daten geltende Speicherdauer oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer, Die für den Zweck der Ermittlung, Verfolgung, Ahndung und Vollstreckung von Ordnungswidrigkeiten nach der StVO verarbeiteten Daten werden nach Maßgabe von § 3 der Verordnung über die elektronische Aktenführung in Bußgeld- und Verwarnungsangelegenheiten (HmbGVBl Nr. 10, S. 106) für die Dauer von einem Jahr nach Erledigung des Verfahrens elektronisch aufbewahrt und anschließend gelöscht. Abweichend davon wer-den • Daten zu Verwarnungen, die wirksam geahndet worden sind, für sechs Monate • Daten zu zahlungsbegründenden Unterlagen nach Maßgabe des Haushalts- und Kassenrechts für zehn Jahre (Anlage zur Aktenordnung der Kasse.Hamburg) aufbewahrt und anschließend gelöscht. 6. das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung der Daten durch den Verantwortlichen, „Verantwortlicher“ gem. § 46 Nr. 7 BDSG ist das Einwohner-Zentralamt, vertreten durch die Amtsleitung. Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 BDSG haben Sie das Recht, vom Einwohner-Zentralamt unverzüglich die Berichtigung Sie betreffender unrichtiger Daten zu verlangen. Insbesondere im Fall von Aussagen oder Beurteilungen betrifft die Frage der Richtigkeit jedoch nicht den Inhalt der Aussage oder Beurteilung. Wenn die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Daten nicht festgestellt werden kann, tritt an die Stelle der Berichtigung eine Einschränkung der Verarbeitung. In diesem Fall hätte das Einwohner-Zentralamt Sie zu unterrichten, bevor es die Einschränkung wieder aufhebt. Sie können außerdem die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten verlangen, wenn dies unter Berücksichtigung der Verarbeitungszwecke (siehe oben unter 3.) angemessen ist. Nach § 58 Abs. 1 Satz 2 BDSG haben Sie außerdem das Recht, vom Einwohner-Zentralamt unverzüglich die Löschung Sie betreffender Daten zu verlangen, wenn deren Verarbeitung unzulässig ist, deren Kenntnis für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist oder diese zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung gelöscht werden müssen. Anstatt Ihre personenbezogenen Daten zu löschen, kann das Einwohner-Zentralamt lediglich deren Verarbeitung einschränken, wenn • Grund zu der Annahme bestünde, dass eine Löschung schutzwürdige Interessen einer betroffenen Person beeinträchtigen würde, • die Daten zu Beweiszwecken in Verfahren, die Zwecken des § 45 BDSG (hier Ermittlung, Verfolgung, Ahndung und Vollstreckung von Ordnungswidrigkeiten nach der StVO) dienen, weiter aufbewahrt werden müssten oder • eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre. In so einem Fall dürfte das Einwohner-Zentralamt Ihre in der Verarbeitung eingeschränkten Daten nur zu dem Zweck verarbeiten, der ihrer Löschung entgegenstand. 7. das Recht nach § 60, die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten anzurufen, Nach § 60 BDSG haben Sie das Recht, sich mit einer Beschwerde an die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten wenden, wenn Sie der Auffassung sind, bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten durch das Einwohner-Zentralamt zu dem in § 45 Abs. 1 Satz 1 BDSG genannten Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung, Verfolgung oder Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in ihren Rechten verletzt worden zu sein. Allerdings gilt für Hamburg § 5 Nr. 6 Hamburgisches Gesetz zur Aufsicht über die Anwendung der zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften (HmbGVBl. 2018, 152). Dieses Gesetz dient nach § 1 der Errichtung einer unabhängigen datenschutzrechtlichen Aufsicht über Datenverarbeitungen im Anwendungsbereich der JI-Richtlinie und gilt nach § 2 für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen der Freien und Hansestadt Hamburg, soweit deren Tätigkeit der JI-Richtlinie unterfällt. In § 5 ist vorgesehen, dass 1. an die Stelle der oder des Bundesbeauftragen die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, […] und 6. an die Stelle der Aufgabe nach § 60 BDSG die Aufgabe nach § 8 dieses Gesetzes tritt. Nach § 8 Hamburgischen Gesetzes zur Aufsicht über die Anwendung der zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften haben Sie schließlich das Recht, sich unbeschadet anderweitiger Rechtsbehelfe mit einer Beschwerde an die Hamburgische Beauftragte oder den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit wenden, wenn Sie der Auffassung sind, bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten durch öffentliche Stellen der Freien und Hansestadt Hamburg im Anwendungsbereich dieses Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden zu sein. 8. Angaben zur Erreichbarkeit der oder des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist per Telefon, E-Mail, Fax oder entsprechendem Online-Formular zu erreichen. Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Kurt-Schumacher-Allee 4 20097 Hamburg E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> De-Mail: <<E-Mail-Adresse>> Telefon: (040) 428 54 - 4040 Telefax: (040) 4279 - 11 811 Weitere Informationen zur Kontaktaufnahme mit der oder dem Hamburgischen Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit finden Sie unter https://datenschutz-hamburg.de/pages/... Nach § 59 Abs. 3 Satz 1 BDSG erfolgt diese Auskunft unentgeltlich. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrt<< Anrede >> Vielen Dank für Ihre Rückmeldung. In dieser bestätigen Sie dass die bei der B…
An Behörde für Inneres und Sport Hamburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Datenbankfelder der zentralen Bussgeldstelle [#35717] - Anfrage HmbTG [#35717]
Datum
25. Februar 2019 09:19
An
Behörde für Inneres und Sport Hamburg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> Vielen Dank für Ihre Rückmeldung. In dieser bestätigen Sie dass die bei der Bussgeldstelle zum Einsatz kommende Software eine Vielzahl verschiedener Datenfelder beinhaltet, Sie diese jedoch nicht im Einzelnen nennen können da die Bussgeldstelle keinen Zugriff auf die Datenbank an sich hat, sondern lediglich über das Software-Interface. Nach Ihrer Aussage ist daher unstrittig dass die von mir beantragten Informationen existieren (nämlich die Bezeichnung der verschiedenen Datenbankfelder). Sie schreiben jedoch dass niemand in der Bussgeldstelle hierauf Zugriff hat. Dies ist für mich schwer nachvollziehbar, denn wenn eine Software für die Speicherung von solchen Daten zum Einsatz kommt dann sollten doch auch zwingend entsprechende technische Möglichkeiten existieren um die Daten aus der Software exportieren zu können. Schon um sicherstellen zu können dass bei einem Wechsel oder Defekt der Software (oder bei einer Insolvenz des Software-Anbieters?) die Daten ausgelesen und in einer neuen Software weiterverarbeitet werden können? Falls dies nicht durch Sie oder Ihre Mitarbeiter direkt stattfinden kann, dann sollte dies jedenfalls durch die IT Abteilung Ihrer Behörde möglich sein? Jedenfalls scheint festzustehen, dass die gewünschten Informationen existieren und auch im Einflussbereich der Bussgeldstelle gespeichert werden, und dass keine Gründe für die Verwehrung der Auskunfterteilung existieren. Dass Ihnen der Zugang zu den gewünschten Informationen nicht ohne Weiteres möglich ist, ist bedauerlich, tangiert jedoch diese Anfrage nicht wirklich. Ich bitte daher erneut um Erteilung der gewünschten Informationen, falls nötig unter Zuhilfenahme entsprechender IT Mitarbeiter. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 35717 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Behörde für Inneres und Sport Hamburg
Sehr geehrte/r Antragsteller/in Antragsteller/in, wie bereits erläutert liegen die betreffenden Informationen hie…
Von
Behörde für Inneres und Sport Hamburg
Betreff
AW: Datenbankfelder der zentralen Bussgeldstelle [#35717] - Anfrage HmbTG [#35717]
Datum
25. Februar 2019 11:40
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte/r Antragsteller/in Antragsteller/in, wie bereits erläutert liegen die betreffenden Informationen hier nicht vor und das HmbTG verpflichtet die Verwaltung nicht zur Erstellung von Informationen. Ihr Antrag wurde und bleibt deshalb abgelehnt. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Hamburgisches Transparenzgeset…
An Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Datenbankfelder der zentralen Bussgeldstelle“ [#35717] [#35717]
Datum
25. Februar 2019 13:08
An
