Liste der auskunftspflichtigen Stellen nach §19 BDSG

Eine Liste der öffentlichen Stellen von Bund (§2(1) BDSG) und Länder (§2(2) BDSG), die nach §19 BDSG auskunftspflichtig sind, nach Möglichkeit und Verfügbarkeit mit diesen Informationen:

- Postanschrift
- Telefon- und/oder Faxnummer der Behörde
- Durchwahl und/oder E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten

Anfrage wurde wegen der Kosten zurückgezogen

  • Datum
    31. Juli 2013
  • Frist
    3. September 2013
  • Kosten dieser Information:
    100,00 Euro
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Eine Liste der ö…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
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Betreff
Liste der auskunftspflichtigen Stellen nach §19 BDSG
Datum
31. Juli 2013 15:45
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Eine Liste der öffentlichen Stellen von Bund (§2(1) BDSG) und Länder (§2(2) BDSG), die nach §19 BDSG auskunftspflichtig sind, nach Möglichkeit und Verfügbarkeit mit diesen Informationen: - Postanschrift - Telefon- und/oder Faxnummer der Behörde - Durchwahl und/oder E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
- Mein Az.: I-103 II#4196 - Ihre E-Mail vom 31. Juli 2013 Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, Ihr Antrag auf I…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
AW: Liste der auskunftspflichtigen Stellen nach §19 BDSG
Datum
12. August 2013 11:28
Status
Warte auf Antwort
- Mein Az.: I-103 II#4196 - Ihre E-Mail vom 31. Juli 2013 Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, Ihr Antrag auf Informationszugang nach dem Informationszugangsgesetz des Bundes ist hier am 31. Juli 2013 eingegangen und wird unter dem Aktenzeichen I-103 II#4196 geführt. Vorbehaltlich einer abschließenden Entscheidung über Ihren Antrag möchte Ihnen bereits jetzt folgendes mitteilen: 1. Ihr Antrag bezieht sich auf eine Liste aller öffentlichen Stellen von Bund und Ländern im Sinne des Datenschutzrechts. Hierzu weise ich darauf hin, dass sich meine (datenschutzrechtliche) Zuständigkeit im öffentlichen Bereich auf öffentliche Stellen des Bundes beschränkt. Öffentliche Stellen der Länder unterliegen nicht meiner Kontrolle, sodass mir über diese Stellen auch keine Informationen vorliegen. Für öffentliche Stellen der Länder gilt grundsätzlich auch nicht das Bundesdatenschutzgesetz, da es in allen Ländern Landesdatenschutzgesetze im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2 BDSG gibt. Insofern müssten Sie sich an die entsprechenden Stellen in den einzelnen Ländern wenden. 2. Im Hinblick auf die ersten beiden Punkte Ihres Antrages (Postanschriften sowie Telefon- und/oder Faxnummern der Behörden) beabsichtige ich, Ihren Antrag gemäß § 9 Abs. 3 IFG auch insoweit abzulehnen, als es sich um öffentliche Stellen des Bundes handelt. Die von Ihnen begehrten Informationen können in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschafft werden. Ich weise hier vor allem auf das Portal www.bund.de hin, wo Sie unter http://www.bund.de/DE/Behoerden/behoerd… eine vollständige und aktuelle Liste der öffentlichen Stellen des Bundes finden können. 3. Der dritte Punkt Ihres Antrages bezieht sich auf eine Liste mit Durchwahlen und/oder E-Mail-Adressen der behördlichen Datenschutzbeauftragten. Hierzu erhalten Sie zunächst im Anhang eine Liste mit den E-Mail-Adressen der Datenschutzbeauftragten der obersten Bundesbehörden (Ministerien, Bundestag, Bundesrat, Bundesrechungshof, Deutsche Bundesbank und oberste Gerichte). Die Kontaktdaten der behördlichen Datenschutzbeauftragten weiterer öffentlicher Stellen liegen mir nur zu einem Teil vor. Eine Zusammenstellung dieser wenigen Informationen wäre mit einem außerordentlich hohen Aufwand verbunden. Dies liegt daran, dass die öffentlichen Stellen nicht