Kontrollbericht zu REWE, Darmstadt

1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:
REWE
Luisenstraße 5
64283 Darmstadt

2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    23. Januar 2019
  • Frist
    26. März 2019
  • 8 Follower:innen

Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

→ Selbst eine Anfrage stellen

Tobias Sachs
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe folgen…
An Stadt Darmstadt - Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz Details
Von
Tobias Sachs
Betreff
Kontrollbericht zu REWE, Darmstadt [#48620]
Datum
23. Januar 2019 13:06
An
Stadt Darmstadt - Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:
1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: REWE Luisenstraße 5 64283 Darmstadt 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. Ausschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Unter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). Meines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Personenbezogene Daten in den Informationen können Sie, soweit erforderlich, schwärzen. Mit Verweis auf § 4 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Einer Weitergabe von personenbezogenen Daten an andere Dritte, insbesondere an den angesprochenen Betrieb, widerspreche ich ausdrücklich gemäß Art. 21 DSGVO. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Tobias Sachs
Stadt Darmstadt - Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) Sehr geehrter Herr Sachs, bezüglich Ihrer Anfrage vom 14.01.2…
Von
Stadt Darmstadt - Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz
Betreff
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG)
Datum
25. Januar 2019 10:26
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Sachs, bezüglich Ihrer Anfrage vom 14.01.2019 benötigen wir Ihre vollständige Anschrift und verweisen diesbezüglich auf § 4 Abs. 1 Satz 2 VIG. Mit freundlichen Grüßen
Stadt Darmstadt - Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) Korrektur Sehr geehrter Herr Sachs, bezüglich Ihrer Anfrag…
Von
Stadt Darmstadt - Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz
Betreff
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG)
Datum
25. Januar 2019 10:31
Status
Warte auf Antwort

Antwort auf dem Postweg

Offenbar schickt Ihnen die Behörde eine Antwort auf dem Postweg. Bitte vergessen Sie nicht, die Antwort mit der Öffentlichkeit zu teilen. Sie können den erhaltenen Brief scannen oder fotografieren und unter dem obigen Menüpunkt „Post erhalten“ hochladen. Sie können ihr trotzdem über FragDenStaat antworten.

Widerspruch der Datenweitergabe

Der von Ihnen angefragte Betrieb hat – leider – das Recht Ihren Namen und Anschrift auf Nachfrage zu erfahren. Sie können nun:

  • den Antrag zurückziehen. Eine einfache Mitteilung genügt. Dadurch erhalten sie aber auch keine der beantragten Infos zum Thema Hygienekontrollen
  • oder sich mit der Weitergabe Ihrer Daten einverstanden erklären

Für den zweiten Fall haben wir eine Formulierung vorbereitet, die Sie übernehmen können.

