Dienstanweisung/en zum Umgang mit Beiständen des Vereins aufRECHT e.V. Iserlohn
gem. § 13 SGB X ist Beiständen die Begleitung zu Behördenterminen ausdrücklich gestattet. Dabei ist dem Beistand vom Gesetzgeber ein eigenes Rederecht ausdrücklich eingeräumt worden.
„(4) Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht.“
Seit Monaten kommt der Verein aufRECHT e.V. dem Wunsch der Geschäftsführung des Jobcenters weit entgegen und stattet die Vereinsmitglieder mit eigenen Mitgliedsausweisen aus, um einen reibungslose und konstruktive Kooperation, sowie die bestmögliche Unterstützung der eigenen Vereinsmitglieder sicherzustellen.
Trotzdem kommt es immer wieder zu kuriosen Vorfällen.
Sachbearbeiter kritisieren die Form der Ausweise, manche notieren die Mitgliedsnummer, andere machen sogar Kopien des Ausweises und nehmen dies zur Akte. Einer kritisiert ein fehlendes Foto, der Bereichsleiter „Operativ“ hat keine Kenntnis der Dienstanweisungen und muss erst telefonieren, ob er den Ausweis anerkennen darf. Mehrere Mitarbeiter versuchen entgegen der klaren Rechtslage des § 13 SGB X (4) dem Beistand das Wort zu verbieten. Dann wieder wird trotz Vorlage des Ausweises mit Gesprächsabbruch gedroht, weil der Ausweis in der vorgelegten Form nicht akzeptiert werden soll. Ja, selbst der Zeitpunkt der Ausstellung eines Ausweises in den Räumen des Jobcenters wird gerügt.
Die Sachbearbeiter berufen sich dabei nie auf gesetzliche Vorgaben, sondern immer auf verschiedene interne Weisungen, und alle Jobcentermitarbeiter verweigern aber übereinstimmend die Herausgabe einer Kopie der Weisungen. Mal kommt die Weisung angeblich vom Sachgebietleiter, mal von der Geschäftsführung, dann wieder von dem ehemaligen Leiter der Widerspruchstelle. Mal liegt eine Weisung in Papierform vor, mal nur im Intranet als Mail.
Noch im Verfahren 7 K 2/13 im Januar/Februar 2013 vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg leugnete das Jobcenter Märkischer Kreis die Existenz solcher interner Dienstanweisungen. Angeblich seien in acht Jahren lediglich vier eigene Weisungen erlassen worden. Angefragt waren ausnahmslos alle.
http://www.beispielklagen.de/IFG017/2013_02_28_7_K_2_13_VG_Arnsberg.pdf
Es wird der Antrag gestellt,
1. sämtliche Dienstanweisungen an die Mitarbeiter des Jobcenters Märkischer Kreis zum Umgang mit Beiständen zu übersenden. (Besonders die Weisung des ehemaligen Leiters der Widerspruchstelle vom 23.05.2013, die Weisung des Geschäftsführers vom Juni 2013, sowie die Weisungen auf die die Mitarbeiter die oben geschilderten Vorgehensweisen stützen.)
2. Es sind die Rechtsgrundlagen zu benennen, auf die sich die Geschäftsführung des Jobcenter beruft, wenn Sie Vorschriften für die Form und Inhalte von Mitgliedsausweisen selbstständiger Vereine einfordert.
3. Außerdem sind die Rechtsgrundlagen vorzulegen, auf die die Geschäftsführung ihre Forderung zur Nachweispflicht einer Mitgliedschaft in Sozialvereinen stützt.
4. Die Niederschrift von Mitgliedsnummern, das Kopieren von Mitgliedsausweisen und auch das zur Akte nehmen solcher Kopien stellt möglicherweise eine Datenschutzverletzung dar. Auch hier sind die Rechtsgrundlagen zu benennen.
Mehr dazu
http://www.beispielklagen.de/klage037.html
Ergebnis der Anfrage
Nach mehrfacher Einschaltung des Datenschutzbeauftragten, Vermittlungsgesprächen mit Vertretern der Stadt Iserlohn und eines Mediationsgesprächs beim Sozialgericht Dortmund hat die Geschäftsführung des Jobcenter Märkischer Kreis ihre Zurückweisungshaltung aufgegeben.
Die verschiedenen Dienstanweisungen zum Umgang mit Beiständen sind insgesamt außer Kraft gesetzt. Eine rechtliche Grundlage hatte nie existiert.
