Leitfaden für die Vergaben von personengebundenen Hinweisen (POLIKS/INPOL)

Anfrage an: Polizei Berlin

Im polizeilichen Informationssystem POLIKS/INPOL können personengebundene Hinweise vergeben werden. Laut Bericht des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit existiert dafür ein entsprechender "Leitfaden für die Vergabe", dessen Zusendung ich hiermit beantrage.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    29. März 2013
  • Frist
    10. September 2013
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Anfrage nach Informationsfreiheitsgesetz Berlin, UIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Fo…
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Von
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Betreff
Leitfaden für die Vergaben von personengebundenen Hinweisen (POLIKS/INPOL)
Datum
29. März 2013 08:50
An
Polizei Berlin
Status
Warte auf Antwort
Anfrage nach Informationsfreiheitsgesetz Berlin, UIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Im polizeilichen Informationssystem POLIKS/INPOL können personengebundene Hinweise vergeben werden. Laut Bericht des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit existiert dafür ein entsprechender "Leitfaden für die Vergabe", dessen Zusendung ich hiermit beantrage.
Dies ist eine Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) sowie nach § 18 a IFG in Verbindung mit dem Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen nach § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie nach § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. Ich bitte zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 6 Abs. 1 IFG /§ 3 Abs. 3 UIG /§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte oder auch um Akteneinsicht nachzusuchen. Ich bitte um eine Empfangsbestätigung und danke für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Anonymer Nutzer Postanschrift Anonymer Nutzer << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Leitfaden für die Vergaben von personenge…
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Von
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Betreff
AW: Leitfaden für die Vergaben von personengebundenen Hinweisen (POLIKS/INPOL)
Datum
30. April 2013 23:31
An
Polizei Berlin
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Leitfaden für die Vergaben von personengebundenen Hinweisen (POLIKS/INPOL)" vom 29.03.2013 wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 23 Stunden, 31 Minuten überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen, Anonymer Nutzer Postanschrift Anonymer Nutzer << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Leitfaden für die Vergaben von personenge…
An Polizei Berlin Details
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Betreff
AW: AW: Leitfaden für die Vergaben von personengebundenen Hinweisen (POLIKS/INPOL)
Datum
23. Mai 2013 17:37
An
Polizei Berlin
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Leitfaden für die Vergaben von personengebundenen Hinweisen (POLIKS/INPOL)" vom 29.03.2013 wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 3 Wochen, 2 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen, Anonymer Nutzer Postanschrift Anonymer Nutzer << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Leitfaden für die Vergaben von personenge…
An Polizei Berlin Details
Von
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Betreff
AW: AW: AW: Leitfaden für die Vergaben von personengebundenen Hinweisen (POLIKS/INPOL)
Datum
8. Juli 2013 19:33
An
Polizei Berlin
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Leitfaden für die Vergaben von personengebundenen Hinweisen (POLIKS/INPOL)" vom 29.03.2013 wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 2 Monate, 1 Woche überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen, Anonymer Nutzer Postanschrift Anonymer Nutzer << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Berlin: IFG-UIG-VIG. Die bishe…
An Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
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Betreff
Vermittlung bei Anfrage "Leitfaden für die Vergaben von personengebundenen Hinweisen (POLIKS/INPOL)"
Datum
14. Juli 2013 13:27
An
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Berlin: IFG-UIG-VIG. Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/3710 Leider ist mir auf meinen IFG-Antrag vom 29.03.2013 bisher noch keine Antwort zugegangen. Die Dreimonatsfrist nach VwGO ist daher abgelaufen. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Anonymer Nutzer
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Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Leitfaden für die Vergaben von personenge…
An Polizei Berlin Details
Von
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Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage "Leitfaden für die Vergaben von personengebundenen Hinweisen (POLIKS/INPOL)"
Datum
14. September 2013 17:11
An
Polizei Berlin
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Leitfaden für die Vergaben von personengebundenen Hinweisen (POLIKS/INPOL)" vom 29.03.2013 wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 4 Tage, 17 Stunden überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Postanschrift Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Polizei Berlin
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) / Leitfaden für die Vergabe von personengebundenen Hin…
Von
Polizei Berlin
Via
Briefpost
Betreff
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) / Leitfaden für die Vergabe von personengebundenen Hinweisen
Datum
30. September 2013
Status
Anfrage abgeschlossen
Ihren Antrag auf Übermittlung des Leitfadens für die Vergabe von personengebunden Hinweisen (POLIKS/INPOL) weise ich zurück. Verweigerungsgründe für Leitfaden: Verschlusssache NfD; BKA hat keine Genehmigung erteilt Verweigerungsgünde für Berliner Ergänzungen zum Leitfaden: "Bekanntwerden kann dem Wohle eines deutschen Landes schwerwiegende Nachteile bereiten oder zu einer schwerwiegenden Gefährdung des Allgemeinwohls führen"

