Kontrollbericht zu Zum György, Berlin
1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:
Zum György
Josef-Orlopp-Straße 42
10365 Berlin
2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
Anfrage eingeschlafen
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Datum15. Januar 2019
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19. März 2019
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Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:
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Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.
Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.
Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.
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"Sehr geehrte Herr xxx,
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Schreiben vom 31.01.2019 baten Sie zu meinen Anfragen nach den Kontrollberichten für die Geschäfte „XXX“ und „YYY“ (beide Josef-Orlopp-Str.) um Mitteilung, ob Name und Anschrift des Antragstellers dem betroffenen Dritten auf Nachfrage mitgeteilt werden können.
Hiermit erteile ich die Zustimmung, den Namen und die Anschrift – aber nur bei ausdrücklicher Nachfrage – mitzuteilen. Eine automatische Mitteilung des Namen und der Anschrift ohne Nachfrage sieht das Gesetz nicht vor.
Im Übrigen sieht das Gesetz eine solche – wie von Ihnen gestellte Nachfrage - nicht vor, insbesondere dass der Antragsteller Ihnen aktiv die Zustimmung zur Weitergabe geben muss. Insofern finde ich es auch nicht korrekt, dass wenn keine Reaktion seitens des Antragstellers kommt, der Antrag nicht auf Informationsherausgabe nicht weiter verfolgt wird.
Ferner weise ich darauf hin, dass Sie gem. §5 Abs. 2 Satz 1& 2 die Anfrage in der Regel innerhalb eines Monats zu beantworten haben. Bei einer Beteiligung Dritter verlängert sich die Frist auf 2 Monate. In diesem Falle wäre der Antragsteller davon zu unterrichten (diese sehe ich mit Ihrem Schreiben derzeit nicht als gegeben an).
Da die Berichte Ihnen als zuständige Kontrollbehörde vorliegen (und somit einen Beteiligung Dritter nicht erforderlich ist), gehe ich davon aus, dass Sie gem. Satz 1 des VIG einen Monat Zeit für die Beantwortung der Anfrage haben.
Mit freundlichen Grüßen
André Ketzer