Kontrollbericht zu Lotus Cafe, Berlin

1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:
Lotus Cafe
Lotos Café
10179 Berlin

2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    15. Januar 2019
  • Frist
    19. März 2019
  • 2 Follower:innen

Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

→ Selbst eine Anfrage stellen

Leonard Wolf
Leonard Wolf
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe folgen…
An Veterinär- und Lebensmittelaufsicht Bezirksamt Mitte von Berlin Details
Von
Leonard Wolf
Betreff
Kontrollbericht zu Lotus Cafe, Berlin [#41828]
Datum
15. Januar 2019 15:53
An
Veterinär- und Lebensmittelaufsicht Bezirksamt Mitte von Berlin
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.

Widerspruch gegen Einsicht

Wahrscheinlich hat die Behörde Ihnen nur Akteneinsicht angeboten, obwohl Sie die Übersendung der Kontrollberichte beantragt hatten. Das ist rechtswidrig! Sie können unsere Widerspruchs-Vorlage nutzen und per Post an die Behörde senden.

Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen: 1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Lotus Cafe Lotos Café << Adresse entfernt >> 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich. Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. Ausschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Unter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). Meines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Personenbezogene Daten in den Informationen können Sie, soweit erforderlich, schwärzen. Mit Verweis auf § 4 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Einer Weitergabe von personenbezogenen Daten an andere Dritte, insbesondere an den angesprochenen Betrieb, widerspreche ich ausdrücklich gemäß Art. 21 DSGVO. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Leonard Wolf << Adresse entfernt >> e.V. <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Leonard Wolf << Adresse entfernt >> e.V. << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Veterinär- und Lebensmittelaufsicht Bezirksamt Mitte von Berlin
Sehr geehrter Antragsteller, hiermit wird der Eingang Ihres o.a. Antrages vom 15.01.2019 bestätigt. Der von Ihnen …
Von
Veterinär- und Lebensmittelaufsicht Bezirksamt Mitte von Berlin
Betreff
AW: Kontrollbericht zu Lotus Cafe, Berlin [#41828]
Datum
28. Januar 2019 11:27
Status
Warte auf Antwort

Widerspruch der Datenweitergabe

Der von Ihnen angefragte Betrieb hat – leider – das Recht Ihren Namen und Anschrift auf Nachfrage zu erfahren. Sie können nun:

  • den Antrag zurückziehen. Eine einfache Mitteilung genügt. Dadurch erhalten sie aber auch keine der beantragten Infos zum Thema Hygienekontrollen
  • oder sich mit der Weitergabe Ihrer Daten einverstanden erklären

Für den zweiten Fall haben wir eine Formulierung vorbereitet, die Sie übernehmen können.

Antwort auf dem Postweg

Offenbar schickt Ihnen die Behörde eine Antwort auf dem Postweg. Bitte vergessen Sie nicht, die Antwort mit der Öffentlichkeit zu teilen. Sie können den erhaltenen Brief scannen oder fotografieren und unter dem obigen Menüpunkt „Post erhalten“ hochladen. Sie können ihr trotzdem über FragDenStaat antworten.

