Zensus 2021: Testdurchlauf zum Stichtag 13. Januar 2019 / Änderung des Zensusvorbereitungsgesetzes 2021

Die gemeinnützige Datenschutz- und Grundrechtsorganisation Digitalcourage möchte sich über die Änderung des Zensusvorbereitungsgesetzes 2021 und den zum Stichtag 13. Januar 2019 geplanten Testlauf informieren und bittet um schnellstmögliche Beantwortung der unten stehenden Anliegen und Fragen.

1. Welche Personen, Behörden, Organisationen und Unternehmen haben, hatten und werden Zugriff auf die erhobenen Daten, beziehungsweise Teile der Daten haben?

2. Wurde eine Datenschutzfolgeabschätzung angefertigt?
Wenn ja: durch wen, mit welcher Methode und mit welchen Ergebnissen?
Wir beantragen die Herausgabe aller damit in Verbindung stehenden Dokumente.

3. Wurde eine IT-Sicherheitsprüfung durchgeführt?
Wenn ja: durch wen, mit welcher Methode und mit welchen Ergebnissen?
Wir beantragen die Herausgabe aller damit in Verbindung stehenden Dokumente.

4. Wurden Möglichkeiten für eine dezentrale Lösung geprüft?
Wenn ja: durch wen, mit welcher Methode und mit welchen Ergebnissen?
Wir beantragen die Herausgabe aller damit in Verbindung stehenden Dokumente.

5. Wurden IT-technische Alternativen zur Qualitätsprüfung wurden geprüft?
Wenn ja: durch wen, mit welcher Methode und mit welchen Ergebnissen?
Wir beantragen die Herausgabe aller damit in Verbindung stehenden Dokumente.

6. Mit welchen informationstechnischen Mitteln sollen die Daten vor unbefugtem Zugriff geschützt werden?

7. Warum werden Programme der Hersteller von Meldesoftware, mit denen die Datenlieferungen erzeugt und übermittelt werden, vorab nicht geprüft? Einige Fehler ließen sich vor dem Testlauf erkennen.

8. Wurde geprüft für welche Merkmale Testdaten genutzt werden könnten?
Wenn ja: durch wen, mit welcher Methode und mit welchen Ergebnissen?

9. Wer ist für die geplante Datenverarbeitung verantwortlich? Werden Dienstleister beauftragt? Gibt es Verträge oder Vereinbarungen zur Auftragsdatenverarbeitung?
Wenn ja: mit wem? Wir beantragen die Herausgabe aller damit in Verbindung stehenden Dokumente.

10. Warum werden für den Test alle Daten als Hilfsmerkmale behandelt? Im Zensusdurchlauf 2021 werden Klarnamen als Hilfsmerkmale behandelt und von den Erhebungsmerkmalen getrennt.

11. Warum werden im Testlauf Echtdaten für alle Merkmale genutzt?

12. Wir bitten um ausführliche Begründung der Erforderlichkeit der Übermittlung folgender Daten:
14. Datum der Anmeldung,
16. Datum der letzten Eheschließung oder Begründung der letzten Lebenspartnerschaft,
17. Datum der Auflösung der letzten Ehe oder der letzten Lebenspartnerschaft,
18. Information über freiwillige Anmeldung im Melderegister,
19. Datum des Zuzugs aus dem Ausland
20. rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft.

sowie unter Absatz (3)
3. Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht und Ordnungsmerkmal des Ehegatten oder des Lebenspartners
4. Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht und Ordnungsmerkmal der minderjährigen Kinder sowie
5. Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Ordnungsmerkmal der gesetzlichen Vertreter.

13. Welche konkreten Weiterentwicklungen der Programme sind geplant?: In Bezug auf:
„A. Problem und Ziel (…)
Zusätzlich sollen die Daten der Prüfung und Weiterentwicklung der Programme zur Durchführung des Zensus 2021 dienen.“

14. Nach Durchführung Testdurchlaufs: Welche Ergebnisse hat der Testdurchlauf ergeben?
Wir beantragen die Herausgabe aller damit in Verbindung stehenden Dokumente.

