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Dienstanweisung/en zum Umgang mit Beiständen des Vereins aufRECHT e.V. Iserlohn

gem. § 13 SGB X ist Beiständen die Begleitung zu Behördenterminen ausdrücklich gestattet. Dabei ist dem Beistand vom Gesetzgeber ein eigenes Rederecht ausdrücklich eingeräumt worden.

„(4) Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht.“

Seit Monaten kommt der Verein aufRECHT e.V. dem Wunsch der Geschäftsführung des Jobcenters weit entgegen und stattet die Vereinsmitglieder mit eigenen Mitgliedsausweisen aus, um einen reibungslose und konstruktive Kooperation, sowie die bestmögliche Unterstützung der eigenen Vereinsmitglieder sicherzustellen.

Trotzdem kommt es immer wieder zu kuriosen Vorfällen.

Sachbearbeiter kritisieren die Form der Ausweise, manche notieren die Mitgliedsnummer, andere machen sogar Kopien des Ausweises und nehmen dies zur Akte. Einer kritisiert ein fehlendes Foto, der Bereichsleiter „Operativ“ hat keine Kenntnis der Dienstanweisungen und muss erst telefonieren, ob er den Ausweis anerkennen darf. Mehrere Mitarbeiter versuchen entgegen der klaren Rechtslage des § 13 SGB X (4) dem Beistand das Wort zu verbieten. Dann wieder wird trotz Vorlage des Ausweises mit Gesprächsabbruch gedroht, weil der Ausweis in der vorgelegten Form nicht akzeptiert werden soll. Ja, selbst der Zeitpunkt der Ausstellung eines Ausweises in den Räumen des Jobcenters wird gerügt.

Die Sachbearbeiter berufen sich dabei nie auf gesetzliche Vorgaben, sondern immer auf verschiedene interne Weisungen, und alle Jobcentermitarbeiter verweigern aber übereinstimmend die Herausgabe einer Kopie der Weisungen. Mal kommt die Weisung angeblich vom Sachgebietleiter, mal von der Geschäftsführung, dann wieder von dem ehemaligen Leiter der Widerspruchstelle. Mal liegt eine Weisung in Papierform vor, mal nur im Intranet als Mail.

Noch im Verfahren 7 K 2/13 im Januar/Februar 2013 vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg leugnete das Jobcenter Märkischer Kreis die Existenz solcher interner Dienstanweisungen. Angeblich seien in acht Jahren lediglich vier eigene Weisungen erlassen worden. Angefragt waren ausnahmslos alle.
http://www.beispielklagen.de/IFG017/2013_02_28_7_K_2_13_VG_Arnsberg.pdf

Es wird der Antrag gestellt,

1. sämtliche Dienstanweisungen an die Mitarbeiter des Jobcenters Märkischer Kreis zum Umgang mit Beiständen zu übersenden. (Besonders die Weisung des ehemaligen Leiters der Widerspruchstelle vom 23.05.2013, die Weisung des Geschäftsführers vom Juni 2013, sowie die Weisungen auf die die Mitarbeiter die oben geschilderten Vorgehensweisen stützen.)
2. Es sind die Rechtsgrundlagen zu benennen, auf die sich die Geschäftsführung des Jobcenter beruft, wenn Sie Vorschriften für die Form und Inhalte von Mitgliedsausweisen selbstständiger Vereine einfordert.
3. Außerdem sind die Rechtsgrundlagen vorzulegen, auf die die Geschäftsführung ihre Forderung zur Nachweispflicht einer Mitgliedschaft in Sozialvereinen stützt.
4. Die Niederschrift von Mitgliedsnummern, das Kopieren von Mitgliedsausweisen und auch das zur Akte nehmen solcher Kopien stellt möglicherweise eine Datenschutzverletzung dar. Auch hier sind die Rechtsgrundlagen zu benennen.

Mehr dazu
http://www.beispielklagen.de/klage037.html

Ergebnis der Anfrage

Nach mehrfacher Einschaltung des Datenschutzbeauftragten, Vermittlungsgesprächen mit Vertretern der Stadt Iserlohn und eines Mediationsgesprächs beim Sozialgericht Dortmund hat die Geschäftsführung des Jobcenter Märkischer Kreis ihre Zurückweisungshaltung aufgegeben.

