Prüfbericht zur Finanzierung der EnergieAgentur.NRW

Antrag nach dem UIG NRW

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

Prüfbericht zur Prüfung der Finanzierung der EnergieAgentur.NRW (hierauf wird verwiesen in Jahresbericht 2011 Nr. 17 [S. 149ff.])

Dies ist ein Antrag nach dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (UIG NRW).

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor - es handelt sich um eine Umweltinformation.

Es handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach § 5 Absatz 2 UIG NRW.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.

Ich verweise auf § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).
Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    27. Februar 2019
  • Frist
    29. März 2019
  • 0 Follower:innen
Christian Volmering
Antrag nach dem UIG NRW Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Prüfbericht zur Prüf…
An Landesrechnungshof NRW Details
Von
Christian Volmering
Betreff
Prüfbericht zur Finanzierung der EnergieAgentur.NRW [#59550]
Datum
27. Februar 2019 18:14
An
Landesrechnungshof NRW
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem UIG NRW Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Prüfbericht zur Prüfung der Finanzierung der EnergieAgentur.NRW (hierauf wird verwiesen in Jahresbericht 2011 Nr. 17 [S. 149ff.]) Dies ist ein Antrag nach dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (UIG NRW). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor - es handelt sich um eine Umweltinformation. Es handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach § 5 Absatz 2 UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Christian Volmering <<E-Mail-Adresse>>
Landesrechnungshof NRW
Ihre E-Mail vom 27.02.2019 Sehr geehrter Herr Volmering, für Ihr Schreiben vom 27.02.2019 und das damit zum Ausdr…
Von
Landesrechnungshof NRW
Betreff
Ihre E-Mail vom 27.02.2019
Datum
14. März 2019 15:47
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Volmering, für Ihr Schreiben vom 27.02.2019 und das damit zum Ausdruck gebrachte Interesse an der Arbeit des Landesrechnungshofs Nordrhein-Westfalen danke ich Ihnen. Ihrem Antrag kann ich jedoch leider nicht entsprechen, da nicht erkennbar ist, zu welchen Umweltinformationen im Sinne des Umweltinformationsgesetzes (UIG NRW) Sie konkret Zugang begehren. Der von Ihnen angesprochene Prüfbericht zur Prüfung der Finanzierung der EnergieAgentur.NRW fällt nicht unter die Definition "Umweltinformation", da sich dieser ausschließlich mit der Frage der Finanzierung der EnergieAgentur.NRW beschäftigt. Als vorrangige Aufgabe kommt dem LRH eine Prüfungsfunktion zu. Prüfungsgegenstand ist die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Landes. Prüfungsergebnisse kann der LRH nur den zuständigen Stellen bzw. dem Landtag zuleiten. Rechtsgrundlage für dieses Handeln ist § 96 Landeshaushaltsordnung (LHO NRW). Danach ist der Adressatenkreis für Prüfungsmitteilungen des LRH auf die "zuständigen Stellen" sowie ggf. "andere Stellen" und den "Finanzminister" begrenzt; eine Weitergabe an Dritte ist ausgeschlossen. Etwas anderes gilt für solche Prüfungsergebnisse, die wegen ihrer Bedeutung in dem Jahresbericht (§ 97 LHO NRW) oder in einem Sonderbericht (§ 99 LHO NRW) an den Landtag herangetragen und damit öffentlich zugänglich gemacht werden. Nur in dem Umfang, in dem die Prüfungsergebnisse dort Niederschlag gefunden haben, können sie auch interessierten Dritten mitgeteilt werden. Diesbezüglich verweise ich auf die Veröffentlichungen auf der Homepage des LRH unter www.lrh.nrw.de<http://www.lrh.nrw.de>. Mit freundlichen Grüßen
Christian Volmering
AW: Ihre E-Mail vom 27.02.2019 [#59550] Sehr geehrte Damen und Herren, leider kann ich Ihre Argumentation nicht n…
An Landesrechnungshof NRW Details
Von
Christian Volmering
Betreff
AW: Ihre E-Mail vom 27.02.2019 [#59550]
Datum
14. März 2019 20:21
An
Landesrechnungshof NRW
