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Langzeitdokumentation Endlager Konrad bei der atomrechtlichen Überwachungsbehörde

Nach A.1-12 Planfeststellungsbeschluss Endlager Konrad ist die Langzeitdokumentation bereits bei Errichtung des Endlagers aufzustellen und dann jährlich zu ergänzen.
Hiermit beantrage ich die Zurverfügungstellung einer Liste aller bisher bei der atomrechtlichen Überwachungsbehörde vorliegenden Dokumente zur Langzeitdokumentation.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    26. Januar 2019
  • Frist
    1. März 2019
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Nach A.1-12 Plan…
An Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung Details
Von
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Betreff
Langzeitdokumentation Endlager Konrad bei der atomrechtlichen Überwachungsbehörde [#50450]
Datum
26. Januar 2019 13:42
An
Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Nach A.1-12 Planfeststellungsbeschluss Endlager Konrad ist die Langzeitdokumentation bereits bei Errichtung des Endlagers aufzustellen und dann jährlich zu ergänzen. Hiermit beantrage ich die Zurverfügungstellung einer Liste aller bisher bei der atomrechtlichen Überwachungsbehörde vorliegenden Dokumente zur Langzeitdokumentation.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung
Sehr geehrtAntragsteller/in auf Ihren Antrag vom 26. Januar 2019 („Langzeitdokumentation Endlager Konrad bei der…
Von
Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung
Betreff
Ihr Antrag vom 26. Januar 2019 – „Langzeitdokumentation Endlager Konrad bei der atomrechtlichen Überwachungsbehörde [#50450]“
Datum
26. Februar 2019 15:24
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in auf Ihren Antrag vom 26. Januar 2019 („Langzeitdokumentation Endlager Konrad bei der atomrechtlichen Überwachungsbehörde“), mit dem Sie die Zurverfügungstellung einer Liste aller bisher bei der atomrechtlichen Überwachungsbehörde vorliegenden Dokumente zur Langzeitdokumentation beantragen, teile ich Ihnen Folgendes mit: Eine Ziffer A.1-12 mit dem von Ihnen beschriebenen Inhalt enthält der Planfeststellungsbeschluss für die Errichtung und den Betrieb des Bergwerkes Konrad in Salzgitter nicht. Der Planfeststellungsbeschluss Konrad enthält allerdings in der Nebenbestimmung A.7-12 Aussagen zur Frage der "Dokumentation" und "Langzeit-Dokumentation". Hinsichtlich der Nebenbestimmung A.7-12 des Planfeststellungsbeschlusses Konrad hat das BfE bisher keine Unterlagen von der Betreiberin erhalten. Die von Ihnen angeforderte Liste liegt daher nicht vor. Hinweise zum Datenschutz: Die von Ihnen übermittelten personenbezogenen Daten (z.B. Name und Anschrift) wurden bzw. werden zum Zwecke der Kontaktaufnahme und Bearbeitung Ihres Anliegens verarbeitet. Die Rechtsgrundlage dafür bildet Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe e) Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 3 Bundesdatenschutzgesetz. Ihre Daten werden gemäß den für die Verwaltung von Schriftgut geltenden Vorgaben der Dienstanweisung für das Bearbeiten und Verwalten von Schriftgut und für den Schriftverkehr im Bundesamt für kerntechnische Entsorgung (BfE) gespeichert. Weitere Informationen zum Datenschutz und über Ihre Betroffenenrechte finden Sie in der Datenschutzerklärung des BfE unter: https://www.bfe.bund.de/datenschutz. Mit freundlichen Grüßen