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Stellenbewertungen

Antrag nach dem IFG NRW

Mir ist bekannt geworden, dass Sie nachfolgendes zu Lasten der steuerzahlenden Personen im Rhein-Erft-Kreis am 06.04.2011 beschlossen haben:
„Im Rahmen einer gemeinsamen Erklärung zwischen Verwaltung, Fraktionen und Personalrat wurden die Stellenwertigkeiten der Stellen der Amtsleiter/-innen und stv. Amtsleiter/-innen festgeschrieben. Aufgrund dieser Erklärung ergeben sich für den Stellenplan 2011 die oben dargestellten Stellenhebungen“.
Mit diesen Stellenhebungen waren erhebliche Kosten für die steuerzahlenden Personen im Rhein-Erft-Kreis entstanden.
Ich bitte erstens um Auskunft, ob den Stellenhebungen ein analytisches Stellenbewertungsverfahren vorangegangen ist und zu welchem Ergebnis man hier gekommen ist; hier bitte ich um Übersendung der Ergebnisse.
Und zweitens, soweit ein analytisches Stellenbewertungsverfahren nicht durchgeführt worden ist, auf welcher Grundlage die Stelleneinstufung erfolgt ist.
Ich bitte um Auskunft (Namen und ladungsfähige Anschrift), wer die Stellenhebungen verwaltungsseitig initiiert und letztlich dafür gesorgt hat, dass die Politik entsprechend zu Lasten der steuerzahlenden Personen beschließt.

Ich gehe davon aus, dass es sich bei der Anfrage um eine einfache und gebührenfreie Anfrage handelt.

