Lebensmittelgutscheine nach SGB II & SGB XII

Nach allgemeinem Kenntnisstand sind Leistungen nach dem SGB II kostenfrei auf ein genanntes Konto anzuweisen oder als Barscheck zuzustellen. Leistungen sind vorrangig als Geldleistung zu erbringen. Als Ausnahmetatbestände für die abweichende Erbringung von Leistungen sind in § 24 SGB II nur „Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens“ genannt.

Unter ausdrücklicher Berufung auf interne Handlungsanweisungen der Bundesagentur berichteten verschiedene Kunden übereinstimmend, dass ihnen beim zuständigen Jobcenter nur Lebensmittelgutscheine angeboten wurden, obwohl sie versichert hatten, nicht zu den oben genannten Ausnahmegruppen zu gehören. Und das obwohl ein Bargeldautomat für Geldkarten im Haus vorgehalten wird und auch die Ausgabe von Barschecks möglich ist.

Die Mitarbeiter des Jobcenters benennen regelmäßig weitere „Ausnahmetatbestände“.

1. verzögerte Antragsbearbeitung führt kurzfristig zur persönlichen Notlage
2. Buchungsfehler und Falschanweisung verzögern die Auszahlung
3. Nachleistung bei überhöhter Einkommensanrechnung
4. Bei Neukunden in akuter Notlage
5. bei Aufsuchen der „Notfallsprechstunde“
6. . . .

Das Jobcenter blieb den Nachweis der Rechtskonformität immer schuldig. Hausinterne Weisungen zu diesen erweiterten Sonderregelungen gäbe es nicht. Man setze das geltende Recht und die Handlungsanweisungen der Bundesagentur für Arbeit um.

Betroffene umschreiben diese Leistungsgewährung mit den Gutscheinen mit dem fetten Aufdruck „Jobcenter“ als peinlich, beschämend, demütigend und empfinden die Gutscheinpraxis als einen Eingriff in ihre Bürgerrechte.
In Ermangelung geeigneter Vertragspartner wird den Leistungsberechtigten ein abweichendes Verkaufsverhalten aufgezwungen und der freie Wettbewerb unzulässig manipuliert.

Bitte übersenden Sie mir

1. die Rechtsgrundlagen für oben genannte erweiterte Ausnahmetatbestände,
2. die Gesetzesvorlagen (Gutachten, Bundesgesetzblatt o.ä.)
3. die Handlungsanweisungen der Bundesagentur zu Geld und Sachleistungen
4. benennen Sie Untersuchungen und Studien zur Praxis der Gutscheinvergabe
5. welche Rechtsmittel sind möglich, um Geldleistungen zu erhalten?

Ergebnis der Anfrage

§ 24 SGB II regelt die abweichende Erbringung von Leistungen:

(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Arbeitslosengeld II bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.
Als eine weitere 4. Ausnahme für die Vergabe von "Lebensmittelgutscheinen" anstelle von Bargeld kamen später noch Sanktionen über 30% hinzu.

Ungeachtet dieser klaren gesetzlichen Rahmenvorgaben, nutzen einige Jobcenter, darunter das Jobcenter Märkischer Kreis, die Gutscheine zur Disziplinierung und Demütigung ihrer Kunden und verletzen damit regelmäßig die Persönlichkeitsrechte der Leistungsberechtigten.

Die Bundesagentur für Arbeit sieht keinen Handlungsbedarf, solchem "Dorfrecht" Einhalt zu gebieten, bezeichnet aber die einzelnen Jobcenter als eigenverantwortlich für die Ausgabe und Abrechnung der ausgegebenen Gutscheine:
"Für die Abrechnung des Lebensmittelgutscheins ist das jeweils ausstellende Jobcenter zuständig. Die Abrechnung erfolgt über das IT-Fachverfahren A2LL unter Verwendung der jeweiligen Kunden – bzw. Bedarfsgemeinschaftsnummer, § 51a SGB II."

