Dokumente zu "Topf Secret"

Sämtliche in Ihrem Hause vorliegenden Dokumente zur Aktion "Topf Secret", insbesondere interne Vermerke, Erlässe und Weisungen, beispielsweise zum Umgang mit VIG-Anfragen. Personenbezogene Daten können geschwärzt werden.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    23. Februar 2019
  • Frist
    27. März 2019
  • Kosten dieser Information:
    60,00 Euro
  • 11 Follower:innen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Sehr geehrte Damen und Herren, ich möcht…
An Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (bis 30. Juni 2020) Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Dokumente zu "Topf Secret" [#59079]
Datum
23. Februar 2019 15:34
An
Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (bis 30. Juni 2020)
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte Sie bitten, mir Folgendes zuzusenden:
Sämtliche in Ihrem Hause vorliegenden Dokumente zur Aktion "Topf Secret", insbesondere interne Vermerke, Erlässe und Weisungen, beispielsweise zum Umgang mit VIG-Anfragen. Personenbezogene Daten können geschwärzt werden.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Information nach § 1 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG) bzw. § 1 HmbUIG, soweit Umweltinformationen betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sofern Teile der Information durch Ausschlussgründe geschützt sind, beantrage ich mir die nicht geschützten Teile zugänglich zu machen. Ich bitte Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 13 Abs. 1 HmbTG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich und nur im Ausnahmefall spätestens nach Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten und bitte Sie um eine Empfangsbestätigung. Danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (bis 30. Juni 2020)
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.
Von
Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (bis 30. Juni 2020)
Betreff
Betreff versteckt
Datum
23. Februar 2019 15:34
Status
Warte auf Antwort

Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (bis 30. Juni 2020)
Sehr geehrter Herr Semsrott, hiermit bestätige ich den Erhalt Ihres Antrags auf Zugang zu Informationen nach de…
Von
Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (bis 30. Juni 2020)
Betreff
WG: Dokumente zu "Topf Secret" [#59079]
Datum
4. März 2019 12:41
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, hiermit bestätige ich den Erhalt Ihres Antrags auf Zugang zu Informationen nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (Informationen i.S.d. HmbUIG/VIG liegen nicht vor). Vorab teile ich Ihnen mit, dass die elektronische Auskunftserteilung gebührenpflichtig sein wird. Nach der Gebührenordnung für Amtshandlungen nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (s. http://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?doc.id=jlr-TranspGGebOHArahmen&st=lr&doctyp=BSBayern&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint) sind einfache schriftliche oder elektronische Auskünfte oder die Herstellung von bis zu 10 Kopien gebührenfrei. Je nachdem, wie hoch der Aufwand zur Bearbeitung des Antrags ist, können jedoch Gebühren von bis zu 500 € erhoben werden. Zur Aktion "Topf Secret" liegt eine Vielzahl an Dokumenten vor. Wenn Sie Zugang zum gesamten Geschäftsverkehr begehren entstehen voraussichtlich mindestens Gebühren in Höhe von 192,00 €. Wenn Sie Zugang lediglich zur Verfahrensabstimmung (Umgang mit VIG-Anfragen) begehren, entstehen voraussichtlich mindestens Gebühren in Höhe von 48,00 €. Eine abschließende Bewertung kann erst nach konkreter Prüfung der Informationen erfolgen. Von Gebühren befreit sind lediglich Empfängerinnen und Empfänger der in § 3 HmbTGGebO genannten Leistungen (Arbeitslosengeld 2 etc.). Bitte teilen Sie mir bis zum 11. März 2019 mit, ob Sie an Ihrem Antrag festhalten wollen und übermitteln Sie ggf. entweder einen Nachweis im Sinne des § 3 HmbTGGebO (Kopie/Scan) oder Ihre Postanschrift, damit der Gebührenbescheid zugestellt werden kann. Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Antwort. Bitte senden Sie mir sämtliche Dokumente zu. Ich…
An Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (bis 30. Juni 2020) Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: WG: Dokumente zu "Topf Secret" [#59079]
Datum
4. März 2019 14:29
An
Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (bis 30. Juni 2020)
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Antwort. Bitte senden Sie mir sämtliche Dokumente zu. Ich möchte Sie bitten, die Berechnung der Gebühren bürgerfreundlich auszugestalten. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 59079 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (bis 30. Juni 2020)
