LGebG und Gebührenverordnungen des Landes Baden-Württemberg

Eine Information darüber, in welchen Gebührenverordnungen des Landes Baden-Württemberg bereits Gebührentatbestände für das LIFG aufgenommen sind (vergleichbar mit GebVO IM dort Gebührenverzeichnis Nr. 20) und in welchen nicht.

Ebenso erbitte ich eine Information darüber, ob geplant ist, Gebührentatbestände für das LIFG auch in das LGebG aufzunehmen.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    24. Februar 2019
  • Frist
    26. März 2019
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Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Eine Informati…
An Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg Details
Von
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Betreff
LGebG und Gebührenverordnungen des Landes Baden-Württemberg [#59160]
Datum
24. Februar 2019 16:13
An
Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Eine Information darüber, in welchen Gebührenverordnungen des Landes Baden-Württemberg bereits Gebührentatbestände für das LIFG aufgenommen sind (vergleichbar mit GebVO IM dort Gebührenverzeichnis Nr. 20) und in welchen nicht. Ebenso erbitte ich eine Information darüber, ob geplant ist, Gebührentatbestände für das LIFG auch in das LGebG aufzunehmen.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg
Az.: 1-0541.1/1 Stuttgart, den 26.02.2019 IFG-Antrag: LGebG und Gebührenverordnungen des Landes Baden-Würt…
Von
Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg
Betreff
FM: AW - LGebG und Gebührenverordnungen des Landes Baden-Württemberg [#59160]
Datum
26. Februar 2019 15:08
Status
Anfrage abgeschlossen
Az.: 1-0541.1/1 Stuttgart, den 26.02.2019 IFG-Antrag: LGebG und Gebührenverordnungen des Landes Baden-Württemberg [#59160]] Ihre Anfrage vom 24.02.2019 Sehr geehrtAntragsteller/in beigefügt übersende ich Ihnen die Mantelverordnung der Ministerien zur Schaffung von Gebührenregelungen zum Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG) vom 06.12.2018 mit der Bitte um Kenntnisnahme. Dort sind sämtliche Regelungen hinsichtlich der LIFG-Gebührentatbestände aller Ressorts zusammengefasst. Außerdem ist die Verordnung des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreit über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Landesbeauftragten vom 08.01.2019 beigefügt. Einer Aufnahme einzelner gebührenpflichtiger Tatbestände (z.B. im Bereich des LIFG) in das LGebG bedarf es nicht. Die obersten Landesbehörden setzen nach Maßgabe von § 4 Abs.2 LGebG für ihren jeweiligen Geschäftsbereich die gebührenpflichtigen Tatbestände durch Rechtsverordnung fest. Soweit Landratsämter, Verwaltungsgemeinschaften und Gemeinden Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörden wahrnehmen, regeln diese für ihren jeweiligen Bereich die gebührenpflichtigen Tatbestände nach Maßgabe von § 4 Abs. 3 LGebG durch Rechtsverordnung bzw. Satzung. Für weiterführende Fragen zu o.g. Mantelverordnung ist das Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration Baden-Württemberg zuständig. Mit freundlichen Grüßen