Rechtliche Grundlage für Einsatz von Urindschnelltest bei Arbeitsagenturen

Ich möchte wissen auf welcher gesetzlichen Grundlage
von den Agenturen für Arbeit eine Abstinenzkontrolle auf Abbauprodukte von den gängigsten Missbrauchten Substanzen mittels Urinschnelltest (Diffusionsteststreifen) gefordert wird um eine Umschulung bewilligt zu bekommen, soweit ich weiß entsprechen diese Tests nicht dem Wissenschaftlichen Stand von 2019 und es gibt ein Recht auf Teilhabe am Wissenschaftlichen fortschritt laut EUMRK.
Quelle: http://www.1-sicht.info/menschenrechte-artikel-27-recht-auf-freiheit-des-kulturlebens/
Aktuelle Nüchternheit ist ja nicht das selbe wie Analytischer Nachweis vom Abbauprodukten aus dem Konsum von XY Substanz.
Die verwendeten Tests weisen laut Ärzten der Agentur
(Frau Howe-Jebens und Geuder-Rahts, Steffler in Darmstadt)
bis 12Wochen zb. Thc Abbaustoffe nach
damit stehen sich die Agenturen doch selbst im Weg Arbeitslose in den sich immer schneller wandelnden Arbeitsmarkt zu integrieren eine Beeinträchtigung ist durch 12Wochen zurückliegenden Konsum ausgeschlossen die Wirkung geht maximal 10Std.
Quelle: https://checkit.wien/substanzen/cannabis/
Es ist laut einem Papier aus 2006 das mir vorliegt,der Bundesanstalt für Verkehrswesen sogar bei Akutberauschten unter einem Thc Wert von 5-7ng keine Relevanten Beeinträchtigung der Getesteten mehr feststellbar .
Quelle, Rechts unten Seite11 /Metaanalyse Berghaus:
https://bast.opus.hbz-nrw.de/opus45-bast/frontdoor/deliver/index/docId/165/file/M182.pdf
Der Umschulungserfolg wäre ja nicht gefährdet und zudem lassen viele legale Nahrungsmittel die Tests Falsch -Positiv oder Falsch-Negativ ausfallen(Mohn ,Speisehanf, Vegane Ernährung), viele Medikamente verändern das Ergebnis ebenfalls erheblich zum Nachteil (Paracetamol, Ibuprofen, Kopfschmerztabletten mit Pseudoephedrin, Magensäuremittel-Protonenpumpenhemmer zb. Omniprazol und viele andere )
damit schikaniert man völlig unbescholtener Bürger die eine Weiterbildung aus anderen Gesundheitlichen Gründen antreten möchten auf Steuerzahlers Kosten unnützerweise und ohne dass dann bei Ordnungsgemäßem Ablauf die Drogenabstinenz überhaupt vernünftig feststeht einfach weil das Verfahren veraltet und aufgrund geringer Spezifität ungeeignet ist um die gewünschten Abbaustoffe Morphin ,Thc, Amphetamin, Benzodiazepin und Cocain festzustellen. Richtige Labor-Analyse mit GC/MS macht man heute in Abstinenzkontrollprogrammen der zb. Gerichte, Mpu ja schließlich auch.
zb. Neue Psychoaktive Substanzen Research Chemicals oder Biologische und Chemische legale Ausweich Substanzen (zb. GBL) , die Aufgrund der verfehlten Politik der Restriktiven Prohibition im Markt integriert wurden werden zudem komplett außen vor gellassen.
Dafür muss es doch eine Rechtliche Grundlage geben auf kleine Anfrage der Fraktion Linke wurde festgehalten dass wohl für 135000 Euro Schnelltests gekauft wurden.
Quelle: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/025/1802538.pdf