Sehr geehrter Herr Semsrott, selbstverständlich wird die Berechnung der Gebühren - im Rahmen des gesetzlich Mögli…
Von
Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (bis 30. Juni 2020)
Betreff
AW: WG: Dokumente zu "Topf Secret" [#59079]
Datum
4. März 2019 14:51
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, selbstverständlich wird die Berechnung der Gebühren - im Rahmen des gesetzlich Möglichen - bürgerfreundlich ausgestaltet. Allerdings kann Ihr Antrag nicht abschließend bearbeitet werden und ruht das Verfahren, solange Sie keine zustellungsfähige Postanschrift nennen. Der Gebührenbescheid kann bisher nicht elektronisch bekanntgegeben werden. Bitte teilen Sie mir daher noch Ihre Adresse mit. Die gewünschten Informationen erhalten Sie dann elektronisch, den Gebührenbescheid per Post. Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Sehr geehrt<< Anrede >> anbei meine Adresse. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 5907…
An Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (bis 30. Juni 2020) Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: WG: Dokumente zu "Topf Secret" [#59079]
Datum
4. März 2019 14:52
An
Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (bis 30. Juni 2020)
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> anbei meine Adresse. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 59079 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. << Adresse entfernt >>
Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (bis 30. Juni 2020)
Sehr geehrter Herr Semsrott, wir haben eine Fehlermeldung bekommen, dass die an Sie versendete Datei aufgrund Übe…
Von
Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (bis 30. Juni 2020)
Betreff
WG: WG: Dokumente zu "Topf Secret" [#59079]
Datum
22. März 2019 11:56
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, wir haben eine Fehlermeldung bekommen, dass die an Sie versendete Datei aufgrund Überschreitung der Maximalgröße nicht zugestellt werden konnte. Bitte geben Sie uns eine alternative E-Mail-Adresse mit ausreichend Speicher auf, damit wir Ihnen die Dokumente zukommen lassen können. Vielen Dank und mit freundlichem Gruß
Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (bis 30. Juni 2020)
-----Ursprüngliche Nachricht----- Von: Oliva, Nora Gesendet: Freitag, 22. März 2019 11:31 An: Arne Semsrott [#590…
Von
Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (bis 30. Juni 2020)
Betreff
WG: WG: Dokumente zu "Topf Secret" [#59079]
Datum
22. März 2019 12:05
Status
Warte auf Antwort
-----Ursprüngliche Nachricht----- Von: Oliva, Nora Gesendet: Freitag, 22. März 2019 11:31 An: Arne Semsrott [#59079] <<Name und E-Mail-Adresse>> Cc: Amtmann, Andreas <<Name und E-Mail-Adresse>>; Flörke, Christine <<Name und E-Mail-Adresse>> Betreff: AW: WG: Dokumente zu "Topf Secret" [#59079] Sehr geehrter Herr Semsrott, anliegend übersende ich Ihnen die beantragten Informationen. Der Gebührenbescheid ergeht gesondert per Post. Mit freundlichen Grüßen
Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (bis 30. Juni 2020)
-----Ursprüngliche Nachricht----- Von: Oliva, Nora Gesendet: Freitag, 22. März 2019 11:31 An: Arne Semsrott [#590…
Von
Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (bis 30. Juni 2020)
Betreff
WG: WG: Dokumente zu "Topf Secret" [#59079]
Datum
22. März 2019 12:05
Status
Anfrage abgeschlossen
-----Ursprüngliche Nachricht----- Von: Oliva, Nora Gesendet: Freitag, 22. März 2019 11:31 An: Arne Semsrott [#59079] <<Name und E-Mail-Adresse>> Cc: Amtmann, Andreas <<Name und E-Mail-Adresse>>; Flörke, Christine <<Name und E-Mail-Adresse>> Betreff: AW: WG: Dokumente zu "Topf Secret" [#59079] Sehr geehrter Herr Semsrott, anliegend übersende ich Ihnen die beantragten Informationen. Der Gebührenbescheid ergeht gesondert per Post. Mit freundlichen Grüßen
Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (bis 30. Juni 2020)
Hallo Herr Semsrott, ich habe Ihnen soeben die Dokumente in 2 Teilen geschickt, diese sollten bei Ihnen angekomme…
Von
Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (bis 30. Juni 2020)
Betreff
AW: WG: Dokumente zu "Topf Secret" [#59079]
Datum
22. März 2019 12:08
Status
Anfrage abgeschlossen
Nicht-öffentliche Anhänge:
WGWGDokumentezuTopfSecret59079.eml
4,0 KB
Hallo Herr Semsrott, ich habe Ihnen soeben die Dokumente in 2 Teilen geschickt, diese sollten bei Ihnen angekommen sein. Daher können Sie meine vorhin versendete Mail als erledigt betrachten. Mit freundlichem Gruß
Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (bis 30. Juni 2020)
Gebührenbescheid
Von
Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (bis 30. Juni 2020)
Via
Briefpost
Betreff
Gebührenbescheid
Datum
16. April 2019
Status
Anfrage abgeschlossen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem HmbTG. Die bisherige Korrespon…
An Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Dokumente zu "Topf Secret"“ [#59079] [#59079]
Datum
23. April 2019 19:18
An
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem HmbTG. Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/59079 Die Behörde hat für den Arbeitsaufwand 235,50 Euro Gebühren berechnet. Angesichts des Gebührenhöchstsatzes scheint mir dies nicht verhältnismäßig zu sein. Vergleichbare Urteile in Bezug auf die IFGGebV des Bundes zeigen, dass die Höchstgrenze keine Kappungsgrenze, sondern vielmehr einen Gebührenrahmen darstellen (vgl. https://fragdenstaat.de/blog/2019/04/01/abschreckende-gebuhren-wir-gewinnen-klage-gegen-bundesinnenministerium/). Demnach müsste der Aufwand in diesem Fall eher in einem zweistelligen Gebührenbereich resultieren. Ich möchte Sie um eine Einschätzung dieses Falls und ggf. um Vermittlung bitten. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anhänge: - 59079.pdf - 2019-03-22_2-IhreAnfragevom23.02.2019_DokumentezuTopfSecretTeil1.pdf Die folgenden Anhänge konnten wegen ihrer Größe nicht per Mail versendet werden. Sie können sie auf der Anfrageseite finden: - 2019-03-22_3-IhreAnfragevom23.02.2019_DokumentezuTopfSecretTeil2.pdf - 2019-03-22_4-WGWGDokumentezuTopfSecret59079.eml - 2019-04-16_1-hamburg-topfsecret-gebuhren.pdf Anfragenr: 59079 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

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Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Sehr geehrte<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Antwort. Der Gebührenbescheid ist hier einsehbar: https…
An Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Dokumente zu "Topf Secret"“ [#59079] [#59079]
Datum
29. April 2019 12:05
An
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Antwort. Der Gebührenbescheid ist hier einsehbar: https://fragdenstaat.de/anfrage/dokumente-zu-topf-secret-1/261572/anhang/hamburg-topfsecret-gebuhren_geschwaerzt.pdf Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 59079 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Sehr geehrter Herr Semsrott, Sie haben sich am 23.4.2019 über FragdenStaat.de an den Hamburgischen Beauftragten fü…
Von
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Dokumente zu "Topf Secret"“ [#59079] [#59079]
Datum
13. Mai 2019 16:54
Status
Sehr geehrter Herr Semsrott, Sie haben sich am 23.4.2019 über FragdenStaat.de an den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI) gewandt. Sie haben bei der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV) einen Antrag auf Informationszugang nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) gestellt. Die BGV hat Ihrem Antrag stattgegeben, hat jedoch für die Erteilung der Auskunft eine Gebühr in Höhe von 235,50 € erhoben. Sie haben Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Gebührenhöhe. Ich habe Kontakt zu der BGV aufgenommen, die mir mitteilte, dass man die Höhe des Bescheids an dem entstandenen Verwaltungsaufwand, insbesondere dem investierten Personalaufwand bemessen habe. Nach § 13 Abs. 4 HmbTG werden für Amtshandlungen nach § 13 Abs. 1 bis 3 und §§ 11 und 12 HmbTG Gebühren erhoben. Der Senat hat speziell für den Bereich des HmbTG auf Grundlage des Hamburgischen Gebührengesetzes (HmbGebG) die Gebührenordnung für Amtshandlungen nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTGGebO) erlassen. Diese sieht für die unterschiedlichen Möglichkeiten des Zugänglichmachens von Informationen bestimmte Gebührenrahmen vor. Die BGV ist von einem besonderen Prüfaufwand ausgegangen und hat ihrem Gebührenbescheid daher einen Rahmen von 30-500 € zugrunde gelegt. Hinsichtlich derartiger Rahmensätze verweist § 7 Abs. 3 HmbGebG auf eine entsprechende Anwendung der Gebührengrundsätze des § 6 Abs. 1 und 2 HmbGebG. Von diesem Verweis ist grundsätzlich auch das in § 6 Abs. 1 Satz 2 HmbGebG normierte Kostendeckungsprinzip erfasst. Dies könnte zunächst dafür sprechen, bei der Erhebung einer Gebühr für die Erteilung einer Auskunft nach dem HmbTG den tatsächlich entstandenen Verwaltungsaufwand, insbesondere den tatsächlich entstandenen Personalaufwand zugrundezulegen. Allerdings handelt es sich, wie bereits erwähnt, bei Ziff. 1.3.1.2. der Anlage zur HmbTGGebO um eine sog. Rahmengebühr. Vor diesem Hintergrund ließe sich argumentierten, die nach der HmbTGGebO zu erhebenden Gebühren seien so zu berechnen, dass mit dem unteren Rahmensatz der Verwaltungsaufwand einfachster Art, mit dem oberen Rahmensatz dagegen der Verwaltungsaufwand, der aufwändigsten Art abgedeckt sein sollen. Die für eine Auskunft anfallenden Gebühren wären danach proportional innerhalb des durch die HmbTGGebO gesteckten Rahmens zu berechnen. Anderenfalls wäre in dem von der HmbTGGebO vorgesehenen oberen Rahmensatz von 500 € wohl eine sog. Kappungsgrenze