Digitalcourage e.V.
Marktstraße 18
<< Adresse entfernt >>
https://digitalcourage.de/

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    11. Januar 2019
  • Frist
    13. Februar 2019
  • 5 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die gemeinnützig…
An Statistisches Bundesamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Zensus 2021: Testdurchlauf zum Stichtag 13. Januar 2019 / Änderung des Zensusvorbereitungsgesetzes 2021 [#35737]
Datum
11. Januar 2019 13:10
An
Statistisches Bundesamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die gemeinnützige Datenschutz- und Grundrechtsorganisation Digitalcourage möchte sich über die Änderung des Zensusvorbereitungsgesetzes 2021 und den zum Stichtag 13. Januar 2019 geplanten Testlauf informieren und bittet um schnellstmögliche Beantwortung der unten stehenden Anliegen und Fragen. 1. Welche Personen, Behörden, Organisationen und Unternehmen haben, hatten und werden Zugriff auf die erhobenen Daten, beziehungsweise Teile der Daten haben? 2. Wurde eine Datenschutzfolgeabschätzung angefertigt? Wenn ja: durch wen, mit welcher Methode und mit welchen Ergebnissen? Wir beantragen die Herausgabe aller damit in Verbindung stehenden Dokumente. 3. Wurde eine IT-Sicherheitsprüfung durchgeführt? Wenn ja: durch wen, mit welcher Methode und mit welchen Ergebnissen? Wir beantragen die Herausgabe aller damit in Verbindung stehenden Dokumente. 4. Wurden Möglichkeiten für eine dezentrale Lösung geprüft? Wenn ja: durch wen, mit welcher Methode und mit welchen Ergebnissen? Wir beantragen die Herausgabe aller damit in Verbindung stehenden Dokumente. 5. Wurden IT-technische Alternativen zur Qualitätsprüfung wurden geprüft? Wenn ja: durch wen, mit welcher Methode und mit welchen Ergebnissen? Wir beantragen die Herausgabe aller damit in Verbindung stehenden Dokumente. 6. Mit welchen informationstechnischen Mitteln sollen die Daten vor unbefugtem Zugriff geschützt werden? 7. Warum werden Programme der Hersteller von Meldesoftware, mit denen die Datenlieferungen erzeugt und übermittelt werden, vorab nicht geprüft? Einige Fehler ließen sich vor dem Testlauf erkennen. 8. Wurde geprüft für welche Merkmale Testdaten genutzt werden könnten? Wenn ja: durch wen, mit welcher Methode und mit welchen Ergebnissen? 9. Wer ist für die geplante Datenverarbeitung verantwortlich? Werden Dienstleister beauftragt? Gibt es Verträge oder Vereinbarungen zur Auftragsdatenverarbeitung? Wenn ja: mit wem? Wir beantragen die Herausgabe aller damit in Verbindung stehenden Dokumente. 10. Warum werden für den Test alle Daten als Hilfsmerkmale behandelt? Im Zensusdurchlauf 2021 werden Klarnamen als Hilfsmerkmale behandelt und von den Erhebungsmerkmalen getrennt. 11. Warum werden im Testlauf Echtdaten für alle Merkmale genutzt? 