Sehr geehrter Herr Beier,
Sie vertreten die Auffassung, dass die erfolgten Schwärzungen nicht
hätten vorgenommen werden dürfen bzw. in reduziertem Umfang hätten
ausfallen müssen. Diese Auffassung teilen wir nicht. Unsere Einschätzung
beruht auf folgenden Erwägungen:
Zunächst ist Folgendes zu berücksichtigen: Nach § 3 Satz 2 ist das
IZG-SH zwar grundsätzlich neben bereichsspezifischen Regelungen
anwendbar. Im Einzelfall kann jedoch ein Geltungsvorrang der
bereichsspezifischen Regelung greifen (vgl. Leitfaden des ULD zu den
Grundlagen des IZG-SH, Ziffer II; abrufbar unter
https://www.datenschutzzentrum.de/uploa…).
Unserer Einschätzung nach könnte in diesem Fall durchaus § 12 Abs. 6 der
Landesverordnung über die Gestaltung der Oberstufe und der Abiturprüfung
in den Gymnasien und Gemeinschaftsschulen (OAPVO SH) als eine derartig
vorrangige Norm angesehen werden. § 12 Abs. 6 OAPVO SH kann unserer
Einschätzung nach durchaus so verstanden werden, dass diese Norm eine
abschließende Regelung dahingehend trifft, dass letztlich nur für
Klassenlehrer ein Einsichtsrecht eröffnet wird. Das IZG-SH wäre vor
diesem Hintergrund überhaupt nicht anwendbar (vgl. zu ähnlichen Fällen,
in denen Einsicht in Unterlagen juristischer Prüfungen begehrt wird: VG
Köln, Urteil vom 16.06.2011, 6 K 4008/10; OVG Magdeburg, Urteil vom
2.11.2011, 3 L 312/10).
Selbst wenn diese Rechtsfrage anders bewertet werden sollte, ist bei
Anfragen, ob Prüfaufgaben herausgegeben werden können, zu
berücksichtigen, dass öffentliche Interessen (§ 9 IZG-SH) entgegenstehen
können. So könnte der behördliche Entscheidungsprozess durch die
Bekanntgabe der Prüfaufgaben nachhaltig gestört werden, ebenso die
öffentliche Sicherheit (Funktionsfähigkeit der Schulen als "Prüfstelle")
(vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 28.04.2016, 17 K 4135/15) bzw. die
Beziehung zwischen Bund/Ländern, für den Fall, dass die Prüfaufgaben mit
anderen Bundesländern ausgetauscht werden - mit einer entsprechenden
Interessengewichtung.
Ungeachtet der vorhergehenden Ausführungen ist für den vorliegenden Fall
ferner Folgendes zu berücksichtigen: Sie haben die Informationen
partiell erhalten. Hinsichtlich der Schwärzungen beruft sich die
informationspflichtige Stelle auf § 10 Satz 1 Nr. 2 IZG-SH. Zwar enthält
die Begründung für die Schwärzung keine Interessenabwägung; aber es ist
nicht auszuschließen, dass das Geheimhaltungsinteresse gegenüber einem
etwaigen öffentlichen Bekanntgabeinteresse überwiegt. Das IZG-SH ist
u.a. darauf ausgelegt, mithilfe der erbetenen Informationen die
demokratischen Beteiligungsrechte zu stärken und die Transparenz
behördlichen Handelns zu fördern (vgl. Schleswig-Holsteinischer Landtag,
Drs. 14/2374,11). Diese Zielsetzung kann unserer Einschätzung nach nicht
mit der Kenntnis der von Ihnen erbetenen Informationen erreicht werden,
so dass vor diesem Hintergrund fraglich ist, ob vorliegend ein
öffentliches Bekanntgabeinteresse i.S. des IZG-SH überhaupt dem Grunde
nach besteht. Letztendlich kann diese Frage (und damit folglich auch die
Frage nach der Zulässigkeit der vorgenommenen Schwärzungen) auch offen
bleiben, da die informationspflichtige Stelle Sie hinsichtlich der
geschwärzten Passagen auf öffentlich zugängliche Quellen verwiesen hat
(Auffindbarkeit über die Literaturangaben). Dieses Vorgehen ist zulässig
(vgl. 5 Abs. 1 Satz 3 IZG-SH).
Sollten Sie nach wie vor der Ansicht sein, dass Ihre Anfrage nicht gemäß
den Vorgaben des IZG-SH beantwortet worden ist, haben Sie die
Möglichkeit Widerspruch gegen die Entscheidung der
informationspflichtigen Stelle einzulegen. Weitergehende Ausführungen zu
einem etwaigen Widerspruchsverfahren können wir nicht tätigen, da dies
auf eine - dem ULD nicht obliegende - allgemeine Rechtsberatung
hinauslaufen würde.