Sehr geehrter Antragsteller, hiermit wird der Eingang Ihres o.a. Antrages vom 15.01.2019 bestätigt. Der von Ihnen benannte Betrieb wird zu Ihrem Antrag und der Beantwortung gemäß § 5 VIG angehört. Es wird darauf hingewiesen, dass dem Betrieb gemäß § 5 Absatz 2 Satz 3 VIG auf Nachfrage Ihr Name und Ihre Anschrift offen zu legen sind. Sie haben der Datenweitergabe gemäß Artikel 21 Datenschutzgrundverordnung widersprochen. Hierzu haben Sie aus Gründen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben, das Recht, Ihre besondere Situation haben Sie jedoch nicht dargelegt. Hierzu erhalten Sie die Gelegenheit, sich innerhalb einer Woche zu äußern. Bisher ist Ihr Widerspruch unbegründet. Neben Ihrer Anfrage haben wir eine Vielzahl ähnlicher Anfragen erhalten, daher ist mit einer längeren Bearbeitungszeit Ihres Antrages zu rechnen. Bitte sehen Sie aufgrund dessen von Nachfragen zum Bearbeitungsstand Ihrer Anfrage ab. Es ist davon auszugehen, dass Ihr Antrag auf Auskunftserteilung gebührenfrei ist. Sollten Sie mehrere Anträge gestellt haben, kann eine Gebühr entsprechend des entstandenen Zeitaufwandes erhoben werden. Die Beantwortung erfolgt aus Datenschutzgründen nur postalisch, dies ist nur möglich, wenn Ihre Adresse vollständig ist. Mit freundlichen Grüßen
Leonard Wolf
Leonard Wolf
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Kontrollbericht zu Lotus Cafe, Berlin“ vom 15.…
An Veterinär- und Lebensmittelaufsicht Bezirksamt Mitte von Berlin Details
Von
Leonard Wolf
Betreff
AW: Kontrollbericht zu Lotus Cafe, Berlin [#41828]
Datum
25. April 2019 17:53
An
Veterinär- und Lebensmittelaufsicht Bezirksamt Mitte von Berlin
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Kontrollbericht zu Lotus Cafe, Berlin“ vom 15.01.2019 (#41828) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 38 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Leonard Wolf Anfragenr: 41828 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Leonard Wolf << Adresse entfernt >> e.V. << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Veterinär- und Lebensmittelaufsicht Bezirksamt Mitte von Berlin
Ihr Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) über die Onine-Plattform "FragDenStaat" im Rhame…
Von
Veterinär- und Lebensmittelaufsicht Bezirksamt Mitte von Berlin
Via
Briefpost
Betreff
Ihr Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) über die Onine-Plattform "FragDenStaat" im Rhamen der Kampagne "Topf Secret" vom 15.01.2019
Datum
14. Februar 2020
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Wolf, am 14.01.2019 stellten Sie über die Online-Plattform „FragDenStaat“ im Rahmen der Kampagne „TopfSecret“ unter Bezugnahme auf die Bestimmungen des VIG den Antrag auf Herausgabe folgender Informationen: 1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Lotos Cafe, Neue Blumenstr. 5, 10179 Berlin 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen?Falls ja, beantrage ich hier mit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichtes an mich. Ihrem Antrag wird gemäß § 5 Abs. 3 VIG a) zu Punkt 1 entsprochen, die erfragten Kontrollen fanden am 03.04.2018 und 16.04.2018 statt. b) zu Punkt 2 insofern entsprochen, dass der von Ihnen begehrten Auskunftspflicht nachdem VIG durch Gewährung einer Einsicht in die entsprechenden Kontrollberichte nachgekommen wird. Für die Einsichtnahme vereinbaren Sie bitte unter der Telefonnummer Tel-Nr einen Termin. Begründung: Die von Ihnen begehrten Informationen werden Ihnen nicht über die Online-Plattform „FragDenStaat“ im Rahmen der Kampagne „TopfSecret“ sowie auch nicht durch Übersendung des/der. Kontrollberichte/s zugänglich gemacht, weil dem gemäß § 6 Abs. 1 S. 2 VIG wichtige Gründe entgegenstehen. Da wir im Rahmen unseres Verwaltungshandelns dazu verpflichtet sind (Art. 20 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG), auch die Grundrechte der betroffenen Betriebe (insbesondere Art. 12 GG) in angemessener Form zu beachten, können wir die von Ihnen gewünschte Form der Zurverfügungstellung der Unterlagen in elektronischer Form bzw. durch Zusendung der Unterlagen nicht realisieren. Zum einen ist die Zurverfügungstellung der Unterlagen in elektronischer Form mangels der (noch) nicht vorliegenden technischen Möglichkeiten der verschlüsselten Versendung i.S. des Art.32 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) nicht