Die verschiedenen Dienstanweisungen zum Umgang mit Beiständen sind insgesamt außer Kraft gesetzt. Eine rechtliche Grundlage hatte nie existiert.

Auch Beistände des Vereins aufRECHT e.V. werden wieder ungehindert zugelassen.
Somit kann die Unterstützung von Jobcenter-Kunden fortgesetzt werden.

Die zuletzt vorgetragene Behauptung "Es gibt keine Dienstanweisung mit dem Thema Beistandschaften" wurde bereits mehrfach widerlegt.

Dabei ist nicht die Form entscheidend, sondern der Weisungscharakter der Direktiven. Mehrere Rundschreiben und Mail-Weisungen beschäftigen sich mit dem Thema der Zurückweisung von Beiständen. Das Leugnen ist zwecklos.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    4. September 2013
  • Frist
    8. Oktober 2013
  • 3 Follower:innen
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: gem. § 13 SGB X …
An Jobcenter Märkischer Kreis Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Dienstanweisung/en zum Umgang mit Beiständen des Vereins aufRECHT e.V. Iserlohn
Datum
4. September 2013 14:00
An
Jobcenter Märkischer Kreis
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
gem. § 13 SGB X ist Beiständen die Begleitung zu Behördenterminen ausdrücklich gestattet. Dabei ist dem Beistand vom Gesetzgeber ein eigenes Rederecht ausdrücklich eingeräumt worden. „(4) Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht.“ Seit Monaten kommt der Verein aufRECHT e.V. dem Wunsch der Geschäftsführung des Jobcenters weit entgegen und stattet die Vereinsmitglieder mit eigenen Mitgliedsausweisen aus, um einen reibungslose und konstruktive Kooperation, sowie die bestmögliche Unterstützung der eigenen Vereinsmitglieder sicherzustellen. Trotzdem kommt es immer wieder zu kuriosen Vorfällen. Sachbearbeiter kritisieren die Form der Ausweise, manche notieren die Mitgliedsnummer, andere machen sogar Kopien des Ausweises und nehmen dies zur Akte. Einer kritisiert ein fehlendes Foto, der Bereichsleiter „Operativ“ hat keine Kenntnis der Dienstanweisungen und muss erst telefonieren, ob er den Ausweis anerkennen darf. Mehrere Mitarbeiter versuchen entgegen der klaren Rechtslage des § 13 SGB X (4) dem Beistand das Wort zu verbieten. Dann wieder wird trotz Vorlage des Ausweises mit Gesprächsabbruch gedroht, weil der Ausweis in der vorgelegten Form nicht akzeptiert werden soll. Ja, selbst der Zeitpunkt der Ausstellung eines Ausweises in den Räumen des Jobcenters wird gerügt. Die Sachbearbeiter berufen sich dabei nie auf gesetzliche Vorgaben, sondern immer auf verschiedene interne Weisungen, und alle Jobcentermitarbeiter verweigern aber übereinstimmend die Herausgabe einer Kopie der Weisungen. Mal kommt die Weisung angeblich vom Sachgebietleiter, mal von der Geschäftsführung, dann wieder von dem ehemaligen Leiter der Widerspruchstelle. Mal liegt eine Weisung in Papierform vor, mal nur im Intranet als Mail. Noch im Verfahren 7 K 2/13 im Januar/Februar 2013 vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg leugnete das Jobcenter Märkischer Kreis die Existenz solcher interner Dienstanweisungen. Angeblich seien in acht Jahren lediglich vier eigene Weisungen erlassen worden. Angefragt waren ausnahmslos alle. http://www.beispielklagen.de/IFG017/2013_02_28_7_K_2_13_VG_Arnsberg.pdf Es wird der Antrag gestellt, 1. sämtliche Dienstanweisungen an die Mitarbeiter des Jobcenters Märkischer Kreis zum Umgang mit Beiständen zu übersenden. (Besonders die Weisung des ehemaligen Leiters der Widerspruchstelle vom 23.05.2013, die Weisung des Geschäftsführers vom Juni 2013, sowie die Weisungen auf die die Mitarbeiter die oben geschilderten Vorgehensweisen stützen.) 