Kerosin-Zuschlag, Fantasiezuschläge

in Deutschland erheben Fluggesellschaften, insbesondere die hierzulande ansässigen, sogenannte Zuschläge zusätzlich zum Flugpreis. Diese Zuschläge werden im Rahmen der Buchung und auch auf der Rechnung unter "Steuern und Gebühren" ausgewiesen, und zum eigentlichen Flugtarif hinzuaddiert. Im engeren Sinne sind hier eigentlich nur Steuern wie die Luftverkehrsabgabe oder Fremdkosten wie Flughafengebühren gemeint.

Zwei Zuschlag-Typen sind jedoch in der Kritik:

1. Der einer vorübergehenden Teuerung des Kerosinpreises entstammende "Kerosin-Zuschlag", meist mit den Buchstaben YQ oder ähnlich abgekürzt, findet trotz gesunkener Kerosinpreise weiterhin stets Anwendung. In einigen Ländern (beispielsweise Brasilien) ist der Kerosinzuschlag staatlich überwacht.

2. Es ist inzwischen auch gängige Praxis "Fantasiezuschläge" wie beispielweise einen "Nationalen Zuschlag" oder einen "Internationalen Zuschlag" bei den Steuern und Gebühren auszuweisen, obwohl es sich dabei kalkulatorisch rein um einen Flugpreisbestandteil und nicht um eine gesonderte Abgabe handelt. Dies ist hauptsächlich eine Masche, großer deutscher bzw. einiger europäischer Fluggesellschaften, um günstige Flugpreise zu vorzutäuschen und im Stornofall des Tickets Teile des Flugpreises (vorgebliche "Zuschläge", die aber eigentlich Teil des Flugpreises sind) nicht zurück an den Kunden auszuzahlen.

Bitte senden Sie mir daher zu:

1. Hiermit beantrage ich die Einsicht in die Unterlagen, Akten, E-Mails Protokolle, etc. in denen das Ministerium diese Materie seit dem Jahr 2009 erörtert bzw. Entscheidungen hierzu getroffen hat.

2. Welche Termine, Besprechungen, Abstimmungen, Beratungen oder Gespräche (auch mit Interessenvertretern) hat es hierzu seitdem gegeben?

3. Wird die Höhe des anzuwendenden Kerosinzuschlages staatlich überwacht und wenn nein, wieso nicht? Bis wann ist geplant, den Kerosinzuschlag abzuschaffen?

4. Hat das Ministerium vorgesehen, Maßnahmen zu unternehmen, um die Praxis der "Fantasiezuschläge" zu unterbinden, zu regulieren oder ist dem Ministerium diese Praxis nicht bekannt? Alle entsprechenden Dokumente (Empfehlungen, Stellungnahmen, Vorlagen, Entwürfe, protokolle, Akten, E-Mails, etc.) möchte ich einsehen.