möglich. Außerdem ist nicht ausgeschlossen, dass bei Herausgabe der Unterlagen in der gewünschten Form die Veröffentlichung der Unterlagen erfolgt und damit ein möglicher zivilrechtlicher Schutz der Unternehmen zu spät kommen könnte. Eine solche Veröffentlichung hätte aber im Ergebnis eine mit aktiver staatlicher Information der Öffentlichkeit vergleichbare Breitenwirkung, die zu verhindern ist (VG Ansbach, Urteil vom 12.06.2019 — AN 14 K 19.773). Aus diesen Erwägungen folgt ein wichtiger Grund für eine abweichende Art der Informationsgewährung (s. § 6 Abs. 1 S.2 VIG) Daher werden Ihnen die begehrten Informationen in Form der Akteneinsicht im Dienstgebäude Beusselstraße 44 n-q, Haus 32, 10553 Berlin, gewährt. [Rechtsbehelfsbelehrung] Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Name
Leonard Wolf
Leonard Wolf
Betreff: Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) Geschäftszeichen: Ord 3 300-VIG/80/2019 === via Fax =…
An Veterinär- und Lebensmittelaufsicht Bezirksamt Mitte von Berlin Details
Von
Leonard Wolf
Via
Briefpost
Betreff
Betreff: Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) Geschäftszeichen: Ord 3 300-VIG/80/2019
Datum
25. Februar 2020
An
Veterinär- und Lebensmittelaufsicht Bezirksamt Mitte von Berlin
Status
=== via Fax === Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit lege ich gegen Ihren Bescheid vom 14.02.2020 Widerspruch ein, soweit die Informationserteilung per Akteneinsicht erfolgen soll. Zur Begründung wird Folgendes vorgetragen: Zwar geben Sie meinem Antrag auf Informationszugang nach dem VIG statt. Sie stellen jedoch den Zugang zu den Kontrollberichten lediglich durch Einsichtnahme in den Räu-men Ihres Amtes in Aussicht. Dies entspricht nicht meinem Antrag. Bei den über „Topf Secret“ gestellten Informationsanträgen wird um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gebeten. Gem. § 6 Abs. 1 S. 2 VIG ist die Behörde grundsätzlich an die vom Antragsteller erbe-tene Form des Informationszugangs gebunden. Die Abweichung von der beantragten Zugangsart ist als Ablehnung zu qualifizieren (BeckOK InfoMedienR/Rossi, 26. Ed. 1.5.2019, VIG § 6 Rn. 5). Diese Ablehnung ist rechtswidrig und verletzt mich in meinen Rechten. Gemäß § 6 Abs. 1 S. 1, 2 VIG ist der Informationszugang vorrangig auf die Art zu ge-währen, die der Antragsteller in seinem Antrag begehrt hat. Eine Informationserteilung auf andere Art darf nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wie das Bundesverwaltungsge-richt zur vergleichbaren Vorschrift des § 4 Abs. 1 UIG a.F. festgestellt hat, sind an das Vorliegen eines gewichtigen Grundes strenge Anforderungen zu stellen: So müssen bei der Ermessensentscheidung über die Art der Informationsgewährung die Ziele des In-formationsgesetzes berücksichtigt werden. Mit Blick auf den Zweck der Umweltinforma-tionsrichtlinie – die, ebenso wie das hier in Frage stehende VIG, möglichst ungehinder-ten Informationszugang ermöglichen will – komme den Wünschen des Antragstellers besondere Bedeutung zu. (BVerwG, Urteil vom 06. Dezember 1996 – 7 C 64/95, juris Rn. 14-16 zu § 4 Abs. 1 UIG a.F.). 1. Sie behaupten, ein solcher wichtiger Grund im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 2 VIG liege vor. Zur Begründung führen Sie aus, dass Sie gem. Art. 20 GG verpflichtet seien, die Grundrechte der betroffenen Betriebe zu beachten (dazu unter a.). Außerdem könnten Sie die Unterlagen mangels technischer Möglichkeiten der verschlüsselten Versendung i.S. des Art. 32 DS-GVO nicht elektronisch zur Verfügung stellen (dazu unter b.). Sie verweisen auf die mögliche Veröffentlichung der Unterlagen und konstatieren, dass ein möglicher zivilrechtlicher Schutz des Unternehmens zu spät kommen könnte (dazu unter c.). Außerdem habe eine solche Veröffentlichung im Ergebnis eine mit aktiver staatlicher Information der Öffentlichkeit vergleichbare Breitenwirkung, die zu verhin-dern sei (dazu unter d.). a. Ihre Ausführungen sind insofern richtig, als Sie gem. Art. 20 GG an Gesetz und Recht gebunden sind. Gerade diese Gesetzesbindung hindert Sie daran, meine Rechte als Verbraucher willkürlich zu beschneiden. Genau dies tun Sie jedoch, wenn Sie meinen umfassend gewährten Informationsanspruch entgegen höchstrichterlicher Rechtspre-chung verkürzen. Ihre Einwände bezüglich der Grundrechte betroffener Betriebe wur-den unter anderem durch das Bundesverwaltungsgericht längst entkräftet. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Grundsatzurteil im Sommer 2019 (BVerwG, Urteil vom 29.08.2019, Az: 7 C 29.17) den Informationszugangsanspruch nach dem VIG grundlegend gestärkt und dabei auch zu dessen Verfassungsmäßigkeit Stellung genommen. Zwar ist nach dem Bundesverwaltungsgericht die Information nach dem VIG als Eingriff in die Berufsfreiheit zu qualifizieren, wobei dieser Grundrechtseingriff dadurch relativiert wird, dass die betroffenen Unternehmen die negativen Öffentlichkeitsinformationen durch rechtswidriges Verhalten selbst veranlasst haben. Allerdings ist der Eingriff ge-rechtfertigt. Die Verbraucherinformation dient legitimen Zwecken des Verbraucher-schutzes, ist erforderlich und auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Es ist angemes-sen, die Interessen des Unternehmens im Fall eines im Raum stehenden Rechtsver-stoßes hinter die Schutz- und Informationsinteressen der Verbraucher und Verbrauche-rinnen zurücktreten zu lassen. Die Schutzvorkehrungen des VIG, insbesondere die Verpflichtung zur Veröffentlichung von Zweifeln an der Richtigkeit aus § 6 Abs. 3 S. 2 VIG, sind zur Gewährleistung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs ausreichend (BVerwG, a.a.O., Rn. 48-53). Es folgten Entscheidungen mehrerer Oberverwaltungsgerichte zu „Topf Secret“, die den umfassenden Informationsanspruch der Antragstellerinnen und Antragsteller eben-falls eindeutig bejahten (vgl. VGH Baden-Württemberg, 10 S 1891/19, 10 S 2077/19, 10 S 2078/19, 10 S 2614/19, 10 S 2647/19, 10 S 2685/19 und 10 S 2687/19; ; OVG NRW, 15 B 1000/19 und 15 B 814/19; Niedersächsisches OVG, 2 ME 707/19). Auch der VGH Baden-Württemberg fand eindeutige Worte zur Frage der Grundrechte betroffener Betriebe: „Das Grundrecht der Berufsfreiheit vermittelt kein Recht des Unternehmens, nur so von anderen dargestellt zu werden, wie es gesehen werden möchte oder wie es sich und seine Produkte selber sieht.“ b. Art. 32 DS-GVO verpflichtet Sie nicht, mir amtliche Dokumente mittels verschlüsselter E-Mail zugänglich zu machen. Dem Schutz personenbezogener Daten wird schon dadurch Rechnung getragen, dass diese in den mir zur Verfügung gestellten Dokumen-ten ohnehin geschwärzt werden. c. Auch Ihr Argument, dass bei Herausgabe per E-Mail die Veröffentlichung der Unterla-gen erfolgen und ein zivilrechtlicher Schutz zu spät kommen könnte, überzeugt nicht. Die oben angeführte Rechtsprechung bestätigt einen umfassenden Informationsan-spruch nach dem VIG. Aus den genannten Entscheidungen geht klar hervor, dass auch eine anschließende Veröffentlichung der herausgegebenen Informationen durch die privaten Antragsteller, selbst wenn eine entsprechende Veröffentlichungsabsicht sicher angenommen werden könnte (die bloße Inanspruchnahme des auf „Topf Secret“ zur Verfügung gestellten Formulars reicht hierfür nicht aus) nicht zur Beschränkung des Anspruchs führt (vgl. auch: VGH Baden-Württemberg, 10 S 1891/19, 10 S 2077/19, 10 S 2078/19, 10 S 2614/19, 10 S 2647/19, 10 S 2685/19 und 10 S 2687/19; OVG NRW, 15 B 1000/19 und 15 B 814/19; Niedersächsisches OVG, 2 ME 707/19). Das Bundesverwaltungsgericht macht in seinem Grundsatzurteil deutlich, dass auch eine Weitergabe der Informationen an eine Verbraucherschutzorganisation und eine Veröffentlichung durch diese nicht zur Unverhältnismäßigkeit eines Eingriffs in die Be-rufsfreiheit führt. In einem solchen Fall kann die auskunftspflichtige Stelle zwar verpflich-tet sein, Zweifel an der Richtigkeit von Informationen öffentlich bekannt zu machen (Rn. 52). An der Verhältnismäßigkeit der Informationsherausgabe ändert die Veröffentlichung der Informationen jedoch nichts. Eine solche Öffentlichkeitsarbeit ist, solange sie mit Mitteln des geistigen Meinungskampfes erfolgt und nicht auf der Grundlage falscher, verfälschter oder sonst wie manipulierter Informationen geführt wird, mit Rücksicht auf die Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG grundsätzlich zulässig (BVerwG, a.a.O., Rn. 21-22). Dabei erachtet das Bundesverwaltungsgericht sogar die Verwen-dung der Informationen zur Unterstützung einer gezielt gegen einen spezifischen Be-trieb gerichteten Kampagne für unbedenklich. Erst recht kann dann aber die Unterstüt-zung einer Initiative wie „Topf Secret“, die sich ohne Fokussierung auf einen bestimm-ten Betrieb allgemein für die Stärkung der Transparenz des Lebensmittelmarktes ein-setzt, nicht zur Beschränkung des Informationsanspruchs führen. Entsprechend hat auch der VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 13.12.2019 – VGH 10 S 1891/19) in Bezug auf über „Topf Secret“ gestellte Anträge ausgeführt: „Schließlich läge eine derartige Internetveröffentlichung keineswegs außerhalb der Zwecke des VIG. Im Gegenteil, es entspricht der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten, sodass in einer Internetpublikation eine Stärkung des Verbraucherschutzes gesehen werden kann.