2. Es sind die Rechtsgrundlagen zu benennen, auf die sich die Geschäftsführung des Jobcenter beruft, wenn Sie Vorschriften für die Form und Inhalte von Mitgliedsausweisen selbstständiger Vereine einfordert. 3. Außerdem sind die Rechtsgrundlagen vorzulegen, auf die die Geschäftsführung ihre Forderung zur Nachweispflicht einer Mitgliedschaft in Sozialvereinen stützt. 4. Die Niederschrift von Mitgliedsnummern, das Kopieren von Mitgliedsausweisen und auch das zur Akte nehmen solcher Kopien stellt möglicherweise eine Datenschutzverletzung dar. Auch hier sind die Rechtsgrundlagen zu benennen. Mehr dazu http://www.beispielklagen.de/klage037.html
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Jobcenter Märkischer Kreis
Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, hiermit bestätige ich Ihnen den Eingang Ihres Antrages nach dem Information…
Von
Jobcenter Märkischer Kreis
Betreff
AW: Dienstanweisung/en zum Umgang mit Beiständen des Vereins aufRECHT e.V. Iserlohn
Datum
6. September 2013 14:48
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, hiermit bestätige ich Ihnen den Eingang Ihres Antrages nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 04.09.2013. Die Übermittlung der Informationen erbitten Sie in elektronischer Form. Da die erbetenen Informationen jedoch nur teilweise in elektronischer Form vorliegen, bitte ich um Benennung Ihrer Anschrift, um Ihnen die Informationen postalisch zukommen lassen zu können. Mit freundlichen Grüßen Daniela Schulte Fachkraft Leistungsrecht Tel.: 02371 / 905 789 Fax: 02371 / 905 825 Dienststelle Iserlohn Friedrichstraße 59/61 58636 Iserlohn
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Sehr geehrte Frau Schulte, die Postzustellung erbitte ich an die bekannte Adresse und erlaube mir bei der Gelegen…
An Jobcenter Märkischer Kreis Details
Von
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Betreff
AW: AW: Dienstanweisung/en zum Umgang mit Beiständen des Vereins aufRECHT e.V. Iserlohn
Datum
6. September 2013 19:30
An
Jobcenter Märkischer Kreis
Status
Sehr geehrte Frau Schulte, die Postzustellung erbitte ich an die bekannte Adresse und erlaube mir bei der Gelegenheit die Präzisierung meiner Anfrage. Um allen Missverständnissen vorzubeugen, mache ich darauf aufmerksam, dass meine Anfrage keine Einengung in begriffliche Ausweichmanöver zulässt. Bitte verstehen Sie meine Anfrage umfassend, bezogen auf alle "Weisungen", "Handlungsdirektiven", Dienstanweisungen", "Intranet-Informationen", "Handlungsanweisungen" usw. wie immer Sie solche Richtlinien in Ihrem Hause auch nennen mögen. Ziel meiner Anfrage ist zu verstehen 1. wer das Handeln im einzelnen bestimmt und verantwortet 2. welches konkrete Handeln von den Mitarbeitern erwartet wird, die als ausführende Organe handeln müssen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Postanschrift Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Jobcenter Märkischer Kreis
Antwort Auszug: "Liebe Kolleginnen und Kollegen, aus gegebenem Anlass bitte ich Sie, Ihre Mitarbeiterinnen…
Von
Jobcenter Märkischer Kreis
Via
Briefpost
Betreff
Antwort
Datum
30. September 2013
Status
