Kaufvertrag Grundstück "Flüchtlingswohnquartier Gleisdreieck"

Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG)

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte Sie bitten, mir Folgendes zuzusenden:

Den Kaufvertrag für das Grundstück "Flüchtlingswohnquartier Gleisdreieck" (die Bergedorfer Zeitung berichtete darüber heute auf Seite 1).

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Information nach § 1 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG). Ich hatte mich zunächst an die BSW gerichtet, die mir jedoch mitteilte, dass nicht sie, sondern Sie die zuständige Stelle seien.

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sofern Teile der Information durch Ausschlussgründe geschützt sind, beantrage ich mir die nicht geschützten Teile zugänglich zu machen.

Ich bitte Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.

Ich verweise auf § 13 Abs. 1 HmbTG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich und nur im Ausnahmefall spätestens nach Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen.

Sollten Sie dennoch für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Stelle weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.

Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten und bitte Sie um eine Empfangsbestätigung. Danke für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    18. Februar 2019
  • Frist
    20. März 2019
  • Ein:e Follower:in
Günter Tolkiehn
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte Sie bitten…
An SAGA Siedlungs-Aktiengesellschaft Hamburg Details
Von
Günter Tolkiehn
Betreff
Kaufvertrag Grundstück "Flüchtlingswohnquartier Gleisdreieck" [#58353]
Datum
18. Februar 2019 13:48
An
SAGA Siedlungs-Aktiengesellschaft Hamburg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte Sie bitten, mir Folgendes zuzusenden: Den Kaufvertrag für das Grundstück "Flüchtlingswohnquartier Gleisdreieck" (die Bergedorfer Zeitung berichtete darüber heute auf Seite 1). Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Information nach § 1 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG). Ich hatte mich zunächst an die BSW gerichtet, die mir jedoch mitteilte, dass nicht sie, sondern Sie die zuständige Stelle seien. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sofern Teile der Information durch Ausschlussgründe geschützt sind, beantrage ich mir die nicht geschützten Teile zugänglich zu machen. Ich bitte Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 13 Abs. 1 HmbTG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich und nur im Ausnahmefall spätestens nach Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie dennoch für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Stelle weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten und bitte Sie um eine Empfangsbestätigung. Danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Günter Tolkiehn <<E-Mail-Adresse>>
SAGA Siedlungs-Aktiengesellschaft Hamburg
Sehr geehrter Herr Tollkiehn, Ihre Anfrage vom 18. Februar 2019 ist der Rechtsabteilung der SAGA zur Prüfung über…
Von
SAGA Siedlungs-Aktiengesellschaft Hamburg
Betreff
AW: Kaufvertrag Grundstück "Flüchtlingswohnquartier Gleisdreieck" [#58353]
Datum
19. Februar 2019 09:08
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Tollkiehn, Ihre Anfrage vom 18. Februar 2019 ist der Rechtsabteilung der SAGA zur Prüfung übermittelt worden. Im Ergebnis unterliegen die von Ihnen angeforderten Daten nicht dem Anwendungsbereich des Hamburgischen Transparenzgesetzes. Die SAGA als juristische Person des Privatrechtes unterfällt nur dann dem HmbTG, wenn sie eine öffentliche Aufgabe, insbesondere eine solche der Daseinsvorsorge wahrnimmt (§ 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 HmbTG) . Als Aufgabe der Daseinsvorsorge sind im Bereich der Wohnungswirtschaft nur eng begrenzt die Bereiche der Wohnraumförderung und der Wohnungsfürsorge einzustufen. Diese Rechtsauffassung ist der Saga vom Verwaltungsgericht Hamburg in einem Urteil vom 10. Dezember 2014 zum Aktenzeichen 17 K 1679/14 ausdrücklich bestätigt worden. Die von Ihnen begehrten Informationen zum Kaufvertrag für das Grundstück "Flüchtlingswohnquartier Gleisdreieck" fallen im Ergebnis unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in den Anwendungsbereich des HmbTG. Bitte haben Sie daher Verständnis, dass wir Ihrem Auskunftsbegehren nicht entsprechen können. Mit freundlichen Grüßen
Günter Tolkiehn
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Hamburgisches Transparenzgeset…
An Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
Günter Tolkiehn
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Kaufvertrag Grundstück "Flüchtlingswohnquartier Gleisdreieck"“ [#58353] [#58353]
Datum
19. Februar 2019 14:02
An
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/58353 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet. Die für die Verneinung des Informationsrechts gegebene Begründung ist für mich nicht nachvollziehbar. Zur Begründung wird aus dem dazu herangezogenen VG-Urteil 17 K 1679/14 („Alttextilsammelcontainer“) fehlerhaft zitiert. Die SAGA schrieb: „Als Aufgabe der Daseinsvorsorge sind im Bereich der Wohnungswirtschaft nur eng begrenzt die Bereiche der Wohnraumförderung und der Wohnungsfürsorge einzustufen. Diese Rechtsauffassung ist der Saga vom Verwaltungsgericht Hamburg in einem Urteil vom 10. Dezember 2014 zum Aktenzeichen 17 K 1679/14 ausdrücklich bestätigt worden.“ Der erste Satz dieses Zitats findet sich zwar inhaltlich im zitierten VG-Urteil wieder (auf Seite 4), aber ausdrücklich als Zitat aus einer Darlegung der Rechtsauffassung der damals Beklagten vom 8. 7. 2013. Die angebliche ausdrückliche Bestätigung dieser Einlassung durch das VG findet sich dagegen im Urteil nicht. Das VG ging hierauf vielmehr gar nicht ein, man darf vermuten, wegen Unerheblichkeit. Das VG führte in seiner Begründung vielmehr aus, dass es sich bei dem damals in Rede stehenden Vertrag mit einem Unternehmen der privaten Kreislaufwirtschaft weder um Abfallentsorgung noch um Wohnungswirtschaft handelte und deswegen die Legaldefinition „Daseinsvorsorge“ des HmbTG § 2 Abs. 10 nicht erfüllt wurde. Das ist im vorliegenden Fall völlig anders. Es handelt es jetzt um den Verkauf bereits bestehender Wohnungen. Im Übrigen ist für das Informationsrecht nach HmbTG die Frage, was im Bereich der Wohnungswirtschaft als Daseinsvorsorge einzustufen ist und was nicht, grundsätzlich nur in zweiter Linie maßgeblich – so jedenfalls mein Verständnis des HmbTG § 2 Abs. 3 zweiter Halbsatz. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Günter Tolkiehn Anhänge: - 58353.pdf Anfragenr: 58353 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