Korrektur Sehr geehrter Herr Sachs, bezüglich Ihrer Anfragen vom 25.01.2019 benötigen wir Ihre vollständige Anschrift und verweisen diesbezüglich auf § 4 Abs. 1 Satz 2 VIG. Mit freundlichen Grüßen
Tobias Sachs
AW: Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) [#48620] Sehr geehrte Damen und Herren, die Adresse ist s…
An Stadt Darmstadt - Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz Details
Von
Tobias Sachs
Betreff
AW: Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) [#48620]
Datum
4. Februar 2019 18:55
An
Stadt Darmstadt - Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, die Adresse ist standardmäßig bei meinen Anfragen dabei. Bitte bestätigen Sie mir den Erhalt meiner Adresse für alle 3 Anfragen. PS: Ihre Mailadresse ist im Text Ihrer Antwort eine andere als im mailto: steht. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 48620 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Stadt Darmstadt - Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz
Kein Nachrichtentext
Von
Stadt Darmstadt - Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz
Via
Briefpost
Betreff
Datum
6. Februar 2019
Status
Warte auf Antwort
Stadt Darmstadt - Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz
Kein Nachrichtentext
Von
Stadt Darmstadt - Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz
Via
Briefpost
Betreff
Datum
26. März 2019
Status
Warte auf Antwort
Stadt Darmstadt - Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz
Kein Nachrichtentext
Von
Stadt Darmstadt - Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz
Via
Briefpost
Betreff
Datum
6. Juni 2019
Status
Warte auf Antwort
Tobias Sachs
AW: Ihr Schreiben vom 06.06.2019 [#48620] Sehr geehrte<< Anrede >> Zu Informationsfreiheitsanfrage „K…
An Stadt Darmstadt - Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz Details
Von
Tobias Sachs
Betreff
AW: Ihr Schreiben vom 06.06.2019 [#48620]
Datum
25. Juni 2019 06:05
An
Stadt Darmstadt - Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> Zu Informationsfreiheitsanfrage „Kontrollbericht zu REWE, Darmstadt“ vom 23.01.2019 (#48620) antworte ich auf Ihr Schreiben vom 06.06.2019. Mit Ihrem Schreiben vom 26.03.2019 wurde mir der Zugang zu den Informationen voll gewährt. Wurde gegen diesen Bescheid seitens der REWE Group Rechtsmittel eingelegt? Wenn nicht, gehe ich davon aus, dass dieser rechtskräftig ist. 
Sie schreiben, dass es Einwände über die Herausgabe der Informationen seitens der REWE Group gibt. Welche Einwende genau? Bezüglich den Einwänden der REWE Group möchte ich auf folgendes Rechtsgutachten verweisen: https://www.foodwatch.org/fileadmin/-DE/Themen/Topf_Secret/2019-05-16_Rechtsgutachten_Topf_Secret_GeulenKlinger.pdf Es gibt hierzu diverse Urteile welche dieses Gutachten unterstützen:
https://media.frag-den-staat.de/files/media/main/26/cd/26cdff01-5815-413f-bced-75c12207137c/vg_mainz_eilantrag_abgelehnt_geschwaerzt.pdfhttps://media.frag-den-staat.de/files/media/main/c0/23/c0239ec8-e857-40a1-8b1f-cf35ae0563f9/cottbus_beschluss_gaststaette_zum_unterspreewald_geschwaerzt_dok.pdf Eine Veröffentlichung über das VIG ist mit dem IWG rechtskonform in meiner Auffassung. § 2 Im Sinne dieses Gesetzes […] 2. ist Information jede Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung, 3. ist Weiterverwendung jede Nutzung von Informationen für kommerzielle oder nichtkommerzielle Zwecke, die über die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe hinausgeht; die intellektuelle Wahrnehmung einer Information und die Verwertung des dadurch erlangten Wissens stellen regelmäßig keine Weiterverwendung dar, […] Des Weiteren würde mich interessieren wie genau die Übermittlung und das Dokument bei einer Zustimmung der einschränkenden Verwendung meinerseits aussehen würde? Steht dann auf jedem Blatt ein Wasserzeichen? Es würden selbstverständlich alle personenbezogenen Daten geschwärzt werden. Insofern stellt dies auch keinen DSGVO Verstoß dar. Ich bitte weiterhin um volle Auskunft welche bereits mit Bescheid vom 26.03.2019 gewährt wurde. Mit freundlichen Grüßen Tobias Sachs Anfragenr: 48620 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Tobias Sachs << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Stadt Darmstadt - Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz
Wtrlt: AW: Ihr Schreiben vom 06.06.2019 [#48620] Sehr geehrter Herr Sachs, der an Sie gerichtete Bescheid vom 26.…
Von
Stadt Darmstadt - Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz
Betreff
Wtrlt: AW: Ihr Schreiben vom 06.06.2019 [#48620]
Datum
25. Juni 2019 08:52
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Sachs, der an Sie gerichtete Bescheid vom 26. März 2019 ist nicht bestandskräftig geworden. Wie bereits in meinem Schreiben vom 6. Juni 2019 ausgeführt, ist für die Freigabe der Informationen zu einer nicht allein privaten Verwendung neben dem VIG auch § 40 Abs. 1a des Lebens- und Futtermittelgesetzbuches zu berücksichtigen, vgl. hierzu meine Ausführungen in dem genannten Schreiben. Zur Klärstellung nochmals meine bereits im Schreiben vom 6. Juni 2019 gestellte Frage: Sind Ihre unten stehenden Ausführungen so zu verstehen, dass Sie sich auf eine Information allein zur privaten Nutzung (keine Veröffentlichung auf Internet-Portalen) nicht beschränken möchten? Mit freundlichen Grüßen
Tobias Sachs
AW: Wtrlt: AW: Ihr Schreiben vom 06.06.2019 [#48620] Sehr geehrte<< Anrede >> wäre es möglich, die Au…
