- Mein Az.: I-103 II#4196
- Ihre E-Mail vom 31. Juli 2013
Sehr geehrter Herr
Antragsteller/in,
Ihr Antrag auf Informationszugang nach dem Informationszugangsgesetz des Bundes ist hier am 31. Juli 2013 eingegangen und wird unter dem Aktenzeichen I-103 II#4196 geführt.
Vorbehaltlich einer abschließenden Entscheidung über Ihren Antrag möchte Ihnen bereits jetzt folgendes mitteilen:
1. Ihr Antrag bezieht sich auf eine Liste aller öffentlichen Stellen von Bund und Ländern im Sinne des Datenschutzrechts. Hierzu weise ich darauf hin, dass sich meine (datenschutzrechtliche) Zuständigkeit im öffentlichen Bereich auf öffentliche Stellen des Bundes beschränkt. Öffentliche Stellen der Länder unterliegen nicht meiner Kontrolle, sodass mir über diese Stellen auch keine Informationen vorliegen. Für öffentliche Stellen der Länder gilt grundsätzlich auch nicht das Bundesdatenschutzgesetz, da es in allen Ländern Landesdatenschutzgesetze im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2 BDSG gibt. Insofern müssten Sie sich an die entsprechenden Stellen in den einzelnen Ländern wenden.
2. Im Hinblick auf die ersten beiden Punkte Ihres Antrages (Postanschriften sowie Telefon- und/oder Faxnummern der Behörden) beabsichtige ich, Ihren Antrag gemäß § 9 Abs. 3 IFG auch insoweit abzulehnen, als es sich um öffentliche Stellen des Bundes handelt. Die von Ihnen begehrten Informationen können in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschafft werden. Ich weise hier vor allem auf das Portal
www.bund.de hin, wo Sie unter
http://www.bund.de/DE/Behoerden/behoerd… eine vollständige und aktuelle Liste der öffentlichen Stellen des Bundes finden können.
3. Der dritte Punkt Ihres Antrages bezieht sich auf eine Liste mit Durchwahlen und/oder E-Mail-Adressen der behördlichen Datenschutzbeauftragten. Hierzu erhalten Sie zunächst im Anhang eine Liste mit den E-Mail-Adressen der Datenschutzbeauftragten der obersten Bundesbehörden (Ministerien, Bundestag, Bundesrat, Bundesrechungshof, Deutsche Bundesbank und oberste Gerichte). Die Kontaktdaten der behördlichen Datenschutzbeauftragten weiterer öffentlicher Stellen liegen mir nur zu einem Teil vor. Eine Zusammenstellung dieser wenigen Informationen wäre mit einem außerordentlich hohen Aufwand verbunden. Dies liegt daran, dass die öffentlichen Stellen nicht verpflichtet sind, dem BfDI Informationen über ihren jeweiligen behördlichen Datenschutzbeauftragten zu melden. Ich führe daher auch keine Liste der Datenschutzbeauftragten; dies ist für meine Aufgabenerfüllung auch nicht notwendig. Lediglich mit den Datenschutzbeauft
ragten d
er obersten Bundesbehörden führe ich einen regelmäßigen Erfahrungsaustausch durch, weshalb ich hier auch über eine entsprechende Liste verfüge.
Mit den übrigen behördlichen Datenschutzbeauftragten trete ich hingegen nur dann in Kontakt, wenn dies bei der Durchführung einer Kontrolle, bei der Beratung der öffentlichen Stelle oder bei der Bearbeitung von Bürgereingaben im konkreten Einzelfall notwendig ist. In diesen Fällen finden sich in meinen Akten punktuell sicher auch die Kontaktdaten einzelner behördlicher Datenschutzbeauftragter. Die Akten sind jedoch weder nach diesem Kriterium strukturiert noch können sie nach diesem Merkmal gezielt durchsucht werden. Um die Kontaktdaten einzelner behördlicher Datenschutzbeauftragter zu finden, müsste ich daher einen großen Teil der Vorgänge, die beim BfDI gespeichert sind, einzeln nach diesen Informationen durchsuchen. Dies würde einen mehrstündigen Rechercheaufwand verursachen. Insofern bitte ich um Verständnis, dass es sich dann nicht mehr um eine kostenlose einfache Auskunft im Sinne von § 10 A
bs. 1 Sa
tz 2 IFG handeln würde. Ich gehe davon aus, dass ich hierfür nach § 10 Abs. 1 Satz 1 IFG in Verbindung mit § § 1 Abs. 1 der Informationsgebührenverordnung und Anlage A Ziff. 1.2 des Gebührenverzeichnisses eine Gebühr in der Höhe von mindestens 100,- Euro erheben müsste, um den Verwaltungsaufwand zumindest teilweise zu decken.
Ich würde mich freuen, wenn Sie mir kurzfristig, spätestens aber bis zum 6. September 2013, mitteilen, ob Sie Ihren Antrag auf Informationszugang unter den oben erläuterten Bedingungen aufrecht erhalten möchten. Sollte ich bis dahin keine Nachricht von Ihnen erhalten haben, gehe ich davon aus, dass Sie den Antrag zurücknehmen, soweit ich ihm nicht bereits entsprochen habe. Wenn Sie dazu Fragen haben, können Sie sich selbstverständlich gern an mich wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Sven Hermerschmidt