Kontrollbericht zu Fährgarten Johannstadt, Dresden

1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:
Fährgarten Johannstadt
Käthe-Kollwitz-Ufer 23b
<< Adresse entfernt >>

2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.

Anfrage wurde zurückgezogen

  • Datum
    8. Februar 2019
  • Frist
    10. April 2019
  • 0 Follower:innen

Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

→ Selbst eine Anfrage stellen

<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe folgen…
An Landeshauptstadt Dresden - Geschäftsbereich Ordnung und Sicherheit - Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kontrollbericht zu Fährgarten Johannstadt, Dresden [#56324]
Datum
8. Februar 2019 00:57
An
Landeshauptstadt Dresden - Geschäftsbereich Ordnung und Sicherheit - Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.

Antwort auf dem Postweg

Offenbar schickt Ihnen die Behörde eine Antwort auf dem Postweg. Bitte vergessen Sie nicht, die Antwort mit der Öffentlichkeit zu teilen. Sie können den erhaltenen Brief scannen oder fotografieren und unter dem obigen Menüpunkt „Post erhalten“ hochladen. Sie können ihr trotzdem über FragDenStaat antworten.

Widerspruch der Datenweitergabe

Der von Ihnen angefragte Betrieb hat – leider – das Recht Ihren Namen und Anschrift auf Nachfrage zu erfahren. Sie können nun:

  • den Antrag zurückziehen. Eine einfache Mitteilung genügt. Dadurch erhalten sie aber auch keine der beantragten Infos zum Thema Hygienekontrollen
  • oder sich mit der Weitergabe Ihrer Daten einverstanden erklären

Für den zweiten Fall haben wir eine Formulierung vorbereitet, die Sie übernehmen können.

Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:
1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Fährgarten Johannstadt Käthe-Kollwitz-Ufer 23b << Adresse entfernt >> 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. Ausschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Unter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). Meines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Personenbezogene Daten in den Informationen können Sie, soweit erforderlich, schwärzen. Mit Verweis auf § 4 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie daraufhin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall bitte ich um Mitteilung, damit ich entscheiden kann, ob ich meinen Antrag ggfls. zurücknehme. Einer Bescheidung des Antrags steht dies nicht entgegen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Landeshauptstadt Dresden - Geschäftsbereich Ordnung und Sicherheit - Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Ihre Anfrage nach dem Verbraucherinformationsgesetz über das Portal „ Topf Secret" Sehr geehrteXXXX, Ihr Inf…
Von
Landeshauptstadt Dresden - Geschäftsbereich Ordnung und Sicherheit - Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Via
Briefpost
Betreff
Ihre Anfrage nach dem Verbraucherinformationsgesetz über das Portal „ Topf Secret"
Datum
8. Februar 2019
Status
Anfrage abgeschlossen

Antwort auf dem Postweg

Offenbar schickt Ihnen die Behörde eine Antwort auf dem Postweg. Bitte vergessen Sie nicht, die Antwort mit der Öffentlichkeit zu teilen. Sie können den erhaltenen Brief scannen oder fotografieren und unter dem obigen Menüpunkt „Post erhalten“ hochladen. Sie können ihr trotzdem über FragDenStaat antworten.

Sehr geehrteXXXX, Ihr Informationsbegehren ist bei uns als informationspflichtige Stelle am 08.02.2019 eingegangen. Wir teilen Ihnen mit, dass vorliegend Dritte gemäߧ. 5 Abs. 1 Verbraucherinformat ionsgesetz (VIG) an dem Verfahren zu beteiligen sind, da Belange dieser Dritten von Ihrem Antrag auf Informationszugang betroffen sein können. Die Frist zur Bearbeitung Ihres Informationsersuchens verlängert sich damit gemäߧ 5 Abs. 2 Verbraucherinformationsgesetz (VIG) auf i.d.R. zwei Monate. Es wird darauf hingewiesen, dass Ihre Anonymität als Antragsteller nicht sichergestellt werden kann, da nach § 5 Abs. 2 VIG die gesetzliche Pflicht besteht, auf Nachfrage des Dritten, Name und Adresse des Antragstellers herauszugeben. Sie haben hinsichtlich der Datenweitergabe an den betroffen Dritten darum gebeten, über eventuelle Nachfragen des Dritten informiert zu werden, um dann zu entscheiden, ob Sie den Antrag zurücknehmen. Dieses Vorgehen ist weder im VIG noch in der Datenschutzgrundverordnung in der von Ihnen vorgegebenen Abfolge vorgesehen. Nach Information über Ihren Antrag hat der Dritte ein Recht, auf Nachfrage, Ihren Namen und Ihre Adresse zu erfahren. Der Gesetzgeber sieht keine nochmalige Einbindung des Antragstellers vor Weitergabe der personenbezogenen Daten vor. Wir sind daher verpflichtet, Ihre Daten auf Wunsch ohne Verzögerung an den Dritten bekanntzugeben. Eine nachträgliche Rücknahme des Antrages lässt dieses Recht nicht entfallen. Aufgrund dessen werden Sie gebeten, bis zum 22.02.2019 zu bestätigen, dass Sie den Antrag auf Informationsgewährung aufrechterhalten. Vor Eingang dieser Bestätigung erfolgt keine weitere Bearbeitung Ihres Antrages. Das weitere Verfahren gestaltet sich, nach Eingang Ihrer Bestätigung, wie nachfolgend dargestellt. Zunächst wird der Dritte über Ihren Antrag informiert. Diesem wird damit Gelegenheit gegeben, Stellung zu Ihrer Anfrage zu nehmen (Anhörung). Hierfür wird eine Frist von zwei Wochen gewährt werden. Im Anschluss wird über Ihren Antrag entschieden. Die Entscheidung wird Ihnen und dem Dritten sodann bekannt gegeben. Auf Nachfrage des Dritten werden diesem Ihr Name und Ihre Anschrift offengelegt, § 5 Abs. 2 VIG. Nach Bekanntgabe der Entscheidung wird dem Dritten eine Frist von zwei Wochen zur Einlegung von Rechtsbehelfen eingeräumt werden,§ 5 Abs. 4 VIG. Erst danach werden Ihnen die Informationen mit einem gesonderten Schreiben zur Verfügung gestellt. Sollte der Dritte einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz stellen, werden bis zum Abschluss dieses Verfahrens keine Informationen zur Verfügung gestellt. Sie werden dann ggf. durch das Verwaltungsgericht beigeladen. Die Auskunftserteilung erfolgt vorliegend kostenfrei. Die Beantwortung Ihrer Anfrage erfolgt aus Datenschutzgründen nur postalisch. Bitte beachten Sie, dass aufgrund der zahlreich eingehenden Anträge von einer verlängerten Bearbeitungsfrist ausgegangen werden muss. im Auftrag