Anfrage abgeschlossen
Auszug: "Liebe Kolleginnen und Kollegen, aus gegebenem Anlass bitte ich Sie, Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter darauf hinzuweisen, dass zukünftig nurnoch solche Nachweise der Mitgliedschaft beim Verein "aufRecht e.V" akzeptiert werden, die die folgenden Kriterienenthalten: 1.Mitgliedsnummer 2.Name, Vorname, Geburtsdatum 3.Eintrittsdatum 4.Originalunterschrift von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern des Vereins "aufRecht e.V" Zurzeit gehören zu Vorstand: Vorsitzender: Nobert Höhne StelIvertretender Vorsitzender: Lars Schulte-Bräucker Kassenführer: Antragsteller/in lch hoffe, dass eventuelI noch bestehende Irritationen damit beseitigt sind. " Eine Verpflichtung für die Erstellung von Mitgliedsausweisen für Vereine ist derzeit nicht bekannt. Eine Beweislast für Vereinszugehörigkeit wird rechtsgrundlos gefordert. Selbst wenn das Hausrecht im weiteren Sinn innerhalb einer Behörde eine gewisse Aufsichtspflicht beinhaltet, so gibt es wohl eher keine Gesetzesgrundlage, die über die mündliche Zusage hinaus gehende Beweise für Mitgliedschaften rechtfertigt. Ein Frage für den Datenschutzbeauftragten des Bundes.
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Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem IFG Die bisherige Korresponden…
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Von
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Betreff
Vermittlung bei Anfrage "Dienstanweisung/en zum Umgang mit Beiständen des Vereins aufRECHT e.V. Iserlohn"
Datum
5. Oktober 2013 23:29
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem IFG Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/4903 Ich bin der Meinung, dass die Forderung der Geschäftsleitung des Jobcenter Märkischer Kreis einem unabhängigen Verein Vorschriften zu machen, Mitgliedsausweise zu führen und an deren Gestaltung mitzuwirken, eine nicht hinnehmbare Kompetenzüberschreitung und auch Datenschutzverletzung darstellt. Eine mündliche Zusage der Vereinszugehörigkeit ist der Sache genügend. Eine schriftliche Bestätigung kann und darf nach meiner Einschätzung nicht eingefordert werden. Ich erbitte Ihre Stellungnahme zu den Vorgängen. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in
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Sehr geehrte Damen und Herren, entgegen Ihrer Zusicherung vom 30.09.2013, dass künftig von der Anfertigung von Ko…
An Jobcenter Märkischer Kreis Details
Von
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Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage "Dienstanweisung/en zum Umgang mit Beiständen des Vereins aufRECHT e.V. Iserlohn"
Datum
9. Oktober 2013 22:50
An
Jobcenter Märkischer Kreis
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, entgegen Ihrer Zusicherung vom 30.09.2013, dass künftig von der Anfertigung von Kopien abgesehen werden soll und die Mitarbeiter entsprechend instruiert seinen, wurde dies nur wenige Tage nach Ihrer Zusage bereits ignoriert. Bitte reichen Sie mir die entsprechende Handlungsanweisung nach, damit ich künftig die ordnungsgemäße Umsetzung auf Ihrer Weisung hinweisen kann. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
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Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Betreff versteckt
Datum
10. Oktober 2013 15:09
Status
Warte auf Antwort