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    14. Februar 2019
  • Frist
    16. März 2019
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ich möchte wisse…
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Rechtliche Grundlage für Einsatz von Urindschnelltest bei Arbeitsagenturen [#57804]
Datum
14. Februar 2019 12:53
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ich möchte wissen auf welcher gesetzlichen Grundlage von den Agenturen für Arbeit eine Abstinenzkontrolle auf Abbauprodukte von den gängigsten Missbrauchten Substanzen mittels Urinschnelltest (Diffusionsteststreifen) gefordert wird um eine Umschulung bewilligt zu bekommen, soweit ich weiß entsprechen diese Tests nicht dem Wissenschaftlichen Stand von 2019 und es gibt ein Recht auf Teilhabe am Wissenschaftlichen fortschritt laut EUMRK. Quelle: http://www.1-sicht.info/menschenrechte-artikel-27-recht-auf-freiheit-des-kulturlebens/ Aktuelle Nüchternheit ist ja nicht das selbe wie Analytischer Nachweis vom Abbauprodukten aus dem Konsum von XY Substanz. Die verwendeten Tests weisen laut Ärzten der Agentur (Frau Howe-Jebens und Geuder-Rahts, Steffler in Darmstadt) bis 12Wochen zb. Thc Abbaustoffe nach damit stehen sich die Agenturen doch selbst im Weg Arbeitslose in den sich immer schneller wandelnden Arbeitsmarkt zu integrieren eine Beeinträchtigung ist durch 12Wochen zurückliegenden Konsum ausgeschlossen die Wirkung geht maximal 10Std. Quelle: https://checkit.wien/substanzen/cannabis/ Es ist laut einem Papier aus 2006 das mir vorliegt,der Bundesanstalt für Verkehrswesen sogar bei Akutberauschten unter einem Thc Wert von 5-7ng keine Relevanten Beeinträchtigung der Getesteten mehr feststellbar . Quelle, Rechts unten Seite11 /Metaanalyse Berghaus: https://bast.opus.hbz-nrw.de/opus45-bast/frontdoor/deliver/index/docId/165/file/M182.pdf Der Umschulungserfolg wäre ja nicht gefährdet und zudem lassen viele legale Nahrungsmittel die Tests Falsch -Positiv oder Falsch-Negativ ausfallen(Mohn ,Speisehanf, Vegane Ernährung), viele Medikamente verändern das Ergebnis ebenfalls erheblich zum Nachteil (Paracetamol, Ibuprofen, Kopfschmerztabletten mit Pseudoephedrin, Magensäuremittel-Protonenpumpenhemmer zb. Omniprazol und viele andere ) damit schikaniert man völlig unbescholtener Bürger die eine Weiterbildung aus anderen Gesundheitlichen Gründen antreten möchten auf Steuerzahlers Kosten unnützerweise und ohne dass dann bei Ordnungsgemäßem Ablauf die Drogenabstinenz überhaupt vernünftig feststeht einfach weil das Verfahren veraltet und aufgrund geringer Spezifität ungeeignet ist um die gewünschten Abbaustoffe Morphin ,Thc, Amphetamin, Benzodiazepin und Cocain festzustellen. Richtige Labor-Analyse mit GC/MS macht man heute in Abstinenzkontrollprogrammen der zb. Gerichte, Mpu ja schließlich auch. zb. Neue Psychoaktive Substanzen Research Chemicals oder Biologische und Chemische legale Ausweich Substanzen (zb. GBL) , die Aufgrund der verfehlten Politik der Restriktiven Prohibition im Markt integriert wurden werden zudem komplett außen vor gellassen. Dafür muss es doch eine Rechtliche Grundlage geben auf kleine Anfrage der Fraktion Linke wurde festgehalten dass wohl für 135000 Euro Schnelltests gekauft wurden. Quelle: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/025/1802538.pdf
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail. Ihre Zuschrift wurde zur Bearbeitung und Beantwortung u…
Von
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Betreff
AW: Rechtliche Grundlage für Einsatz von Urindschnelltest bei Arbeitsagenturen [#57804]
Datum
14. Februar 2019 13:47
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail. Ihre Zuschrift wurde zur Bearbeitung und Beantwortung umgehend an ein Fachreferat weitergeleitet. Dieses Schreiben ist im Auftrag und mit Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales durch das Kommunikationscenter erstellt worden und dient Ihrer Information. Mit freundlichem Gruß
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Rechtliche Grundlage für Einsatz von Urindschn…
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Rechtliche Grundlage für Einsatz von Urindschnelltest bei Arbeitsagenturen [#57804]
Datum
16. März 2019 17:32
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Rechtliche Grundlage für Einsatz von Urindschnelltest bei Arbeitsagenturen“ vom 14.02.2019 (#57804) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 57804 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
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Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Rechtliche Grundlage für Einsatz von Urindschn…
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Rechtliche Grundlage für Einsatz von Urindschnelltest bei Arbeitsagenturen [#57804]
Datum
25. März 2019 13:27
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Rechtliche Grundlage für Einsatz von Urindschnelltest bei Arbeitsagenturen“ vom 14.02.2019 (#57804) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 10 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 57804 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Rechtliche Grundlage für Einsatz von Urindschn…
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Rechtliche Grundlage für Einsatz von Urindschnelltest bei Arbeitsagenturen [#57804]
Datum
19. April 2019 01:17
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Rechtliche Grundlage für Einsatz von Urindschnelltest bei Arbeitsagenturen“ vom 14.02.2019 (#57804) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 35 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 57804 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Bu…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Rechtliche Grundlage für Einsatz von Urindschnelltest bei Arbeitsagenturen“ [#57804] [#57804]
Datum
19. April 2019 01:20
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/57804 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht ignoriert. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 57804.pdf Anfragenr: 57804 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Betreff versteckt
Datum
24. April 2019 10:13
Status
Warte auf Antwort
135,4 KB

Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Ihr IFG-Antrag vom 14. Februar 2019 zu »Rechtliche Grundlage für Einsatz von Urinschnelltest bei Arbeitsagenturen«…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Ihr IFG-Antrag vom 14. Februar 2019 zu »Rechtliche Grundlage für Einsatz von Urinschnelltest bei Arbeitsagenturen« [#57804] # 15-720/002 II#0255
Datum
7. Mai 2019 17:32
Status
Anfrage abgeschlossen
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Az.: 15-720/002 II#0255   Sehr geehrteAntragsteller/in   anliegendes Schreiben erhalten Sie zu Ihrer Information. Die Übermittlung erfolgt ausschließlich elektronisch.   Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Bund…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Rechtliche Grundlage für Einsatz von Urindschnelltest bei Arbeitsagenturen“ [#57804] [#57804]
Datum
13. August 2019 14:47
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/57804 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil die " Ärztlichen Dienste der Arbeitsagentur " als Beauftragte wie eine Behörde selbst zu verstehen sind, gilt auch hier die Informationsfreiheit, die Rechtliche Grundlage zur Mitwirkung an einem solchen Test ergibt sich aus dem §62SGB den man mir genannt hat schlicht nicht, weil es da um Freiwillige Untersuchungen geht, denn das ist eine "Soll"-Regelung und die genannte "Erheblichkeit" müsste vorher auch explizit begründet worden sein so wie Wir das nachgelesen haben. -§ 62 SGB I Untersuchungen Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, "soll" sich auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers ärztlichen und psychologischen Untersuchungsmaßnahmen unterziehen, soweit diese für die Entscheidung über die Leistung "erforderlich" sind. Es wurde offensichtlich aus Ideologischen Gründen abgelehnt, meine Anfrage hinreichend zu beantworten, da man sonst zugeben müsste regelmäßig falsch zu handeln. Ich benötige diese Amtliche Information zur Durchsetzung meiner Rechtsansprüche im Verwaltungsrecht. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Hochachtungsvoll Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 57804.pdf - 2019-04-24_1-35640_2019.pdf - 2019-05-07_1-39548_2019Abschl.pdf Anfragenr: 57804 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>

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Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Betreff versteckt
Datum
5. September 2019 10:38
Status
Anfrage abgeschlossen
Nicht-öffentliche Anhänge:
57804.pdf
42,0 KB

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