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Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Sehr geehrter Herr Tolkiehn, Sie haben sich am 19.2.2019 über FragdenStaat.de an den Hamburgischen Beauftragten fü…
Von
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Kaufvertrag Grundstück "Flüchtlingswohnquartier Gleisdreieck"“ [#58353] [#58353]
Datum
12. März 2019 15:42
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Tolkiehn, Sie haben sich am 19.2.2019 über FragdenStaat.de an den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit gewandt. Sie haben bei der SAGA Siedlungs-Aktiengesellschaft Hamburg (SAGA) einen Antrag auf Zugang zum Kaufvertrag „Flüchtlingswohnquartier Gleisdreieck“ gestellt. Die SAGA hat Ihren Antrag auf Informationszugang mit dem Verweis auf eine Entscheidung des VG Hamburg abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, dass die von Ihnen begehrten Informationen nicht dem Anwendungsbereich des Hamburgischen Transparenzgesetzes (HmbTG) unterfielen. Die SAGA unterfiele als juristische Person des Privatrechts nur insoweit dem HmbTG, als sie eine öffentliche Aufgabe, insbesondere eine solche der Daseinsvorsorge, wahrnehme. Als Aufgabe der Daseinsvorsorge seien im Bereich der Wohnungswirtschaft nur die Bereiche der Wohnraumförderung und Wohnungsfürsorge einzustufen. Nach § 1 Abs. 2 HmbTG hat jede Person nach Maßgabe des HmbTG Anspruch auf unverzüglichen Zugang zu allen Informationen der auskunftspflichtigen Stellen. Die SAGA müsste für einen solchen Anspruch eine auskunftspflichtige Stelle im Sinne des HmbTG sein. Da die SAGA eine juristische Person des Privatrechts ist, wäre hierfür nach § 2 Abs. 3, Abs. 5 HmbTG erforderlich, dass die SAGA eine öffentliche Aufgabe, insbesondere eine solche der Daseinsvorsorge wahrnimmt und dabei der Kontrolle der Freien und Hansestadt Hamburg unterliegt. Da sich die SAGA teilweise unmittelbar, teilweise mittelbar vollständig im Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH) befindet und damit eine Kontrolle im Sinne des § 2 Abs. 4 Nr. 2 HmbTG vorliegt, können einzig daran Zweifel bestehen, ob die SAGA GWG eine öffentliche Aufgabe, insbesondere eine solche der Daseinsvorsorge wahrnimmt. § 2 Abs. 10 HmbTG enthält eine Definition des Begriffs des Vertrags der Daseinsvorsorge, der sich entnehmen lässt, was das HmbTG unter Daseinsvorsorge versteht. Danach ist unter anderem die Wohnungswirtschaft erfasst. „Dieser Begriff beinhaltet bei weitestem Verständnis alle in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht für die Schaffung, Einräumung oder Entziehung der Nutzung sowie (Um)Widmung von (sozialgebundenem) Wohnraum erheblichen Umstände“ (VG Hamburg, Urt. v. 10.12.2014 – Az. 17 K 1679/14). Ausweislich der Presseberichterstattung hat die SAGA das Objekt „Flüchtlingsunterkunft Gleisdreieck“ unter anderem deshalb erworben, um die in diesem Objekt frei werdenden Wohnungen regulär zu vermieten. Schon bald wolle die SAGA 175 Wohnungen für Interessenten anbieten (https://www.ndr.de/nachrichten/hamburg/…). Erfasst werden vor allem die Bereiche der Wohnraumförderung und Wohnungsfürsorge. Unter die Wohnraumförderung fällt die Förderung von Maßnahmen zur Unterstützung von Haushalten bei der Versorgung mit angemessenem Wohnraum (§ 1 Abs. 1 Satz 1 HmbWoFG), was durch den Einsatz von Fördermitteln