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II-302-2 II#1969 Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte noch einmal um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem …
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Von
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Betreff
Vermittlung bei Anfrage "Dienstanweisung/en zum Umgang mit Beiständen des Vereins aufRECHT e.V. Iserlohn"
Datum
20. November 2013 23:42
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
II-302-2 II#1969 Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte noch einmal um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem IFG, UIG, VIG. Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/4903 Vorab gebe ich Ihnen zur Kenntnis, dass ich als Vorstandsmitglied des Iserlohner Erwerbslosenvereins aufRECHT e.V. regelmäßig Hilfesuchende zu Terminen beim Jobcenter Märkischer Kreis begleite und für gewöhnlich Gesprächsprotokolle anfertige. Meine Rückmeldungen gebe ich dann bei Bedarf an unseren Justiziar weiter, damit er die fundierte Rechtsberatung leisten kann. Mit Schreiben vom 10.10.2013 teilten Sie mir zunächst einige Informationen zu den Rechten von Erwerbslosen auf die Begleitung von Beiständen mit. Meine Meinungsäußerung, „dass die Forderung der Geschäftsleitung des Jobcenter Märkischer Kreis einem unabhängigen Verein Vorschriften zu machen, Mitgliedsausweise zu führen und an deren Gestaltung mitzuwirken, eine nicht hinnehmbare Kompetenzüberschreitung und auch Datenschutzverletzung darstellt. Eine mündliche Zusage der Vereinszugehörigkeit ist der Sache genügend. Eine schriftliche Bestätigung kann und darf nach meiner Einschätzung nicht eingefordert werden“ bestätigten Sie mit der Aussage: „Die Einwilligung des Beteiligten in die Begleitung durch einen Beistand ergibt sich aus dem gemeinsamen Auftreten, weshalb der Beistand keiner Vollmacht des Beteiligten bedarf.“ Der Verein aufRECHT e.V. kommt dem Wunsch der Geschäftsführung des Jobcenters seit Monaten weit entgegen und stattet die Vereinsmitglieder mit einfachen Mitgliedsausweisen aus, um eine reibungslose und konstruktive Kooperation, sowie die bestmögliche Unterstützung der Hilfesuchenden sicherzustellen. Trotzdem kommt es immer wieder zu kuriosen Vorfällen. Sachbearbeiter kritisieren die Form der Ausweise, manche notieren die Mitgliedsnummer, andere machen sogar Kopien des Ausweises und nehmen diese zur Akte. Einer kritisiert ein fehlendes Foto, der Bereichsleiter „Operativ“ hat keine Kenntnis der Dienstanweisungen und muss erst telefonieren, ob er den Ausweis anerkennen darf. Mehrere Mitarbeiter versuchen entgegen der klaren Rechtslage des § 13 SGB X (4) dem Beistand das Wort zu verbieten. Dann wieder wird trotz Vorlage des Ausweises mit Gesprächsabbruch gedroht, weil der Ausweis in der vorgelegten Form nicht akzeptiert werden soll. Ja, selbst der Zeitpunkt der Ausstellung eines Ausweises in den Räumen des Jobcenters wird gerügt. Die Sachbearbeiter berufen sich dabei nie auf gesetzliche Vorgaben, sondern immer auf verschiedene interne Weisungen, und alle Jobcentermitarbeiter verweigerte aber übereinstimmend die Herausgabe einer Kopie der Weisungen. Mal kommt die Weisung angeblich vom Sachgebietleiter, mal von der Geschäftsführung, dann wieder von dem ehemaligen Leiter der Widerspruchstelle. Mal liegt eine Weisung in Papierform vor, mal nur im Intranet als Mail. Erst nach einer weiteren Rückfrage wurden die angefragten Dienstanweisungen zugestellt. Allerdings wohl nicht alle. Demnach forderte ein Sachgebietsleiter noch am 23.05.2013: "Hallo zusammen, wenn Vertreter des o. g. Vereins hier als Beistand auftreten möchten, so ist ein geeigneter Nachweis über die Vereinsmitgliedschaft vorzulegen (z. B. ein Bestätigungsschreiben des Vorstandes). Eine Visitenkarte des Vereins mit einer darauf geschriebenen Mitgliedsnummer reicht dazu nicht aus. " Am 10.06.2013 stellt dann der Geschäftsführer Volker Riecke weitergehende Forderungen auf, indem er dem völlig unabhängigem Verein aufRECHT