Sehr geehrte Frau von Rauendorff,
ich bestätige den Eingang Ihrer Anfrage zu den "Adressen Lebensmittel erzeugender Betriebe" über die Plattform "www.fragdenstaat.de<http://www.fragdenstaat.de/>", über die ich auf Grundlage des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes des Landes Brandenburg (AIG) entscheide, da die von Ihnen erbetenen Informationen weder dem Verbraucherinformationsgesetz, noch dem Umweltinformationsgesetz unterliegen.
Vor einer Entscheidung über den Antrag besteht noch in einigen Punkten Klärungsbedarf:
1. Art der erfassten Betriebe
In meiner Dienststelle, dem Amt für Verbraucherschutz, Ordnung und Landwirtschaft des Landkreises Oberspreewald-Lausitz liegen die Anschriften der nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene registrierten Lebensmittelunternehmen in einer Datenbank vor. Es handelt sich insgesamt um ca. 2000 Lebensmittelunternehmen, davon ca. 240 Erzeugerbetriebe und ca. 32 Herstellungsbetriebe für Lebensmittel.
Soweit die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 nach deren Art. 1 Abs. 2 wie etwa in bestimmten privaten oder nichtkommerziellen Bereichen nicht anwendbar ist, oder Unternehmen ihrer Registrierungsverpflichtung möglicherweise nicht nachgekommen sind, kann es auch vorkommen, das Adressen von Lebensmittelunternehmern in meiner Dienststelle nicht bekannt sind.
2. Anderweitige Zugänglichkeit der Informationen
Ein Antrag auf Informationszugang kann nach § 6 Abs. 4 AIG abgelehnt werden, wenn der Antragsteller sich die Informationen in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann.
Die vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit bundesweit geführte Liste von Betriebe für den Handel mit Lebensmitteln tierischer Herkunft finden Sie auf der Internetseite des BVL unter
http://apps2.bvl.bund.de/bltu/app/proce…, eine Erläuterung unter
http://www.bmelv.de/SharedDocs/Standard….
Eine Recherche ist auch z.B. möglich über
http://www.erzeuger-direkt.de/umkreissu… oder in anderen öffentlich zugänglichen Verzeichnissen.
3. Schutz personenbezogener Daten sowie von Unternehmensdaten
Eine Weitergabe der Informationen könnte erst nach Anhörung bzw. Befragung aller betroffenen Unternehmen erfolgen.
Bei Unternehmen in der Rechtsform juristischer Personen ist der Ausnahmetatbestand des § 5 Abs. 1 Nr. 3 AIG (Unternehmensdaten) und bei Inhaberbetrieben zusätzlich der des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AIG (personenbezogene Daten) zu beachten.
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AIG ist ein Antrag abzulehnen, wenn hierdurch personenbezogene Daten offenbart würden. Darunter fällt auch die Anschrift natürlicher Personen.
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 AIG ist ein Antrag abzulehnen, wenn ansonsten Angaben offengelegt würden, die nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt sind, zu einem bestimmten Geschäftsbetrieb in Beziehung stehen und die nach dem Willen des Unternehmens geheim zu halten ist oder an deren Geheimhaltung das Unternehmen ein schutzwürdiges Interesse hat. Auch wenn bei bloßen Adressen von Unternehmen die Voraussetzung der Kenntnis durch einen "eng begrenzten Personenkreis" nicht gegeben ist, müssten wir nach § 6 Abs. 2 Satz 2 AIG trotzdem eine Anhörung der betroffenen Unternehmen durchführen.
In beiden Fällen, also sowohl bezüglich der natürlichen Personen als auch der Unternehmen, kann nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 bzw. 4 AIG eine Offenlegung erfolgen, wenn die Betroffenen zustimmen. Auf Verlangen des Antragstellers muss die Behörde die Betroffenen in diesem Sinne fragen.
Die Durchführung der beschriebenen Anhörungs- bzw. Zustimmungsverfahren ist bei der Vielzahl von Betroffenen recht aufwändig. Auch ist kaum anzunehmen, dass alle Betriebe antworten bzw. zustimmen und eine innerhalb einer gesetzten Frist ausbleibende Antwort gilt als Ablehnung.
Unter diesen Rahmenbedingungen erscheint es mir fraglich, ob Ihnen als Antragstellerin mit einer in einem solchen Fall notwendigerweise unvollständigen Liste überhaupt gedient ist.
4. Gebühren und Auslagen
Angesichts des zu erwartenden Aufwands würden wir auf Grundlage unserer Gebührensatzung Kosten erheben. Diese können allerdings erst präzisiert werden, wenn feststeht, wie viele Lebensmittelunternehmen um Zustimmung zur Datenweitergabe zu bitten bzw. anzuhören sind.
5. Weitere Bearbeitung
Zur weiteren Bearbeitung Ihres Antrages bitte ich Sie um folgende Angaben:
1. Erstreckt sich Ihre Anfrage auf alle Arten von Lebensmittelunternehmen, nur auf Erzeuger oder nur auf Hersteller? Wünschen Sie ggf. auch die Übersendung einer unvollständigen Liste?
2. Wieso erscheint es Ihnen nicht zumutbar, sich diese Adressen aus allgemein zugänglichen Quellen zusammenzustellen?
3. Wünschen Sie die Anhörung der betroffenen natürlichen Personen und Unternehmen bzw. die Einholung von deren Zustimmung zur Datenweitergabe und sind Sie bereit, die hierfür anfallenden Gebühren und Auslagen zu tragen (ggf. bis zu welcher Höhe) sowie einen Vorschuss zu leisten?
4. Ihre Anschrift für die Bekanntgabe des Gebührenbescheides und ggf. die Versendung der Daten auf dem Postweg.
Ich bitte um Übersendung der Angaben binnen eines Monats. Sollten Sie von dem Antrag Abstand nehmen, wäre ich für eine entsprechende Mitteilung ebenfalls dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Anke Kröber
Landkreis Oberspreewald-Lausitz
Amt für Verbraucherschutz, Ordnung und Landwirtschaft
Dubinaweg 1
01968 Senftenberg
Telefon: 03573 / 870 - 4441
Telefax: 03573 / 870 - 4410
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