zu sehen. Das heißt, die informationspflichtigen Stellen könnten den für die Zugänglichmachung entstandenen Aufwand nur bis zu einem Betrag von 500 € erheben, hätten darüber hinausgehenden Aufwand jedoch außer Acht zu lassen. Hiergeben ließe sich anführen, dass sich der Gebührenordnung nichts dafür entnehmen lässt, dass es sich bei den vorgesehenen Rahmen um sog. Kappungsgrenzen handelt. Auch § 6 Abs. 1 HmbGebG, der vier unterschiedliche Arten der Gebührenfestlegung enthält, sieht eine derartige Kappungsgrenze nicht vor. Ferner ist der Verwaltung bei der Erhebung einer Rahmengebühr ein Ermessen eingeräumt, innerhalb dessen der allgemeine Grundsatz der Gleichbehandlung zu berücksichtigen sein dürfte (Art. 3 Abs. 1 GG). Diesem Grundsatz könnte es jedoch widersprechen, wenn im Falle eines besonders umfangreichen Auskunftsantrags die Gebühren für die Zugänglichmachung einer Information bei 500 € zu kappen wären, im Falle einfacherer Anträge mangels Erreichens der Kappungsgrenze jedoch anhand des tatsächlich entstandenen Aufwands erhoben werden könnten. Schließlich dürfen die Gebühren nach § 6 Abs. 1 Satz 3 HmbGebG nicht in einem Missverhältnis zu der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen einer Amtshandlung stehen. Das insoweit gesetzlich fixierte Äquivalenzprinzip lässt Raum dafür, Verhältnismäßigkeitserwägungen in die Bemessung der Höhe einer Gebühr mit einfließen zu lassen. Soweit ersichtlich existiert keine Rechtsprechung Hamburgischer Gerichte, die sich mit dieser Thematik auseinandersetzt. Die von Ihnen angeführte Rechtsprechung des VG Berlin (Urt. v. 29.3.2019 - Az. VG 2 K 95.17) lässt sich zwar insoweit übertragen, als die IFGGebV ebenfalls Rahmengebühren vorsieht, sodass es gut vertretbar erscheint, für den Bereich der HmbTGGebO entsprechend zu argumentieren. Das HmbTG enthält allerdings keine § 10 Abs. 2 IFG vergleichbare Vorschrift, die verdeutlichen würde, dass der entstandene Verwaltungsaufwand lediglich zu berücksichtigen, nicht allerdings vollständig der Gebührenerhebung zugrundezulegen wäre. Sie haben die Möglichkeit, gegen dem Gebührenbescheid Widerspruch einzulegen. Die oben angeführten Argumente wären von der BGV bei der Bescheidung Ihres Widerspruchs zu berücksichtigen. Die BGV erhält eine Kopie dieser Nachricht. Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
-- vorab per E-Mail -- Ihr Az.: G103-36.01/06-01 Ihr Bescheid vom 16. April 2019 Sehr geehrte<< Anrede >…
An Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (bis 30. Juni 2020) Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Widerspruch „Dokumente zu "Topf Secret"“ [#59079] [#59079]
Datum
13. Mai 2019 21:33
An
Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (bis 30. Juni 2020)
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
-- vorab per E-Mail -- Ihr Az.: G103-36.01/06-01 Ihr Bescheid vom 16. April 2019 Sehr geehrte<< Anrede >> gegen Ihren Gebührenbescheid vom 16. April 2019 lege ich Widerspruch ein. Nach Auskunft des HmbBfDI haben Sie die Höhe des Bescheids an dem entstandenen Verwaltungsaufwand, insbesondere dem investierten Personalaufwand bemessen Wie vom HmbBfDI dargelegt, sieht das HmbTG allerdings mit der Gebührenhöchstgrenze eine Rahmengebühr vor, keine Kappungsgrenze. Dementsprechend hätte die BGV ihr Ermessen ausüben und die Gebühr reduzieren müssen. Die Gebührenentscheidung widerspricht Art. 3 GG. Ich verweise hierzu auch auf das Urteil des VG Berlin 2 K 95.17. Sollten Sie den Gebührenbescheid nicht neu berechnen, werde ich gerichtliche Klärung suchen. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 59079 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (bis 30. Juni 2020)
Eingangsbestätigung Sehr geehrter Herr Semsrott, Ihr o.a. Schreiben ist hier eingegangen und wird bearbeitet. Nach…
Von
Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (bis 30. Juni 2020)
Via
Briefpost
Betreff
Eingangsbestätigung
Datum
24. Mai 2019
Status
geschwärzt
357,3 KB
Sehr geehrter Herr Semsrott, Ihr o.a. Schreiben ist hier eingegangen und wird bearbeitet. Nach Abschluss der Widerspruchsvorprüfung erhalten Sie von uns über den weiteren Verlauf Nachricht. Bis dahin bitten wir Sie von Rückfragen abzusehen. Mit freundlichen Grüßen
Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (bis 30. Juni 2020)
Verletzung von Datenschutzrecht - Löschung personenbezogener Daten aus veröffentlichten Dokumenten Sehr geehrter H…
Von
Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (bis 30. Juni 2020)
Betreff
Verletzung von Datenschutzrecht - Löschung personenbezogener Daten aus veröffentlichten Dokumenten
Datum
7. Juni 2019 11:54
Status
