Gefahrengeneigtheit im Handwerk

- Sämtliche Dokumente, die beschreiben, was in den Handwerken nach Anlage A der Handwerksordnung die Gefahrengeneigtheit ausmacht.
- Eine Auflistung dessen, was die Gefahrengeneigtheit in den Handwerken nach Anlage A der Handwerksordnung ausmacht
- Sämtliche Dokumente, die das Erstellen von Dreadlocks der Anlage A der Handwerksordnung zuweisen

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    21. Februar 2014
  • Frist
    25. März 2014
  • 2 Follower:innen
Marvin Pollock
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Sämtliche Doku…
An Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Details
Von
Marvin Pollock
Betreff
Gefahrengeneigtheit im Handwerk [#5802]
Datum
21. Februar 2014 19:02
An
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Sämtliche Dokumente, die beschreiben, was in den Handwerken nach Anlage A der Handwerksordnung die Gefahrengeneigtheit ausmacht. - Eine Auflistung dessen, was die Gefahrengeneigtheit in den Handwerken nach Anlage A der Handwerksordnung ausmacht - Sämtliche Dokumente, die das Erstellen von Dreadlocks der Anlage A der Handwerksordnung zuweisen
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen, Marvin Pollock <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Marvin Pollock
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Sehr geehrter Herr Pollock, vielen Dank für Ihr Schreiben vom 21. Februar 2014. Die zulassungspflichtigen Handwe…
Von
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Betreff
WG: Gefahrengeneigtheit im Handwerk [#5802]
Datum
28. Februar 2014 09:41
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Pollock, vielen Dank für Ihr Schreiben vom 21. Februar 2014. Die zulassungspflichtigen Handwerke sind in § 1 in Verbindung mit Anlage A der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095) geregelt. Die geltende Zusammenstellung von 41 meisterpflichtigen Gewerken in der Anlage A beruht auf dem dritten Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften vom 24. Dezember 2003 (BGBl. 2003 I, S. 2934). Zu diesen 41 Gewerken zählt auch das Friseurhandwerk. Die Erstellung von Dreadlocks war nicht ausdrücklicher Gegenstand der Gesetzesnovelle von 2003. Dementsprechend sind in den Akten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie keine Unterlagen vorhanden, die die Erstellung von Dreadlocks zum Gegenstand haben. Zu Ihrer Information sind das Änderungsgesetz sowie der zugrunde liegende Gesetzentwurf mit Begründung angefügt. Angefügt übersende ich Ihnen ferner ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. August 2011 (8 C 8/10). Danach ist die Verfassungsgemäßheit der Meisterpflicht im Friseurhandwerk zu bejahen. Die gegen diese Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 29. Dezember 2011 (1 BvR 2876/11) nicht zur Entscheidung angenommen. Die Handwerksordnung ist zwar Bundesrecht, wird aber von den Länderbehörden und den Handwerkskammern vollzogen. Die Handwerkskammern unterliegen der Aufsicht der zuständigen Länderbehörden. Die Auslegung des Handwerksrechts und die Zuordnung von Tätigkeiten zu einzelnen Gewerken wie dem Friseurhandwerk erfolgt durch die vollziehenden Stellen und im Streitfalle abschließend durch die Gerichte. Ich muss Sie daher bitten, sich wegen Ihrer Anfrage an die zuständigen Stellen zu wenden. Bei der Sitzung des Bund-Länder-Ausschusses „Handwerksrecht“ am 13./14. Mai 2013 in Heidelberg berichtete ein Vertreter des Zentralverbands des Deutschen Handwerks (ZDH) über die rechtliche Einordnung der Erstellung von Dreadlocks durch einen Arbeitskreis der Handwerkskammern. Der Bund-Länder-Ausschuss nahm diesen Bericht zur Kenntnis. Eine weitere Befassung fand im Bund-Länder-Ausschuss Handwerksrecht nicht statt. Ein anonymisierter Protokollauszug ist zu Ihrer Information angefügt. Mit freundlichen Grüßen im Auftrag Gilan Tober Dr. Gilan Tober, M.Jur. Referat Handwerk, Industrie- und Handelskammern/Abt. II Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Scharnhorststr. 34 - 37, 10115 Berlin Tel.: 03018 615 7564 Fax: 03018 615 5227