nach § 3 HmbWoFG geschieht. Bei der Wohnungsfürsorge geht es vor allem um die Zurverfügungstellung von Unterkünften für benachteiligte und schwache Bürger. Nach Auffassung des VG Hamburg ist es für die Annahme einer öffentlichen Aufgabe darüber hinaus nicht ausreichend, dass eine Aufgabe der Daseinsvorsorge durch eine private Person wahrgenommen wird. Vielmehr sei aufgrund der in § 1 Abs. 1 HmbTG als Gesetzeszweck definierten Förderung der demokratischen Meinungs- und Willensbildung sowie der Kontrolle staatlichen Handelns erforderlich, dass das private Handeln mit staatlichem Handeln vergleichbar ist (Urt. v. 10.12.2014 – 17 K 1679/14). Es hat deshalb für den Fall eines Antrags auf Informationszugang zu einem Vertrag über die Vermietung von Grundstücksflächen für die Aufstellung von Alttextilcontainern einen Anspruch auf Informationszugang abgelehnt. Zwar handele es sich bei der Abfallentsorgung grundsätzlich um einen Fall der Daseinsvorsorge. Es bestünde jedoch keine Vergleichbarkeit mit staatlichem Handeln. Die Entsorgung von Alttextilcontainern habe gesetzlich nicht durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger zu erfolgen, sondern könne durch gemeinnützige oder gewerbliche Sammlungen erfolgen. Die Entsorgung von Alttextilien falle daher nicht unter den Begriff der Daseinsvorsorge und stelle keine öffentliche Aufgabe dar. Unter Zugrundlegung dieser Rechtsprechung müssten die von Ihnen beantragten Informationen also Unterlagen betreffen, die sich spezifisch auf die Wohnungswirtschaft, insbesondere die Wohnraumförderung oder Wohnungsfürsorge, beziehen und das private Handeln der SAGA müsste in diesen Bereichen staatlichem Handeln vergleichbar sein. Durch den Kauf des „Flüchtlingswohnquartiers Gleisdreieck“ soll ausweislich der Presseberichterstattung neuer Wohnraum geschaffen werden. Es geht mithin um die Schaffung von Infrastruktur für Zwecke der Wohnungswirtschaft. Dem ließe sich jedoch entgegenhalten, dass es sich insofern um eine Aufgabe handelt, die nicht mit staatlichem Handeln vergleichbar ist, weil sie grundsätzlich auch von Privaten wahrgenommen werden kann. Bei Zugrundelegung eines solch engen Verständnisses wären jedoch gerade im Bereich der Wohnungswirtschaft kaum noch Bereiche denkbar, innerhalb derer die SAGA einer Auskunftspflicht unterläge. Dies liefe jedoch erkennbar dem Interesse des Gesetzgebers entgegen, die Wohnungswirtschaft vom Begriff der Daseinsvorsorge zu erfassen und juristische Personen des Privatrechts unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 und 4 HmbTG diesbezüglich einer Auskunftspflicht zu unterwerfen. Die Entscheidung des VG Hamburg dürfte sich auf den vorliegenden Sachverhalt zudem nicht unmittelbar übertragen lassen. Denn in dieser Entscheidung ging es um die Vermietung von Stellflächen für Altkleidercontainer, also gerade nicht um eine Vermietung von Wohnraum. Auch habe ich Zweifel daran, dem Begriff der öffentlichen Aufgabe ein so enges Verständnis zugrunde zu legen. Dem Gesetzestext lässt sich nichts entnehmen, was für eine derart enge Auslegung dieses Begriffs spräche. Zwar steht die SAGA in Konkurrenz zu anderen rein privaten Unternehmen, die ebenfalls in Bereich der Wohnungswirtschaft tätig sind. Anders als diese steht die SAGA jedoch im Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg und unterliegt