Sehr geehrter Herr Semsrott, bei der Bearbeitung Ihres Widerspruchs gegen den Gebührenbescheid der BGV vom 16.04.2019 (Az.: G103-36.01/06-01) für eine Auskunft nach dem HmbTG ist uns aufgefallen, dass Sie den im Betreff genannten Vorgang, die dazu eingeholte Auskunft und den Gebührenbescheid auf fragdenstaat.de veröffentlicht haben (https://fragdenstaat.de/anfrage/dokumente-zu-topf-secret-1/261572/anhang/hamburg-topfsecret-gebuhren_geschwaerzt.pdf). Dabei enthält insbesondere der betroffene Gebührenbescheid personenbezogene und damit datenschutzrechtlich relevante und geschützte Daten - hier den Namen der Bearbeiterin, Frau Christine Flörke (sowie personenbeziehbare Daten wie Anschrift, Telefonnummer etc.). Solche Datenveröffentlichungen ohne Zustimmung der betroffenen Person oder gesetzliche Erlaubnis verletzen das Persönlichkeitsrecht derjenigen, soweit sie nicht als Personen des öffentlichen Lebens z. B. mit einer solchen Veröffentlichung rechnen müssen. Dies muss eine behördliche Mitarbeiterin bei Erstellung von Gebührenbescheiden definitiv nicht. Folglich haben Sie mit der Veröffentlichung des Namens von Frau Flörke und weiterer Daten ohne ihre vorherige informierte Einwilligung einzuholen deren Persönlichkeitsrechte und mithin Datenschutzrecht verletzt. Ich fordere Sie daher auf, unverzüglich, spätestens aber bis Freitag, den 14.06.2019 12.00 Uhr, diese und ggf. weitere datenschutzrelevante Informationen entweder zu entfernen oder sonst (z. B. durch Schwärzung) unkenntlich zu machen. Sollten Sie dem innerhalb der gesetzten Frist nicht nachkommen, werden wir geeignete rechtliche Schritte i. S. d. Datenschutzrechtes gegen Sie einleiten. Mit den besten Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
AW: Verletzung von Datenschutzrecht - Löschung personenbezogener Daten aus veröffentlichten Dokumenten [#59079] Se…
An Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (bis 30. Juni 2020) Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Verletzung von Datenschutzrecht - Löschung personenbezogener Daten aus veröffentlichten Dokumenten [#59079]
Datum
7. Juni 2019 14:34
An
Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (bis 30. Juni 2020)
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> das sehe ich anders als Sie, aber weil Sie mich so freundlich gebeten haben, habe ich die Daten ohne Anerkennung einer Rechtspflicht nachgeschwärzt. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 59079 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (bis 30. Juni 2020)
AW: [EXTERN]- AW: Verletzung von Datenschutzrecht - Löschung personenbezogener Daten aus veröffentlichten Dokument…
Von
Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (bis 30. Juni 2020)
Betreff
AW: [EXTERN]- AW: Verletzung von Datenschutzrecht - Löschung personenbezogener Daten aus veröffentlichten Dokumenten [#59079]
Datum
7. Juni 2019 14:44
Status
Sehr geehrter Herr Semsrott, vielen Dank! Habe das soeben überprüft. Zwar steht die Telefax Nummer noch deutlich sichtbar zu erkennen - und mithin ist das ein personenbeziehbares Datum, aber da können Sie ja ggf. noch einmal bis nächsten Freitag etwas "nachschärfen". Sehr gefreut habe ich mich über die Schnelligkeit Ihres Handelns! So verbleibe ich mit besten Grüßen
Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (bis 30. Juni 2020)
Widerspruchsbescheid In der Widerspruchssache des Herrn Semsrott gegen den Gebührenbescheid vom 16.04.2019 (Az.: …
Von
Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (bis 30. Juni 2020)
Via
Briefpost
Betreff
Widerspruchsbescheid
Datum
7. Juni 2019
Status
In der Widerspruchssache des Herrn Semsrott gegen den Gebührenbescheid vom 16.04.2019 (Az.: G103-36.01/06-01) ergeht folgender Widerspruchsbescheid 1. Dem Widerspruch vom 13.05.2019 gegen den Bescheid der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz vom 16.04.2019 (Az.: G1 03-36.01/06-01) wird stattgegeben. 2. Dem Widerspruchsführer fallen für das Widerspruchsverfahren keine Kosten zur Last. Begründung: I. Mit dem zulässigen Widerspruch vom 13.05.2019 (in der BGV eingegangen am 15.05.2019) wendet sich der Widerspruchsführer gegen den Gebührenbescheid der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz vom 16.04.2019. Dem liegt der folgende Sachverhalt zugrunde: Per E-Mail vom 23.02.2019 ersuchte der Widersprechende umfassende Informationen zu "Topf Secret". Dem kam die Widerspruchsgegnerin nach, nachdem sie den Widersprechenden zuvor per E-Mail auf ggf. entstehende Kosten hingewiesen hatte; beziffert wurde hier bei Zugang zum gesamten Geschäftsverkehr mindestens Gebühren in Höhe von 192,- €, bei Zugang nur zur Verfahrensabstimmung in Höhe von mindestens 48,- €. Dem widersprach der Widersprechende nicht. Nachdem die Unterlagen in Gänze übersandt worden waren, beschied die Widerspruchsgegnerin den Aufwand für Personal und Kopienerstellung mit insgesamt 235,50 € im Gebührenbescheid vom 16.04.2019. Gegen