alle derzeit gültigen internen Geschäftsanweisungen, Dienstanweisungen, Arbeitshilfen der Staatskanzlei Mecklenburg-Vorpommern in elektronischer - ersatzweise in gedruckter- Form

alle derzeit gültigen

- internen Geschäftsanweisungen

- Dienstanweisungen

- Arbeitshilfen

- Leitfäden

der Staatskanzlei Mecklenburg-Vorpommern in elektronischer - ersatzweise in gedruckter- Form.

und bitte:

Eine Übersicht/Aufstellung der/aller derzeit gültigen

- internen Geschäftsanweisungen

- Dienstanweisungen

- Arbeitshilfen

- Leitfäden

der Staatskanzlei Mecklenburg-Vorpommern in elektronischer - ersatzweise in gedruckter- Form.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    30. März 2014
  • Frist
    1. Mai 2014
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG M-V, LUIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: alle derz…
An Staatskanzlei Mecklenburg-Vorpommern Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
alle derzeit gültigen internen Geschäftsanweisungen, Dienstanweisungen, Arbeitshilfen der Staatskanzlei Mecklenburg-Vorpommern in elektronischer - ersatzweise in gedruckter- Form [#6097]
Datum
30. März 2014 23:49
An
Staatskanzlei Mecklenburg-Vorpommern
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG M-V, LUIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
alle derzeit gültigen - internen Geschäftsanweisungen - Dienstanweisungen - Arbeitshilfen - Leitfäden der Staatskanzlei Mecklenburg-Vorpommern in elektronischer - ersatzweise in gedruckter- Form. und bitte: Eine Übersicht/Aufstellung der/aller derzeit gültigen - internen Geschäftsanweisungen - Dienstanweisungen - Arbeitshilfen - Leitfäden der Staatskanzlei Mecklenburg-Vorpommern in elektronischer - ersatzweise in gedruckter- Form.
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 1 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) bzw. nach Landesumweltinformationsgesetz (LUIG), soweit Umweltinformationen nach § 3 Abs. 3 UIG betroffen sind, bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen m. E. nicht vor. Ich gehe davon aus, dass dies eine einfache Anfrage nach § 13 LIFG ist. Sollte dies nicht der Fall sein, bitte ich darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 11 Abs. 1 Satz 1 LIFG und bitte, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 3 Abs. 3 Satz 1 UIG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn nach an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Antwort um weitere ergänzende Auskünfte oder Akteneinsichten nachzusuchen. Ich bitte um eine Empfangsbestätigung und danke für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Staatskanzlei Mecklenburg-Vorpommern
Ihre Anträge auf Akteneinsicht nach IFG M-V, LUIG M-V und VIG vom 30.03.2014 per E-Mail Sehr geehrter Herr Antrags…
Von
Staatskanzlei Mecklenburg-Vorpommern
Betreff
Ihre Anträge auf Akteneinsicht nach IFG M-V, LUIG M-V und VIG vom 30.03.2014 per E-Mail
Datum
3. April 2014 13:57
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, in der Anlage befindet sich das folgende Dokument: Schriftstück Original Ausgangsbescheid Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem IFG, UIG, VIG Mecklenburg-Vorp…
An Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage "alle derzeit gültigen internen Geschäftsanweisungen, Dienstanweisungen, Arbeitshilfen der Staatskanzlei Mecklenburg-Vorpommern in elektronischer - ersatzweise in gedruckter- Form" [#6097]
Datum
3. April 2014 17:04
An
Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem IFG, UIG, VIG Mecklenburg-Vorpommern. Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/6097 Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu unrecht abgelehnt, weil man auf eine andere Form des Antrags besteht. Eine öffentliche E-Mail in dieser Form ist gesetzlich zulässig. Die Anfrage ist öffentlich für jedermann einzusehen. Eine andere Form der Zustellung ist nicht erforderlich. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Anfragenr: 6097 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Staatskanzlei Mecklenburg-Vorpommern
Ihre Anträge auf Akteneinsicht nach IFG M-V, LUIG M-V und VIG vom 28.03.2014 per E-Mail Sehr geehrter Herr Antrags…
Von
Staatskanzlei Mecklenburg-Vorpommern
Betreff
Ihre Anträge auf Akteneinsicht nach IFG M-V, LUIG M-V und VIG vom 28.03.2014 per E-Mail
Datum
8. April 2014 13:41
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, in der Anlage befindet sich das folgende Dokument: Schriftstück Original1 Bescheidung des Antrags von Herrn Antragsteller/in Gastgeschenke Mit freundlichen Grüßen
Staatskanzlei Mecklenburg-Vorpommern
Ihre Anträge auf Akteneinsicht nach IFG M-V, LUIG M-V und VIG vom 27.03.2014 per E-Mail Sehr geehrter Herr Antrags…
Von
Staatskanzlei Mecklenburg-Vorpommern
Betreff
Ihre Anträge auf Akteneinsicht nach IFG M-V, LUIG M-V und VIG vom 27.03.2014 per E-Mail
Datum
8. April 2014 13:48
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, in der Anlage befindet sich das folgende Dokument: Schriftstück Original1 Bescheidung des Antrags von Herrn Antragsteller/in Eingaben/Petitionen Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem IFG, UIG, VIG Mecklenburg-Vorp…
An Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage "alle derzeit gültigen internen Geschäftsanweisungen, Dienstanweisungen, Arbeitshilfen der Staatskanzlei Mecklenburg-Vorpommern in elektronischer - ersatzweise in gedruckter- Form" [#6097]
Datum
31. Mai 2014 10:00
An
Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem IFG, UIG, VIG Mecklenburg-Vorpommern. Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/6097 Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Ich habe auf meine Bitte nach Vermittlung durch den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern zu meinem Antrag (bisher) keine Antwort erhalten. Ich habe auf meine Bitte nach Vermittlung durch den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern zu meinem Antrag (bisher) keine Eingangsbestätigung erhalten. Ich habe zu auf meine Bitte nach Vermittlung durch den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern zu Antrag (bisher) keine sonstigen Zwischenmitteilungen erhalten. Ich habe auf meine Bitte nach Vermittlung durch den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern zu meinem Antrag (bisher) keine sonstigen Mitteilungen erhalten. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Anfragenr: 6097 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>