12. Wir bitten um ausführliche Begründung der Erforderlichkeit der Übermittlung folgender Daten: 14. Datum der Anmeldung, 16. Datum der letzten Eheschließung oder Begründung der letzten Lebenspartnerschaft, 17. Datum der Auflösung der letzten Ehe oder der letzten Lebenspartnerschaft, 18. Information über freiwillige Anmeldung im Melderegister, 19. Datum des Zuzugs aus dem Ausland 20. rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft. sowie unter Absatz (3) 3. Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht und Ordnungsmerkmal des Ehegatten oder des Lebenspartners 4. Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht und Ordnungsmerkmal der minderjährigen Kinder sowie 5. Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Ordnungsmerkmal der gesetzlichen Vertreter. 13. Welche konkreten Weiterentwicklungen der Programme sind geplant?: In Bezug auf: „A. Problem und Ziel (…) Zusätzlich sollen die Daten der Prüfung und Weiterentwicklung der Programme zur Durchführung des Zensus 2021 dienen.“ 14. Nach Durchführung Testdurchlaufs: Welche Ergebnisse hat der Testdurchlauf ergeben? Wir beantragen die Herausgabe aller damit in Verbindung stehenden Dokumente. << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Statistisches Bundesamt
Sehr geehrtAntragsteller/in wir bestätigen den Eingang Ihrer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 11.…
Von
Statistisches Bundesamt
Betreff
Eingangsbestätigung IFG Antrag 256: Zensus 2021: Testdurchlauf zum Stichtag 13. Januar 2019 / Änderung des Zensusvorbereitungsgesetzes 2021
Datum
11. Januar 2019 13:31
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in wir bestätigen den Eingang Ihrer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 11. Januar 2019. Ihre Anfrage wird hier unter dem Aktenzeichen A-IR/11100100-IF30256 geführt. Bitte geben Sie bei weiterer Korrespondenz immer dieses Aktenzeichen an. Ihre Anfrage wird derzeit bearbeitet. Wir bitten Sie daher um etwas Geduld und kommen unaufgefordert auf Sie zurück. Mit freundlichen im Auftrag Denis Teichmann __________________________________________ Leitung Bereich Informationsfreiheitsgesetz Simone Spacek Telefon +49 (0)611 75-3929 Telefax +49 (0)611 75-3972 <<E-Mail-Adresse>> www.destatis.de DESTATIS Statistisches Bundesamt|wissen.nutzen.
Statistisches Bundesamt
Sehr geehrtAntragsteller/in wir bedauern es sehr: Aufgrund notwendiger interner Abstimmungsmaßnahmen ist es uns n…
Von
Statistisches Bundesamt
Betreff
IFG-Antrag: Zensus 2021: Testdurchlauf zum Stichtag 13. Januar 2019 / Änderung des Zensusvorbereitungsgesetzes 2021 (Az.: A-IR/11100100-IF30256)
Datum
7. Februar 2019 11:18
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in wir bedauern es sehr: Aufgrund notwendiger interner Abstimmungsmaßnahmen ist es uns nicht möglich, Ihren IFG-Antrag vom 11. Januar 2019 fristgerecht binnen eines Monats zu bescheiden. Wir bitten vielmals um Entschuldigung! Ihr Antrag befindet sich in Bearbeitung; wir melden uns im Laufe der kommenden Woche unaufgefordert wieder bei Ihnen. Bis dahin bitten wir Sie um Geduld und hoffen auf Ihr Verständnis. Mit freundlichen Grüßen