Auch Beistände des Vereins aufRECHT e.V. werden wieder ungehindert zugelassen.
Somit kann die Unterstützung von Jobcenter-Kunden fortgesetzt werden.
Die zuletzt vorgetragene Behauptung "Es gibt keine Dienstanweisung mit dem Thema Beistandschaften" wurde bereits mehrfach widerlegt.
Dabei ist nicht die Form entscheidend, sondern der Weisungscharakter der Direktiven. Mehrere Rundschreiben und Mail-Weisungen beschäftigen sich mit dem Thema der Zurückweisung von Beiständen. Das Leugnen ist zwecklos.
Anfrage teilweise erfolgreich
-
Datum4. September 2013
-
8. Oktober 2013
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- Dienstanweisung/en zum Umgang mit Beiständen des Vereins aufRECHT e.V. Iserlohn
- Datum
- 4. September 2013 14:00
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- AW: Dienstanweisung/en zum Umgang mit Beiständen des Vereins aufRECHT e.V. Iserlohn
- Datum
- 6. September 2013 14:48
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- AW: AW: Dienstanweisung/en zum Umgang mit Beiständen des Vereins aufRECHT e.V. Iserlohn
- Datum
- 6. September 2013 19:30
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- Datum
- 30. September 2013
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- Vermittlung bei Anfrage "Dienstanweisung/en zum Umgang mit Beiständen des Vereins aufRECHT e.V. Iserlohn"
- Datum
- 5. Oktober 2013 23:29
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- AW: Vermittlung bei Anfrage "Dienstanweisung/en zum Umgang mit Beiständen des Vereins aufRECHT e.V. Iserlohn"
- Datum
- 9. Oktober 2013 22:50
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- Datum
- 10. Oktober 2013 15:09
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- Vermittlung bei Anfrage "Dienstanweisung/en zum Umgang mit Beiständen des Vereins aufRECHT e.V. Iserlohn"
- Datum
- 20. November 2013 23:42
- An
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- AW: Vermittlung bei Anfrage "Dienstanweisung/en zum Umgang mit Beiständen des Vereins aufRECHT e.V. Iserlohn"
- Datum
- 21. November 2013 00:04
- An
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- Datum
- 29. November 2013 13:10
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- AW: II-302-2 II#1969; Ihre E-Mail vom 20.11.2013 [#4903]
- Datum
- 29. November 2013 18:14
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- AW: AW: II-302-2 II#1969; Ihre E-Mail vom 20.11.2013 [#4903]
- Datum
- 15. März 2014 19:31
- An
- Jobcenter Märkischer Kreis
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- AW: AW: AW: II-302-2 II#1969; Ihre E-Mail vom 20.11.2013 [#4903]
- Datum
- 26. April 2014 16:31
- An
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- Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
- Betreff
- Ihre E-Mail vom 20.11.2013; Gz. II-302-2 II#1969
- Datum
- 12. Juni 2014 12:54
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- Ihre Antworten an Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit [#4903]
- Datum
- 28. Juni 2014 18:52
- An
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- AW: Ihre Antworten an Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit [#4903]
- Datum
- 16. August 2014 15:21
- An
- Jobcenter Märkischer Kreis
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- AW: AW: Ihre Antworten an Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit [#4903]
- Datum
- 7. November 2014 19:47
- An
- Jobcenter Märkischer Kreis
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- AW: AW: AW: Ihre Antworten an Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit [#4903]
- Datum
- 26. Dezember 2014 00:55
- An
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- AW: AW: AW: AW: Ihre Antworten an Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit [#4903]
- Datum
- 1. März 2015 22:52
- An
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- AW: AW: AW: AW: AW: Ihre Antworten an Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit [#4903]
- Datum
- 1. März 2015 22:57
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- AW: AW: AW: AW: AW: Ihre Antworten an Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit [#4903]
- Datum
- 20. März 2015 14:27
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- Warte auf Antwort
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- Datum
- 10. Mai 2015 01:16
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- Ihre E-Mail vom 07.07.2015
- Datum
- 14. Juli 2015 07:50
- Status
- Anfrage abgeschlossen
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- AW: Ihre E-Mail vom 07.07.2015 [#4903]
- Datum
- 7. September 2015 20:18
- An
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- Jobcenter Märkischer Kreis
- Betreff
- IFG Anfrage #4903
- Datum
- 15. Januar 2016 08:12
- Status
- Anfrage abgeschlossen
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