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Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern
Anfrage Nr. 6097 Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, Ihre Anfrage vom 3. April 2014 habe ich erhalten und entsch…
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Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, Ihre Anfrage vom 3. April 2014 habe ich erhalten und entschuldige mich auf diesem Wege gleichzeitig für meine verspätete Antwort hierauf. Hierin bitten Sie um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem IFG M-V. Dieser Bitte komme ich gern nach, habe jedoch aus folgenden Gründen davon abgesehen, die hiesige Staatskanzlei um eine Stellungnahme zu bitten: Nach § 10 Abs. 1 IFG M-V wird der Zugang zu Informationen auf Antrag gewährt. Der Antrag ist dabei schriftlich oder zur Niederschrift an die Behörde zu richten, bei der die begehrten Informationen vorhanden sind. Das Gesetz sieht in § 10 Abs. 1 Satz 2 IFG M-V somit ein Schriftformerfordernis vor. Dieses kann gem. § 3 a Abs. 2 Satz 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG M-V) durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist jedoch das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. Die Signierung mit einem Pseudonym, dass die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht ermöglicht, ist nicht zulässig. Die Formanforderungen des § 10 Abs. 1 Satz 2 IFG M-V dienen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit, insbesondere im Hinblick auf die Identität des Antragstellers, den Inhalt der gewünschten Informationen sowie den Fristbeginn nach § 11 IFG M-V. Die Schriftform verlangt grundsätzlich eine handschriftliche Unterzeichnung des Antrags, um die Identifikation des Absenders zu ermöglichen. Eine Antragstellung per Fax oder E-Mail (mit qualifizierter elektronischer Signatur - § 3 a VwVfG M-V) genügt nur dann der Schriftform, wenn die Behörde einen entsprechenden Zugang eröffnet hat (vgl. unsere Erläuterungen zu § 10 IFG M-V - siehe www.datenschutz-mv.de/informationsfreiheit/rechtsgrundlagen/rechtsgrundlagen.html). In der Praxis bitten wir die den Anwendungsbereich des IFG M-V unterliegenden öffentlichen Stellen (siehe § 3 IFG M-V), E-Mails auch ohne qualifizierte elektronische Signatur als Anträge auf Informationszugang zu akzeptieren. Sollten diese der Bitte jedoch nicht entsprechen, haben wir aus vorgenannten gesetzlich festgeschriebenen Gründen keine Handhabe, hiergegen vorzugehen. Insofern kann auch die Staatskanzlei (sofern eine elektronische Kommunikation im Sinne des § 3 a VwVfG M-V nicht möglich ist) sich auf das Schriftformerfordernis des § 10 Abs. 1 Satz 2 IFG M-V berufen. Aus o. g. Gründen kann ich kein Fehlverhalten feststellen. Es tut mir leid, dass ich Ihnen zu Ihrer Frage nach der Form der Antragstellung keine anderslautende Mitteilung machen konnte, hoffe aber trotzdem, dass ich Ihnen mit meinen Hinweisen weiterhelfen konnte. Mit freundlichen Grüßen