Marvin Pollock
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank, für Ihre zeitnahe Antwort. Leider wurde meine Anfrage bisher nur teil…
An Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Details
Von
Marvin Pollock
Betreff
AW: WG: Gefahrengeneigtheit im Handwerk [#5802]
Datum
28. Februar 2014 18:42
An
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank, für Ihre zeitnahe Antwort. Leider wurde meine Anfrage bisher nur teilweise beantwortet. Bisher fehlt mindestens noch eine Auflistung dessen, was für die Handwerke der Anlage A die "Gefahrengeneigtheit" ausmacht. Dies hätte ich gerne für jedes der Handwerke aufgelistet. Mit freundlichen Grüßen Marvin Pollock Anfragenr: 5802 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Marvin Pollock << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Sehr geehrter Herr Pollock, vielen Dank für Ihre Rückfrage vom 28. Februar 2014. In dem Gesetzgebungsverfahren f…
Von
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Betreff
WG: WG: Gefahrengeneigtheit im Handwerk [#5802]
Datum
7. März 2014 10:57
Status
Sehr geehrter Herr Pollock, vielen Dank für Ihre Rückfrage vom 28. Februar 2014. In dem Gesetzgebungsverfahren für die Novelle der Handwerksordnung des Jahres 2003 wurden die jeweiligen Berufsbilder und Tätigkeiten für die Beurteilung der Gefahrneigung der einzelnen Gewerke berücksichtigt. Dabei griff der Gesetzgeber insbesondere auf die Berufsbilder zurück, die in den jeweiligen Ausbildungsordnungen und Meisterprüfungsverordnungen geregelt sind. Das Friseurhandwerk wurde in dem Gesetzgebungsverfahren für die Novelle der Handwerksordnung des Jahres 2003 auf Empfehlung des Vermittlungsausschusses in das Verzeichnis zulassungspflichtiger Handwerke aufgenommen, nachdem der Bundesrat eine Zulassungspflicht auch zur Sicherung der Ausbildungsleistung gefordert habe (vgl. BTDrucks 15/1481 S. 9; BTDrucks 15/2246 S. 4 f.; Stenografischer Bericht über die 795. Sitzung des Bundesrates vom 19. Dezember 2003, S. 503 f). Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. August 2011 (Az. 8 C 8/10, Rn. 32) könne offen bleiben, ob die Gefahrgeneigtheit im Friseurhandwerk wegen der Benutzung von Schneidewerkzeugen im Kopfbereich anzunehmen ist. Jedenfalls setze die Verwendung haarstruktur- oder -farbverändernder Chemikalien die Kunden der Gefahr nicht unerheblicher Haut- und Augenverletzungen aus. Die mit seiner Ausübung verbundenen Gesundheitsrisiken und die nach dem Ausbildungsrahmenplan erforderliche Anlernzeit für die fachgerechte Anwendung haarstruktur- und -farbverändernder Chemikalien sprächen dafür, die Aufnahme des Friseurhandwerks in die Anlage A als Korrektur einer im Entwurf noch unvollständigen Aufzählung gefahrgeneigter Handwerke zu deuten. Der gefahrgeneigte Vorbehaltsbereich der meisterpflichtigen Gewerke ist in den angefügten Profilen für jeden der 41 Handwerksberufe umschrieben. Im Übrigen weise ich erneut darauf hin, dass die Handwerksordnung zwar Bundesrecht ist, aber von den Länderbehörden und den Handwerkskammern vollzogen wird. Die Handwerkskammern unterliegen der Aufsicht der zuständigen Länderbehörden. Die Auslegung des Handwerksrechts und die Zuordnung von Tätigkeiten wie der Erstellung von Dreadlocks zu einzelnen Gewerken wie dem Friseurhandwerk erfolgt durch die vollziehenden Stellen und im Streitfalle abschließend durch die Gerichte. Mit freundlichen Grüßen im Auftrag Gilan Tober Dr. Gilan Tober, M.Jur. Referat Handwerk, Industrie- und Handelskammern/Abt. II Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Scharnhorststr. 34 - 37, 10115 Berlin Tel.: 03018 615 7564 Fax: 03018 615 5227