e.V. Vorschriften über die Ausstellung von Mitgliedsausweisen zu machen sucht. Selbst auf die Ausgestaltung eines solchen Ausweises möchte er Einfluss nehmen: Liebe Kolleginnen und Kollegen, aus gegebenem Anlass bitte ich Sie, Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter darauf hinzuweisen, dass zukünftig nurnoch solche Nachweise der Mitgliedschaft beim Verein "aufRecht e.V" akzeptiert werden, die die folgenden Kriterienenthalten: 1.Mitgliedsnummer 2.Name, Vorname, Geburtsdatum 3.Eintrittsdatum 4.Originalunterschrift von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern des Vereins "aufRecht e.V" Zurzeit gehören zu Vorstand: Vorsitzender: Nobert Höhne StelIvertretender Vorsitzender: Lars Schulte-Bräucker Kassenführer: Antragsteller/in Ich hoffe, dass eventuell noch bestehende Irritationen damit beseitigt sind. Eine Verpflichtung für die Erstellung von Mitgliedsausweisen für Vereine ist derzeit nicht bekannt. Eine Beweislast für Vereinszugehörigkeit wird rechtsgrundlos gefordert. Selbst wenn das Hausrecht im weiteren Sinn innerhalb einer Behörde eine gewisse Aufsichtspflicht beinhaltet, so gibt es wohl eher keine Gesetzesgrundlage, die über die mündliche Zusage hinaus gehende Beweise für Mitgliedschaften rechtfertigt. Am heutigen Tag wollte der Sachgebietsleiter René Kipp mich als Beistand abweisen mit der Begründung, er könne könne den vorgelegten Mitgliedsausweis nicht akzeptieren, weil er die Handschrift nicht lesen könne . . . Eine schriftliche Bestätigung seiner aussage verweigerte er. Das Gespräch kam nicht zustande. Dem Problem des Erwerbslosen konnte nicht Abhilfe geschaffen werden. Es ist nicht hinnehmbar, dass alle Tage lang neue und anderslautenden Dienstanweisungen behauptet werden und gleichzeitig die Herausgabe solcher Weisungen verweigert werden, um eine rechtliche Überprüfung zu verunmöglichen. Bitte fordern Sie den Geschäftsführer auf, seine Rechtsgrundlagen für das Einfordern von Mitgliedsausweisen darzulegen und eine letzte abschließende Fassung seiner Weisung zu übersenden. Darf nach Ihrer Einschätzung ein Erwerbsloser beim Jobcenter zur Dokumentation seiner Vereinszugehörigkeit verpflichtet werden? Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, entgegen Ihrer schriftlichen Zusage Ihre sämtlichen Sachbearbeiter verbindlich zu …
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AW: Vermittlung bei Anfrage "Dienstanweisung/en zum Umgang mit Beiständen des Vereins aufRECHT e.V. Iserlohn"
Datum
21. November 2013 00:04
An
Jobcenter Märkischer Kreis
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, entgegen Ihrer schriftlichen Zusage Ihre sämtlichen Sachbearbeiter verbindlich zu instruieren, dass keine Mitgliedsausweise des Vereins aufRECHT e.V. mehr kopiert, keine Mitgliedsnummern notiert werden dürfen und entsprechende Kopien aus den Akten zu entfernen sind, ist diese Handlungsanweisung nachweislich noch immer nicht in allen Zweigstellen bekannt. Außerdem hat ihr Sachgebietsleiter René K. am heutigen Tag die Beistandschaft in einem konkreten Fall abgelehnt mit der Begründung, "er könne die Schrift nicht lesen". Eine solche „Weisung“ wurde nie bekannt gegeben und ist wohl als reine Willkür zu werten. Es ist nicht hinnehmbar, wenn Beistandsbegleitungen jedes Mal mit neuen kuriosen Neuregelungen für Erwerbslose behindert wird. Bitte übersenden Sie mir den Nachweis einer verbindlichen und abschließenden Weisung für alle Zweigstellen zum Umgang mit dem Verein aufRECHT e.V. damit wir diese im Zweifelsfall den Sachbearbeitern vorlegen können. Aus diesem Grund ist es wohl zielführend, wenn der Geschäftsführer Volker Riecke die abschließende Weisung unterzeichnet, um die Befehlshierarchie zu dokumentieren. Mit freundlichen Grüßen
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
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Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
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Betreff versteckt
Datum
29. November 2013 13:10
Status
Warte auf Antwort