Die Frage nach der Auskunftspflicht zur Anzahl der jährlich ausgegebenen Gutscheine wird ausweichend ignoriert. Es wurde ausdrücklich nicht nach einer "statistischen Erhebung" über die Bewilligung von Gutscheinen gefragt, sondern nach der jeweils letzten Nummerierung der Gutscheine. Die laufende Nummerierung macht die Benennung der jährlichen Gesamtzahl einfach.

Fazit:
Die Gutscheinvergabepraxis einiger Jobcenter missachtet die gesetzlichen Vorgaben.
Die Bundesagentur nimmt ihre Kontrollaufgaben hier ausdrücklich nicht wahr.
Die Abrechnung in den Jobcentern entzieht sich möglicherweise einer ordentlichen Rechnungslegung., da nicht einmal die jährlich ausgegebenen Gutscheine beziffert werden können.
Aus den bisherigen Recherchen ist nicht auszuschließen, dass Steuergelder veruntreut werden, da offensichtlich die Abrechnung mit den Discountern unzureichend dokumentiert werden.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    31. Mai 2013
  • Frist
    2. Juli 2013
  • 5 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Nach allgemeinem…
An Bundesagentur für Arbeit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Lebensmittelgutscheine nach SGB II & SGB XII
Datum
31. Mai 2013 08:22
An
Bundesagentur für Arbeit
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Nach allgemeinem Kenntnisstand sind Leistungen nach dem SGB II kostenfrei auf ein genanntes Konto anzuweisen oder als Barscheck zuzustellen. Leistungen sind vorrangig als Geldleistung zu erbringen. Als Ausnahmetatbestände für die abweichende Erbringung von Leistungen sind in § 24 SGB II nur „Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens“ genannt. Unter ausdrücklicher Berufung auf interne Handlungsanweisungen der Bundesagentur berichteten verschiedene Kunden übereinstimmend, dass ihnen beim zuständigen Jobcenter nur Lebensmittelgutscheine angeboten wurden, obwohl sie versichert hatten, nicht zu den oben genannten Ausnahmegruppen zu gehören. Und das obwohl ein Bargeldautomat für Geldkarten im Haus vorgehalten wird und auch die Ausgabe von Barschecks möglich ist. Die Mitarbeiter des Jobcenters benennen regelmäßig weitere „Ausnahmetatbestände“. 1. verzögerte Antragsbearbeitung führt kurzfristig zur persönlichen Notlage 2. Buchungsfehler und Falschanweisung verzögern die Auszahlung 3. Nachleistung bei überhöhter Einkommensanrechnung 4. Bei Neukunden in akuter Notlage 5. bei Aufsuchen der „Notfallsprechstunde“ 6. . . . Das Jobcenter blieb den Nachweis der Rechtskonformität immer schuldig. Hausinterne Weisungen zu diesen erweiterten Sonderregelungen gäbe es nicht. Man setze das geltende Recht und die Handlungsanweisungen der Bundesagentur für Arbeit um. Betroffene umschreiben diese Leistungsgewährung mit den Gutscheinen mit dem fetten Aufdruck „Jobcenter“ als peinlich, beschämend, demütigend und empfinden die Gutscheinpraxis als einen Eingriff in ihre Bürgerrechte. In Ermangelung geeigneter Vertragspartner wird den Leistungsberechtigten ein abweichendes Verkaufsverhalten aufgezwungen und der freie Wettbewerb unzulässig manipuliert. Bitte übersenden Sie mir 1. die Rechtsgrundlagen für oben genannte erweiterte Ausnahmetatbestände, 2. die Gesetzesvorlagen (Gutachten, Bundesgesetzblatt o.ä.) 3. die Handlungsanweisungen der Bundesagentur zu Geld und Sachleistungen 4. benennen Sie Untersuchungen und Studien zur Praxis der Gutscheinvergabe 5. welche Rechtsmittel sind möglich, um Geldleistungen zu erhalten?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen, Anonymer Nutzer Postanschrift Anonymer Nutzer << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesagentur für Arbeit