aiese-Änordnung wendet sich der Widerspruchsführer mit dem vorliegenden Widerspruch und stützt sich u. a. auf eine Auskunft des HmbBfDI, der die Gebühr geprüft und für zu hoch eingestuft hatte. Hierbei wendet der Widersprechende sich nicht gegen eine Gebühr überhaupt, sondern gegen die Höhe und verlangt eine Neuberechnung. II. Der zulässige Widerspruch ist begründet, da die angegriffene Gebührenentscheidung unverhältnismäßig war und daher den Widerspruchsführer in seinen Rechten verletzt (§ 68 Absatz 1, § 113 Absatz 1 VwGO analog). ln Relation zum tatsächlichen Aufwand und dem von der Gebührenordnung vorgegebenen Rahmen mit der Möglichkeit, besonderen Aufwand abzurechnen, war hier einerseits von einem "normalen Arbeitsaufwand" auszugehen; dies ebenso bei der Kopienerstellung. Andererseits ist im Rahmen von Verhältnismäßigkeitserwägungen auch zu prüfen, was andere, vergleichbare Fälle an Kosten verursachten. Hiernach ergibt sich, dass eher im unteren Gebührenrahmen Kosten anzusetzen gewesen wären. Hinsichtlich des Personal- und Bearbeitungsaufwandes sind daher nach neuerlicher, gewissenhafter Prüfung und Abwägung aller Gesichtspunkte 45,00 € anzusetzen. Mit Blick auf die Kopienerstellung orientiert sich die Gebühr unter Berücksichtigung dieser Punkte. ebenfalls am unteren Rahmen. Hier sind nach erneuter Prüfung 15,00 € anzusetzen. Damit ergibt sich eine neue Gebührenforderung i. H. v. 60,00 €. Hierüber ergeht ein erneuter Gebührenbescheid an den Widersprechenden. Dem begründeten Widerspruch war damit stattzugeben. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 80 Abs. 1 Sätze 1 und 3 Hamburgisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HmbVwVfG) und § 3 Abs. 2 Gebührengesetz (GebG). Nach diesen Vorschriften werden für ein Widerspruchsverfahren Verwaltungsgebühren erhoben, soweit dem Widerspruch nicht stattgegeben wurde. Da der Widerspruch Erfolg hat, hat der Widerspruchsführer nicht die Kosten des Verfahrens zu tragen. Rechtsbehelfsbelehrung
Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (bis 30. Juni 2020)
Rückzahlung überhöhter Gebührenbetrag Sehr geehrter Herr Semsrott, mit Widerspruchsbescheid vom 07.06.2019 wurde …
Von
Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (bis 30. Juni 2020)
Betreff
Rückzahlung überhöhter Gebührenbetrag
Datum
20. Juni 2019 15:49
Status
Sehr geehrter Herr Semsrott, mit Widerspruchsbescheid vom 07.06.2019 wurde Ihnen mitgeteilt, dass Ihrem Widerspruch vom 13.05.2019 gegen den Bescheid der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz vom 16.04.2019 stattgegeben wurde. Daraus ergab sich eine neue Gebührenforderung in Höhe von 60,00 €. Da Sie aber die ursprüngliche Gebührenforderung in Höhe von 235,50 € am 30.04.2019 bereits bezahlt haben, sind wir verpflichtet den Differenzbetrag in Höhe von 175,50 € an sie wieder auszuzahlen. Können Sie uns bitte mitteilen an welche Bankverbindung (IBAN, BIC) wir diese Aus- / Rückzahlung tätigen können? Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
AW: Rückzahlung überhöhter Gebührenbetrag [#59079] Sehr geehrte<< Anrede >> bitte überweisen Sie den B…
An Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (bis 30. Juni 2020) Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Rückzahlung überhöhter Gebührenbetrag [#59079]
Datum
20. Juni 2019 16:59
An
Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (bis 30. Juni 2020)
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> bitte überweisen Sie den Betrag auf das Konto DE 09 4306 0967 1173 8932 01, Open Knowledge Foundation Deutschland. Es wäre schön, wenn der Verwendungszweck das Wort "FragDenStaat" enthalten könnte. Vielen Dank. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 59079 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (bis 30. Juni 2020)
AW: [EXTERN]- AW: Rückzahlung überhöhter Gebührenbetrag [#59079] Sehr geehrter Herr Semsrott, wie mir die Kasse-…
Von
Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (bis 30. Juni 2020)
Betreff
AW: [EXTERN]- AW: Rückzahlung überhöhter Gebührenbetrag [#59079]
Datum
2. Juli 2019 14:59
Status
Sehr geehrter Herr Semsrott, wie mir die Kasse-Hamburg gestern mitteilte, wurde die avisierte Rückzahlung von 175,50 €, gestern auf die u. g. Bankverbindung gebucht. Somit muss dieser Betrag demnächst auf ihrem Konto eingehen. Wir betrachten diesen Vorgang hiermit als abgeschlossen. Mit freundlichen Grüßen
Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (bis 30. Juni 2020)
Antwortschreiben HH an Arne Semsrott bzgl Aktion von foodwatch: Topf Secret: jetzt Hygienebericht anfragen! Sehr g…
Von
Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (bis 30. Juni 2020)
Betreff
Antwortschreiben HH an Arne Semsrott bzgl Aktion von foodwatch: Topf Secret: jetzt Hygienebericht anfragen!