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Sehr geehrtAntragsteller/in Sie haben mit E-Mail vom 11. Januar 2019 (unser Az.: A-IR/11100100-IF30256) eine Anfr…
Von
Statistisches Bundesamt
Betreff
IFG-Bescheid: Zensus 2021: Testdurchlauf zum Stichtag 13. Januar 2019 / Änderung des Zensusvorbereitungsgesetzes 2021 (Az.: A-IR/11100100-IF30256)
Datum
22. Februar 2019 09:05
Status
Sehr geehrtAntragsteller/in Sie haben mit E-Mail vom 11. Januar 2019 (unser Az.: A-IR/11100100-IF30256) eine Anfrage nach § 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) an das Statistische Bundesamt gerichtet. In dieser bitten Sie um die Beantwortung eines uns vorgelegten Fragenkataloges. Nach Rücksprache mit den zuständigen Fachabteilungen teilen wir Ihnen zu Ihren Fragen das Folgende mit (Antworten jeweils nach Ihren Fragen aufgeführt): 1. Welche Personen, Behörden, Organisationen und Unternehmen haben, hatten und werden Zugriff auf die erhobenen Daten, beziehungsweise Teile der Daten haben? a) Das Statistische Landesamt, in dessen Zuständigkeit sich die betreffende Anschrift befindet. b) Das Statistische Bundesamt. 2. Wurde eine Datenschutz-Folgeabschätzung angefertigt? Wenn ja: Durch wen, mit welcher Methode und mit welchen Ergebnissen? Wir beantragen die Herausgabe aller damit in Verbindung stehenden Dokumente. Eine Datenschutz-Folgeabschätzung (DSFA) wird in Abstimmung mit der BfDI (Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit) durch die behördliche Datenschutzbeauftragte im Statistischen Bundesamt erarbeitet. Eine DSFA ist ein spezielles Instrument, mit dessen Hilfe die Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten beschrieben, bewertet und eingedämmt werden sollen. Der Inhalt der DSFA bestimmt sich nach Art. 35 Abs. 7 DS-GVO und enthält insbesondere zur Bewältigung der identifizierten Risiken geplante Abhilfemaßnahmen. Dabei handelt es sich um technische und organisatorische Maßnahmen der Informationssicherheit. Ihr Informationsbegehren richtet sich nach § 1 Abs. 1 S. 1 IFG. Nach Maßgabe dieses Gesetzes hat jeder gegenüber Behörden Anspruch auf Informationszugang, soweit dem nicht Versagensgründe entgegenstehen. Gemäß § 3 Nr. 2 IFG ist der Zugriff auf die DSFA und die damit in Verbindung stehenden Dokumente zu beschränken, wenn das Bekanntwerden der Dokumente nachteilige Auswirkungen auf Belange der öffentlichen Sicherheit haben kann. Der Begriff der öffentlichen Sicherheit ist wie im allgemeinen Gefahrenabwehrrecht zu bestimmen. Schutzgut der öffentlichen Sicherheit sind neben den Rechtsgütern des Einzelnen und der Unversehrtheit der Rechtsordnung auch die grundlegenden Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates, mithin die Funktionsfähigkeit der staatlichen Einrichtungen (BT-Drucks. 15/4493, S. 20). Insbesondere sind auch sensible verwaltungsinterne Abläufe und Strukturen vor einem Bekanntwerden zu schützen (BT-Drucks. 15/4493, S. 10). Entscheidend ist, ob die Funktionsfähigkeit der amtlichen Statistik durch die Herausgabe der DSFA und der damit in Verbindung stehenden Dokumente berührt sein könnte. Der Inhalt der DSFA vermittelt, wo die Risiken bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des Zensus 2021 liegen, und welche technischen und organisatorischen Maßnahmen ergriffen werden, um diese Risiken einzudämmen. Ein Offenlegen der Risiken wie auch der technischen und organisatorischen Abhilfemaßnahmen würde bedeuten, möglichen Missbrauchsszenarien einen Weg zu zeigen. Verlassen personenbezogene Daten im Missbrauchsfall die zentrale Datenhaltung oder werden sie durch unbefugte Personen unzulässig verarbeitet, ergeben sich mögliche Schäden. Auch die Durchführung des Zensus 2021 könnte beispielsweise durch Hackerangriffe gefährdet werden. Eine Herausgabe