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/35717 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, da der Antrag auf Informationserteilung abgelehnt wurde obwohl nach eigener Aussage die gewünschten Informationen existieren. Die Behörde teilt mit, dass die gewünschte Übersicht der Datenbankfelder nicht vorliegt. Jedoch stellt die Behörde fest dass die Datenbank bei der Behörde im Einsatz ist und zitiert auch aus den dort gespeicherten Daten. Es ist für mich nicht nachvollziehbar dass die Behörde keinen Zugang zu der Datenbank hat und/oder diesen einräumen kann. Die Informationen liegen unbestritten vor. Lediglich der Zugang hierzu ist strittig. Es ist für mich auch nicht nachvollziehbar dass die Behörde (z.B. durch ihre IT Abteilung oder durch den Software-Anbieter) keine Möglichkeit hat, die in der Software gespeicherten Daten auszulesen (oder auslesen zu lassen). Der Grund der Behörde für die Ablehnung des Antrags (dass die Informationen nicht existieren) ist daher hier offensichtlich nicht korrekt, da die Informationen sehr wohl existieren, die Behörde jedoch angibt keinen Zugang zu den Informationen zu haben. In einem solchen Fall ist die Behörde aber verpflichtet, Zugang zu beschaffen um die vorliegenden Informationen übermitteln zu können. Aus diesem Grund ist meiner Ansicht nach die Ablehnung meiner Abfrage nicht vom Gesetz gedeckt und ich bitte daher um Vermittlung. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 35717.pdf Anfragenr: 35717 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre Nachricht ist bei uns eingegangen. Ihre Eingabe wird hier unter dem Aktenzeichen …
Von
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Datenbankfelder der zentralen Bussgeldstelle“ [#35717] [#35717]
Datum
28. Februar 2019 11:52
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre Nachricht ist bei uns eingegangen. Ihre Eingabe wird hier unter dem Aktenzeichen D32/787/2019 geführt und bearbeitet. Bitte geben Sie dieses Aktenzeichen bei jedem Schriftwechsel mit unserer Dienststelle an. Ich werde den Vorgang prüfen und hiernach schriftlich dazu Stellung nehmen. Bis dahin bitte ich Sie um etwas Geduld. Mit freundlichen Grüßen
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Sehr geehrtAntragsteller/in ich möchte Ihnen kurz etwas zum Sachstand Ihrer Eingabe mitteilen. Aktuell ist zu klär…
Von
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Datenbankfelder der zentralen Bussgeldstelle“ [#35717] [#35717]
Datum
12. April 2019 16:57
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in ich möchte Ihnen kurz etwas zum Sachstand Ihrer Eingabe mitteilen. Aktuell ist zu klären, inwieweit die von Ihnen begehrten Informationen bei der Behörde für Inneres und Sport (BIS) vorhanden sind. Die BIS hat Sie insofern darauf hingewiesen, dass die Nutzung einer bestimmten Software, nicht bedeute, dass einem die dahinterliegende Datenbank im Einzelnen bekannt wäre oder man Zugriff hierauf hätte. Ich halte die Argumentation der BIS insofern für plausibel. Ein Anspruch auf Informationszugang nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) besteht nur hinsichtlich solcher Informationen, die bei der informationspflichtigen Stelle vorhanden sind, vgl. § 1 Abs. 1 HmbTG. Die informationspflichtigen Stellen sind also nicht zu einer Beschaffung oder Erstellung von Informationen verpflichtet. Die in der Datenbank befindlichen Informationen müssen durch die Nutzung der Software nicht zwangsläufig bei der BIS vorhanden sein. Zwar kann die Software praktisch als Schlüssel zur Datenbank fungieren. Das Vorhandensein kann jedoch auch davon abhängen, wieweit mit der Software tatsächlich ein Zugriff zu der Datenbank besteht, etwa nur Daten eingespeist werden oder auch abgerufen werden können und wie die Möglichkeiten des Abrufs ausgestaltet sind. Sollten die von Ihnen begehrten Daten durch eine Suchfunktion im Wege einer Abfrage durch die BIS extrahiert werden können, könnte dies für ein Vorhandensein der Informationen sprechen. Wären die von Ihnen begehrten Informationen nicht gebündelt vorhanden, könnten aber ohne großen Aufwand zusammengetragen werden, etwa im Wege einer Auflistung, könnte dies ebenfalls für einen Vorhandensein sprechen. Anderes könnte gelten, wenn die BIS keinen umfassenden Zugriff auf die Sie interessierenden Datenbankfelder hat. Die BIS wäre dann nicht dazu verpflichtet, diese Informationen bei Dritten für Sie zu beschaffen. Sobald mir hierzu neue Erkenntnisse vorliegen, komme ich unaufgefordert auf Sie zu. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrt<< Anrede >> Vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Ich kann Ihren Ansatz nachvollziehen, und…
An Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Datenbankfelder der zentralen Bussgeldstelle“ [#35717] [#35717]
Datum
25. April 2019 12:24
An
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> Vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Ich kann Ihren Ansatz nachvollziehen, und freue mich, wieder von Ihnen zu hören. Als Hinweis möchte ich ebenfalls anführen, dass die Datenbankfelder in der Software auch durch Übermittlung eines Beispieldatensatzes angegeben werden könnten. Dieser würde dann Beispieltexte je Datenbankfeld enthalten, und dürfte meiner Ansicht nach vonseiten der Behörde vorgehalten werden, denn wenn die Behörde nicht weiß, welche Datenbankfelder existieren, wie kann sie dann mit der Software arbeiten? Ebenfalls dürften entsprechende Trainingsunterlagen und/oder Benutzerhandbücher der Software vorliegen, welche die entsprechenden Informationen enthält. Dass die Behörde inkl. ihrer IT Abteilung keinerlei Informationen über die Datenbankfelder haben soll, ist für mich schlicht nicht nachvollziehbar. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 35717 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>

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Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Sehr geehrteAntragsteller/in ich komme noch einmal zurück auf Ihre Nachricht vom 25.4.2019. Ich habe zwischenzeitl…
Von
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Datenbankfelder der zentralen Bussgeldstelle“ [#35717] [#35717]
Datum
17. Juni 2019 17:26
Status
Sehr geehrteAntragsteller/in ich komme noch einmal zurück auf Ihre Nachricht vom 25.4.2019. Ich habe zwischenzeitlich eine weitere Rückmeldung aus der BIS erhalten. Diese teilte mir mit, dass die BIS an der Software lediglich Nutzugsrechte erworben habe und sie sich daher auch noch einmal an den Hersteller der Software gewandt habe. Dieser habe sich darauf berufen, dass es sich bei den angeforderten Informationen zu den Datenbankfeldern und Datenstrukturen als innere Struktur und Organisation der Software um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse handele, die zudem dem Schutz durch das Urhebergesetz, das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb, das Bürgerliche Gesetzbuch und andere Leistungsschutzgesetze unterfalle. Ich halte die Argumentation der BIS für plausibel. Wie bereits geschildert, bedeutet die Nutzung einer Software nicht zwangsläufig, dass die darin enthaltenen Informationen beim Nutzer auch vorhanden sind. Vielmehr ist entscheidend, wie der Zugriff auf die Datenbank im Einzelfall ausgestaltet ist. Nach Schilderung der BIS verfügt diese jedoch nicht über solche Nutzungsrechte, die ihr den Zugriff auf alle Datenbankfelder ermöglichten. Ich halte zudem auch die Argumentation des Herstellers in Teilen für plausibel. Nach § 9 Abs. 1 HmbTG hat eine Darstellung des Gegenstands und Titels einer Information in zulässigem Umfang zu erfolgen, soweit eine Weitergabe von Informationen durch höherrangiges Recht oder spezialgesetzliche Regelungen ausgeschlossen ist. Höherrangige oder spezialgesetzliche Regelungen können demnach einen Informationszugang nach dem HmbTG einschränken oder ausschließen. Die §§ 87a ff. Urhebergesetz (UrhG) treffen spezielle Regelungen bzgl. des Urheberrechts an Datenbanken. Nach § 87b Abs. 1 UrhG hat der Datenbankhersteller das ausschließliche Recht, die Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Da die BIS lediglich Nutzungsrechte an der Software erworben hat, die ekom21 als Datenbankhersteller im Sinne des § 87a Abs. 2 UrhG jedoch grundsätzlich über das Recht an der Verbreitung und öffentlichen Wiedergabe der Datenbank, halte ich es nicht für ausgeschlossen, dass dem von Ihnen begehrten Zugang zu den Datenbankfeldern das Urheberrecht entgegensteht. Mit freundlichen Grüßen