An Stadt Darmstadt - Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz Details
Von
Tobias Sachs
Betreff
AW: Wtrlt: AW: Ihr Schreiben vom 06.06.2019 [#48620]
Datum
8. Juli 2019 06:13
An
Stadt Darmstadt - Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> wäre es möglich, die Auskunft mit dem Vermerk zu erhalten und danach zu entscheiden ob es sich lohnt diese Unsicherheit einmal klar zu stellen? Mit freundlichen Grüßen Tobias Sachs Anfragenr: 48620 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Tobias Sachs << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Stadt Darmstadt - Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz
AW: Wtrlt: AW: Ihr Schreiben vom 06.06.2019 [#48620] Sehr geehrter Herr Sachs, wie bereits im Rahmen meines Schre…
Von
Stadt Darmstadt - Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz
Betreff
AW: Wtrlt: AW: Ihr Schreiben vom 06.06.2019 [#48620]
Datum
9. Juli 2019 08:08
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Sachs, wie bereits im Rahmen meines Schreibens vom 6. Juni 2019 und meiner E-Mail vom 25. Juni 2019 ausgeführt, kann eine Informationsweitergabe nach meiner Auffassung nur dann erfolgen, wenn Sie sich im Vorfeld zur allein privaten Nutzung (keine Veröffentlichung auf Internet-Portalen) verpflichten. Mit freundlichen Grüßen
Tobias Sachs
AW: Wtrlt: AW: Ihr Schreiben vom 06.06.2019 [#48620] Sehr geehrte<< Anrede >> ich habe aktuell zwei V…
An Stadt Darmstadt - Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz Details
Von
Tobias Sachs
Betreff
AW: Wtrlt: AW: Ihr Schreiben vom 06.06.2019 [#48620]
Datum
16. Juli 2019 04:48
An
Stadt Darmstadt - Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> ich habe aktuell zwei Verfahren in Darmstadt im Verwaltungsgericht auch über REWE am laufen. Die Stadt Offenbach folgte hier der Rechtsauffassung aus dem VIG wie zu erwarten war. AZ: 4 L 1203/19.DA & 4 L 1199/19.DA https://www.foodwatch.org/fileadmin/-DE/Themen/Topf_Secret/2019-05-16_Rechtsgutachten_Topf_Secret_GeulenKlinger.pdf Seite 13: "b. Potentielle Veröffentlichung der herausgegebenen Informationen Auch eine etwaige Veröffentlichung der herausgegebenen Informationen durch die je- weiligen Antragsteller führt nicht zur Missbräuchlichkeit einer Informationsanfrage. Für dieses Ergebnis spricht bereits der Umstand, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung unklar ist, ob, wo und wie der jeweilige Antragsteller Informationen veröffentlichen will. Denn Antragstellern, die ihre Anfrage über „Topf Secret“ stellen, kann eine Veröffentli- chungsabsicht nicht einfach unterstellt werden, zumal keine automatisierte Veröffentli- chung auf „Topf Secret“ erfolgt (siehe hierzu näher unten). Den Informationsanspruch wegen einer somit bloß hypothetischen Veröffentlichung zu verweigern, erscheint mit den Zielen des VIG unvereinbar. Abgesehen davon steht das VIG einer Veröffentlichung der herausgegebenen Informationen durch die privaten Antragsteller nicht entgegen, insbesondere ist eine Veröffentlichung im Internet nicht rechtsmissbräuchlich. Dass die Möglichkeit der anschließenden Veröffentlichung von Informationen durch die Antragsteller nicht zum Ausschluss eines Anspruchs nach dem VIG führt, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits explizit festgestellt (BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 2015 – 7 B 22-14, juris Rn. 12)." Ich würde sie um eine erneute Prüfung bitten und vorab um das Dokument mit der Nutzungsbeschränkung bitten! Mit freundlichen Grüßen Tobias Sachs Anfragenr: 48620 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Tobias Sachs << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Stadt Darmstadt - Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz
AW: Wtrlt: AW: Ihr Schreiben vom 06.06.2019 [#48620] Sehr geehrter Herr Sachs, wie Sie zu der Auslegung kommen, e…
Von
Stadt Darmstadt - Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz
Betreff
AW: Wtrlt: AW: Ihr Schreiben vom 06.06.2019 [#48620]
Datum
16. Juli 2019 08:02
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Sachs, wie Sie zu der Auslegung kommen, eine Behörde sei einer Rechtsauffassung aus einem Gesetz gefolgt, ist mir hinsichtlich seiner Sinnhaftigkeit schleierhaft. Allenfalls kann eine Behörde zu einer Rechtsauffassung bei der Auslegung eines Gesetzes kommen - und wenn die Stadt Offenbach zu dieser Rechtsauffassung gekommen wäre, hätte es wohl der von Ihnen zitierten Entscheidung nicht mehr bedurft. Abgesehen davon ist - wie bereits im vorangegangenen Schriftwechsel erläutert - die Entscheidung über die Informationsgewährung wegen eingelegter Rechtsmittel bisher nicht bestandskräftig, so dass Ihnen derzeit die gewünschte Information schon aus prozessualen Gründen - weder eingeschränkt noch uneingeschränkt - nicht gewährt werden kann. Mit freundlichen Grüßen
Verwaltungsgericht Darmstadt
Kein Nachrichtentext
Von
Verwaltungsgericht Darmstadt
Via
Briefpost
Betreff
Datum
1. August 2019
Status
Anfrage abgeschlossen
Verwaltungsgericht Darmstadt
Kein Nachrichtentext
Von
Verwaltungsgericht Darmstadt
Via
Briefpost
Betreff
Datum
25. September 2019
Status
Anfrage abgeschlossen
Verwaltungsgericht Darmstadt
Kein Nachrichtentext
Von
Verwaltungsgericht Darmstadt
Via
Briefpost
Betreff
Datum
9. Februar 2021
Status
Anfrage abgeschlossen

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Stadt Darmstadt - Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz
Kein Nachrichtentext