der DSFA und der damit in Verbindung stehenden Dokumente würde somit ein Sicherheitsrisiko für die Durchführung des Zensus 2021 und folglich eine konkrete Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Statistischen Bundesamtes hinsichtlich einer der Hauptaufgaben des Amtes bedeuten. Somit besteht nach § 3 Nr. 2 IFG kein Anspruch auf Informationszugang hinsichtlich der DSFA und aller damit zusammenhängender Dokumente. Ein Teilzugang gemäß § 7 Abs. 2 IFG durch Schwärzung kommt nicht in Betracht. Aufgrund der Größe des Projekts und den entsprechenden Dokumentationsanforderungen bei der behördlichen Aufgabenerfüllung sind größere Dokumentenmengen entstanden. Der Bereich der behördlichen Datenschutzbeauftragten im Statistischen Bundesamt verfügt nicht über die personelle Kapazität, um die vorhandenen Dokumentenmengen fachlich daraufhin zu überprüfen, ob einzelne dieser Dokumente ohne Risiken für die öffentliche Sicherheit herausgegeben werden können. 3. Wurde eine IT-Sicherheitsprüfung durchgeführt? Wenn ja: Durch wen, mit welcher Methode und mit welchen Ergebnissen? Wir beantragen die Herausgabe aller damit in Verbindung stehenden Dokumente. Es erfolgt eine Begleitung durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI). Die damit in Verbindung stehenden Dokumente unterliegen den Regelungen des Geheimschutzes und sind nach der Verschlusssachenanweisung als „VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ eingestuft. Nach Maßgabe § 3 Nr. 4 IFG besteht kein Anspruch auf Informationszugang, wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht unterliegt. Wie oben dargestellt, ist dies hier der Fall. Die Gründe für die Einstufung sind auch weiterhin gerechtfertigt und bestehen fort. Ein Teilzugang gemäß § 7 Abs. 2 IFG durch Schwärzung kommt nicht in Betracht; die schützenswerten Informationen beziehen sich nicht auf einzelne Passagen, sondern betreffen die Dokumente als Ganzes. 4. Wurden Möglichkeiten für eine dezentrale Lösung geprüft? Wenn ja: durch wen, mit welcher Methode und mit welchen Ergebnissen? Wir beantragen die Herausgabe aller damit in Verbindung stehenden Dokumente. Für den Test der Mehrfachfallprüfung ist es erforderlich, auf den Gesamtdatenbestand zuzugreifen. Wenn z.B. Tomáš Kučera im Melderegister von Wiesbaden und von Mainz einen Eintrag hat, dann kann das weder die Stadt Mainz noch die Stadt Wiesbaden erkennen. Ein jeweils separater Abgleich der Daten eines Melderegisters mit den Daten aller anderen Melderegister wäre ein technisch und zeitlich nicht vertretbares Szenario, das bisher auch noch nie getestet wurde. Die einzige sinnvolle Alternative nach dem derzeitigen Stand der Technik und deren Umsetzung ist, die Arbeiten auf einem zentralen Datenbestand auszuführen. Hinzu kommt, dass für die Mehrfachfallprüfung nicht nur mehrfach lesend auf die Datensätze zugegriffen werden muss, sondern dass die jeweiligen Prüfergebnisse auch abgespeichert werden müssen (z.B. dass der Eintrag von Tomáš Kučera im Melderegister von Wiesbaden ein aktuelleres Datum aufweist als der Eintrag im Melderegister von Mainz). Dies ist nur in einem Bestand in der Statistik zulässig, da sonst das Rückspielverbot verletzt werden könnte, wenn die Statistik in kommunalen Melderegistern Einträge über ihre Prüfergebnisse vornähme. Außerdem stehen dem bisher noch ungeprüfte rechtliche Probleme entgegen, da direkt aus einem IT-System des Bundes auf die Melderegister aller Gemeinden über einen längeren Zeitraum zugegriffen werden müsste. Zu den Inhalten der Frage 4 gab es vorab keine expliziten Untersuchungen, demzufolge sind auch weder entsprechende Ergebnisse noch damit in Verbindung stehende Dokumente vorhanden. 