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, leider kann ich Ihre Argumentation nicht nachvollziehen. Bei dem Prüfbericht handelt es sich offenkundig um eine Umweltinformation i. S. d. § 2 zweiter Absatz UIG NRW i. V. m. § 2 Absatz 3 Nummer 5 UIG Bund. Laut dem Bericht des damaligen MKULNV NRW (Lt-Vorlage 16/1568) handelt es sich bei der EnergieAgentur.NRW um den "Dienstleister des Landes für alle Energie- und Klimaschutzfragen". Insofern handelt es sich bei Untersuchungen bezüglich der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der eingesetzten Landesmittel um "Kosten-Nutzen-Analysen oder sonstige wirtschaftliche Analysen [...], die zur [...] Durchführung von Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nummer 3 [§ 2 Absatz 3 Nummer 3 UIG Bund) verwendet werden". Sofern die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung eine Weiterleitung an mich nicht vorsehen, sind diese im Rahmen des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 3 der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates richtlinienkonform auszulegen. ... Mit freundlichen Grüßen Christian Volmering Anfragenr: 59550 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Christian Volmering
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Prüfbericht zur Finanzierung der EnergieAgentu…
An Landesrechnungshof NRW Details
Von
Christian Volmering
Betreff
Prüfbericht zur Finanzierung der EnergieAgentur.NRW [#59550]
Datum
2. April 2019 11:39
An
Landesrechnungshof NRW
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Prüfbericht zur Finanzierung der EnergieAgentur.NRW“ vom 27.02.2019 (#59550) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 5 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Christian Volmering Anfragenr: 59550 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Christian Volmering
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Prüfbericht zur Finanzierung der EnergieAgentu…
An Landesrechnungshof NRW Details
Von
Christian Volmering
Betreff
Prüfbericht zur Finanzierung der EnergieAgentur.NRW [#59550]
Datum
5. April 2019 08:29
An
Landesrechnungshof NRW
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Prüfbericht zur Finanzierung der EnergieAgentur.NRW“ vom 27.02.2019 (#59550) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 8 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Christian Volmering Anfragenr: 59550 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Landesrechnungshof NRW
Ihre E-Mails vom 14.03.2019 und 02.04.2019 Sehr geehrter Herr Volmering, vielen Dank für Ihre weiteren E-Mails vo…
Von
Landesrechnungshof NRW
Betreff
Ihre E-Mails vom 14.03.2019 und 02.04.2019
Datum
5. April 2019 09:29
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Volmering, vielen Dank für Ihre weiteren E-Mails vom 14.03.2019 und 02.04.2019. Leider ist es uns auch unter Berücksichtigung Ihres weiteren Vorbringens nicht möglich, Ihrem Antrag zu entsprechen. Es ist weiterhin nicht ersichtlich, inwieweit Sie konkret Zugang zu Umweltinformationen nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG Bund begehren. Wie bereits per E-Mail vom 14.03.2019 mitgeteilt, behandelt der von Ihnen angesprochene Prüfbericht ausschließlich Fragen der Finanzierung der EnergieAgentur.NRW. Unabhängig hiervon möchten wir nochmals darauf hinweisen, dass der LRH NRW mit Blick auf seine verfassungsrechtliche Stellung und die Unabhängigkeit seiner Institution und seiner Mitglieder Informationen, die Gegenstand vertraulicher Beratungen waren, grds. nicht an Dritte herausgibt. Mit freundlichen Grüßen
Christian Volmering
AW: Ihre E-Mails vom 14.03.2019 und 02.04.2019 [#59550] Sehr geehrte Damen und Herren, Ihr Widerspruchsbescheid v…
An Landesrechnungshof NRW Details
Von
Christian Volmering
Betreff
AW: Ihre E-Mails vom 14.03.2019 und 02.04.2019 [#59550]
Datum
8. April 2019 12:03
An
Landesrechnungshof NRW
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, Ihr Widerspruchsbescheid vom 5. April 2019, 09:29 Uhr genügt nicht den Formerfordernissen des § 73 VwGO. Ich bitte daher um ordnungsgemäße Bescheidung meines Widerspruchs vom 14. März 2019, 20:21 Uhr gegen Ihren Bescheid vom 14. März 2019, 15:47 Uhr. Mit freundlichen Grüßen Christian Volmering Anfragenr: 59550 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Christian Volmering