Datum
11. Juli 2019 15:06
Status
Sehr geehrter Herr Semsrott, wie nun in einer Nachschau aufgefallen ist, sind leider noch immer personenbezogene bzw. -beziehbare Daten in der seinerzeit an Sie versandten und durch Sie veröffentlichten Unterlage vorhanden. Da Ihnen als veröffentlichender Person die Pflicht zukommt, datenschutzrechtlich alles zu unternehmen, um Verstöße zu vermeiden, bitte ich Sie, in den Unterlagen alle personenbezogenen bzw. -beziehbaren Daten umgehend zu löschen. Insbesondere sind damit solche Angaben gemeint, die wie z. B. auf den Seiten 43/44 des übersandten Dokuments, auch bei geschwärztem Namen aufgrund des Abdrucks von Amtsbezeichnungen, Funktion, Sitz etc. einen direkten Rückschluss auf die jeweilige Person ermöglichen. Da dies bei einer ähnlichen Anfrage meinerseits zuletzt durch Sie schnell, freundlich und unkompliziert geschehen ist, gehe ich auch jetzt von Ihrer verständigen Mitarbeit aus. Mit den besten Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
AW: Antwortschreiben HH an Arne Semsrott bzgl Aktion von foodwatch: Topf Secret: jetzt Hygienebericht anfragen! [#…
An Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (bis 30. Juni 2020) Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Antwortschreiben HH an Arne Semsrott bzgl Aktion von foodwatch: Topf Secret: jetzt Hygienebericht anfragen! [#59079]
Datum
11. Juli 2019 15:16
An
Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (bis 30. Juni 2020)
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> vielen Dank für die Mail. Ich würde grundsätzlich davon ausgehen, dass die Informationen, die die BGV mir nach Abwägung der schutzwürdigen Interessen mit dem öffentlichen Interesse zugesandt hat, auch veröffentlicht werden dürfen - hier also die (nicht namentliche) Identifizierung eines Mitarbeiters als Abteilungsleiter (und nicht als Sachbearbeiter). Ich würde vorschlagen, dass ich dazu den Hamburger Datenschutzbeauftragten um Einschätzung bitte. Sind Sie damit einverstanden? Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 59079 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (bis 30. Juni 2020)
AW: [EXTERN]-AW: Antwortschreiben HH an Arne Semsrott bzgl Aktion von foodwatch: Topf Secret: jetzt Hygienebericht…
Von
Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (bis 30. Juni 2020)
Betreff
AW: [EXTERN]-AW: Antwortschreiben HH an Arne Semsrott bzgl Aktion von foodwatch: Topf Secret: jetzt Hygienebericht anfragen! [#59079]
Datum
11. Juli 2019 15:23
Status
Sehr geehrter Herr Semsrott, danke für die schnelle Antwort. Für die Einschaltung des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten benötigen Sie gar nicht unser Einverständnis - tun Sie das bitte gerne immer! Da bis zu einer Antwort des HmbBfDI aber eine zeitliche Verzögerung hinsichtlich der schutzwürdigen Interessen Betroffener zu befürchten ist, bitte ich Sie daher nun nicht mehr, sondern fordere Sie auf, die angesprochenen Daten unverzüglich zu schwärzen oder löschen. Bei einer ggf. dann ergehenden entgegenstehenden Einschätzung durch den HmbBfDI schreiben wir uns dann wieder... Mit den besten Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Sehr geehrte<< Anrede >> ich bitte um Einschätzun einer Anfrage nach dem Hamburgisches Transparenzges…
An Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Dokumente zu "Topf Secret"“ [#59079] [#59079]
Datum
11. Juli 2019 15:58
An
