Hausausweise für das Auswärtige Amt

Anfrage an: Auswärtiges Amt

- Informationen darüber, welche Organisationen/Verbände/Vereine/Unternehmen und Personengruppen derzeit einen Hausausweis für das Auswärtige Amt haben
- Informationen darüber, wie viele Organisationen/Verbände/Vereine/Unternehmen oder Personengruppen derzeit einen Hausausweis für das Auswärtige Amt haben (jeweilige Anzahl pro Gruppe)
- Informationen darüber, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, um einen Hausausweis für das Auswärtige Amt zu bekommen
- rechtliche Grundlage, die die Ausstellung von Hausausweisen für das Auswärtige Amt regelt

Explizit möchte ich darauf hinweisen, dass personenbezogene Daten zu den Inhaberinnen und Inhabern von Zugangsberechtigungen zum Auswärtigen Amt nicht Gegenstand dieses Antrages sind.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    24. Januar 2019
  • Frist
    26. Februar 2019
  • 2 Follower:innen
Sabrina Winter
Sabrina Winter (FragDenStaat)
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Informationen …
An Auswärtiges Amt Details
Von
Sabrina Winter (FragDenStaat)
Betreff
Hausausweise für das Auswärtige Amt [#49077]
Datum
24. Januar 2019 10:00
An
Auswärtiges Amt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Informationen darüber, welche Organisationen/Verbände/Vereine/Unternehmen und Personengruppen derzeit einen Hausausweis für das Auswärtige Amt haben - Informationen darüber, wie viele Organisationen/Verbände/Vereine/Unternehmen oder Personengruppen derzeit einen Hausausweis für das Auswärtige Amt haben (jeweilige Anzahl pro Gruppe) - Informationen darüber, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, um einen Hausausweis für das Auswärtige Amt zu bekommen - rechtliche Grundlage, die die Ausstellung von Hausausweisen für das Auswärtige Amt regelt Explizit möchte ich darauf hinweisen, dass personenbezogene Daten zu den Inhaberinnen und Inhabern von Zugangsberechtigungen zum Auswärtigen Amt nicht Gegenstand dieses Antrages sind.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Sabrina Winter (FragDenStaat)
Auswärtiges Amt
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), deren Eingan…
Von
Auswärtiges Amt
Betreff
Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz; Hausausweise für das Auswärtige Amt; Vg. 043-2019
Datum
25. Januar 2019 14:19
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), deren Eingang wir hiermit bestätigen. Das Auswärtige Amt bemüht sich, Ihre Anfrage schnellstmöglich zu beantworten. In der Regel erfolgt dies entsprechend der gesetzlichen Vorgaben innerhalb eines Monats ab Antragseingang. In wenigen Fällen kann die Bearbeitung länger dauern (z.B. wenn umfangreiches oder sensibles Material gesichtet und geprüft werden muss oder Dritte beteiligt werden müssen, zu denen sich persönliche Daten in den Akten befinden). Sollte die Bearbeitung in Ihrem Fall ausnahmsweise länger als einen Monat in Anspruch nehmen, werden wir Sie darüber informieren. Bitte beachten Sie darüber hinaus folgende allgemeine Hinweise: - Geben Sie bei Rückfragen oder Ergänzungen zu Ihrem Antrag bitte immer Ihre in der Betreffzeile dieser E-Mail angegebene Vorgangsnummer an. - Für Amtshandlungen nach dem IFG werden Gebühren nach der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) erhoben (im Internet unter http://bundesrecht.juris.de/ifggebv/ind… einsehbar). Einfache Anfragen, deren Bearbeitung weniger als insgesamt eine halbe Stunde in Anspruch nimmt, werden gebührenfrei beantwortet. Für Anfragen, deren Bearbeitung länger dauert, können je nach Arbeitsaufwand Gebühren zwischen EUR 15,00 und EUR 500,00 Euro erhoben werden. Eine Prognose zur Höhe der Gebühren kann nicht abgegeben werden, da die endgültige Höhe nach dem tatsächlichen Arbeitsaufwand berechnet wird. Informieren Sie uns bitte über eventuelle Gebührenermäßigungstatbestände (z. B. wissenschaftlicher Auftrag einer staatlichen Organisation, Recherchearbeiten, die im öffentlichen Interesse sind, Bezug von Sozialleistungen etc.), so dass eine eventuelle Gebührenermäßigung geprüft werden kann. Wenn Ihr Antrag auf Informationszugang abgelehnt wird, fallen keine Gebühren an. Für Fragen stehe ich Ihnen jederzeit gern zur Verfügung. Hinweis zum Datenschutz: Bei der Bearbeitung wurden bzw. werden von Ihnen personenbezogene Daten verarbeitet. Welche Daten zu welchem Zweck und auf welcher Grundlage verarbeitet werden, ist abhängig von Ihrem Anliegen und den konkreten Umständen. Weitere Informationen hierzu und über Ihre Betroffenenrechte finden Sie in der Datenschutzerklärung (https://www.auswaertiges-amt.de/de/date…) des Auswärtigen Amts. Mit freundlichen Grüßen
