Abitur-Aufgaben im Fach Dänisch im Jahr 2018 in Schleswig-Holstein

Die Aufgaben, Erwartungshorizonte und Lösungen für die Abitur-Prüfung im Fach Dänisch aus dem Jahr 2018 in Schleswig-Holstein.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    12. Februar 2019
  • Frist
    14. März 2019
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Diese Anfrage wurde als Teil der Kampagne „Frag sie Abi!“ gestellt.

Julian Pascal Beier
Antrag nach dem IZG-SH/UIG-SH/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Aufgab…
An Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur Details
Von
Julian Pascal Beier
Betreff
Abitur-Aufgaben im Fach Dänisch im Jahr 2018 in Schleswig-Holstein [#57502]
Datum
12. Februar 2019 20:46
An
Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IZG-SH/UIG-SH/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Aufgaben, Erwartungshorizonte und Lösungen für die Abitur-Prüfung im Fach Dänisch aus dem Jahr 2018 in Schleswig-Holstein.
Dies ist ein Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH) auf Zugang nach Informationen nach §3 IZG-SH sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollten aus Ihrer Sicht Kosten für die Gewährung des Zuganges zu den erbetenen Informationen anfallen, bitte ich Sie mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Bitte teilen Sie mir auch dann mit, auf welche Regelung Sie die Kostenerhebung stützen und warum diese anfallen. Ich bitte Sie, mir die Informationen sobald wie möglich, spätestens jedoch mit Ablauf eines Monats zugänglich zu machen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 IZG-SH/§ 5 Abs. 2 VIG). Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Julian Pascal Beier <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Julian Pascal Beier << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Julian Pascal Beier
Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur
Sehr geehrter Herr Beier, in der Anlage sende ich Ihnen die erbetenen Aufgaben. In den Dokumenten sind aus urhebe…
Von
Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur
Betreff
AW: Abitur-Aufgaben im Fach Dänisch im Jahr 2018 in Schleswig-Holstein [#57502]
Datum
18. Februar 2019 13:51
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Beier, in der Anlage sende ich Ihnen die erbetenen Aufgaben. In den Dokumenten sind aus urheberrechtlichen Gründen die Materialien geschwärzt, an denen das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur keine Verwertungsrechte besitzt. Über die Literaturangaben sind diese Materialien auffindbar. Mit freundlichem Gruß
Julian Pascal Beier
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze S…
An Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein Details
Von
Julian Pascal Beier
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Abitur-Aufgaben im Fach Dänisch im Jahr 2018 in Schleswig-Holstein“ [#57502] [#57502]
Datum
19. Februar 2019 20:31
An
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Schleswig-Holstein (IZG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/57502 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil die vorgenommen Schwärzungen nicht erfolgen hätten müssen bzw. zu umfangreich sind. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Julian Pascal Beier Anhänge: - 57502.pdf - 2019-02-18_1-SH_DN2018_geschwrzt.pdf Anfragenr: 57502 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit bestätigen wir den Eingang Ihrer E-Mail. Über die Hausleitung wurde diese i…
Von
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Betreff
Re: Vermittlung bei Anfrage „Abitur-Aufgaben im Fach Dänisch im Jahr 2018 in Schleswig-Holstein“ [#57502] [#57502]
Datum
20. Februar 2019 11:00
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit bestätigen wir den Eingang Ihrer E-Mail. Über die Hausleitung wurde diese in das für Sie zuständige Referat weitergeleitet. Nach Prüfung des Sachverhalts werden Sie von dort weitere Nachricht erhalten. Mit freundlichen Grüßen

