Leerstand

Anfrage an: Universität Freiburg

Eine Liste der leerstehenden Räume im Besitz der Uni Freiburg. Gerne mit der Information warum die Räume leer stehen, seit wann und was geplant ist.

Ich bitte ausdrücklich um elektronische Zusendung.

Anfrage wurde zurückgezogen

  • Datum
    26. Februar 2019
  • Frist
    28. März 2019
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Eine Liste der…
An Universität Freiburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Leerstand [#59376]
Datum
26. Februar 2019 21:15
An
Universität Freiburg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Eine Liste der leerstehenden Räume im Besitz der Uni Freiburg. Gerne mit der Information warum die Räume leer stehen, seit wann und was geplant ist. Ich bitte ausdrücklich um elektronische Zusendung.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Universität Freiburg
Antrag nach LIFG v. 26.02.2019 Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre email vom 26.02.2019 (Leerstand #59376) ist einge…
Von
Universität Freiburg
Betreff
Antrag nach LIFG v. 26.02.2019
Datum
6. März 2019 15:11
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre email vom 26.02.2019 (Leerstand #59376) ist eingegangen und befindet sich in der Prüfung. Mit freundlichen Grüssen

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Universität Freiburg
Antrag nach LIFG v. 26.02.2019 Sehr geehrtAntragsteller/in ich komme zurück auf meine email vom 6.03.2019. Nach P…
Von
Universität Freiburg
Betreff
Antrag nach LIFG v. 26.02.2019
Datum
12. März 2019 14:48
Status
Sehr geehrtAntragsteller/in ich komme zurück auf meine email vom 6.03.2019. Nach Prüfung Ihres Antrages vom 26.02.2019 weise ich auf Folgendes hin: Sie beantragen nach § 7 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen in Baden-Württemberg ( Landesinformationsfreiheitsgesetz - LIFG) Auskunft, wie Sie es schreiben "über leerstehenden Räume im Besitz der Universität Freiburg." Die Universität Freiburg mit Ihren elf großen Fakultäten, zahlreichen wissenschaftlichen Einrichtungen und Betriebseinheiten wie z. Bsp. die Universitätsbibliothek und das Rechenzentrum einschließlich der Zentralen Universitätsverwaltung verwalten die ihnen zugeteilten Räume in eigener Zuständigkeit dezentral. Hinzu kommt, dass die zahlreichen Räume zu unterschiedlichen Zwecken genutzt werden, z.Bsp. als Laborräume, Büroräume, Räume für Lehre und Forschung etc. Um Ihrem Anliegen gerecht werden zu können, bedarf es daher einer Konkretisierung Ihres Antrags. Bitte teilen Sie hierher zeitnah mit, um welche Räumlichkeiten es Ihnen bei Ihrer Anfrage im Einzelnen geht, damit wir zielgerichtet die Daten erheben können. Der guten Ordnung halber weisen wir darauf hin, dass Sie innerhalb von drei Monaten ab Erhalt dieses Schreibens Ihr Anliegen präzisiert haben sollten, da wir sonst Ihren Antrag nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 LIFG ablehnen müssten. Mit freundlichem Gruß