Einrichtung eines temporären Parkverbotes

Anfrage an: Stadt Halle (Saale)

Jährlich wiederkehrend werden Teile des Rathenauplatzes in << Adresse entfernt >>/Saale für die Durchfahrt gesperrt und mit Parkverboten auf der öffentlichen Strasse versehen. Dies geschieht immer bei den entsprechenden Witterungsbedingungen (Schneefall), um den Kindern das Rodeln dort an der Pauluskirche zu ermöglichen.
Ich bitte daher um die entsprechende Information und Übersendung der Unterlagen, auf welcher Grundlage dieser Eingriff in den Straßenverkehr beruht, da weder ein enger Zusammenhang mit dem Widmungszweck der Straße noch die Sicherung des Verkehrs erkennbar sind.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    27. März 2013
  • Frist
    2. Juni 2015
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IZG LSA/UIG LSA/VIG AG LSA Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: J…
An Stadt Halle (Saale) Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Einrichtung eines temporären Parkverbotes
Datum
27. März 2013 21:04
An
Stadt Halle (Saale)
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IZG LSA/UIG LSA/VIG AG LSA Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Jährlich wiederkehrend werden Teile des Rathenauplatzes in << Adresse entfernt >>/Saale für die Durchfahrt gesperrt und mit Parkverboten auf der öffentlichen Strasse versehen. Dies geschieht immer bei den entsprechenden Witterungsbedingungen (Schneefall), um den Kindern das Rodeln dort an der Pauluskirche zu ermöglichen. Ich bitte daher um die entsprechende Information und Übersendung der Unterlagen, auf welcher Grundlage dieser Eingriff in den Straßenverkehr beruht, da weder ein enger Zusammenhang mit dem Widmungszweck der Straße noch die Sicherung des Verkehrs erkennbar sind.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 1 des Informationszugangsgesetzes Sachsen-Anhalt (IZG LSA) sowie § 1 Abs. 1 des Umweltinformationsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (UIG LSA), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie § 1 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Verbraucherinformationsgesetz (VIG AG LSA), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Meines Erachtens handelt es sich um eine Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nach § 1 der Verordnung über die Kosten nach dem Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA KostVO) bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IZG LSA/ § 3 Abs. 3 Nr. 1 UIG/ § 5 Abs. 2 VIG und möchte Sie bitten, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG bitten. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Gegebenenfalls werde ich nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachsuchen. Ich bitte Sie um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Stadt Halle (Saale)
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre E-Mail ist im FB Sicherheit eingegangen und an die zuständige Abteilung weiterge…
Von
Stadt Halle (Saale)
Betreff
WG: Einrichtung eines temporären Parkverbotes
Datum
30. April 2015 13:34
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre E-Mail ist im FB Sicherheit eingegangen und an die zuständige Abteilung weitergeleitet. Mit freundlichen Grüßen
Stadt Halle (Saale)
Sehr geehrtAntragsteller/in sie baten um Information zur jährlich wiederkehrenden teilweisen Sperrung des Rathe…
Von
Stadt Halle (Saale)
Betreff
WG: Einrichtung eines temporären Parkverbotes
Datum
29. Mai 2015 08:46
Status
Sehr geehrtAntragsteller/in sie baten um Information zur jährlich wiederkehrenden teilweisen Sperrung des Rathenauplatzes in Halle (Saale) mittels Durchfahrts- und Parkverbot. Wie Sie richtig festgestellt haben, steht dies im Zusammenhang mit entsprechenden Witterungsbedingungen (Schneefall). Die Sperrung erfolgt allerdings nicht, um den Kindern das Rodeln an der Pauluskirche zu ermöglichen. Die Sperrung erfolgt, weil das Rodeln an der Pauluskirche (Hasenberg) nicht verhindert werden kann. Gemäß § 31 der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist Sport und Spiel auf der Fahrbahn grundsätzlich nicht erlaubt. Die Verwaltungsvorschrift zur StVO teilt zu § 31 allerdings mit: „Auch wenn Spielplätze und sonstige Anlagen, wo Kinder spielen können, zur Verfügung stehen, muss geprüft werden, wie Kinder auf den Straßen geschützt werden können, auf denen sich Kinderspiele erfahrungsgemäß nicht unterbinden lassen.