Datenverarbeitung beim Verfassungsschutz

Der Verfassungsschutz arbeitet neben dem bekannten NADIS-WN teilweise auch mit einem System namens SIDERIS.

a) Um was für eine Art Programm handelt es sich hierbei?
b) Welche Daten können darüber verarbeitet / gespeichert werden?

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    11. März 2019
  • Frist
    13. April 2019
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir F…
An Verfassungsschutz Berlin Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Datenverarbeitung beim Verfassungsschutz [#60821]
Datum
11. März 2019 16:47
An
Verfassungsschutz Berlin
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Der Verfassungsschutz arbeitet neben dem bekannten NADIS-WN teilweise auch mit einem System namens SIDERIS. a) Um was für eine Art Programm handelt es sich hierbei? b) Welche Daten können darüber verarbeitet / gespeichert werden?
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Verfassungsschutz Berlin
Sehr geehrtAntragsteller/in bezugnehmend auf Ihre E-Mail vom 11. März 2019 bestätige ich den Eingang Ihrer Anfr…
Von
Verfassungsschutz Berlin
Betreff
AW: Datenverarbeitung beim Verfassungsschutz
Datum
26. März 2019 10:13
Status
Anfrage abgeschlossen

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

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9,9 KB


Sehr geehrtAntragsteller/in bezugnehmend auf Ihre E-Mail vom 11. März 2019 bestätige ich den Eingang Ihrer Anfrage. Ihr Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft wird aus rechtlichen Gründen abgelehnt. § 3 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG Bln) findet gemäß § 32 Abs. 3 Verfassungsschutzgesetz Berlin (VSG Bln) keine Anwendung auf die von der Verfassungsschutzabteilung der Senatsverwaltung für Inneres und Sport geführten Akten. Ferner kann Ihr Antrag auf Akteneinsicht auch nicht auf § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) gestützt werden, da der Anwendungsbereich des Gesetzes nicht eröffnet ist. Die Verfassungsschutzabteilung der Senatsverwaltung für Inneres und Sport stellt keine informationspflichtige Stelle iSd § 2 VIG dar, da nach dem gesetzlich vorgeschriebenen Aufgabengebiet der Abteilung des Verfassungsschutzes (vgl. § 5 Abs. 1 VSG Bln) ein Bezug zu Informationen zu Erzeugnissen oder Produkten iSd des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzes oder des Produktsicherheitsgesetzes nicht gegeben ist. Mit freundlichen Grüßen