Auswärtiges Amt
auf Ihre o.g. Anfrage aufInformationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) ergeht folgender…
Von
Auswärtiges Amt
Via
Briefpost
Betreff
Hausausweise für das Auswärtige Amt
Datum
11. Februar 2019
Status
Anfrage abgeschlossen
auf Ihre o.g. Anfrage aufInformationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) ergeht folgender Bescheid: Threr Anfrage Wird teilweise stattgegeben. Begründung: Es gilt der Grundsatz des § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG, welcher einen freien und voraussetzungslosen InformationsZl:lgang gewährt. Die §§ 3 .:.. 6 IFG stellen hierzu Ausnahrnetatbestände dar, welche dem Schutz unterschiedlicher Rechtsgüter dienen - § 3 IFG insbesondere dem Schutz besonderer öffentlicher Belange, §.§ 5 und 6 IFG dem Schutz privater Belange. Informationen darüber. welche OrganisationenN erbändeN ereinelUntemelunen und Personengrup]?en derzeit einen Hausausweis fiir das Auswärtige Amt haben Als Anlage übersende ich Ihnen die gewünschten Informationen, soweit keine Ausnalunetatbestände des IFG einer Herausgabe entgegenstehen. Firmen und Einzelpersonen, die im Rahmen vertraglich vereinbarter Dienstleistungen (Instandsetzung, Wartung, Reinigung, Pförtnerdienst, Aus-IF ortbildung usw.) häufig/regelmäßig im Auswärtigen Amt tätig sind, können Hausausweise erhalten. Diese Namen dürfen aus Gründen der inneren und äußeren Sicherheit nicht veröffentlicht werden (§ 3 Nr. 1 c IFG). Nach § 3 Nr. 1 c IFG besteht der Anspruch aufInformationszugang nicht, wem das BekanntWerden der Informationen nachteilige Auswirkungen auf Belange der inneren und äußeren Sicherheit haben kann. Mit den Belangen der inneren und äußeren Sicherheit schützt § 3 Nr. 1 c IFG die freiheitlich demokratische Grundordnung sowie den Bestand und die Sicherheit des Bundes und der Länder, einschließlich der Funktionsfähigkeit des Staates und seiner . Einrichtungen, vor Angriffen durch fremde Staaten oder gewaltsame Aktiönen Privater. Die innere und äußere Siche;heit werden institutionenunabhängig geschütZt. Mögliche Angriffe auf Bundesministerien fallen in den Schutzbereich des § 3 Nr. 1 c IFG. Gemäß § 3 Nr. 1 c IFG muss die Gefährdungslage so beschaffen sein, dass im Falle des Bekanntwerdens der Information dem Schutzgut nachteilige Auswirkungen drohen. Dabei müssen die nachteiligen Auswirkungen, die dem Schutzgut aufgrund der Gefahrenprognose drohen, keine bestimmte Größe bzw. keinen bestimmten Umfang erreichen. Die innere und äußere Sicherheit sind schlechthin geschützt. Der Ausschlusstatbestand ist bereits im Vorfeld einer Gefährdung anwendbar. Im Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 20.03.2012 (Az. OVG 12 B 27.11) wird klargestellt, dass § 3 Nr. 1 c IFG mit dem Hinweis auf die Möglichkeit eines zukünftigen Nachteils auf einen zukunfts gerichteten Umgang mit Erfahrungswissen verweist, der zwangsläufig mit besonderen Unsicherheiten behaftet ist. Grundlage dieser prognostischen Einschätzung können allein bei staatlichen Stellen vorhandene sicherheitsrelevante Erkenntnisse sein, die sich regelmäßig aus einer Vielzahl von Einzelinformationen zusammensetzen und erst in ihrer Gesamtschau eine Beurteilung der Sicherheitslage ermöglichen. Namen von Firmen können nicht herausgegeben werden, da Personen, die sich mit möglichen Anschlagsplänen tragen, dadurch gezielt beruflichen Zugang zu Unternehmen suchen könnten, um mit einem Hausausweis ats Mitarbeiter oder Mitarbeiterin Zutritt zum Auswärtigen Amt zu erhalten. Ein Informationszugang wird daher gem. § 3 Nr. 1 c IFG ausgeschlossen. Ebenso stehen Datenschutz- und Wettbewerbsgründe gem. § 5 Abs. 1 IFG, § 6 Satz 2 IFG Ihrem Informationsanspruch entgegen. Informationen darüber, wie welche Organisationen/V erbändeN ereinelUnternehmen und Personengruppen derzeit einen Hausausweis für das Auswärtige Amt haben (jeweilige Anzahl pro Gruppe) Die Anzahl ist der Anlage mit den aufgelisteten Organisationen, Verbänden und Vereinen zu entnehmen. Informationen darüber, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen. um einen Hausausweis für das Auswärtige