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  • Datum
    22. März 2019
  • Frist
    24. April 2019
  • Kosten dieser Information:
    130,00 Euro
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: in Deutschland e…
An Bundesministerium der Finanzen Details
Von
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Betreff
Kerosin-Zuschlag, Fantasiezuschläge [#62639]
Datum
22. März 2019 21:50
An
Bundesministerium der Finanzen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
in Deutschland erheben Fluggesellschaften, insbesondere die hierzulande ansässigen, sogenannte Zuschläge zusätzlich zum Flugpreis. Diese Zuschläge werden im Rahmen der Buchung und auch auf der Rechnung unter "Steuern und Gebühren" ausgewiesen, und zum eigentlichen Flugtarif hinzuaddiert. Im engeren Sinne sind hier eigentlich nur Steuern wie die Luftverkehrsabgabe oder Fremdkosten wie Flughafengebühren gemeint. Zwei Zuschlag-Typen sind jedoch in der Kritik: 1. Der einer vorübergehenden Teuerung des Kerosinpreises entstammende "Kerosin-Zuschlag", meist mit den Buchstaben YQ oder ähnlich abgekürzt, findet trotz gesunkener Kerosinpreise weiterhin stets Anwendung. In einigen Ländern (beispielsweise Brasilien) ist der Kerosinzuschlag staatlich überwacht. 2. Es ist inzwischen auch gängige Praxis "Fantasiezuschläge" wie beispielweise einen "Nationalen Zuschlag" oder einen "Internationalen Zuschlag" bei den Steuern und Gebühren auszuweisen, obwohl es sich dabei kalkulatorisch rein um einen Flugpreisbestandteil und nicht um eine gesonderte Abgabe handelt. Dies ist hauptsächlich eine Masche, großer deutscher bzw. einiger europäischer Fluggesellschaften, um günstige Flugpreise zu vorzutäuschen und im Stornofall des Tickets Teile des Flugpreises (vorgebliche "Zuschläge", die aber eigentlich Teil des Flugpreises sind) nicht zurück an den Kunden auszuzahlen. Bitte senden Sie mir daher zu: 1. Hiermit beantrage ich die Einsicht in die Unterlagen, Akten, E-Mails Protokolle, etc. in denen das Ministerium diese Materie seit dem Jahr 2009 erörtert bzw. Entscheidungen hierzu getroffen hat. 2. Welche Termine, Besprechungen, Abstimmungen, Beratungen oder Gespräche (auch mit Interessenvertretern) hat es hierzu seitdem gegeben? 3. Wird die Höhe des anzuwendenden Kerosinzuschlages staatlich überwacht und wenn nein, wieso nicht? Bis wann ist geplant, den Kerosinzuschlag abzuschaffen? 4. Hat das Ministerium vorgesehen, Maßnahmen zu unternehmen, um die Praxis der "Fantasiezuschläge" zu unterbinden, zu regulieren oder ist dem Ministerium diese Praxis nicht bekannt? Alle entsprechenden Dokumente (Empfehlungen, Stellungnahmen, Vorlagen, Entwürfe, protokolle, Akten, E-Mails, etc.) möchte ich einsehen.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium der Finanzen
IFG - Kerosinzuschlag, Fantasiezuschläge Anliegendes Schreiben nebst Anlagen erhalten Sie zur Kenntnis. Hinweis: …
Von
Bundesministerium der Finanzen
Betreff
IFG - Kerosinzuschlag, Fantasiezuschläge
Datum
17. April 2019 14:56
Status
Warte auf Antwort
Anliegendes Schreiben nebst Anlagen erhalten Sie zur Kenntnis. Hinweis: Das Bundesministerium der Finanzen stellt auf seiner Internetseite www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Service/Kontakt/kontakt.html allgemeine Informationen zum Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) zur Verfügung. Außerdem finden Sie dort auch ein Kontaktformular zum IFG, über das Sie Anträge stellen können.“
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AW: IFG - Kerosinzuschlag, Fantasiezuschläge [#62639] Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanf…
An Bundesministerium der Finanzen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: IFG - Kerosinzuschlag, Fantasiezuschläge [#62639]
Datum
6. Mai 2019 11:00
An
Bundesministerium der Finanzen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Kerosin-Zuschlag, Fantasiezuschläge“ vom 22.03.2019 (#62639) wurde von Ihnen weder in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit noch inhaltlich in adäquater Weise beantwortet. Sie haben auf die Fragen Fragen leider mit einer inhaltlich anderen Thematik geantwortet. Ich hatte Sie nach dem KerosinZUSCHLAG gefragt, geantwortet haben Sie hingegen fast ausschließlich zur KerosinSTEUER. Ich bitte Sie daher, Ihre Antwort neu zu formulieren. Ihre Mitteilung zu Fragen, die sich auf einen Kerosin-Zuschlag, der aufgrund einer Verteuerung des Kerosinpreises erhoben wird oder auf „Fantasiezuschläge“ auf Flugticketpreise beziehen, lägen imBundesministerium der Finanzen keine Informationen vor, ist nicht nachvollziehbar und unglaubwürdig, da sich nach Angaben des Verkehrsministeriums Ihre Behörde mit diesen Vorgängen befasst. Die Fragen der Materie unter meinen Fragen sind auch weder "zu unbestimmt" noch ist die Beantwortung mit einem größeren Aufwand für Sie verbunden. Insbesondere die Fragen 3. und 4. sind sehr einfach und kurz zu beantworten. Ich verlange daher weiterhin - ohne dass dies als eine Fristverlängerung zu verstehen ist - die genannten Auskünfte. Meines Erachtens handelt es sich klar um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens auch für diesen Teil der Anfrage gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 62639 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesministerium der Finanzen
Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG); Ihr Antrag vom 22. März 2019 und Ihre E-Mail vom 6. Mai 2019 Anliege…
Von
Bundesministerium der Finanzen
Betreff
Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG); Ihr Antrag vom 22. März 2019 und Ihre E-Mail vom 6. Mai 2019
Datum
17. Mai 2019 09:34
Status
Warte auf Antwort
Anliegendes Schreiben erhalten Sie zur Kenntnis.
<< Anfragesteller:in >>
AW: Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG); Ihr Antrag vom 22. März 2019 und Ihre E-Mail vom 6. Mai 2019 [#6…
An Bundesministerium der Finanzen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG); Ihr Antrag vom 22. März 2019 und Ihre E-Mail vom 6. Mai 2019 [#62639]
Datum
14. Juni 2019 02:20
An
Bundesministerium der Finanzen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in bitte beachten Sie das Ihnen ebenfalls per Fax zugegangene Schreiben in Kopie in der Anlage. Anhänge: - widerspruch-finanzministerium-fantansiez-2019-06-14-021756.pdf Anfragenr: 62639 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
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Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Bund…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Kerosin-Zuschlag, Fantasiezuschläge“ [#62639] [#62639]
Datum
14. Juni 2019 02:22
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/62639 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil die Behörde offenbar die Anfrage nur abwimmeln will. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Meine Widerspruchsbegründung erhalten Sie bitte direkt von der Behörde. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 62639.pdf - 2019-04-17_1-HinweiseDatenschutzIFG.pdf - 2019-04-17_1-IFGGebV.pdf - 2019-04-17_1-IFGSchreiben20190324836.pdf - 2019-05-17_1-IFG-Schreiben_2019_0396768.pdf - 2019-06-14_1-widerspruch-finanzministerium-fantansiez-2019-06-14-021756.pdf Anfragenr: 62639 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
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Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Betreff versteckt
Datum
17. Juni 2019 11:08
Status
Warte auf Antwort
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Von
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Betreff
Betreff versteckt
Datum
1. Juli 2019 14:33
Status
Warte auf Antwort

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