Sehr geehrtAntragsteller/in
vielen Dank für Ihren Antrag auf Informationszugang nach dem HmbTG vom 25.4.2013, hier eingegangen am 26.4.2013. Für die Beantwortung Ihrer Anfrage ist der Landesbetrieb Immobilienmanagement und Grundvermögen (LIG) zuständig.
In Ihrem Antrag begehren Sie Einsicht in die Akten bzgl. des sog. 10.000er Vertrages zwischen der Stadt Hamburg und dem Landesbund der Gartenfreunde in Hamburg.
Ihre Anfrage wird zurzeit bearbeitet.
Ich möchte Sie auf § 13 Abs. 4 HmbTG hinweisen, wonach für Amtshandlungen nach den Absätzen 1 bis 3 und §§ 11 und 12 Gebühren, Zinsen und Auslagen nach dem Gebührengesetz vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37) in der jeweils geltenden Fassung erhoben werden. Dies gilt unabhängig davon, ob einem Antrag entsprochen oder ob er (teilweise) abgelehnt wird. Über die Höhe der Gebühren ist jeweils im Einzelfall nach Maßgabe der Anforderungen des Gebührengesetzes zu entscheiden, wobei der Gebührenrahmen bei 5,- bis 1.000,- Euro liegt.
Nach einer ersten Prüfung Ihrer Anfrage zeichnet sich ab, dass deren Beantwortung zu einer Gebührenpflicht Ihrerseits führen wird.
Eine Aussage über die konkrete Gebührenhöhe kann jedoch zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht abgegeben werden, sondern erst nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens, wenn fest steht, welche Schritte erforderlich sind, um Ihre Anfrage umfassend zu bearbeiten. Zu Ihrer Information kann ich Ihnen mitteilen, dass die Höhe der Gebühr sich nach den investierten Arbeitsstunden und dem Stundenarbeitslohn des mit der Bearbeitung befassten Mitarbeiters richten wird (zurzeit für Mitarbeiter des höheren Dienstes 58,- Euro und für solche des gehobenen Dienstes 45,- Euro).
Bitte teilen Sie mir bis zum 16.5.2013 mit, ob Sie angesichts Ihrer voraussichtlichen Gebührenpflicht an Ihrem Antrag festhalten, diesen eingrenzen oder ihn zurücknehmen möchten. Eine Konkretisierung/Eingrenzung ihres Antrags kann den Arbeitsaufwand und damit die Gebühr verringern. Im Falle einer Rücknahme werde ich von einer Gebührenerhebung absehen/werden sich die Gebühren entsprechend reduzieren. Wenn nach Ablauf der genannten Frist keine Äußerung von Ihnen hier eingegangen ist, wird ihr Antrag hier nicht weiter bearbeitet.
Sie haben Ihren Antrag ohne Angabe Ihrer Wohnanschrift gestellt. Da sich nach einer ersten Prüfung Ihres Antrags abzeichnet, dass die Erstellung eines Gebührenbescheides erforderlich werden wird, der Ihnen zugestellt werden und der vollstreckbar sein muss, ist Ihr Antrag so unzulässig. Ich bitte Sie daher darum, Ihren Antrag noch einmal unter Mitteilung Ihres Namens und einer zustellungsfähigen Anschrift zu stellen, damit er zulässig ist. Erst mit Eingang eines zulässigen Antrags durch Sie beginnt die Frist für die Bearbeitung zu laufen.
Lassen Sie mich abschließend aber noch auf Folgendes hinweisen:
Zum sog. 10.000er Vertrag wurden bereits folgende Bürgerschaftsanfragen beantwortet: Drucksache 20/1674 vom 4.10.2011, 20/2725 vom 2.1.2012 und 20/2056 vom 7.11.2011.
Diese Drucksachen sind für alle Interessierten in der Parlamentsdatenbank der Hamburgischen Bürgerschaft im Internet kostenlos einsehbar. Möglicherweise ergeben sich daraus schon interessante Hinweise für Sie.
Die letzte Fassung des 10.000er Vertrages können Sie darüber hinaus auch beim Landesbetrieb für Immobilienmanagement und Grundvermögen nach vorheriger Terminabsprache einsehen. Bitte bringen Sie dazu ihren gültigen Bundespersonalausweis mit.
Mit freundlichen Grüßen
Harald Zeyn
Referat Steuerungsmanagement
Abteilung Steuerung & Service
Freie und Hansestadt Hamburg
Landesbetrieb Immobilienmanagement und Grundvermögen
Millerntorplatz 1, 20359 Hamburg