“ Auch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat kürzlich entschieden (Be-schluss vom 16.01.2020 - Az. 2 ME 707/19), dass es mit der Zielsetzung des VIG – eine umfängliche Information der Marktteilnehmer zu gewährleisten – vereinbar ist, dass Verbraucher die Informationen im Internet veröffentlichen. Das Interesse des betroffe-nen Betriebes, dass den Verbrauchern Hygienemängel und andere Rechtsverstöße verborgen bleiben, sei demgegenüber weniger schutzwürdig. Der umfassende Informationsanspruch wurde somit durchaus in Kenntnis der Möglich-keit von Veröffentlichungen bestätigt. Die informationspflichtige Stelle hat nach dem VIG keine Befugnis eine eventuelle Weiterverwendungsabsicht des Antragstellers zu er-gründen oder gar dagegen zu intervenieren (vgl. VGH Baden-Württemberg, a.a.O., m.w.N.). Eine mutmaßliche Weiterverwendung der erlangten Informationen ist daher für die Frage des Anspruchs nach dem VIG völlig unerheblich. Unabhängig davon dürfen die einem Zugangsanspruch unterliegenden Informationen gem. § 2a IWG grundsätzlich weiterverwendet werden – es handelt sich dabei um ein subjektives Recht auf Weiter-verwendung (vgl. auch Richter, IWG, § 2a Rn. 52). Selbst wenn dem betroffenen Unternehmen im Falle der Veröffentlichung der streitge-genständlichen Informationen zivilrechtliche Ansprüche zustehen würden, wäre es Sa-che des Unternehmens selbst, diese durchzusetzen. d. Auch das Argument, die Veröffentlichung durch Private komme einer staatlichen Veröf-fentlichung gleich und müsse daher verhindert werden, hat einer höchstrichterlichen Überprüfung nicht standgehalten. Sie beziehen Ihre Ausführungen in völliger Verken-nung der Rechtslage ausschließlich auf einen Beschluss des VG Ansbach im einstwei-ligen Rechtsschutzverfahren. Die herrschende Rechtsprechung sieht die Rechtslage deutlich anders als das VG Ansbach. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, a.a.O. und BVerwG, Beschluss vom 15.06.2015, Az: 7 B 22/14 – NVwZ 2015, 1297) hat mehrfach klargestellt, dass zwi-schen beiden Arten der Information große Unterschiede bestehen, die es ausschließen die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 40 Abs. 1a LFGB ohne Wei-teres auf die antragsgebundene Informationsgewährung zu übertragen. Das aktive In-formationsverhalten des Staates an alle Marktteilnehmer verschaffe den übermittelten Informationen breite Beachtung und gesteigerte Wirkkraft auf das wettbewerbliche Ver-halten der Marktteilnehmer. Die Auswirkungen einer antragsgebundenen Informations-gewährung auf das Wettbewerbsgeschehen blieben dahinter qualitativ und quantitativ weit zurück. Einer anschließend erfolgenden Veröffentlichung Privater mit einer gewis-sen Breitenwirkung fehle die Autorität einer staatlichen Publikation (VGH Baden-Württemberg, a.a.O. unter Verweis auf BVerwG, NVwZ 2015, 1297). 2. Im Lichte dieser Rechtsprechung kann das Argument, einer Informationsübermittlung per E-Mail stünde die damit verbundene Veröffentlichung entgegen, keinen Bestand haben. Denn wenn der Informationsanspruch nach dem VIG unbeschränkt besteht, darf er auch nicht dadurch, dass Informationen nur auf eine bestimmte Art und Weise erteilt werden, faktisch eingeschränkt werden. Eine solche faktische Einschränkung des Informationsanspruchs wäre aber mit einer Akteneinsicht vor Ort verbunden, zumal insbesondere weiter entfernt wohnende Antragsteller wegen des damit verbundenen Aufwands von einer Einsichtnahme absehen könnten. Nach alledem ist der angegriffene Bescheid rechtswidrig, soweit der Zugang zu den beantragten Informationen nicht per E-Mail gewährt werden soll. Dem Widerspruch ist unverzüglich abzuhelfen und die beantragten Informationen per E-Mail an mich zu übermitteln. Mit freundlichen Grüßen