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> ich bitte um Einschätzun einer Anfrage nach dem Hamburgisches Transparenzgesetz, diesmal in einer datenschutzrechtlichen Frage. Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/59079 Die Behörde hat mich am heutigen 11.7. aufgefordert, Daten aus den Dokumenten, die sie mir herausgegeben hat, auf FragDenStaat unkenntlich zu machen. Es geht dabei insbesondere um die Bezeichung "Abteilungsleiter" eines Mitarbeiters in herausgegebenen internen E-Mails (s. https://fragdenstaat.de/anfrage/dokumente-zu-topf-secret-1/175811/anhang/IhreAnfragevom23.02.2019_DokumentezuTopfSecretTeil1.pdf, S. 44). Die Behörde argumentiert, dies sei ein personenbezogenes Datum, das schützenswert sei, da dadurch der Mitarbeiter identifiziert werden könne. Ich würde grundsätzlich davon ausgehen, dass die Informationen, die die BGV mir nach Abwägung der schutzwürdigen Interessen mit dem öffentlichen Interesse zugesandt hat, auch veröffentlicht werden dürfen - hier also die (nicht namentliche) Identifizierung eines Mitarbeiters als Abteilungsleiter (und nicht als Sachbearbeiter). Ich gehe davon aus, dass gerade die Zugänglichkeit der Information, dass ein Abteilungsleiter eine bestimmte Position vertritt, im öffentliche Interesse ist. Ich möchte Sie dazu um Einschätzung und ggf. Vermittlung bitten. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anhänge: - 59079.pdf - 2019-03-22_2-IhreAnfragevom23.02.2019_DokumentezuTopfSecretTeil1.pdf Die folgenden Anhänge konnten wegen ihrer Größe nicht per Mail versendet werden. Sie können sie auf der Anfrageseite finden: - 2019-03-22_3-IhreAnfragevom23.02.2019_DokumentezuTopfSecretTeil2.pdf - 2019-03-22_4-WGWGDokumentezuTopfSecret59079.eml - 2019-04-16_1-hamburg-topfsecret-gebuhren.pdf - 2019-05-24_1-img20190603_10451270.pdf - 2019-06-07_4-bgv-topfsecret-widerspruchsbescheid.pdf Anfragenr: 59079 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>

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Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Ihre Anfrage beim HmbBfDI (J/1943/2019) Lieber Herr Semsrott, ich habe mich in der Angelegenheit an die BGV gewan…
Von
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
Ihre Anfrage beim HmbBfDI (J/1943/2019)
Datum
15. Juli 2019 14:15
Status
Lieber Herr Semsrott, ich habe mich in der Angelegenheit an die BGV gewandt und kann Ihnen die Ergebnisse mitteilen: Zunächst einmal können Sie die Fristsetzung durch die BGV bis auf weiteres als gegenstandslos betrachten. Die Gründe dafür sind aber nicht materieller Natur. Es spricht zwar einiges für ein Veröffentlichungsrecht. An der Position, die jemand innerhalb der Verwaltungshierarchie innehat, kann die Bedeutung abgelesen werden, die einem Thema beigemessen wird. Eine Hausmeinung, die durch einen Referenten vertreten wird, hat ein geringeres Gewicht als wenn dies eine Senatorin tut. Gleichzeitig sind Dinge, die in Ausübung eines öffentlichen Amtes erfolgen per se weniger schutzbedürftig als im privaten Bereich. Trotzdem gibt es keinen Automatismus, dass Sie alles veröffentlichen dürfen, was Ihnen herausgegeben wurde. Sie müssen sich auf einen Verarbeitungsgrund nach der DSGVO berufen können. Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit f) DSGVO könnte Anwendung finden, das Ergebnis ist aber nicht eindeutig. Das IWG schließt dies jedenfalls wegen § 1 Abs. 3 IWG nicht aus. Die Frage wird aber nicht von uns entschieden werden. Für FragdenStaat.de sind unsere Kollegen aus Berlin zuständig. Und die BGV kann nicht die Rechte eines Kollegen aus Niedersachsen geltend machen. Es ist schon fraglich, ob die BGV dies für eigene Beschäftigte könnte. Für Beschäftigte anderer Behörden kommt eine Rechtewahrnehmung jedenfalls nicht in Betracht. Durch die Herausgabe der Daten durch die BGV wird ebenfalls keine Zuständigkeit bei der BGV oder uns begründet. Kurz: Ob die Veröffentlichung rechtswidrig ist oder nicht könnte nur der Betroffene (Kollege aus Niedersachsen) durch eine Beschwerde beim BerlLfDI oder eine Klage klären. Weder die BGV, noch der HmbBfDI sind daran beteiligt. Ich habe dies mit der BGV besprochen. Diese hat erklärt, vorerst nichts unternehmen zu wollen. Ob Sie noch einmal von der BGV kontaktiert werden, kann ich Ihnen nicht verbindlich mitteilen. Für den HmbBfDI ist die Angelegenheit erledigt. Der Vorgang wird hier geschlossen. Mit freundlichen Grüßen