5. Wurden IT-technische Alternativen zur Qualitätsprüfung geprüft? Wenn ja: Durch wen, mit welcher Methode und mit welchen Ergebnissen? Wir beantragen die Herausgabe aller damit in Verbindung stehenden Dokumente. Die im XMeld Format gelieferten Daten werden bei Entgegennahme gegen das entsprechende XML-Schema validiert. So wird bereits sichergestellt, dass nur schemakonforme Datensätze angenommen werden (siehe auch https://www1.osci.de/standards/xmeld-28…). Da im Datensatz für das Meldewesen (DSMeld) komplexe Datenstrukturen vorliegen - insgesamt werden z.B. für den Nachnamen 10 DSMeld-Felder (jeweils 5 Felder mit strukturierter und unstrukturierter Befüllung) sowie weitere Namenszusatzfelder und 3 Felder für die Vornamen vorgehalten - müssen diese Felder per Sichtprüfung auf Auffälligkeiten, Besonderheiten oder auch Abweichungen von der erwarteten Befüllung systematisch untersucht werden. Zu den Inhalten der Frage 5 gab es vorab keine expliziten Untersuchungen, demzufolge sind auch weder entsprechende Ergebnisse noch damit in Verbindung stehende Dokumente vorhanden. 6. Mit welchen informationstechnischen Mitteln sollen die Daten vor unbefugtem Zugriff geschützt werden? Es werden Maßnahmen auf Basis der aktuellen BSI-Standards sowie des modernisierten IT-Grundschutzkompendiums umgesetzt. 7. Warum werden Programme der Hersteller von Meldesoftware, mit denen die Datenlieferungen erzeugt und übermittelt werden, vorab nicht geprüft? Einige Fehler ließen sich vor dem Testlauf erkennen. Bei der in den Meldebehörden eingesetzten Software handelt es sich um komplexe Softwareprodukte, welche nicht einfach so geprüft werden können. Es werden im Vorfeld Testdaten ausgetauscht, um vorab die Schemaprüfungen zu testen, diese können aber nur einen kleinen Teil der in den Programmen vorkommenden Fehler prüfen. 8. Wurde geprüft für welche Merkmale Testdaten genutzt werden könnten? Wenn ja: Durch wen, mit welcher Methode und mit welchen Ergebnissen? Bei der Datenübermittlung handelt es sich um Testdaten. Die Datenlieferung dient ausschließlich der Überprüfung der Übermittlungswege, der Überprüfung der Qualität der Daten bzw. der Weiterentwicklung von Programmen für die Zensusdurchführung. Zu den Inhalten der Frage 8 gab es vorab keine expliziten Untersuchungen, demzufolge sind auch keine entsprechenden Ergebnisse vorhanden. 9. Wer ist für die geplante Datenverarbeitung verantwortlich? Werden Dienstleister beauftragt? Gibt es Verträge oder Vereinbarungen zur Auftragsdatenverarbeitung? Wenn ja: Mit wem? Wir beantragen die Herausgabe aller damit in Verbindung stehenden Dokumente. Das Statistische Bundesamt hält die für die Aufbereitung und Datenhaltung notwendige IT-Infrastruktur in Zusammenarbeit mit dem Informationstechnikzentrum Bund vor (§ 2 Abs. 2 S. 3 ZensVorbG2021). Es wurde ein Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung geschlossen. Dieser enthält besondere Sicherheitsvereinbarungen und beschreibt auch technische sowie organisatorische Maßnahmen. Diese herauszugeben würde ebenfalls ein Sicherheitsrisiko für die Durchführung des Zensus 2021 und folglich eine konkrete Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Statistischen Bundesamtes hinsichtlich einer seiner Hauptaufgaben bedeuten. Hier verwehrt ebenfalls § 3 Nr. 2 IFG den Anspruch auf Informationszugang (zu den Voraussetzungen des § 3 Nr. 2 IFG siehe oben die Ausführungen unter Frage 2). Die Anlagen des Vertrags zur Auftragsdatenverarbeitung unterliegen überdies den Regelungen des Geheimschutzes und sind nach der Verschlusssachenanweisung eingestuft. Nach Maßgabe § 3 Nr. 4 IFG besteht kein Anspruch auf Informationszugang, wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht unterliegt. Wie oben dargestellt, ist dies hier der Fall. Die Gründe für die Einstufung sind weiterhin gerechtfertigt und bestehen fort. Ein Teilzugang gemäß § 7 Abs. 2 IFG durch Schwärzung kommt nicht in Betracht; die schützenswerten Informationen beziehen sich nicht auf einzelne Passagen, sondern betreffen die Dokumente als Ganzes. 