Amt zu bekommen. Informationen dazu können aus Sicherheitsgründen gern. § 3 Nr. 1 c IFG nicht herausgegeben werden. Aussagen dazu, die ggf. sogar im Internet veröffentlicht würden, würden eine zusätzliche Gefährdung des Auswärtigen Amts darstellen. Zu den Voraussetzungen und zur Begründung des § 3 Nr. 1 c IFG siehe unter Frage 1. Rechtliche Grundlage, die die Ausstellung von Hausausweise für das Auswärtige Amt regelt. Die Ausstellung von Hausausweisen dient der Einlasskontrolle und ist somit Ausprägung des Hausrechts. Die Ausübung des Hausrechts durch den Behördenleiter oder seinen Stellvertreter ist als öffentlich-rechtliche Maßnahme zu qualifizieren, da sie der Sicherung der Zweckbestimmung einer in den Formen des öffentlichen Rechts tätigen Einrichtung dient. Mangels spezialgesetzlicher Regelung ergibt sich die Maßnahme aus dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Hausrecht. Diese Auskunft ergeht gebührenfrei. Anlage: Organisationen, Verbände und Vereine mit Hausausweisen des Auswärtigeu Amts Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (71) Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen (8) Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (7) Geschäftsbereich des Bundeskanzleramts (24) Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (2) Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit (4) BfJ - Bundesamt für Justiz Bonn (1296) BRH - Bundesrechnungshof (l3) BFIO - Büro Führungskräfte zu internationalen Organisationen (1) BDr - Bundesdruckerei (3) DAl- Deutsches Archäologisches Institut (4) FFD -Familien- und Partnerorganisation im Auswärtigen Amt e.V. (32) GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusannnenarbeit (14) IFZ - Institut für Zeitgeschichte (17) WiB - Willkommen in Berlin e.V. (7) ZIF - Zentrum für internationale Friedenseinsätze (5)
Sabrina Winter
Sabrina Winter (FragDenStaat)
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Antwort. Bei meiner ersten Frage haben Sie eine Liste im Anha…
An Auswärtiges Amt Details
Von
Sabrina Winter (FragDenStaat)
Betreff
AW: Hausausweise für das Auswärtige Amt/ GZ: 505-511.E IFG 043-2019 [#49077]
Datum
20. Februar 2019 11:02
An
Auswärtiges Amt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Antwort. Bei meiner ersten Frage haben Sie eine Liste im Anhang gesendet und darauf verwiesen, dass daraus die Anzahl (Frage 2) zu entnehmen ist. Bei dieser Liste sind Informationen, denen Ausnahmebestände entgegenstehen, ausgenommen, wenn ich Sie richtig verstanden habe. Darum habe ich eine Nachfrage, die sich auf meine ersten beiden Fragen bezieht: Was ist die Gesamtanzahl der Interessenvertreter/-innen, die einen oder mehrere Hausausweise für das Auswärtige Amt haben. Bitte teilen Sie mir sowohl die Anzahl der Hausausweise als auch die Anzahl der Interessensgruppen (Unternehmen, Vereine, Organisationen etc.) mit. Es geht mir in meiner Nachfrage nicht um Dienstleister wie z.B. Reinigungsunternehmen oder Pförtner, die einen Hausausweis haben, sondern um Interessensvertreter/-innen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 49077 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Auswärtiges Amt
Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz; Hausausweise für Interessenvertreter; Vg. 082-2019 Sehr geehrtAntrag…
Von
Auswärtiges Amt
Betreff
Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz; Hausausweise für Interessenvertreter; Vg. 082-2019
Datum
21. Februar 2019 15:35
Status
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), deren Eingang wir hiermit bestätigen. Das Auswärtige Amt bemüht sich, Ihre Anfrage schnellstmöglich zu beantworten. In der Regel erfolgt dies entsprechend der gesetzlichen Vorgaben innerhalb eines Monats ab Antragseingang. In wenigen Fällen kann die Bearbeitung länger dauern (z.B. wenn umfangreiches oder sensibles Material gesichtet und geprüft werden muss oder Dritte beteiligt werden müssen, zu denen sich persönliche Daten in den Akten befinden). Sollte die Bearbeitung in Ihrem Fall ausnahmsweise länger als einen Monat in Anspruch nehmen, werden wir Sie darüber informieren. Bitte beachten Sie darüber hinaus folgende allgemeine Hinweise: - Geben Sie bei Rückfragen oder Ergänzungen zu Ihrem Antrag bitte immer Ihre in der Betreffzeile dieser E-Mail angegebene Vorgangsnummer an. - Für Amtshandlungen nach dem IFG werden Gebühren nach