Sehr geehrter Herr Anonymer Nutzer, Ihre Antrag nach dem IFG wurde zuständigkeitshalber an das Justiziariat weit…
Von
Bundesagentur für Arbeit
Betreff
AW: WG: 2013-06-06_WG: WG: Lebensmittelgutscheine nach SGB II & SGB XII
Datum
18. Juni 2013 13:51
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Anonymer Nutzer, Ihre Antrag nach dem IFG wurde zuständigkeitshalber an das Justiziariat weitergeleitet. Ihre Fragen können nunmehr wie folgt beantwortet werden. Die angesprochenen Ausführungen zu den "Ausnahmetatbeständen", d. h. wann ein Lebensmittelgutschein gewährt wird, lassen sich nur im Einzelfall überprüfen. Diese Entscheidung treffen die gE in eigener Zuständigkeit, so dass sich die jeweiligen Kundinnen und Kunden zur Klärung an die gE wenden müssten. Allgemeine Ausführungen zu den Leistungsformen ergeben sich aus § 4 SGB II. Fachliche Hinweise zu § 4 SGB II existieren nicht. Die angesprochene Regelung des § 24 II SGB II zur Gewährung von Sachleistungen ist nicht abschließend ("insbesondere"). Auch sind im Rahmen der Sanktionen (§§ 31ff SGB II) Lebensmittelgutscheine relevant. Die Werte der Lebensmittelgutscheine 2013 bei Sanktionen lassen sich online in der Wissensdatenbank abrufen: http://www.arbeitsagentur.de/nn_434188/… In den Fachlichen Hinweisen (FH) sind besonders folgende Abschnitte relevant: * FH §§ 31-31b Sanktionen bei Pflichtverletzungen: RZ 31.48 (und Anlage 3): Bei einer Minderung um mehr als 30 Prozent des Regelbedarfs kann das Jobcenter auf Antrag im Rahmen einer Ermessensentscheidung in angemessenem Umfang ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen als Zuschuss erbringen, insbesondere in Form von Lebensmittelgutscheinen. * FH § 24 Abweichende Erbringung von Leistungen Regelung in FH § 24 unter "2. Sachleistungen nach § 24 Abs. 2" (FH RZ 24.12ff). Im Übrigen verweise ich auf die gesetzlichen Grundlagen, die wie die Gesetzesvorlagen auch im Internet öffentlich zugänglich sind. Studien oder Untersuchungen zur Praxis der Gutscheinvergabe liegen nicht vor. Zulässige Rechtsmittel sind Widerspruch und Klage bzw. einstweiliger Rechtsschutz. Freundliche Grüße Im Auftrag Sandra Ries Referentin Recht JD – Justiziariat Telefon: 0911 / 179 - 1720 Fax: 0911 / 179 - 5474 E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> <<E-Mail-Adresse>> Internet: www.arbeitsagentur.de Bundesagentur für Arbeit Zentrale Regensburger Str. 104 90478 Nürnberg Diese E-Mail kann vertrauliche und/oder rechtlich geschützte Informationen enthalten. Wenn Sie nicht der richtige Empfänger sind oder diese E-Mail irrtümlich erhalten haben, informieren Sie bitte sofort den Absender und vernichten Sie diese E-Mail.
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Frau Ries, während das Jobcenter sich in der vor Ort praktizierten und vom gesetzlichen Rahmen abwei…
An Bundesagentur für Arbeit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: AW: WG: 2013-06-06_WG: WG: Lebensmittelgutscheine nach SGB II & SGB XII
Datum
19. Juni 2013 23:17
An
Bundesagentur für Arbeit
Status
