Bundesnetzagentur geht gegen Kinderuhren mit Abhörfunktion vor und bestätigt auch die Rechtmäßigkeit?

Anfrage an: Bundesnetzagentur

laut der Firma Vidimensio (https://trackers.vidimensio.de/abhoerfunktion) haben Sie schriftlich bestätigt, dass die GPS-Tracker / Smartwaches keine verbotene Abhöreinrichtung mehr enthalten. Auszug aus den Aussagen von Vidimensio "Die Bundesnetzagentur hat unsere Vidimensio Uhr getestet und schriftlich bestätigt, dass sie keine Abhörfunktion hat."
Bitte geben Sie mir Einsicht in diese schriftliche Bestätigung, sowieso wenn möglich Informationen über die durchgeführte Untersuchung.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    29. Januar 2019
  • Frist
    1. März 2019
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: laut der Firma V…
An Bundesnetzagentur Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Bundesnetzagentur geht gegen Kinderuhren mit Abhörfunktion vor und bestätigt auch die Rechtmäßigkeit? [#53111]
Datum
29. Januar 2019 12:00
An
Bundesnetzagentur
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
laut der Firma Vidimensio (https://trackers.vidimensio.de/abhoerfunktion) haben Sie schriftlich bestätigt, dass die GPS-Tracker / Smartwaches keine verbotene Abhöreinrichtung mehr enthalten. Auszug aus den Aussagen von Vidimensio "Die Bundesnetzagentur hat unsere Vidimensio Uhr getestet und schriftlich bestätigt, dass sie keine Abhörfunktion hat." Bitte geben Sie mir Einsicht in diese schriftliche Bestätigung, sowieso wenn möglich Informationen über die durchgeführte Untersuchung.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesnetzagentur
Sehr geehrtAntragsteller/in hiermit bestätige ich den Eingang Ihres IFG-Antrags. Mit freundlichen Grüßen
Von
Bundesnetzagentur
Betreff
AW: Bundesnetzagentur geht gegen Kinderuhren mit Abhörfunktion vor und bestätigt auch die Rechtmäßigkeit? [#53111]/mein Zeichen: Z 21-2 1630-003 Bl
Datum
30. Januar 2019 10:47
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in hiermit bestätige ich den Eingang Ihres IFG-Antrags. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesnetzagentur
Sehr geehrtAntragsteller/in ich nehme Bezug auf Ihren u.g. IFG-Antrag. In diesem nehmen Sie Bezug auf die Aussage…
Von
Bundesnetzagentur
Betreff
WG: Bundesnetzagentur geht gegen Kinderuhren mit Abhörfunktion vor und bestätigt auch die Rechtmäßigkeit? [#53111]/mein Zeichen: Z 21-2 1630-003 Bl
Datum
1. März 2019 12:39
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in ich nehme Bezug auf Ihren u.g. IFG-Antrag. In diesem nehmen Sie Bezug auf die Aussage der Firma Vidimensio, dass die Bundesnetzagentur schriftlich bestätigt habe, dass die GPS-Tracker / Smartwaches keine verbotene Abhöreinrichtung mehr enthalten. Sie bitten um Übersendung der schriftlichen Bestätigung sowie um Informationen über die durchgeführte Untersuchung. Die schriftliche Bestätigung sowie die drei Testprotokolle füge ich Ihnen in der Anlage bei. Hinsichtlich der durchgeführten Tests kann ich Ihnen die Testprotokolle leider nur in teilweise geschwärzter Form herausgeben. In diesen wird beschrieben, welche Befehle an die Kinderuhr gesendet werden, um zu überprüfen, ob sie abhörfähig ist oder nicht. Die Testprotokolle beinhalten somit eine Kurzanleitung zum Abhören. Nach § 3 Nr. 2 IFG ist kein Informationszugang zu gewähren, wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann. Schutzgut der öffentlichen Sicherheit ist die Unversehrtheit der objektiven Rechtsordnung und der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen. Das Bekanntwerden von Informationen über die Vorgehensweise der Bundesnetzagentur zum Testen von Kinderuhren auf eine Abhörfunktion könnte dem heimlichen Abhören und damit einer Verwirklichung von § 201 StGB Vorschub leisten. Damit wären sowohl die objektive Rechtsordnung als auch Schutzgüter des Einzelnen (des Abgehörten nämlich) tangiert. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn oder bei einer sonstigen Dienststelle der Bundesnetzagentur erhoben werden Mit freundlichen Grüßen