Elektronische Übermittlung von Daten zur Vorbereitung des Zensus 2021 und Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten

- Dokumentation über die elektronische Übermittlung der Daten aus den Melderegistern zur Vorbereitung des Zensus 2021
- Dokumentation über die bei der elektronischen Übermittlung der Daten aus den Melderegistern zur Vorbereitung des Zensus 2021 genutzten Verschlüsselungsverfahren
- Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten nach DSGVO für alle Tätigkeiten, die Erhebung, Zusammenführung, Speicherung oder sonstige Verarbeitung der Daten aus den Melderegistern zur Vorbereitung des Zensus 2021 betreffen

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    20. Januar 2019
  • Frist
    23. Februar 2019
  • 4 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Dokumentation …
An Statistisches Bundesamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Elektronische Übermittlung von Daten zur Vorbereitung des Zensus 2021 und Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten [#46715]
Datum
20. Januar 2019 23:30
An
Statistisches Bundesamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Dokumentation über die elektronische Übermittlung der Daten aus den Melderegistern zur Vorbereitung des Zensus 2021 - Dokumentation über die bei der elektronischen Übermittlung der Daten aus den Melderegistern zur Vorbereitung des Zensus 2021 genutzten Verschlüsselungsverfahren - Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten nach DSGVO für alle Tätigkeiten, die Erhebung, Zusammenführung, Speicherung oder sonstige Verarbeitung der Daten aus den Melderegistern zur Vorbereitung des Zensus 2021 betreffen
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Statistisches Bundesamt
Sehr geehrtAntragsteller/in wir bestätigen den Eingang Ihrer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 20.…
Von
Statistisches Bundesamt
Betreff
Eingangsbestätigung IFG Antrag 259: Elektronische Übermittlung von Daten zur Vorbereitung des Zensus 2021 und Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
Datum
21. Januar 2019 09:55
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in wir bestätigen den Eingang Ihrer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 20. Januar 2019. Ihre Anfrage wird hier unter dem Aktenzeichen A-IR/11100100-IF30359 geführt. Bitte geben Sie bei weiterer Korrespondenz immer dieses Aktenzeichen an. Ihre Anfrage wird derzeit bearbeitet. Wir bitten Sie daher um etwas Geduld und kommen unaufgefordert auf Sie zurück. Mit freundlichen Grüßen
Statistisches Bundesamt
Sehr geehrtAntragsteller/in wir bedauern es sehr: Aufgrund notwendiger interner Abstimmungsmaßnahmen ist es uns n…
Von
Statistisches Bundesamt
Betreff
Eingangsbestätigung IFG Antrag 259: Elektronische Übermittlung von Daten zur Vorbereitung des Zensus 2021 und Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten (Az.: A-IR/11100100-IF30259)
Datum
21. Februar 2019 11:37
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in wir bedauern es sehr: Aufgrund notwendiger interner Abstimmungsmaßnahmen ist es uns nicht möglich, Ihren IFG-Antrag vom 20. Januar 2019 fristgerecht binnen eines Monats zu bescheiden. Wir bitten vielmals um Entschuldigung! Ihr Antrag befindet sich in Bearbeitung; wir melden uns unaufgefordert wieder bei Ihnen. Bis dahin bitten wir Sie um Geduld und hoffen auf Ihr Verständnis. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, Sie haben die Frist mittlerweile um 14 Tage überschritten. Bitte informieren Sie m…
An Statistisches Bundesamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Eingangsbestätigung IFG Antrag 259: Elektronische Übermittlung von Daten zur Vorbereitung des Zensus 2021 und Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten (Az.: A-IR/11100100-IF30259) [#46715]
Datum
8. März 2019 08:44
An
Statistisches Bundesamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, Sie haben die Frist mittlerweile um 14 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 46715 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Statistisches Bundesamt
Sehr geehrtAntragsteller/in wir bedauern Ihnen mitteilen zu müssen, dass es aktuell aufgrund eines Krankheitsausf…
Von
Statistisches Bundesamt
Betreff
Verzögerung IFG Antrag 259: Elektronische Übermittlung von Daten zur Vorbereitung des Zensus 2021 und Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten (Az.: A-IR/11100100-IF30259)
Datum
26. März 2019 08:33