“ Da sich hier das Rodeln bis auf die Fahrbahn nicht verhindert lässt, erfolgte die Sperrung zum Schutz der Kinder in der Zeit von 9 Uhr bis 18 Uhr. Gemäß § 45 Abs. 1 S. 1 StVO kann die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränkt oder verboten werden. Die Teilnahme am Straßenverkehr wird dabei nicht nur durch Fahrzeuge bestimmt, vielmehr gehören auch Fußgänger, mithin auch Kinder dazu. Gerade von Kindern kann aber nicht immer regelgerechtes Verhalten erwartet werden. Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nach § 45 Abs. 9 StVO nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung von Rechtsgütern übersteigt. Diese Gefahrenlage besteht hier ohne Zweifel. Die Art der Beschränkung ist daher gemäß § 45 Abs. 1 S. 1 i. V. m. Abs. 9 der StVO möglich. Da keine andauernde, ständige Sperrung erfolgt, steht dies auch nicht im Widerspruch zum Widmungszweck der Straße. Sofern Ihrerseits noch Bedarf gesehen wird, können Sie gern den dazu erlassenen Verkehrszeichenplan in unseren Amtsräumen einsehen. Bitte melden Sie sich zur Terminabsprache. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Einrichtung eines temporären Parkverbotes…
An Stadt Halle (Saale) Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: Einrichtung eines temporären Parkverbotes [#3705]
Datum
14. Juli 2015 20:53
An
Stadt Halle (Saale)
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Einrichtung eines temporären Parkverbotes" vom 27.03.2013 (#3705) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 43 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 3705 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Stadt Halle (Saale)
Sehr geehrtAntragsteller/in anbei sende ich Ihnen noch einmal die Antwort, welche Ihnen Ende Mai zugegangen sein …
Von
Stadt Halle (Saale)
Betreff
WG: Ihre Kundenmeldung: Einrichtung eines temporären Parkverbotes
Datum
3. August 2015 09:48
Status
Sehr geehrtAntragsteller/in anbei sende ich Ihnen noch einmal die Antwort, welche Ihnen Ende Mai zugegangen sein müsste. Durch das Ausscheiden der damaligen Mitarbeiterin kann jedoch nicht mehr zweifelsfrei nachvollzogen werden, ob Ihnen diese auch wirklich zugegangen ist. Ich bitte um Ihr Verständnis. Sehr geehrtAntragsteller/in sie baten um Information zur jährlich wiederkehrenden teilweisen Sperrung des Rathenauplatzes in Halle (Saale) mittels Durchfahrts- und Parkverbot. Wie Sie richtig festgestellt haben, steht dies im Zusammenhang mit entsprechenden Witterungsbedingungen (Schneefall). Die Sperrung erfolgt allerdings nicht, um den Kindern das Rodeln an der Pauluskirche zu ermöglichen. Die Sperrung erfolgt, weil das Rodeln an der Pauluskirche (Hasenberg) nicht verhindert werden kann. Gemäß § 31 der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist Sport und Spiel auf der Fahrbahn grundsätzlich nicht erlaubt. Die Verwaltungsvorschrift zur StVO teilt zu § 31 allerdings mit: „Auch wenn Spielplätze und sonstige Anlagen, wo Kinder spielen können, zur Verfügung stehen, muss geprüft werden, wie Kinder auf den Straßen geschützt werden können, auf denen sich Kinderspiele erfahrungsgemäß nicht unterbinden lassen.“ Da sich hier das Rodeln bis auf die Fahrbahn nicht verhindert lässt, erfolgte die Sperrung zum Schutz der Kinder in der Zeit von 9 Uhr bis 18 Uhr. Gemäß § 45 Abs. 1 S. 1 StVO kann die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränkt oder verboten werden. Die Teilnahme am Straßenverkehr wird dabei nicht nur durch Fahrzeuge bestimmt, vielmehr gehören auch Fußgänger, mithin auch Kinder dazu. Gerade von Kindern kann aber nicht immer regelgerechtes Verhalten erwartet werden. Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nach § 45 Abs. 9 StVO nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung von Rechtsgütern übersteigt. Diese Gefahrenlage besteht hier ohne Zweifel. Die Art der Beschränkung ist daher gemäß § 45 Abs. 1 S. 1 i. V. m. Abs. 9 der StVO möglich. Da keine andauernde, ständige Sperrung erfolgt, steht dies auch nicht im Widerspruch zum Widmungszweck der Straße. Sofern Ihrerseits noch Bedarf gesehen wird, können Sie gern den dazu erlassenen Verkehrszeichenplan in unseren Amtsräumen einsehen. Bitte melden Sie sich zur Terminabsprache. Mit freundlichen Grüßen