10. Warum werden für den Test alle Daten als Hilfsmerkmale behandelt? Im Zensusdurchlauf 2021 werden Klarnamen als Hilfsmerkmale behandelt und von den Erhebungsmerkmalen getrennt. Die Daten werden ausschließlich zur Vorbereitung der Zensusdurchführung und Tests benötigt, also zur Vorbereitung der technischen Durchführung des Zensus. (Hilfsmerkmale sind Angaben der technischen Durchführung). Die Daten werden nicht für die Veröffentlichung von statistischen Ergebnissen verwendet und nach Fertigstellung der Prüfungen bzw. Weiterentwicklungen gelöscht. 11. Warum werden im Testlauf Echtdaten für alle Merkmale genutzt? a) Die Daten dienen u.a. dazu, die Qualität der befüllten Felder zu überprüfen. Anonymisierte bzw. pseudonymisierte Daten würden diesen Zweck unmöglich machen, da nur anhand der Originaleintragungen die Qualität beurteilt werden kann, z.B. ob Vor- und Nachnamen vertauscht wurden. b) Die Daten dienen auch dazu, das Verfahren der Mehrfachfallprüfung und das der Haushaltegenerierung an Echtdaten zu kalibrieren und Programmfehler zu entdecken. Beide Verfahren bedürfen der Klarnamen, da es in Deutschland keine Personenkennziffern gibt. Personen werden daher in den Zensus-Verfahren mit Namen, Geburtsdatum und Geburtsort identifiziert. Die hierfür verwendeten Namensabgleichsprogramme können nur zuverlässig kalibriert werden, wenn die Originalschreibweisen zugrunde liegen. Echte Namen enthalten nicht nur lateinische Buchstaben, sondern können auch diakritische Zeichen enthalten, wie z.B. Elva Ósk Ólafsdóttir oder Tomáš Kučera. Außerdem kommt es vor, dass ausländische Namen transkribiert (phonetisch übertragen) oder transliteriert (von einem Schriftsystem in ein anderes Schriftsystem übertragen) werden, da man in Deutschland das Recht hat, dass der Name in der ursprünglichen Sprache geschrieben wird. So kann ein und dieselbe Person als Tomáš Kučera, als Tomas Kucera oder als Tomasch Kutschera im Melderegister enthalten sein. Eine zuverlässige und ausreichende Kalibrierung der Namensabgleichprogramme kann nur gelingen, wenn sie mit realistischen Beispielen geübt werden. Hierzu gehört auch, dass getestet werden muss, ob Computerprogramme bei ungewöhnlichen Buchstaben abstürzen. 12. Wir bitten um ausführliche Begründung der Erforderlichkeit der Übermittlung folgender Daten: - Datum der Anmeldung, - Datum der letzten Eheschließung oder Begründung der letzten Lebenspartnerschaft, - Datum der Auflösung der letzten Ehe oder der letzten Lebenspartnerschaft, - Information über freiwillige Anmeldung im Melderegister, - Datum des Zuzugs aus dem Ausland - rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft. sowie unter Absatz (3) - Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht und Ordnungsmerkmal des Ehegatten oder des Lebenspartners - Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht und Ordnungsmerkmal der minderjährigen Kinder sowie - Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Ordnungsmerkmal der gesetzlichen Vertreter. Das Merkmal „Datum der Anmeldung“ (§ 3 Absatz 1 Nummer 13 BMG, DSMeld Blätter 1308, 1311) ist ein Indikator für den Haushaltszusammenhang sowie für die Stichtagsabgrenzung. Die Anmeldung kann sowohl durch die meldepflichtige Person im Sinne des § 17 Absatz 1 und 3 BMG oder des § 28 Absatz 1 BMG sowie durch den Reeder nach § 28 Absatz 2 BMG als auch von Amts wegen erfolgt sein. Das Datum der letzten Eheschließung oder Begründung der letzten eingetragenen Lebenspartnerschaft und das Datum der Auflösung der letzten Ehe oder der letzten Lebenspartnerschaft dient in erster