Aufklärung über Aktenbestand / Aktenführung - Jobcenter Berlin Tempelhof-Schöneberg

Antrag nach dem IFG/UIG/VIG/SGBI/VwVfG/GGO I
an:
Jobcenter Berlin Tempelhof-Schöneberg
Geschäftsführerin: Elena Zavlaris
Datenschutzbeauftragte: Petra Beutlich
Aufklärungsanfrage (u.a. gem. § 25 VwVfG, §13 SGB I, § 15 GGO I, IFG)

bitte klären Sie auf:
1. Welche - insbesondere auch personenbezogene - Akten führen Sie im Einzelnen
2. in welcher Form (z.B. elektronisch)
3. wo / an welchem Ort (z.B. im Haus),
4. unter welchen Namen / welchen Bezeichnungen (z.B. "VERBIS")?

Bedienen Sie sich dabei bitte der leichten Sprache gem. BITV 2.0 (https://tinyurl.com/yaxgbcoe)

Verzichten Sie auf Zitierung allgemein zugänglicher Quellen (z.B. Rechtsnormen), und beschränken Sie sich auf einen Verweis/Link.

Dies ist ein Antrag auf Aufklärung (u.a. gem. § 25 VwVfG, §13 SGB I, § 15 GGO I) und Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Sollte der Informationszugang und die Aufklärung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.
Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe.
Mit freundlichen Grüßen

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.

Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Information nicht vorhanden

  • Datum
    2. Februar 2019
  • Frist
    6. März 2019
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG/SGBI/VwVfG/GGO I an: Jobcenter Berlin Tempelhof-Schöneberg Geschäftsführerin: Elena Za…
An Jobcenter Berlin Tempelhof-Schöneberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Aufklärung über Aktenbestand / Aktenführung - Jobcenter Berlin Tempelhof-Schöneberg [#54977]
Datum
2. Februar 2019 17:13
An
Jobcenter Berlin Tempelhof-Schöneberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG/SGBI/VwVfG/GGO I an: Jobcenter Berlin Tempelhof-Schöneberg Geschäftsführerin: Elena Zavlaris Datenschutzbeauftragte: Petra Beutlich Aufklärungsanfrage (u.a. gem. § 25 VwVfG, §13 SGB I, § 15 GGO I, IFG) bitte klären Sie auf: 1. Welche - insbesondere auch personenbezogene - Akten führen Sie im Einzelnen 2. in welcher Form (z.B. elektronisch) 3. wo / an welchem Ort (z.B. im Haus), 4. unter welchen Namen / welchen Bezeichnungen (z.B. "VERBIS")? Bedienen Sie sich dabei bitte der leichten Sprache gem. BITV 2.0 (https://tinyurl.com/yaxgbcoe) Verzichten Sie auf Zitierung allgemein zugänglicher Quellen (z.B. Rechtsnormen), und beschränken Sie sich auf einen Verweis/Link. Dies ist ein Antrag auf Aufklärung (u.a. gem. § 25 VwVfG, §13 SGB I, § 15 GGO I) und Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang und die Aufklärung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Jobcenter Berlin Tempelhof-Schöneberg
Vielen Dank für Ihre Nachricht. Wir werden uns schnellstmöglich um Ihr Anliegen kümmern. Bitte geben Sie uns eini…
Von
Jobcenter Berlin Tempelhof-Schöneberg
Betreff
Automatische Antwort Jobcenter: Aufklärung über Aktenbestand / Aktenführung - Jobcenter Berlin Tempelhof-Schöneberg [#54977]
Datum
2. Februar 2019 17:13
Status
Warte auf Antwort
Vielen Dank für Ihre Nachricht. Wir werden uns schnellstmöglich um Ihr Anliegen kümmern. Bitte geben Sie uns einige Tage Zeit. Wir melden uns wieder bei Ihnen. Mit freundlichen Grüßen
Jobcenter Berlin Tempelhof-Schöneberg
Ihre E-Mail vom 02.02.2019, 17:13 Uhr Ihre Nachricht vom 02.02.2019 17:13 Uhr Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre I…
Von
Jobcenter Berlin Tempelhof-Schöneberg
Betreff
Ihre E-Mail vom 02.02.2019, 17:13 Uhr
Datum
4. Februar 2019 07:53
Status
Warte auf Antwort
Ihre Nachricht vom 02.02.2019 17:13 Uhr Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre Informationen wurden an den zuständigen Fachbereich weitergeleitet. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Ungeklärter Aktenbestand - AW: Ihre E-Mail vom 02.02.2019, 17:13 Uhr [#54977] Inzwischen sind 14 Tage / 2 Wochen v…
An Jobcenter Berlin Tempelhof-Schöneberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Ungeklärter Aktenbestand - AW: Ihre E-Mail vom 02.02.2019, 17:13 Uhr [#54977]
Datum
16. Februar 2019 14:35
An
Jobcenter Berlin Tempelhof-Schöneberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Inzwischen sind 14 Tage / 2 Wochen vergangen, also "mehrere Tage". Wann ist mit einer Auskunft über Ihren Aktenbestand zu rechnen? an: Jobcenter Berlin Tempelhof-Schöneberg Geschäftsführerin: Elena Zavlaris Datenschutzbeauftragte: Petra Beutlich Aufklärungsanfrage (u.a. gem. § 25 VwVfG, §13 SGB I, § 15 GGO I, IFG) <<E-Mail-Adresse>> Anfragenr: 54977 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in
Jobcenter Berlin Tempelhof-Schöneberg
Automatische Antwort Jobcenter: Ungeklärter Aktenbestand - AW: Ihre E-Mail vom 02.02.2019, 17:13 Uhr [#54977] Viel…
Von
Jobcenter Berlin Tempelhof-Schöneberg
Betreff
Automatische Antwort Jobcenter: Ungeklärter Aktenbestand - AW: Ihre E-Mail vom 02.02.2019, 17:13 Uhr [#54977]
Datum
16. Februar 2019 14:35
Status
Warte auf Antwort
Vielen Dank für Ihre Nachricht. Wir werden uns schnellstmöglich um Ihr Anliegen kümmern. Bitte geben Sie uns einige Tage Zeit. Wir melden uns wieder bei Ihnen. Mit freundlichen Grüßen
Jobcenter Berlin Tempelhof-Schöneberg
Sehr geehrtAntragsteller/in der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber dem Jobcenter richtet …
Von
Jobcenter Berlin Tempelhof-Schöneberg
Betreff
AW: Aufklärung über Aktenbestand / Aktenführung - Jobcenter Berlin Tempelhof-Schöneberg [#54977]
Datum
4. März 2019 09:50
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber dem Jobcenter richtet sich gemäß § 50 Absatz 4 Satz 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) nach dem Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz – IFG). Das IFG sieht gemäß § 1 Absatz 1 den Zugang zu amtlichen Informationen vor. Das Vorhandensein der gewünschten Information bei der Behörde ist zudem Voraussetzung für den Informationszugangsanspruch nach dem IFG (§ 2 Nummer 1 IFG). Nach § 2 Nummer 1 IFG ist eine amtliche Information im Sinne dieses Gesetzes jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Vorliegend begehren Sie jedoch die Aufklärung über den vollständigen Aktenbestand sämtlicher im Jobcenter Berlin Tempelhof-Schöneberg geführten Akten. Bei dieser Anfrage handelt es sich jedoch nicht um den Zugang zu einer konkreten amtliche Information im Sinne der Legaldefinition des § 2 Nummer 1 IFG, sondern Sie begehren die Aushändigung einer Auflistung über sämtliche im Jobcenter geführten Akten. Da Ihre Anfrage mithin nicht auf die Übermittlung einer konkreten amtlichen Information abzielt, konnte Ihrem Antrag nicht entsprochen werden. Zur Erteilung eines rechtsbehelfsfähigen Bescheids bitte ich um Mitteilung Ihres „Klarnamen“, sofern Sie Ihren Antrag unter einem Pseudonym gestellt haben, und um Mitteilung einer zustellfähigen Postanschrift. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
an: Jobcenter Berlin Tempelhof-Schöneberg Geschäftsführerin: Elena Zavlaris Datenschutzbeauftragte: Petra Beutli…
An Jobcenter Berlin Tempelhof-Schöneberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Aufklärung über Aktenbestand / Aktenführung - Jobcenter Berlin Tempelhof-Schöneberg [#54977]
Datum
