Stellungnahme zur Änderung der EuWG

DER SPIEGEL vom 14.10.2013 (42/2013), S. 34 berichtet über eine Stellungnahme des Bundesinnenministeriums im Vorfeld der gerade vorgenommenen Änderung des EuWG. Ich darf Sie bitten mir diese Stellungnahme und alle weiteren in Ihrem Hause im Hinblick auf eine Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Sperrklausel bei Europawahlen vorliegenden Informationen und Dokumente zuzusenden bzw. zur Verfügung zu stellen.

Ich verweise auf eine Anfrage auf FragDenStaat.de, der Sie Zugang zu den angefragten Dokumenten gewährt haben: https://fragdenstaat.de/a/4999

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    17. November 2013
  • Frist
    19. Dezember 2013
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Stefan Wehrmeyer
Stefan Wehrmeyer (FragDenStaat.de)
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: DER SPIEGEL vom …
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
Stefan Wehrmeyer (FragDenStaat.de)
Betreff
Stellungnahme zur Änderung der EuWG
Datum
17. November 2013 04:48
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
DER SPIEGEL vom 14.10.2013 (42/2013), S. 34 berichtet über eine Stellungnahme des Bundesinnenministeriums im Vorfeld der gerade vorgenommenen Änderung des EuWG. Ich darf Sie bitten mir diese Stellungnahme und alle weiteren in Ihrem Hause im Hinblick auf eine Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Sperrklausel bei Europawahlen vorliegenden Informationen und Dokumente zuzusenden bzw. zur Verfügung zu stellen. Ich verweise auf eine Anfrage auf FragDenStaat.de, der Sie Zugang zu den angefragten Dokumenten gewährt haben: https://fragdenstaat.de/a/4999
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen, Stefan Wehrmeyer
Mit freundlichen Grüßen Stefan Wehrmeyer (FragDenStaat.de)
Bundesministerium des Innern und für Heimat
ZI4-13002/4#187 Sehr geehrter Antragsteller, sehr geehrte Antragstellerin, für die weitere Bearbeitung Ihrer Anfr…
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Betreff
IFG - Wehrmeyer - Stellungnahme zur Änderung der EuWG
Datum
20. November 2013 11:20
Status
Warte auf Antwort
ZI4-13002/4#187 Sehr geehrter Antragsteller, sehr geehrte Antragstellerin, für die weitere Bearbeitung Ihrer Anfrage bitte ich um Mitteilung Ihrer Postanschrift bzw. einer persönlichen E-Mail Adresse. Die Beantwortung Ihres Informationsersuchens in elektronischer Form an eine E-Mail Adresse der Internetseite „FragdenStaat.de“ ist nicht möglich. „FragdenStaat.de“ kann auch nicht als E-Mail Provider angesehen werden, da die Zielsetzung nicht primär auf die Erbringung von E-Mail Dienstleistungen gerichtet ist. Bei der Beantwortung eines IFG-Antrages handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz ist ein Verwaltungsakt demjenigen bekanntzugeben, für den er bestimmt ist. Der Zeitpunkt der Bekanntgabe setzt eine Rechtsbehelfsfrist in Gang. Die Bekanntgabe an Sie persönlich ist bei einer Übermittlung an die angegebene E-Mail Adresse der Internetseite nicht sichergestellt. Darüber hinaus ist der Zeitpunkt der Bekanntgabe für die Behörde nicht erkennbar. Eine Beantwortung Ihres Informationsersuchens kann deshalb nur in Schriftform an Ihre Postanschrift erfolgen, sofern Sie mir keine persönliche E-Mail Adresse mitteilen. Mit freundlichen Grüßen Referat Z I 4 - Justiziariat; Vertragsmanagement; Anwendung IFG/IWG Bundesministerium des Innern Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> Internet: www.bmi.bund.de
Stefan Wehrmeyer
Stefan Wehrmeyer (FragDenStaat.de)
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Einschätzung bezüglich meines E-Mail-Anbieters FragDenStaat.d…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
Stefan Wehrmeyer (FragDenStaat.de)
Betreff
AW: IFG - Wehrmeyer - Stellungnahme zur Änderung der EuWG [#5077]
Datum
13. Dezember 2013 21:07
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Einschätzung bezüglich meines E-Mail-Anbieters FragDenStaat.de. Sie sagen FragDenStaat.de könne nicht als E-Mail-Anbieter angesehen werden, da "die Zielsetzung nicht primär auf die Erbringung von E-Mail Dienstleistungen gerichtet" sei. Würden Sie auch nicht an eine Googlemail.de-Adresse antworten, da Google ja primär Suchmaschine und nicht E-Mail-Anbieter ist? Die Bekanntgabe des Verwaltungsakts passiert über meinen elektronischen Postanbieter FragDenStaat.de an mich. Die Veröffentlichung der Korrespondenz durch meinen Postanbieter ist ein anschließender, separater Vorgang, dessen Automatisierung ich zugestimmt habe. Des Weiteren sei der Zeitpunkt der Bekanntgabe für Sie nicht erkennbar. Wäre der bei anderen E-Mail-Adressen für Sie eher erkennbar? Immerhin können Sie sogar Ihre Antwort auf FragDenStaat.de finden und sehen so die Zustellung als erfolgreich durchgeführt. Der Antrag nach IFG ist voraussetzungslos. Sie setzen allerdings offenbar voraus, dass ich einen anderen E-Mail-Anbieter nutze. Ich würde Sie daher dringend auffordern, mir an meine FragDenStaat.de-Adresse zu antworten. Ansonsten muss ich meinen E-Mail-Anbieter bitten, rechtliche Schritte (z.B. wegen Diskriminierung) einzuleiten. Mit freundlichen Grüßen Stefan Wehrmeyer Anfragenr: 5077 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Informationsfreiheitsgesetz Sehr geehrter Herr Wehrmeyer, für Ihre E-Mail vom 13. Dezember 2013 danke ich Ihnen. …