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AW: II-302-2 II#1969; Ihre E-Mail vom 20.11.2013 [#4903] Sehr geehrte Damen und Herren, mit meiner Namensnennung…
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AW: II-302-2 II#1969; Ihre E-Mail vom 20.11.2013 [#4903]
Datum
29. November 2013 18:14
An
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Sehr geehrte Damen und Herren, mit meiner Namensnennung erkläre ich mich selbstverständlich einverstanden. Bei der Gelegenheit erlaube ich mir darauf hinzuweisen, dass die korrekte Schreibweise unseres Vereinsnamens mit "aufRECHT e.V." im Vereinsregister eingetragen ist, passend zu unserem Slogan: "Bei uns wird RECHT groß geschrieben". Weiterhin gebe ich Ihnen den Text meines Anschreibens an das Jobcenter Märkischer Kreis vom 21.11.2013 zur Kenntnis, in dem ich auf einen weiteren Zwischenfall aufmerksam mache. In den mehr als 260 Beistandsterminen ist mir solches nie untergekommen. Die Antwort des Jobcenters steht noch aus. "Sehr geehrte Damen und Herren, entgegen Ihrer schriftlichen Zusage Ihre sämtlichen Sachbearbeiter verbindlich zu instruieren, dass keine Mitgliedsausweise des Vereins aufRECHT e.V. mehr kopiert, keine Mitgliedsnummern notiert werden dürfen und entsprechende Kopien aus den Akten zu entfernen sind, ist diese Handlungsanweisung nachweislich noch immer nicht in allen Zweigstellen bekannt. Außerdem hat ihr Sachgebietsleiter René K. am heutigen Tag die Beistandschaft in einem konkreten Fall abgelehnt mit der Begründung, "er könne die Schrift nicht lesen". Eine solche „Weisung“ wurde nie bekannt gegeben und ist wohl als reine Willkür zu werten. Es ist nicht hinnehmbar, wenn Beistandsbegleitungen jedes Mal mit neuen kuriosen Neuregelungen für Erwerbslose behindert werden. Bitte übersenden Sie mir den Nachweis einer verbindlichen und abschließenden Weisung für alle Zweigstellen zum Umgang mit dem Verein aufRECHT e.V. damit wir diese im Zweifelsfall den Sachbearbeitern vorlegen können. Aus diesem Grund ist es wohl zielführend, wenn der Geschäftsführer Volker Riecke die abschließende Weisung unterzeichnet, um die Befehlshierarchie zu dokumentieren. " Möglicherweise liegt beim Jobcenter MK ein Problem mit der internen Hierarchie vor. Dies belastet die Betroffenen umso schwerwiegender, als bisher (mit nur einzelnen Ausnahmen) jede Veröffentlichung von internen Weisungen verweigert und jede IFG-Anfrage nach den Weisungen abgewiesen wird. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Vielzahl z.t. widersprüchlicher Weisungen in den 15 Filialen des Jobcenters kursieren und kein einheitlicher Wissensstandart garantiert werden kann. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: AW: II-302-2 II#1969; Ihre E-Mail vom 20.11.2013 [#4903] Sehr geehrte Damen und Herren, bitte übersenden Sie …
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Von
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Betreff
AW: AW: II-302-2 II#1969; Ihre E-Mail vom 20.11.2013 [#4903]
Datum
15. März 2014 19:31
An
Jobcenter Märkischer Kreis
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, bitte übersenden Sie mir alle aktuellen Dienstanweisungen zur Beistandschaft, nach denen die Jobcenter-Mitarbeiter Beistände jedweder Herkunft behandeln sollen. Mit freundlichen Grüßen,
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AW: AW: AW: II-302-2 II#1969; Ihre E-Mail vom 20.11.2013 [#4903] Sehr geehrte Damen und Herren, meine Information…
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Von
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Betreff
AW: AW: AW: II-302-2 II#1969; Ihre E-Mail vom 20.11.2013 [#4903]
Datum
26. April 2014 16:31
An
Jobcenter Märkischer Kreis
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Dienstanweisung/en zum Umgang mit Beiständen des Vereins aufRECHT e.V. Iserlohn" wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Verschiedene Mitarbeiter in Ihrem Hause benennen unterschiedliche Schreiben und abweichende Daten für Dienstanweisungen zum immer wieder neu geregelten Umgang mit Beiständen. Die Aussagen sind bisweilen widersprüchlich und schließen sich gegenseitig aus. Die Weisungen wurden durch mindestens sechs verschiedene Mitarbeiter erlassen. Für die anhängigen Klagen ist eine lückenlose Übersicht aller unterschiedlichen Weisungen in chronologischer Reihenfolge zu benennen. Ob eine solche Liste vorliegt oder jede Weisung einzeln überstellt wird, ist für die Beantwortung der IFG-Anfrage ohne Belang. Die Weisungen liegen vor. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Anfragenr: 4903 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Ihre E-Mail vom 20.11.2013; Gz. II-302-2 II#1969 Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsf…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Ihre E-Mail vom 20.11.2013; Gz. II-302-2 II#1969
Datum
12. Juni 2014 12:54
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
295,3 KB
Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Geschäftszeichen: II-302-2 II#1969 Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, beiliegendes Schreiben übersende ich Ihnen mit der Bitte um Kenntnisnahme. Mit freundlichen Grüßen
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Ihre Antworten an Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit [#4903] Sehr geehrte Dame…
An Jobcenter Märkischer Kreis Details
Von
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Betreff
Ihre Antworten an Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit [#4903]
Datum
28. Juni 2014 18:52
An
Jobcenter Märkischer Kreis