4. März 2019 16:07
An
Jobcenter Berlin Tempelhof-Schöneberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
an: Jobcenter Berlin Tempelhof-Schöneberg Geschäftsführerin: Elena Zavlaris Datenschutzbeauftragte: Petra Beutlich Aufklärungsanfrage (u.a. gem. § 25 VwVfG, §13 SGB I, § 15 GGO I, IFG) <<E-Mail-Adresse>> Klarstellung: Die Anfrage dient zur Information der Allgemeinheit und Erkenntnisgewinnung über Ihr abstraktes Akten“SYSTEM“, und die dazugehörigen einzelnen Akten (im Einzelnen, also z.B. VERBIS), in denen Sie personenbezogene Daten verarbeiten. Zum Aktenbegriff: https://tinyurl.com/y94s8j3q Die Auskunftsanfrage war und ist NICHT als Auskunft über Ihren gesamten Akten“bestand“ zu interpretieren. Die Auskunftsanfrage war und ist NICHT als Auskunft über die Auflistung einzelner oder sämtlicher, vorhandenen Akten zu interpretieren. Die Auskunftsanfrage war und ist NICHT als Auskunft über einzelne, personenbezogene Daten zu interpretieren. Die Anfrage und der Rechtsanspruch sind, entgegen Ihrer Feststellung, ausdrücklich NICHT nur auf das IFG beschränkt, sondern umfasst auch Ihre gesetzlichen Pflichten auf Auskunft und Aufklärung (u.a. aus § 25 VwVfG, §13 SGB I, § 15 GGO I). Sie sind an Recht und Gesetz gebunden (Art. 20 Absatz 3 GG). Die Behörden erbringen ihre Leistungen gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern zuverlässig, kompetent, verständlich, freundlich und so schnell wie möglich (§ 11 GGO I). Die Behörden geben die nach den Rechtsvorschriften (z. B. § 16 BlnDSG, § 15 SGB I, § 3 Berliner Informationsfreiheitsgesetz) vorgesehenen Auskünfte (§ 15 GGO I). Beamtinnen und Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung (§ 63 BBG). Benennen Sie bei Ihrer Antwort bitte den Verfasser. Beantworten Sie die Auskunftsanfrage bitte zeitnah, da Sie die Antwortfrist bereits überschritten haben. Anfragenr: 54977 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze B…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Aufklärung über Aktenbestand / Aktenführung - Jobcenter Berlin Tempelhof-Schöneberg“ [#54977] [#54977]
Datum
6. März 2019 16:29
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Bund (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/54977 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil das Anliegen bewusst falsch interpretiert wurde, um die Auskunftspflicht zu umgehen. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 54977.pdf Anfragenr: 54977 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Ihr IFG-Antrag vom 2. Februar 2019 beim Jobcenter Berlin Tempelhof-Schöneberg« [#54977] # 15-720-1/001 II#0306 Der…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Ihr IFG-Antrag vom 2. Februar 2019 beim Jobcenter Berlin Tempelhof-Schöneberg« [#54977] # 15-720-1/001 II#0306
Datum
8. März 2019 14:10
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
506,7 KB
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Az.: 15-720-1/001 II#0306   Sehr geehrtAntragsteller/in   anliegendes Schreiben erhalten Sie zu Ihrer Information. Die Übermittlung erfolgt ausschließlich elektronisch.   Mit freundlichen Grüßen
Jobcenter Berlin Tempelhof-Schöneberg
Sehr geehrteAntragsteller/in anbei erhalten Sie auf Ihre Anfrage vom 02. Februar 2019 und in Rücksprache mit dem …
Von
Jobcenter Berlin Tempelhof-Schöneberg
Betreff
Aufklärung über Aktenbestand / Aktenführung - Jobcenter Berlin Tempelhof-Schöneberg [#54977]
Datum
31. Mai 2019 13:36
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in anbei erhalten Sie auf Ihre Anfrage vom 02. Februar 2019 und in Rücksprache mit dem BfDI als zuständiger Behörde zunächst den Link zum Aktenplan SGB II der Bundesagentur für Arbeit und der gemeinsamen Einrichtungen (gE) SGB II (https://con.arbeitsagentur.de/prod/apok/ct/dam/download/documents/dok_ba013019.pdf). Darüber hinaus teile ich Ihnen mit, dass die Akten hinsichtlich der Erbringung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bis zum 04.03.2018 in Papierform geführt wurden und im Jobcenter Berlin Tempelhof-Schöneberg aufbewahrt werden. Diese Leistungsakten wurden im Übrigen zunächst als Alg II-Akten und sodann mit der Einführung des Fachverfahrens "Allegro" im Jahr 2015 als Allegro-Akten bezeichnet. Zum 05.03.2018 wurde im Jobcenter Berlin Tempelhof-Schöneberg die eAkte eingeführt und hat nunmehr die klassische Leistungsakte in Papierform abgelöst. Altbestände liegen weiterhin noch in Papierform vor und werden sukzessive in die eAkte überführt. Das Programm der eAkte wird durch die Bundeagentur für Arbeit betreut. Das Jobcenter Berlin Tempelhof-Schöneberg nutzt ausschließlich dieses Fachverfahren im Rahmen der Aktenführung und ist für technische Anwendungsfragen nicht aussagefähig. Ansprechpartner für detaillierte Fragen zu diesem Programm ist die Bundesagentur für Arbeit. Gleiches gilt für das Fachverfahren VERBIS. Mit freundlichen Grüßen

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Sehr geehrteAntragsteller/in Sehr geehrtAntragsteller/in Ihr behördentechnischer „Aktenplan“ und Ihre Auskunft s…
An Jobcenter Berlin Tempelhof-Schöneberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
KEINE Aufklärung über Aktenbestand / Aktenführung - Jobcenter Berlin Tempelhof-Schöneberg [#54977]
Datum
31. August 2019 17:21
An
Jobcenter Berlin Tempelhof-Schöneberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in Sehr geehrtAntragsteller/in Ihr behördentechnischer „Aktenplan“ und Ihre Auskunft sind nicht geeignet, Ihren Kunden leicht verständlich zu vermitteln, wo Sie welche Daten, an welcher Stelle, wie, in welcher Form erheben, verarbeiten, erfassen und speichern. Insbesondere haben Sie jedes Mittel genutzt, Ihre Auskunft zu erschweren und zu verzögern. In keinem Fall stellt Ihre - 4 Monate nach Anfrage und erst auf Hinzuziehung des BfDI - erteilte Auskunft einen Beitrag zur Transparenz in Ihrer Behörde dar. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 54977 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>