Linie zur Feststellung von Haushalts- und Familienzusammenhängen im Rahmen der Haushaltegenerierung. Mit den Daten zum Merkmal „Information über freiwillige Anmeldung im Melderegister“ (DSMeld Blatt 0001) wird die Möglichkeit geschaffen, nicht meldepflichtige Personen (§ 26 BMG) zu identifizieren, die sich freiwillig bei den Meldebehörden haben registrieren lassen. Diese sind im Rahmen der Bevölkerungszählung nicht zählungsrelevant. Es soll damit auch ausgeschlossen werden, dass diese Personen für die Haushaltsstichprobe ausgewählt und befragt werden. Die Daten zum Merkmal „Zuzugsdatum – Bund –“ (§ 3 Absatz 1 Nummer 13 BMG, DSMeld Blatt 1305) dienen dazu den stichtagsgenauen Bevölkerungsstand zu ermitteln. Die Erhebung der Angaben zum Merkmal „rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft“ ermöglicht es Bund, Ländern und Gemeinden, in Verbindung mit demografischen und sozialen Tatbeständen wichtige zusätzliche Informationen über die Zusammensetzung der Gesamtbevölkerung zu erhalten. Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht und Ordnungsmerkmal des Ehegatten oder des Lebenspartners; Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht und Ordnungsmerkmal der minderjährigen Kinder sowie Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Ordnungsmerkmal der gesetzlichen Vertreter. Diese Daten sind in erster Linie zur Feststellung von Haushalts- und Familienzusammenhängen erforderlich. Diese Feststellung erfolgt primär über Daten zu Ehegatten, Lebenspartnern, Kindern und deren gesetzlichen Vertretern oder entsprechende Ordnungsmerkmalen aus den Melderegistern. Ferner können sich aus den Daten zum Familienstand wie auch aus den Daten zum Zuzug in Verbindung mit den weiteren aus dem Melderegister übermittelten Angaben Hinweise für einen Haushaltszusammenhang mit anderen unter der gleichen Anschrift gemeldeten Personen ergeben. 13. Welche konkreten Weiterentwicklungen der Programme sind geplant? In Bezug auf: „A. Problem und Ziel (…) Zusätzlich sollen die Daten der Prüfung und Weiterentwicklung der Programme zur Durchführung des Zensus 2021 dienen.“ a) Kalibrierung der Mehrfachfallprüfung, insbesondere im Hinblick auf Standardisierung von Namensschreibweisen, Angaben zu Geburtsorten und Besonderheiten in der Umsetzung des Datensatzes für das Meldewesen. b) Kalibrierung der Haushaltegenerierung. c) Prüfung der neuen Methodik „Erweiterter Personenkreis“, um tatsächlich alle zum Zensusstichtag in der Gemeinde lebenden Personen abzubilden. d) Test der Datenübermittlung und -verarbeitung nach dem Datenübermittlungsstandard OSCI XMeld. 14. Nach Durchführung Testdurchlaufs: Welche Ergebnisse hat der Testdurchlauf ergeben? Wir beantragen die Herausgabe aller damit in Verbindung stehenden Dokumente. Die Testdurchläufe dauern derzeit noch an, so dass noch keine Ergebnisse präsentiert werden können. Dementsprechend ist es auch noch nicht möglich, alle damit in Verbindung stehenden Dokumente daraufhin zu überprüfen, ob eine Herausgabe möglich ist. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist beim Statistischen Bundesamt Wiesbaden einzulegen. Dafür stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung: 1. Schriftlich oder zur Niederschrift: Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden. Die Anschrift lautet: Gustav-Stresemann-Ring 11, 65189 Wiesbaden 2. Auf elektronischem Weg: Der Widerspruch kann auch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz erhoben werden. Die De-Mail-Adresse lautet: <<E-Mail-Adresse>> Wir bedauern, Ihnen nicht alle gewünschten Informationen übermitteln zu können, hoffen aber dennoch, Ihnen mit unserer Antwort weitergeholfen zu haben. Die verspätete Beantwortung Ihres Antrags bitten wir zu entschuldigen. Mit freundlichen Grüßen