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Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Sehr geehrter Herr Beier, Sie vertreten die Auffassung, dass die erfolgten Schwärzungen nicht hätten vorgenommen…
Von
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Betreff
Re: Vermittlung bei Anfrage „Abitur-Aufgaben im Fach Dänisch im Jahr 2018 in Schleswig-Holstein“ [#57502] [#57502]
Datum
4. März 2019 08:11
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Beier, Sie vertreten die Auffassung, dass die erfolgten Schwärzungen nicht hätten vorgenommen werden dürfen bzw. in reduziertem Umfang hätten ausfallen müssen. Diese Auffassung teilen wir nicht. Unsere Einschätzung beruht auf folgenden Erwägungen: Zunächst ist Folgendes zu berücksichtigen: Nach § 3 Satz 2 ist das IZG-SH zwar grundsätzlich neben bereichsspezifischen Regelungen anwendbar. Im Einzelfall kann jedoch ein Geltungsvorrang der bereichsspezifischen Regelung greifen (vgl. Leitfaden des ULD zu den Grundlagen des IZG-SH, Ziffer II; abrufbar unter https://www.datenschutzzentrum.de/uploa…). Unserer Einschätzung nach könnte in diesem Fall durchaus § 12 Abs. 6 der Landesverordnung über die Gestaltung der Oberstufe und der Abiturprüfung in den Gymnasien und Gemeinschaftsschulen (OAPVO SH) als eine derartig vorrangige Norm angesehen werden. § 12 Abs. 6 OAPVO SH kann unserer Einschätzung nach durchaus so verstanden werden, dass diese Norm eine abschließende Regelung dahingehend trifft, dass letztlich nur für Klassenlehrer ein Einsichtsrecht eröffnet wird. Das IZG-SH wäre vor diesem Hintergrund überhaupt nicht anwendbar (vgl. zu ähnlichen Fällen, in denen Einsicht in Unterlagen juristischer Prüfungen begehrt wird: VG Köln, Urteil vom 16.06.2011, 6 K 4008/10; OVG Magdeburg, Urteil vom 2.11.2011, 3 L 312/10). Selbst wenn diese Rechtsfrage anders bewertet werden sollte, ist bei Anfragen, ob Prüfaufgaben herausgegeben werden können, zu berücksichtigen, dass öffentliche Interessen (§ 9 IZG-SH) entgegenstehen können. So könnte der behördliche Entscheidungsprozess durch die Bekanntgabe der Prüfaufgaben nachhaltig gestört werden, ebenso die öffentliche Sicherheit (Funktionsfähigkeit der Schulen als "Prüfstelle") (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 28.04.2016, 17 K 4135/15) bzw. die Beziehung zwischen Bund/Ländern, für den Fall, dass die Prüfaufgaben mit anderen Bundesländern ausgetauscht werden - mit einer entsprechenden Interessengewichtung. Ungeachtet der vorhergehenden Ausführungen ist für den vorliegenden Fall ferner Folgendes zu berücksichtigen: Sie haben die Informationen partiell erhalten. Hinsichtlich der Schwärzungen beruft sich die informationspflichtige Stelle auf § 10 Satz 1 Nr. 2 IZG-SH. Zwar enthält die Begründung für die Schwärzung keine Interessenabwägung; aber es ist nicht auszuschließen, dass das Geheimhaltungsinteresse gegenüber einem etwaigen öffentlichen Bekanntgabeinteresse überwiegt. Das IZG-SH ist u.a. darauf ausgelegt, mithilfe der erbetenen Informationen die demokratischen Beteiligungsrechte zu stärken und die Transparenz behördlichen Handelns zu fördern (vgl. Schleswig-Holsteinischer Landtag, Drs. 14/2374,11). Diese Zielsetzung kann unserer Einschätzung nach nicht mit der Kenntnis der von Ihnen erbetenen Informationen erreicht werden, so dass vor diesem Hintergrund fraglich ist, ob vorliegend ein öffentliches Bekanntgabeinteresse i.S. des IZG-SH überhaupt dem Grunde nach besteht. Letztendlich kann diese Frage (und damit folglich auch die Frage nach der Zulässigkeit der vorgenommenen Schwärzungen) auch offen bleiben, da die informationspflichtige Stelle Sie hinsichtlich der geschwärzten Passagen auf öffentlich zugängliche Quellen verwiesen hat (Auffindbarkeit über die Literaturangaben). Dieses Vorgehen ist zulässig (vgl. 5 Abs. 1 Satz 3 IZG-SH). Sollten Sie nach wie vor der Ansicht sein, dass Ihre Anfrage nicht gemäß den Vorgaben des IZG-SH beantwortet worden ist, haben Sie die Möglichkeit Widerspruch gegen die Entscheidung der informationspflichtigen Stelle einzulegen. Weitergehende Ausführungen zu einem etwaigen Widerspruchsverfahren können wir nicht tätigen, da dies auf eine - dem ULD nicht obliegende - allgemeine Rechtsberatung hinauslaufen würde.