der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) erhoben (im Internet unter http://bundesrecht.juris.de/ifggebv/index.html einsehbar). Einfache Anfragen, deren Bearbeitung weniger als insgesamt eine halbe Stunde in Anspruch nimmt, werden gebührenfrei beantwortet. Für Anfragen, deren Bearbeitung länger dauert, können je nach Arbeitsaufwand Gebühren zwischen EUR 15,00 und EUR 500,00 Euro erhoben werden. Eine Prognose zur Höhe der Gebühren kann nicht abgegeben werden, da die endgültige Höhe nach dem tatsächlichen Arbeitsaufwand berechnet wird. Informieren Sie uns bitte über eventuelle Gebührenermäßigungstatbestände (z. B. wissenschaftlicher Auftrag einer staatlichen Organisation, Recherchearbeiten, die im öffentlichen Interesse sind, Bezug von Sozialleistungen etc.), so dass eine eventuelle Gebührenermäßigung geprüft werden kann. Wenn Ihr Antrag auf Informationszugang abgelehnt wird, fallen keine Gebühren an. Für Fragen stehe ich Ihnen jederzeit gern zur Verfügung. Hinweis zum Datenschutz: Bei der Bearbeitung wurden bzw. werden von Ihnen personenbezogene Daten verarbeitet. Welche Daten zu welchem Zweck und auf welcher Grundlage verarbeitet werden, ist abhängig von Ihrem Anliegen und den konkreten Umständen. Weitere Informationen hierzu und über Ihre Betroffenenrechte finden Sie in der Datenschutzerklärung (https://www.auswaertiges-amt.de/de/datenschutz-node) des Auswärtigen Amts. Mit freundlichen Grüßen
Sabrina Winter
Sabrina Winter (FragDenStaat)
AW: Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz; Hausausweise für Interessenvertreter; Vg. 082-2019 [#49077] Sehr…
An Auswärtiges Amt Details
Von
Sabrina Winter (FragDenStaat)
Betreff
AW: Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz; Hausausweise für Interessenvertreter; Vg. 082-2019 [#49077]
Datum
6. März 2019 11:06
An
Auswärtiges Amt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihren Bescheid vom 11.02.2019, gegen den ich hiermit Widerspruch einlege. (GZ: 505-511.E IFG 043-2019) Begründung: Die von Ihnen dargelegte Argumentation ist in sich nicht stimmig. Sie schreiben, dass Personen mit möglichen Anschlagsplänen gezielt Zugang zu entsprechenden Unternehmen suchen könnten, gleichzeitig teilen Sie mir aber mit, dass z.B. die Bundesdruckerei GmbH über mehrere Hausausweise verfügt. Personen, die sich mit möglichen Anschlagsplänen tragen, könnten also auch gezielt beruflichen Zugang zur Bundesdruckerei GmbH oder anderen von Ihnen aufgeführten Organisationen/Verbänden/Vereinen suchen. Darüber hinaus ist anzunehmen, dass alle Zugangsberechtigten zum Auswärtigen Amt einer gründlichen Sicherheitsüberprüfung unterzogen werden. Da Unternehmen/Organisationen etc. anscheinend generell die Möglichkeit haben, einen Hausausweis zu beantragen, könnten Personen mit Anschlagsplänen auch Zugang zu Unternehmen, die aktuell über keinen Hausausweis verfügen, suchen und in diesem Unternehmen dann darauf hinwirken, dass ein Hausausweis für das Auswärtige Amt beantragt wird. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 49077 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Auswärtiges Amt
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Von
Auswärtiges Amt
Via
Briefpost
Betreff
Datum
6. Juni 2019
Status
Sabrina Winter
Sabrina Winter (FragDenStaat)
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Bund…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
Sabrina Winter (FragDenStaat)
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Hausausweise für das Auswärtige Amt“ [#49077] [#49077]
Datum
6. Juni 2019 13:43
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/49077 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht teilweise abgewiesen und der Widerspruch wurde zu Unrecht abgelehnt, weil die Argumentation beim Widerspruch die gleiche ist wie bei der teilweisen Ablehnung der Anfrage selbst. Außerdem dürften keine datenschutzrechtlichen Gründe vorliegen, weil ich derartige Daten nicht angefragt habe. Sie können gerne meinen Namen gegenüber der Behörde erwähnen. Ich bitte Sie, sich der Sache anzunehmen. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in i.V. von Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> Anhänge: - 49077.pdf - 2019-02-11_1-antwort-aa-schwarz.pdf - 2019-06-06_1-widerspruchaa-ocr.pdf Anfragenr: 49077 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
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