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze N…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
Christian Volmering
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Prüfbericht zur Finanzierung der EnergieAgentur.NRW“ [#59550] [#59550]
Datum
24. April 2019 12:22
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/59550 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil die Rückweisung meines Widerspruchs vom LRH nicht ordnungsgemäß beschieden wird. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Christian Volmering Anhänge: - 59550.pdf Anfragenr: 59550 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 24.04.2019 wird hiermit bestätigt.
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Prüfbericht zur Finanzierung der EnergieAgentur.NRW“ [#59550] [#59550]
Datum
25. April 2019 14:56
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Der Eingang Ihrer E-Mail vom 24.04.2019 wird hiermit bestätigt.
Landesrechnungshof NRW
Ihre E-Mail vom 08.04.2019 Sehr geehrter Herr Volmering, vor dem Hintergrund Ihrer weiteren E-Mail vom 08.04.2019…
Von
Landesrechnungshof NRW
Betreff
Ihre E-Mail vom 08.04.2019
Datum
26. April 2019 08:43
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Volmering, vor dem Hintergrund Ihrer weiteren E-Mail vom 08.04.2019 bitte ich um Mitteilung einer zustellungsfähigen Anschrift für den Widerspruchsbescheid. Mit freundlichen Grüßen
Christian Volmering
Sehr geehrte Damen und Herren, unten meine Postanschrift. Beste Grüße ... Mit freundlichen Grüßen Christian Vol…
An Landesrechnungshof NRW Details
Von
Christian Volmering
Betreff
AW: Prüfbericht zur Finanzierung der EnergieAgentur.NRW [#59550]
Datum
26. April 2019 10:51
An
Landesrechnungshof NRW
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, unten meine Postanschrift. Beste Grüße ... Mit freundlichen Grüßen Christian Volmering Anfragenr: 59550 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Christian Volmering << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> De-Mail: <<E-Mail-Adresse>>
Christian Volmering
Sehr geehrte<< Anrede >> wann ist mit einer Bescheidung meiner Anfrage zu rechnen? Mit freundlichen …
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
Christian Volmering
Betreff
Prüfbericht zur Finanzierung der EnergieAgentur.NRW [#59550]
Datum
9. Mai 2019 15:53
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> wann ist mit einer Bescheidung meiner Anfrage zu rechnen? Mit freundlichen Grüßen Christian Volmering Anfragenr: 59550 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Christian Volmering
Sehr geehrte<< Anrede >> bitte Entschuldigen Sie meine Anfrage von gerade (9. Mai 2019 15:53). Die gi…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
Christian Volmering
Betreff
Prüfbericht zur Finanzierung der EnergieAgentur.NRW [#59550]
Datum
9. Mai 2019 15:55
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> bitte Entschuldigen Sie meine Anfrage von gerade (9. Mai 2019 15:53). Die ging leider an den falschen Empfänger. Mit freundlichen Grüßen Christian Volmering Anfragenr: 59550 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Landesrechnungshof NRW
[OCR] Sehr geehrter Herr Volmering, auf Ihren Widerspruch vom 14.03.2019 gegen den Bescheid des LRH NRW vom selbe…
Von
Landesrechnungshof NRW
Via
Briefpost
Betreff
Datum
9. Mai 2019
Status
Anfrage abgeschlossen
[OCR] Sehr geehrter Herr Volmering, auf Ihren Widerspruch vom 14.03.2019 gegen den Bescheid des LRH NRW vom selben Tag ergeht gem. §§ 68, 73 Vwgo folgender Widerspruchsbescheid 1. Der Widerspruch wird zurückgewiesen. 