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in wir bedauern Ihnen mitteilen zu müssen, dass es aktuell aufgrund eines Krankheitsausfalls in unserem Arbeitsbereich zu erheblichen Verzögerungen bei der Bearbeitung Ihres Antrages nach dem Informationsfreiheitsgesetz kommt. Unserem Bereich, der für die Bescheidung dieser Anträge zuständig ist, liegen die erfragten Informationen in der Regel nicht vor, so dass die Fachabteilungen unseres Hauses eingebunden werden müssen. Dieser Abstimmungsprozess kann im Einzelfall sehr zeitintensiv sein. Die zuständige Kollegin, die diesen Abstimmungsprozess durchführt, ist leider unvorhersehbar längerfristig erkrankt. Wir bitten Sie vor diesem Hintergrund um Verständnis und bitten die bereits eingetretene Verzögerung zu entschuldigen. Seien Sie versichert, dass wir Ihren Antrag so schnell wie möglich bearbeiten und unaufgefordert diesbezüglich wieder auf Sie zukommen werden, voraussichtlich in Kalenderwoche 14. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Elektronische Übermittlung von Daten zur Vorbe…
An Statistisches Bundesamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Verzögerung IFG Antrag 259: Elektronische Übermittlung von Daten zur Vorbereitung des Zensus 2021 und Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten (Az.: A-IR/11100100-IF30259) [#46715]
Datum
16. April 2019 13:27
An
Statistisches Bundesamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Elektronische Übermittlung von Daten zur Vorbereitung des Zensus 2021 und Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten“ vom 20.01.2019 (#46715) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 53 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 46715 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Statistisches Bundesamt
Sehr geehrteAntragsteller/in aufgrund des derzeitigen Standes des Abstimmungsprozesses gehen wir davon aus, dass …
Von
Statistisches Bundesamt
Betreff
AW: Verzögerung IFG Antrag 259: Elektronische Übermittlung von Daten zur Vorbereitung des Zensus 2021 und Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten (Az.: A-IR/11100100-IF30259) [#46715]
Datum
26. April 2019 13:47
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in aufgrund des derzeitigen Standes des Abstimmungsprozesses gehen wir davon aus, dass wir Ihnen in der kommenden 18. Kalenderwoche endlich den Bescheid zuleiten können. Wir bitten noch einmal um Entschuldigung für die erheblichen und ungewöhnlichen Verzögerungen des Antragsverfahrens. Mit freundlichen Grüßen

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Statistisches Bundesamt
Sehr geehrteAntragsteller/in Sie haben mit E-Mail vom 20. Januar 2019 (unser Az.: A-IR/11100100-IF30259) eine Anf…
Von
Statistisches Bundesamt
Betreff
IFG-Bescheid: Elektronische Übermittlung von Daten zur Vorbereitung des Zensus 2021 und Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten (Az.: A-IR/11100100-IF30259)
Datum
30. April 2019 16:51
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in Sie haben mit E-Mail vom 20. Januar 2019 (unser Az.: A-IR/11100100-IF30259) eine Anfrage nach § 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) an das Statistische Bundesamt gerichtet. In dieser bitten Sie um die Übersendung der folgenden Informationen: 1. Dokumentation über die elektronische Übermittlung der Daten aus den Melderegistern zur Vorbereitung des Zensus 2021. 2. Dokumentation über die bei der elektronischen Übermittlung der Daten aus den Melderegistern zur Vorbereitung des Zensus 2021 genutzten Verschlüsselungsverfahren. 3. Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten nach DSGVO für alle Tätigkeiten, die Erhebung, Zusammenführung, Speicherung oder sonstige Verarbeitung der Daten aus den Melderegistern zur Vorbereitung des Zensus 2021 betreffen. Nach Rücksprache mit den zuständigen Fachabteilungen nehmen wir zu Ihrem Antrag wie folgt Stellung: Zu 1.: Gemäß § 11a BStatG (Bundesstatistikgesetz) in Verbindung mit den geltenden Vorschriften für die Übermittlung von Daten des Meldewesens erfolgt diese Datenlieferung unter Zugrundelegung des Datenaustauschformats OSCI-XMeld und Nutzung des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport in der im Bundesanzeiger jeweils bekanntgemachten geltenden Fassung. Für die Dokumentation der elektronischen Übermittlung sei auf die KoSiT (Koordinierungsstelle für IT-Standards) verwiesen, die das Übermittlungsprotokoll definiert. Das entsprechende Dokument findet sich unter dem folgenden link: www.osci.de/xmeld24/2018-01-31_OSCI-XMe… Zusätzlich fügen wir zu diesem Fragenkomplex das "Lieferkonzept zur Pilotdatenübermittlung der Meldebehörden für den Zensus 2021, Stichtag: 13. Januar 2019, Stand: 18.06.2018" bei. Zu 2.: Technischer Datenempfänger ist das Statistische Bundesamt (Destatis). Die Datenlieferungen erfolgen verschlüsselt mit OSCI Nachrichten (des Typs xmeld: zensus.lieferung.0854) über das Internet an das Postfach des Statistischen Bundesamtes für den Zensus, das im DVDV mit der Behördenkennung dbs:490030040000 eingetragen ist (Quelle: Lieferkonzept). Die sendenden Stellen (Meldebehörden/Rechenzentren) ermitteln aus dem DVDV die Adresse des Postfachs und die Zertifikate (öffentliche