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Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Ablehnung des IFG-Antrages Der Polizeipräsident in Berlin hatte uns zwischenzeitlich mitgeteilt, dass Ihre Anfrage…
Von
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Via
Briefpost
Betreff
Ablehnung des IFG-Antrages
Datum
29. Oktober 2013
Status
Anfrage abgeschlossen
Der Polizeipräsident in Berlin hatte uns zwischenzeitlich mitgeteilt, dass Ihre Anfrage sowie die Erinnerungen dort nicht eingegangen waren und erst auf Nachfrage bei fragdenstaat.de übersandt wurden. Die Anfrage ist daher erst am 30. Juli 2013 beim Polizeipräsidenten eingegangen. Ausweislich des Schreibens des Polizeipräsidenten an Sie vom 30. September 2013, das wir zwischenzeitlich nachrichtlich erhalten haben, handelt es sich bei dem gegenständlichen Leitfaden für die Vergabe von personengebundenen Hinweisen um ein vom Bundeskriminalamt (BKA) herausgegebenes Dokument, das als Verschlusssache - Nur für den Dienstgebrauch (VS-NfD) eingestuft ist. Da das BKA die Herausgabe abgelehnt hat, besteht das Recht auf Akteneinsicht insoweit nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) nicht. Daneben dürfte auch ein entsprechender Antrag auf Akteneinsicht beim BKA wegen § 3 Nr. 4 Informationsfreiheitsgesetz des Bundes keine Aussicht auf Erfolg haben, da das BKA insoweit an der Einstufung des Dokuments als VS-NfD festgehalten hat. Soweit es die Berliner Ergänzungen zum Leitfaden betrifft, wurde die Akteneinsicht zu Recht nach § 11 IFG abgelehnt. Danach darf die Akteneinsicht versagt werden, wenn das Bekanntwerden des Akteninhalts dem Wohle des Bundes oder eines deutschen Landes schwerwiegende Nachteile bereiten oder zu einer schwerwiegenden Gefährdung des Gemeinwohls führen würde. Dies ist dann der Fall, wenn das Bekanntwerden des Akteninhalts mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit den Bestand bzw. die Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen oder Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen gefährden würde. Je schwerer die zu erwartenden Nachteile bzw. Gefährdungen sind, desto geringere Anforderungen sind dabei an die Eintrittswahrscheinlichkeit zu stellen. Die gegenständlichen Ergänzungen enthalten insoweit - wie der Leitfaden selbst - Kriterien für die Vergabe der bestehenden personengebundenen Hinweise sowie die sich daraus ergebenden Folgen, woraus Rückschlüsse auf Tatbegehungsweisen, abstrakte und konkrete Gefährdungen sowie bestehende Regelungen gezogen werden können. Da diese Hinweise der Planung polizeilicher Maßnahmen wie Sicherungsmaßnahmen, Vorsichtsmaßnahmen und Nachsorgemaßnahmen dienen, wären die entsprechenden Maßnahmen bei Kenntnis der Kriterien jedenfalls teilweise vorhersehbar. Die Offenbarung der Hinweise kann daher einerseits die Eigensicherung der eingesetzten Beamten beeinträchtigen und hierdurch zur Gefährdung von Gesundheit oder Leben von Menschen führen, andererseits aber auch den Erfolg polizeilicher Maßnahmen beeinträchtigen und mithin die Funktionsfähigkeit der Polizei gefährden. Vorliegend konnte ferner auch keine teilweise Akteneinsicht nach § 12 IFG gewährt werden. Der Polizeipräsident hat uns hierzu auf Nachfrage mitgeteilt, dass es sich bei den Berliner Ergänzungen um eine rein tabellarische Aufstellung der genannten Angaben handelt und daher keine nicht geheimhaltungsbedürftigen Teile enthalten sind. Wir bedauern, Ihnen keine für Sie günstigere Mitteilung machen zu können, hoffen aber dennoch, Ihnen hiermit weitergeholfen zu haben.