2. Veerwaltungskosten werden nicht erhoben. Gründe: Per E-Mail vom 27.02.2019 beantragten Sie gestützt auf das Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (UIG NRW) die Übersendung des „Prüfberichts zur Prüfung der Finanzierung der Energieagentur. NRW”. Mit Bescheid des LRH NRW vom 14.03.2019 wurde Ihr Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass nicht erkennbar ist, zu welchen Umweltinformationen i.S.d. UIG NRW Sie konkret Zugang begehren. Gleichzeitig wurden Sie darauf hingewiesen, dass der von Ihnen angesprochene Prüfbericht nicht unter die Definition "Umweltinformation" fällt, da sich dieser ausschließlich mit Fragen der Finanzierung der Energieäagentur. NRW beschäftigt. Schließlich erfolgte noch der allgemeine Hinweis auf die Aufgaben und die Funktion des Landesrechnungshofs Nordrhein-Westfalen, der seine Prüfergebnisse ent- sprechend den Vorgaben der LHO NRW gras. nur einem begrenzten Adressatenkreis zuleiten kann und darf. Per E-Mail vom 14.03.2019 haben Sie gegen den Bescheid des LRH NRW vom selben Tag Widerspruch mit der Begründung eingelegt, dass es sich bei dem Prüfbericht offen- kundig um eine Umweltinformation i. S. v. 8 2 Abs. 2 UIG NRW i. V.m. 8 2 Abs. 3 Nr. 5 UIG Bund handeln würde und die Energieagentur.NRW ein Dienstleister des Landes für alle Energie- und Klimaschutzfragen sei, sodass es sich bei Untersuchungen bzgl. der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der eingesetzten Landesmittel um "Kosten-Nutzen- Analysen oder sonstige wirtschaftliche Analysen“ nach $ 2 Abs. 3 Nr. 6 Ulg Bund handeln würde, die zur Durchführung von Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne von 8 2 Abs. 3 Nr. 3 Ulg Bund verwendet werden. Sofern die Vorschriften der LHO NRW eine Weiterleitung an Sie nicht vorsehen würden, seien diese nach Artikel 2 Nr. 1 lit. c) i. V. m. Artikel 3 der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates richtlinienkonform auszulegen. Ihr Widerspruch ist nicht begründet. Auch unter Berücksichtigung Ihres weiteren Vorbringens in Ihrem Widerspruch vom 14.03.2019 ist nicht ersichtlich, inwieweit Sie konkret Zugang zu Umweltinformationen nach 8 2 Abs. 3 Ulg Bund begehren. Insbesondere sind auch die Voraussetzungen von $ 2 Abs. 3 Nr. 6 i.V.m Nr. 3 Ulg Bund nicht erfüllt, da Sie weiterhin nicht dargelegt haben, inwieweit Sie Zugang zu Informationen zu Maßnahmen oder Tätigkeiten i. S. v. Ei. Sum 8 2 Abs. 3 Nr. 3 Ulg Bund begehren. Wie Ihnen bereits im Bescheid vom 14.03.2019 mitgeteilt wurde, behandelt der von Ihnen angesprochene Prüfbericht ausschließlich Fragen der Finanzierung der Energieagentur. NRW. Darüber hinaus kann Ihrem Antrag aufgrund entgegenstehender öffentlicher Belange nicht stattgegeben werden. Nach $ 8 Abs. 1 Nr. 2 Ulg Bund ist ein Antrag abzulehnen, soweit das Bekanntgeben der Informationen nachteilige Auswirkungen hätte auf die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der LRH NRW ist nach Art. 87 Abs. 1 Satz 1 Lverfg NRW eine selbständige, nur dem Gesetz unterworfene oberste Landesbehörde. Seine Mitglieder genießen nach Art. 87 Abs. 1 Satz 2 Lverfg NRW den Schutz richterlicher Unabhängigkeit. Der LRH NRW trifft seine Entscheidungen, darunter auch Prüfungsmitteilungen, nach 8 7 Abs. 1 LRHG als Ergebnis vertraulicher Beratungen im Großen Kollegium oder in den Kleinen Kollegien. Gemäß $ 12 LRHG haben die Mitglieder des Landesrechnungshofs über den Hergang bei der Beratung und Abstimmung, auch nach der Beendigung des Dienstverhältnisses, zu schweigen. Prüfungsergebnisse kann der LRH NRW gemäß 8 96 LHO NRW nur den zuständigen Stellen bzw. dem Landtag oder dem Finanzministerium zuleiten; eine Weitergabe an Dritte ist ausgeschlossen. Etwas anderes gilt nur für solche Prüfungsergebnisse, die wegen ihrer Bedeutung im Jahresbericht ($ 97 LHO NRW) oder in einem Sonderbericht ($ 99 LHO NRW) öffentlich zugänglich gemacht werden. Entgegen der von Ihnen vertretenen Auffassung sind o.g. Vorschriften auch nicht mit Blick auf die Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 „richtlinienkonform auszulegen“. Insoweit wird auf Art. 4 Abs. 2 lit. a) der Richtlinie verwiesen, der durch 8 8 Abs. 1 Nr. 2 Ulg Bund im nationalen Recht um- gesetzt wurde und über $ 2 Abs. 2 Satz 1 UIG NRW auf Anträge nach dem Ulg NRW entsprechend anwendbar ist. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen den Bescheid des LRH NRW vom 14.03.2019 in Gestalt dieses Widerspruchbe- scheids kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Widerspruchsbescheids Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf, erho- ben werden. Mit freundlichen Grüßen

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.