hierbei anderen Bindungen als rein private Unternehmen, insbesondere einer unmittelbaren Grundrechtsbindung (vgl. BVerfG, Urt. v. 22.2.2011 – 1 BvR 699/06, 1. Leitsatz). Ebenso lässt sich § 65 Abs. 1 Nr. 1 LHO entnehmen, dass sich die FHH nur an der Gründung von privatrechtlichen Unternehmen beteiligen soll, wenn ein wichtiges staatliches Interesse vorliegt. Ein solches Interesse muss also auch bei der Gründung der SAGA vorgelegen haben. Zudem war es ein wesentliches Anliegen des HmbTG gerade auch für Transparenz im Bereich solcher Unternehmen zu sorgen, die der Kontrolle der Freien und Hansestadt Hamburg unterliegen. Verlangte man für die Annahme eine Auskunftspflicht jedoch eine Vergleichbarkeit mit staatlichem Handeln, würde die Anwendbarkeit des HmbTG auf juristische Personen des Privatrechts wesentlich verkürzt. Auch kann dem in § 1 Abs. 1 HmbTG fixierten Zweck des HmbTG grundsätzlich keine limitierende Wirkung für einen möglichen Anspruch auf Informationszugang entnommen werden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 13.9.2017 – 3 Bs 178/17, 1. Leitsatz, juris). Hierauf läuft es jedoch gerade hinaus, wenn über den Gesetzeszweck weitere Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Informationszugang in den Gesetzestext hineingelesen werden. Sie haben die Möglichkeit gegen die Entscheidung der SAGA Widerspruch einzulegen und zu klagen. Es ist zwar gut möglich, dass das VG Hamburg an seiner oben genannten Rechtsprechung festhält. Ich halte den Erfolg einer solchen Klage aufgrund der zwischenzeitlich ergangenen oben genannten Rechtsprechung des OVG Hamburg jedoch nicht für ausgeschlossen. Die SAGA erhält eine Kopie dieser Nachricht. Mit freundlichen Grüßen
Günter Tolkiehn
Sehr geehrte<< Anrede >> ich widerspreche der mir von Ihnen zu meiner Anfrage mitgeteilten Auffassung …
An SAGA Siedlungs-Aktiengesellschaft Hamburg Details
Von
Günter Tolkiehn
Betreff
AW: Widerspruch, Anfrage „Kaufvertrag Grundstück "Flüchtlingswohnquartier Gleisdreieck"“ [#58353] [#58353]
Datum
9. September 2019 08:47
An
SAGA Siedlungs-Aktiengesellschaft Hamburg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> ich widerspreche der mir von Ihnen zu meiner Anfrage mitgeteilten Auffassung und bitte im Hinblick auf meine Ausführungen vom 19. 2. 2019 und die Stellungnahme des des HmbBfDI vom 12. 3. 2019 um erneute Prüfung. Mit freundlichen Grüßen Günter Tolkiehn Anfragenr: 58353 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>

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SAGA Siedlungs-Aktiengesellschaft Hamburg
Sehr geehrter Herr Tolkiehn, auch nach nochmaliger Prüfung sehen wir keine Veranlassung, von der von uns bereits …
Von
SAGA Siedlungs-Aktiengesellschaft Hamburg
Betreff
AW: Widerspruch, Anfrage „Kaufvertrag Grundstück "Flüchtlingswohnquartier Gleisdreieck"“ [#58353] [#58353]
Datum
19. September 2019 15:57
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Tolkiehn, auch nach nochmaliger Prüfung sehen wir keine Veranlassung, von der von uns bereits dargelegten Rechtsauffassung zum Hamburgischen Transparenzgesetz abzuweichen. Die von Ihnen begehrten Informationen zum Kaufvertrag für das Grundstück "Flüchtlingswohnquartier Gleisdreieck" fallen im Ergebnis unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in den Anwendungsbereich des HmbTG. Mit freundlichen Grüßen