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Veterinär- und Lebensmittelaufsicht Bezirksamt Mitte von Berlin
Auskunft nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) Sehr geehrter Herr Wolf, auf Ihren Widerspruch vom 25.02.202…
Von
Veterinär- und Lebensmittelaufsicht Bezirksamt Mitte von Berlin
Via
Briefpost
Betreff
Auskunft nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG)
Datum
12. August 2020
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Wolf, auf Ihren Widerspruch vom 25.02.2020, hier eingegangen am selben Tag, gegen den Bescheid des Bezirksamtes Mitte von Berlin — Ordnungsamt- Veterinär- und Lebensmittelaufsicht — Ord 3 300VIG 80/2019 vom 14.02.2020, zugestellt am 18.02.2020, ergeht folgender Widerspruchsbescheid 1. Der Widerspruch vom 25.02.2020 wird zurückgewiesen. 2. Die Auskunft wird Ihnen durch Übersendung der geschwärzten Kopien der Kontrollberichte per Post erteilt. 3. Die Kosten des Widerspruchsverfahrens trägt der Widerspruchsführer. Begründung: |. Sachverhalt Mit Schreiben vom 15.01.2019 haben Sie eine Anfrage nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) zum Betrieb Lotos Café, Neue BlumenstraRe 5, << Adresse entfernt >>, gestellt. In ihrem Antrag fragten Sie, wann die letzten beiden lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im genannten Betrieb stattgefunden haben. Außerdem fragten Sie, ob es Dei den Kontrollen Beanstandungen gab und baten um Herausgabe der entsprechenden Kontrollberichte in elektronischer Form. Mit Bescheid vom 14.02.2020 wurde Ihnen mitgeteilt, dass die Kontrollen im nachgefragten 2018 und 16.04 zur Akteneinsicht in der Behörde telefonisch melden möchten. Gegen diesen Bescheid richtet sich Ihr Widerspruch vom 25.02.2020. Zur Begründung führen Sie an, dass die Gewährung des Informationszuganges durch Einsichtnahme in den Räumen des Amtes nicht Ihrem Antrag entspricht. Hierzu führen Sie diverse gerichtliche Entscheidungen an. ll. Rechtliche Würdigung Wer Widerspruch ist zulässig, aber unbegründet. Rechtsgrundlage für die Erteilung der beantragten Auskunft ist § 2 Abs. 1S. 1 Nr. 1 Buchst. a VIG. Danach hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über von den nach Bundes- oder und Landesrecht zuständigen Stellen festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Produktsicherheitsgesetzes. Gemäß § 6 Abs. 1S. 1 VIG kann die Behörde den Informationszugang durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise eröffnen. Wird jedoch eine bestimmte Art des Informationszugangs begehrt, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden, § 6 Abs. 1 S. 2 VIG. Bereits der Zwischenmitteilung vom 24.04.2019 wurde erläutert, dass eine Zurverfügungstellung der Unterlagen in elektronischer Form derzeit mangels der technischen Möglichkeit der verschlüsselten Versendung i.S.d. Art. 32 DS-GVO nicht möglich ist. Aus diesen Erwägungen folgt ein wichtiger Grund für eine abweichende Auskunftsgewährung im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 2 VIG. Angesichts der aktuellen Pandemie-Situation erfolgt die Auskunftserteilung allerdings nicht mehr durch Akteneinsicht vor Ort, sondern durch Übersendung von geschwärzten Kopien der Kontrollberichte per Post. Diese sind diesem Schreiben beigefügt. Eine Akteneinsicht vor Ort erscheint in der aktuellen Situation unangemessen. Die Übersendung per Post ist § 6 Abs. 15S. 1 VIG zulässig. Die Entscheidung über die Kosten des Widerspruchsverfahrens beruht auf § 73 Abs. 3 S. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 80 Abs. 1 S. 3 Hs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Danach hat der Widerspruchsführer die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu tragen, da der Widerspruch erfolglos geblieben Ist. Dem Land Berlin sind keine erstattungsfahigen Kosten entstanden. [Rechtsbehelfsbelehrung] Hochachtungsvoll