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Betreff
Informationsfreiheitsgesetz
Datum
19. Dezember 2013 09:06
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Wehrmeyer, für Ihre E-Mail vom 13. Dezember 2013 danke ich Ihnen. Wie Ihnen bereits mit E-Mail vom 20. November 2013 mitgeteilt wurde, ist eine wirksame Bekanntgabe des von Ihnen begehrten Verwaltungsaktes an eine E-Mail Adresse der Internetseite "FragdenStaat" aus rechtlichen Gründen (§ 41 Verwaltungsverfahrensgesetz) nicht möglich. Eine Bearbeitung Ihres Antrages vom 17. November 2013 auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes ist daher nur möglich, wenn Sie Ihre Postanschrift bzw. eine persönliche E-Mail Adresse mitteilen. Ich bedauere es, dass ich Ihnen keine günstigere Auskunft geben kann. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Wallner ___________________ Referat Z I 4 (Justiziariat, Vertragsmanagement, Anwendung IFG/IWG) Bundesministerium des Innern Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin
Stefan Wehrmeyer
Stefan Wehrmeyer (FragDenStaat.de)
AW: Informationsfreiheitsgesetz [#5077] Sehr geehrter Herr Rudolf Wallner, anbei finden Sie meine Postadresse zu…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
Stefan Wehrmeyer (FragDenStaat.de)
Betreff
AW: Informationsfreiheitsgesetz [#5077]
Datum
19. Dezember 2013 10:39
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
Sehr geehrter Herr Rudolf Wallner, anbei finden Sie meine Postadresse zur Beantwortung meiner Informationsfreiheitsanfrage "Stellungnahme zur Änderung der EuWG" vom 17.11.2013 (#5077). Mit freundlichen Grüßen, Stefan Wehrmeyer Anfragenr: 5077 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Stefan Wehrmeyer << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Stefan Wehrmeyer
Stefan Wehrmeyer (FragDenStaat.de)
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem IFG. Die bisherige Korresponde…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
Stefan Wehrmeyer (FragDenStaat.de)
Betreff
Vermittlung bei Anfrage "Stellungnahme zur Änderung der EuWG" [#5077]
Datum
19. Dezember 2013 10:44
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem IFG. Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/5077 Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Das Bundesministerium des Innern weigert sich, Antworten direkt an meine persönlich FragDenStaat.de-E-Mail-Adresse zu senden. Darf das BMI E-Mail-Anbieter ausschließen? Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Stefan Wehrmeyer Anfragenr: 5077 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Informationsfreiheitsgesetz: Sperrklausel bei Europawahlen (OCR, siehe Anhang anschreiben.pdf) Sehr geehrter Herr…
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Via
Briefpost
Betreff
Informationsfreiheitsgesetz: Sperrklausel bei Europawahlen
Datum
19. Dezember 2013
Status
Warte auf Antwort
1,8 MB
3,4 MB
610,2 KB
(OCR, siehe Anhang anschreiben.pdf) Sehr geehrter Herr Wehrmeyer, mit E-Mail vom 17. November 2013 beantragen Sie auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) die Übersendung einer in der Zeitschrift DER SPIEGEL vom 14.0ktober 2013 (42/2013) erwähnten Stellungnahme des Bundesministeriums des Innern (BMI). Antragsgemäß übersende ich Ihnen als Anlage die BMI interne Stellungnahme. Ich weise darauf hin, dass der Vermerk lediglich zu privater Kenntnisnahme, jedoch nicht zu Veröffentlichungszwecken nach dem IFG herausgegeben wird: Es handelt sich um die interne fachliche Bewertung eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts zum Zeitpunkt der Urteilsveröffentlichung am 9. November 2011, die nicht zur Veröffentlichung, sondern zur Unterrichtung der Hausleitung des BMI bestimmt war. Daher widerspricht das Bundesministerium des Inneren der Veröffentlichung dieser Meinung seiner fachlich zuständigen Organisationseinheit Die Veröffentlichung einer internen Stellungnahme ist nicht gleichzusetzen mit der Äußerung der Regierung gegenüber der Öffentlichkeit. Es handelt sich damit bei dem Ihnen überlassenen internen Vermerk nicht um ein "amtliches Werk" im Sinne von § 5 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz, das "im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden" ist. Darüber hinaus bitten Sie um alle weiteren im BMI im Hinblick auf eine Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Sperrklausel bei Europawahlen vorliegenden Informationen und Dokumente. Dazu liegen hier folgende Dokumente vor: 1. Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestags "Sperrklauseln bei Europawahlen" vom 22. November 2011 2. Studie "Eine Sperrklausel bei Europawahlen" des CEP (Centrum für Europäische Politik) vom Oktober 2012 3. Stellungnahme zum Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Europawahlgesetzes zur Anhörung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages am 10. Juni 2013 von Prof. Dr. Bernd Grzeszick 4. Stellungnahme zur gesetzlichen Wiedereinführung einer Sperrklausel im Europawahlrechtzur Anhörung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages am 10. Juni 2013 von Prof. Dr. Hans-Jürgen Papier 5. Kurz-Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und Bündnis 90/DIE GRÜNEN zum Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Europawahlgesetzes (BT-Drucksache 17/13705 und Ausschussdrucksache 17(4) 761)- Anhörung des Innenausschusses vom 10. Juni 2013- von Wilko Zieht 6. Stellungnahme zur Rechtmäßigkeit der Einführung einer 3%-Hürde bei den Europawahlen Anhörung am 10. Juni 2013 im Deutschen Bundestag, lnnenausschuss, von Prof. Dr. Franz C. Mayer 7. Stellungnahme zum Entwurf des 5. Gesetzes zur Änderung des Europawahlgesetzes (BT-Drs. 17/13705) für die Anhörung des Innenausschusses des Deutschen Bundestagesam 10. Juni 2013 von Prof. Dr. Werner Heun Zu 1: Über das Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestags "Sperrklauseln bei Europawahlen" vom 22. November 2011 besteht hier keine Verfügungsbefugnis (§7 Abs. 1 Satz 1 IFG). Der Deutsche Bundestag hat einer Herausgabe des Dokuments nicht zugestimmt. Ein Anspruch auf Zugang zu diesem Gutachten nach dem IFG besteht nicht. Das IFG findet auf den Deutschen Bundestag und seine Verwaltung nur Anwendung, soweit öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrgenommen werden (§ 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 IFG). Parlamentarische Angelegenheiten bleiben vom Anwendungsbereich des IFG ausgenommen. Hierzu gehört unter anderem die Zuarbeit der Wissenschaftlichen Dienste für Mitglieder des Deutschen Bundestages (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 13. November 2013 - OVG 12 B 3.12 und OVG 12 B 21.12). Die Wissenschaftlichen Dienste haben die Aufgabe, die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei der Wahrnehmung ihres Mandats durch fachliche Beratung zu unterstützen. Diesbezüglich wird der Deutsche Bundestag in Wahrnehmung seiner verfassungsrechtlichen Aufgabe tätig. Gerade auf diesen Bereich findet das IFG keine Anwendung. Der Deutsche Bundestag hat sich ferner sämtliche Nutzungsrechte an den Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste vorbehalten und die Zustimmung zur Weitergabe auch insofern versagt. Zu 2: Studie "Eine Sperrklausel bei Europawahlen" des Centrums für Europäische Politik (CEP): Das CEP hat der Herausgabe der hier vorliegenden Studie "Eine Sperrklausel für Europawahlen" vom Oktober 2012 an die Antragsteller zugestimmt, sich aber unter Berufung auf das Urheberrecht eine Veröffentlichung der Studie vorbehalten. Das Dokument ist daher als Anlage beigefügt. Die Veröffentlichung durch Sie als Antragsteller ist nicht gestattet. zu Nr. 3-7: Die Dokumente sind im Internet auf der Website des Deutschen Bundestages abrufbar (http://www.bundestag.de/bundestag/aussc… 5/Stellungnahmen SV/index.html). Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen beim Bundesministerium des lnnern, Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin. Eine einfache E-Mail genügt der Schriftform nicht. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Menz

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Zugang zu amtlichen Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) beim Bundesministerium des…
Von
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Betreff
Zugang zu amtlichen Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) beim Bundesministerium des Innern (BMI)
Datum
30. Dezember 2013 15:56
Status
Warte auf Antwort
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Az: IX-725/002II#0128 Mit freundlichen Grüßen Für die Dienststelle des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit im Auftrag Susanne Bohn