Sehr geehrte Frau Ries, während das Jobcenter sich in der vor Ort praktizierten und vom gesetzlichen Rahmen abweichenden Gutscheinvergabepraxis auf die Weisungslage der Ihrer Behörde beruft, tragen Sie hier abweichend vor: „Die angesprochenen Ausführungen zu den "Ausnahmetatbeständen", d. h. wann ein Lebensmittelgutschein gewährt wird, lassen sich nur im Einzelfall überprüfen. Diese Entscheidung treffen die gE in eigener Zuständigkeit, so dass sich die jeweiligen Kundinnen und Kunden zur Klärung an die gE wenden müssten.“ Von Einzelfallentscheidungen und Sonderregelungen erwähnt das Gesetz nichts. Eine abweichende Vergabepraxis ist auch nach Ihrer Darstellung demnach nicht von der Gesetzeslage gedeckt. Ausnahmetatbestände hat der Gesetzgeber überhaupt nicht vorgesehen. Ermessensfreiräume gibt es keine. Fachliche Hinweise existieren nicht. Und auch aus der gefestigten Rechtsprechung kann keine vom Buchstaben des Gesetzes abweichende Vergabepraxis abgeleitet werden. Auch der Hinweis: „Die angesprochene Regelung des § 24 II SGB II zur Gewährung von Sachleistungen ist nicht abschließend ("insbesondere")“ bestätigt das Vorgenannte. Eine solche missbräuchliche Auslegung des Gesetzes würde nur der Fantasie und Willkür der Geschäftsführer Tor und Tür öffnen. Richtig ist vielmehr, dass auch gerade die von Ihnen genannte Vergabepraxis bei Sanktionen per Gesetz geregelt ist. Machtmissbrauch und Willkür sind dann wohl die treibenden Kräfte hinter der Gutscheinvergabepraxis des betreffenden Jobcenters. Bleibt noch die Frage zu klären, ob die Bundesagentur für Arbeit nicht von Amts wegen hoheitlich verpflichtet ist, bei Kenntnisnahme solchem „Dorfrecht“ Einhalt zu gebieten und die Geschäftsführung in die Schranken zu Weisen? Mit freundlichen Grüßen _____________________________________________________ Zu dem von Ihnen mehrfach gebrauchten und mir bisher unbekannten Kürzel „gE“ habe ich auf die Schnelle keine Antwort gefunden. Vielleicht klären Sie mich auf: Im Internet wurden statt dessen die folgenden möglichen Abkürzungen benannt: .ge Georgien GE, GEO - g.e. gut erhalten - GE Georgien .ge, GEO - GE Gelsenkirchen - Ge Germanium - GE Georgien .ge, GEO - Ge Generator (Technik) Gen. - Ge Germanium (Element) - Ge Gusseisen - GE Gastroenterostomie (Med.) - GE Gelsenkirchen (Kfz) - GE General Electric [Company] (USA) - GE Genf (Schweiz; Kfz) - GE Georgien (Kfz) .ge, GEO - GE Geräuschempfänger - GE Gerichtsentscheid[ung] - GE Gesamteinkünfte - GE Geschäftsergebnis - GE Gesundheitserziehung - GE Getreideeinheit - GE Gewerbeeinheit GE Gewichtseinheit - GE Gro http://abkuerzungen.woxikon.de/abkuerzung/ge.php Postanschrift Anonymer Nutzer << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrt<< Anrede >> sehr geehrte Damen und Herren, auf meine Nachfrage habe ich leider immer noch…
An Bundesagentur für Arbeit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Lebensmittelgutscheine nach SGB II & SGB XII [#4293]
Datum
26. Mai 2014 18:37
An
Bundesagentur für Arbeit
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> sehr geehrte Damen und Herren, auf meine Nachfrage habe ich leider immer noch keine abschließende, befriedigende Antwort erhalten. Statt dessen wird inzwischen deutlich, dass einzelne angefragte Jobcenter sogar mit der Behauptung auftreten, dass sie nicht einmal benennen könnten wie viel Gutscheine sie selbst pro Jahr ausstellen. (z.B. https://fragdenstaat.de/anfrage/gutscheinvergabe-im-jobcenter-hagen-und-die-zugehorigen-bearbeitungskosten/#nachricht-17413) Sollte das stimmen, so wäre wohl auch keine recht-sichere Abrechnung möglich. Vielleicht ist es Ihnen möglich möglich, mir mitzuteilen, welche Behörde für die Abrechnung und Auszahlung der Erstattung der Lebensmittelgutscheine verantwortlich zeichnet und wie die Erstattungsabläufe mit den Tausenden lokalen Lebensmitteldiscountern geregelt werden. Mit welchem Programm werden die Lebensmittelgutscheine erfasst, verarbeitet und die Auszahlung gesteuert.? Für das Finanzamt müsste doch der Weg jedes einzelnen Gutscheins transparent nachweisbar sein. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Anfragenr: 4293 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrt<< Anrede >> die Beantwortung meiner Nachfrage steht weiterhin aus. Sind Sie als BA nicht…
An Bundesagentur für Arbeit Details
Von
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Betreff
AW: Lebensmittelgutscheine nach SGB II & SGB XII [#4293]
Datum
28. Juni 2014 10:52
An
Bundesagentur für Arbeit
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> die Beantwortung meiner Nachfrage steht weiterhin aus. Sind Sie als BA nicht auch in der Pflicht bei offensichtlichen Rechtsverstößen von denen Sie Kenntnis erhalten, die Innenrevision oder eine Kontroll-Instanz zu beauftragen für die Umsetzung zumindest des z.Zt. noch geltenden Rechts zu informieren? In Erwartung Ihrer ausführlichen Antwort verbleibe ich, mit freundlichen Grüßen Anfragenr: 4293 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Bundesagentur für Arbeit
Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, mit E-Mail vom 31.5.2013 hatten Sie um Zugang nach dem IFG zu folgenden…
Von
Bundesagentur für Arbeit
Betreff
Lebensmittelgutscheine nach SGB II & SGB XII [#4293]
Datum
3. Juli 2014 15:35
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, mit E-Mail vom 31.5.2013 hatten Sie um Zugang nach dem IFG zu folgenden amtlichen Informationen gebeten: • Rechtsgrundlagen für die Gewährung von Leistungen in Form von Lebensmittelgutscheinen • Gesetzesvorlagen (Gutachten, Bundesgesetzblatt o.ä.) • Handlungsanweisungen der Bundesagentur für Arbeit zu Geld- und Sachleistungen • Benennung von Untersuchungen zur Praxis der Gutscheinvergabe • Benennung von Rechtsmitteln , um statt Gutscheinen Geldleistungen zu erlangen. Ihre Anfrage wurde mit Antwort vom 18.5.2013 vollständig bearbeitet. Hierauf haben Sie mit E-Mail vom 19.6.2013 geantwortet. Dieser Antwort konnte ein weiterer Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nicht entnommen werden. Mit Ihrer weiteren Anfrage vom 26.5.2014 bitten Sie nun um Mitteilung, • welche Behörde für die Abrechnung und Auszahlung der Erstattung der Lebensmittelgutscheine verantwortlich ist • mit welchem Programm die Lebensmittelgutschein erfasst werden • wie die Auszahlung gesteuert wird und • wie die Erstattungsabläufe mit den örtlichen Lebensmitteldiscountern geregelt werden. Hierzu kann ich Ihnen folgende Auskunft geben: Für die Abrechnung des Lebensmittelgutscheins ist das jeweils ausstellende Jobcenter zuständig. Die Abrechnung erfolgt über das IT-Fachverfahren A2LL unter Verwendung der jeweiligen Kunden – bzw. Bedarfsgemeinschaftsnummer, § 51a SGB II. Über die Regelung der Erstattung mit den örtlichen Lebensmitteldiscountern sind keine amtlichen Informationen im Sinne des § 2 Nr. 1 IFG vorhanden. Soweit Sie in Ihrer Anfrage darauf abstellen, dass einzelne Jobcenter nicht benennen könnten, wie viele Gutscheine sie pro Jahr ausstellen, weise ich darauf hin, dass eine Pflicht zur statistischen Erhebung über die Bewilligung von Lebensmittelgutscheinen nicht besteht. Mit freundlichen Grüßen