Schlüssel) für die innere und äußere Verschlüsselung. Anschließend müssen die Nachrichten mit innerer und äußerer Verschlüsselung zu dem Postfach des Statistischen Bundesamtes für den Zensus übertragen werden. Die Verschlüsselungsmodalitäten erfolgen nach der Technischen Richtlinie (TR) 3132 des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI). https://www.bsi.bund.de/SharedDocs/Down… https://www.xoev.de/sixcms/media.php/13… Zu 3.: Ein Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen des Bundes ist ausgeschlossen, wenn eine fachgesetzliche Regelung über den Zugang getroffen ist; letztere hat dann gemäß § 1 Abs. 3 IFG Vorrang. Eine solche den Zugang regelnde Vorschrift könnte sich vorliegend aus dem Datenschutzrecht ergeben. Anders als nach bisherigem Recht existiert die Möglichkeit für jedermann, in das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten Einsicht zu nehmen, nach der Datenschutz-Grundverordnung n i c h t mehr. Nach § 4g Abs. 2 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) a.F. [alte Fassung; außer Kraft getreten am 25.05.2018 aufgrund Gesetzes vom 30.06.2017 (BGBl. I S. 2097)] war das Verfahrensverzeichnis jedermann auf Antrag zur Verfügung zu stellen. Diese Herausgabeverpflichtung gegenüber jedermann ist nach der DSGVO weggefallen. Nunmehr ist das Verarbeitungsverzeichnis lediglich den Aufsichtsbehörden auf deren Anfrage hin zur Verfügung zu stellen (Art. 30 Abs. 4 DSGVO). Ein Einsichtsrecht für Dritte, Betroffene oder „jedermann“, wie es nach § 4g BDSG a.F. ausgestaltet war, existiert nach der DSGVO nicht mehr. Da der spezialgesetzliche Regelungsgehalt insoweit nicht mehr existiert, könnte wieder ein Informationsanspruch nach dem IFG in Betracht kommen. Das Verzeichnis enthält allerdings IT-Sicherheitskomponenten; hier könnte das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit gemäß § 3 Nr. 2 IFG beeinträchtigt sein. Gemäß § 3 Nr. 2 IFG ist der Zugang zu IT-Sicherheitskomponenten und zu damit in Verbindung stehenden Dokumenten zu beschränken, wenn das Bekanntwerden der hierin enthaltenen Informationen nachteilige Auswirkungen auf Belange der öffentlichen Sicherheit haben kann. Der Begriff der öffentlichen Sicherheit ist wie im allgemeinen Gefahrenabwehrrecht zu bestimmen. Schutzgut der öffentlichen Sicherheit sind neben den Rechtsgütern des Einzelnen und der Unversehrtheit der Rechtsordnung auch die grundlegenden Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates, mithin die Funktionsfähigkeit der staatlichen Einrichtungen (BT-Drucks. 15/4493, S. 20). Insbesondere sind auch sensible verwaltungsinterne Abläufe und Strukturen vor einem Bekanntwerden zu schützen (BT-Drucks. 15/4493, S. 10). Entscheidend ist, ob die Funktionsfähigkeit der amtlichen Statistik durch die Herausgabe der beantragten Informationen berührt sein könnte. Ein Offenlegen der technischen und organisatorischen IT-Sicherheitsmaßnahmen würde bedeuten, möglichen Missbrauchsszenarien einen Weg zu zeigen. Verlassen personenbezogene Daten im Missbrauchsfall die zentrale Datenhaltung oder werden sie durch unbefugte Personen unzulässig verarbeitet, ergeben sich mögliche Schäden. Auch die Durchführung des Zensus 2021 könnte beispielsweise durch Hackerangriffe gefährdet werden. Eine Herausgabe des Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten nach DSGVO für alle Tätigkeiten, die Erhebung, Zusammenführung, Speicherung oder sonstige Verarbeitung der Daten aus den Melderegistern zur Vorbereitung des Zensus 2021 betreffen, würde somit ein Sicherheitsrisiko für die Durchführung des Zensus 2021 und folglich eine konkrete Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Statistischen Bundesamtes hinsichtlich einer der Hauptaufgaben des Amtes bedeuten. Somit besteht nach § 3 Nr. 2 IFG kein Anspruch auf Informationszugang hinsichtlich der unter Punkt 3 beantragten Dokumente. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist beim Statistischen Bundesamt Wiesbaden einzulegen. Dafür stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung: 1. Schriftlich oder zur Niederschrift: Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden. Die Anschrift lautet: Gustav-Stresemann-Ring 11, 65189 Wiesbaden 2. Auf elektronischem Weg: Der Widerspruch kann auch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz erhoben werden. Die De-Mail-Adresse lautet: <<E-Mail-Adresse>> Wir entschuldigen uns ganz ausdrücklich bei Ihnen für die lange Bearbeitungsdauer Ihres Antrags, die ihren Grund sowohl in einer erforderlichen zeitintensiven Abstimmung mit der zuständigen Fachabteilung als auch in einem längerfristigen krankheitsbedingten Ausfall der zuständigen Bearbeiterin hat. Wir bedauern dies sehr, hoffen jedoch, Ihnen trotz dieser Verzögerung mit unserer Antwort noch weitergeholfen zu haben, und verbleiben mit freundlichen Grüßen