verpflichtet sind, dem BfDI Informationen über ihren jeweiligen behördlichen Datenschutzbeauftragten zu melden. Ich führe daher auch keine Liste der Datenschutzbeauftragten; dies ist für meine Aufgabenerfüllung auch nicht notwendig. Lediglich mit den Datenschutzbeauft ragten d er obersten Bundesbehörden führe ich einen regelmäßigen Erfahrungsaustausch durch, weshalb ich hier auch über eine entsprechende Liste verfüge. Mit den übrigen behördlichen Datenschutzbeauftragten trete ich hingegen nur dann in Kontakt, wenn dies bei der Durchführung einer Kontrolle, bei der Beratung der öffentlichen Stelle oder bei der Bearbeitung von Bürgereingaben im konkreten Einzelfall notwendig ist. In diesen Fällen finden sich in meinen Akten punktuell sicher auch die Kontaktdaten einzelner behördlicher Datenschutzbeauftragter. Die Akten sind jedoch weder nach diesem Kriterium strukturiert noch können sie nach diesem Merkmal gezielt durchsucht werden. Um die Kontaktdaten einzelner behördlicher Datenschutzbeauftragter zu finden, müsste ich daher einen großen Teil der Vorgänge, die beim BfDI gespeichert sind, einzeln nach diesen Informationen durchsuchen. Dies würde einen mehrstündigen Rechercheaufwand verursachen. Insofern bitte ich um Verständnis, dass es sich dann nicht mehr um eine kostenlose einfache Auskunft im Sinne von § 10 A bs. 1 Sa tz 2 IFG handeln würde. Ich gehe davon aus, dass ich hierfür nach § 10 Abs. 1 Satz 1 IFG in Verbindung mit § § 1 Abs. 1 der Informationsgebührenverordnung und Anlage A Ziff. 1.2 des Gebührenverzeichnisses eine Gebühr in der Höhe von mindestens 100,- Euro erheben müsste, um den Verwaltungsaufwand zumindest teilweise zu decken. Ich würde mich freuen, wenn Sie mir kurzfristig, spätestens aber bis zum 6. September 2013, mitteilen, ob Sie Ihren Antrag auf Informationszugang unter den oben erläuterten Bedingungen aufrecht erhalten möchten. Sollte ich bis dahin keine Nachricht von Ihnen erhalten haben, gehe ich davon aus, dass Sie den Antrag zurücknehmen, soweit ich ihm nicht bereits entsprochen habe. Wenn Sie dazu Fragen haben, können Sie sich selbstverständlich gern an mich wenden. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Sven Hermerschmidt
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Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für die Informationen. Die Liste der Behörden unter www.bund.de war mi…
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Von
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Betreff
AW: Liste der auskunftspflichtigen Stellen nach §19 BDSG
Datum
12. August 2013 11:38
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für die Informationen. Die Liste der Behörden unter www.bund.de war mir bisher nicht bekannt. Gibt es etwas Ähnliches auch für die Länder? Auf eine erweiterte, gebührenpflichtige Auskunft möchte ich vorerst verzichten. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Postanschrift Antragsteller/in

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- Mein Az.: I-103 II#4196 - Ihre E-Mail vom 12. August 2013 Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, für Ihre E-Mail…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
AW: Liste der auskunftspflichtigen Stellen nach §19 BDSG
Datum
13. August 2013 14:02
Status
Anfrage abgeschlossen
- Mein Az.: I-103 II#4196 - Ihre E-Mail vom 12. August 2013 Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, für Ihre E-Mail danke ich Ihnen. Ich gehe davon aus, dass es in allen Ländern zentrale Portale gibt, die jeweils auch ein Behördenverzeichnis bereithalten. Die genauen Internet-Adressen und weitere Details sind mir allerdings nicht bekannt, da ich im Rahmen meiner Zuständigkeit nur sehr selten Kontakte zu Landesbehörden habe. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Sven Hermerschmidt