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit hat mir mitgeteilt, dass Sie Anfragen der Behörde beantwortet haben. Bitte übersenden Sie auch mir die vollständigen Antworten. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Anfragenr: 4903 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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AW: Ihre Antworten an Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit [#4903] Sehr geehrte …
An Jobcenter Märkischer Kreis Details
Von
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Betreff
AW: Ihre Antworten an Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit [#4903]
Datum
16. August 2014 15:21
An
Jobcenter Märkischer Kreis
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Dienstanweisung/en zum Umgang mit Beiständen des Vereins aufRECHT e.V. Iserlohn" vom 28.06.2014 (#4903) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 18 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Anfragenr: 4903 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
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AW: AW: Ihre Antworten an Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit [#4903] Sehr geeh…
An Jobcenter Märkischer Kreis Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: AW: Ihre Antworten an Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit [#4903]
Datum
7. November 2014 19:47
An
Jobcenter Märkischer Kreis
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Dienstanweisung/en zum Umgang mit Beiständen des Vereins aufRECHT e.V. Iserlohn" vom 04.09.2013 (#4903) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 396 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Anfragenr: 4903 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
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AW: AW: AW: Ihre Antworten an Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit [#4903] Sehr …
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Von
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Betreff
AW: AW: AW: Ihre Antworten an Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit [#4903]
Datum
26. Dezember 2014 00:55
An
Jobcenter Märkischer Kreis
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Dienstanweisung/en zum Umgang mit Beiständen des Vereins aufRECHT e.V. Iserlohn" vom 04.09.2013 (#4903) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 445 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Anfragenr: 4903 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
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Datum
1. März 2015 22:52
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Jobcenter Märkischer Kreis
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Dienstanweisung/en zum Umgang mit Beiständen des Vereins aufRECHT e.V. Iserlohn" vom 04.09.2013 (#4903) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 510 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 4903 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
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Datum
1. März 2015 22:57
An
Jobcenter Märkischer Kreis
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Dienstanweisung/en zum Umgang mit Beiständen des Vereins aufRECHT e.V. Iserlohn" vom 04.09.2013 (#4903) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 510 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 4903 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Jobcenter Märkischer Kreis
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Jobcenter Märkischer Kreis
Betreff
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Datum
20. März 2015 14:27
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre Anfrage ist in Bearbeitung und wird nunmehr kurzfristig bearbeitet. Mit freundlichen Grüßen
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Datum
10. Mai 2015 01:16
An
Jobcenter Märkischer Kreis
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Dienstanweisung/en zum Umgang mit Beiständen des Vereins aufRECHT e.V. Iserlohn" vom 04.09.2013 (#4903) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 580 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 4903 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Ihre E-Mail vom 07.07.2015 Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Geschäftszeichen…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Ihre E-Mail vom 07.07.2015
Datum
14. Juli 2015 07:50
Status
Anfrage abgeschlossen
137,9 KB
Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Geschäftszeichen: II-302-2 II#1969 Sehr geehrtAntragsteller/in bitte beachen Sie die angehängte Datei. Mit freundlichen Grüßen
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AW: Ihre E-Mail vom 07.07.2015 [#4903] Sehr geehrte Damen und Herren, leider kann ich die Datei auch nach mehrer…
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Von
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Betreff
AW: Ihre E-Mail vom 07.07.2015 [#4903]
Datum
7. September 2015 20:18
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, leider kann ich die Datei auch nach mehreren Versuchen nicht öffnen. Hilfsweise bitte ich an Übersendung an meine Postadresse. Inzwischen werden Beistände beim Jobcenter Märkischer Kreis wieder zugelassen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 4903 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Jobcenter Märkischer Kreis
IFG Anfrage #4903 Andrea Schönfeld Sachbearbeiterin Widerspruch- und Klagestelle Friedrichstr. 59/61 in 58636…
Von
Jobcenter Märkischer Kreis
Betreff
IFG Anfrage #4903
Datum
15. Januar 2016 08:12
Status
Anfrage abgeschlossen
Andrea Schönfeld Sachbearbeiterin Widerspruch- und Klagestelle Friedrichstr. 59/61 in 58636 Iserlohn Tel.: 02371-905-785 Mailto: <<E-Mail-Adresse>>
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