Soweit Sie beabsichtigen eine Gebühr zu erheben, bitte ich um Mitteilung, damit ich mein weiteres Vorgehen einschätzen kann.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    29. März 2019
  • Frist
    3. Mai 2019
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Kreisverwaltung Rhein-Erft-Kreis Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Stellenbewertungen [#63182]
Datum
29. März 2019 23:10
An
Kreisverwaltung Rhein-Erft-Kreis
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Antrag nach dem IFG NRW Mir ist bekannt geworden, dass Sie nachfolgendes zu Lasten der steuerzahlenden Personen im Rhein-Erft-Kreis am 06.04.2011 beschlossen haben: „Im Rahmen einer gemeinsamen Erklärung zwischen Verwaltung, Fraktionen und Personalrat wurden die Stellenwertigkeiten der Stellen der Amtsleiter/-innen und stv. Amtsleiter/-innen festgeschrieben. Aufgrund dieser Erklärung ergeben sich für den Stellenplan 2011 die oben dargestellten Stellenhebungen“. Mit diesen Stellenhebungen waren erhebliche Kosten für die steuerzahlenden Personen im Rhein-Erft-Kreis entstanden. Ich bitte erstens um Auskunft, ob den Stellenhebungen ein analytisches Stellenbewertungsverfahren vorangegangen ist und zu welchem Ergebnis man hier gekommen ist; hier bitte ich um Übersendung der Ergebnisse. Und zweitens, soweit ein analytisches Stellenbewertungsverfahren nicht durchgeführt worden ist, auf welcher Grundlage die Stelleneinstufung erfolgt ist. Ich bitte um Auskunft (Namen und ladungsfähige Anschrift), wer die Stellenhebungen verwaltungsseitig initiiert und letztlich dafür gesorgt hat, dass die Politik entsprechend zu Lasten der steuerzahlenden Personen beschließt. Ich gehe davon aus, dass es sich bei der Anfrage um eine einfache und gebührenfreie Anfrage handelt. Soweit Sie beabsichtigen eine Gebühr zu erheben, bitte ich um Mitteilung, damit ich mein weiteres Vorgehen einschätzen kann.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Kreisverwaltung Rhein-Erft-Kreis
Sehr <Information-entfernt> hiermit bestätige ich den Eingang Ihres Antrages nach dem Informationsfreiheits…
Von
Kreisverwaltung Rhein-Erft-Kreis
Betreff
Antw: Wtrlt: Stellenbewertungen [#63182]
Datum
3. April 2019 17:02
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Sehr <Information-entfernt> hiermit bestätige ich den Eingang Ihres Antrages nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Gerne bin ich bereit Ihnen die gewünschten Informationen an Ihre Postanschrift zu senden. Ich darf Sie daher bitten, mir Ihre für den weiteren Schriftverkehr erforderlichen postalischen Kontaktdaten zur Verfügung zu stellen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrt<< Anrede >> für Ihre Bereitschaft, die gewünschten Informationen kostenfrei zu übersenden…
An Kreisverwaltung Rhein-Erft-Kreis Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Antw: Wtrlt: Stellenbewertungen [#63182]
Datum
4. April 2019 19:58
An
Kreisverwaltung Rhein-Erft-Kreis
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> für Ihre Bereitschaft, die gewünschten Informationen kostenfrei zu übersenden bedanke ich mich. Eine Übersendung meiner postalischen Anschrift nehme ich allerdings nicht vor, da sie für die Beantwortung weder erforderlich noch rechtlich geboten ist. Das IfG fordert im Gegensatz zum VIG gerade nicht die Übermittlung von Kontaktdaten. Diese sind für die weitere Bearbeitung der Anfrage auch nicht erforderlich. Ich erwarte die Beantwortung meiner Anfrage und der Anlagen in elektronischer Form; als Antwort auf meine e-mail an das Portal fragdenstaat, da die Informationen für alle Steuerzahler informativ sind. ... Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> Anfragenr: 63182 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Kreisverwaltung Rhein-Erft-Kreis
Ihre Anfragen nach dem IFG NRW Sehr <Information-entfernt> zur weiteren Befassung Ihrer Anträge ist im konkr…
Von
Kreisverwaltung Rhein-Erft-Kreis
Betreff
Ihre Anfragen nach dem IFG NRW
Datum
18. April 2019 11:55
Status
Warte auf Antwort
1,7 MB
Sehr <Information-entfernt> zur weiteren Befassung Ihrer Anträge ist im konkreten Einzelfalldie Mitteilung Ihres Namens und Ihrer ladungsfähigen Postanschrift erforderlich. Ich verweise insbesondere auf die beigefügte Stellungnahme zu den Punkten Sicherstellung der persönlichen Voraussetzungen und des Beschäftigtendatenschutz. Ich wünsche schöne Ostertage. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Anfragen nach dem IFG NRW [#63182] Sehr geehrt<< Anrede >> herzlichen Dank für Ihre Zeilen.…
An Kreisverwaltung Rhein-Erft-Kreis Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfragen nach dem IFG NRW [#63182]
Datum
20. April 2019 22:50
An
Kreisverwaltung Rhein-Erft-Kreis
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> herzlichen Dank für Ihre Zeilen. Die Mitteilung meiner Anschrift ist nach wie vor nicht erforderlich. Die von Ihnen angehangenen Unterlagen, waren Auszüge aus einer Stellungnahme der Landesregierung NRW zum Informationsfreiheitsbericht und spiegeln die Rechtsmeinung des seinerzeitigen Innenministers wider. Sie sind aber auch nicht verbindlich. Wg. der restriktiven Äußerungen in der Stellungnahme hat die Fraktion der Piraten anschließend eine kleine Anfrage an die Landesregierung gestellt und im weiteren Ablauf einen parlametarischen Antrag in Düsseldorf eingebracht. Im Zuge der Beratungen zu dem Antrag gab es u.a. auch ein Gespräch an dem die Frau Helga Block (Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit) teilgenommen hat (Ausschussprotokoll Nordrhein-Westfalen APr 16/1364 16. Wahlperiode 30.06.2016) Im Ergebnis hat die Landesregierung folgende Position eingenommen: MDgt B. S. (MIK): Herr S. hat eingangs schon gesagt, dass in Nordrhein-Westfalen ganz offen damit umgegangen wird, dass NRW sogar an der Spitze der Antworten lag. Wir sind auch grundsätzlich bereit, auf Anfragen von „FragDenStaat“ zu antworten. Wir machen da kein Grundsatzproblem draus. Deshalb glaube ich, dass das hier auch überproblematisiert wird. Grundsätzlich gibt es natürlich zwei Ansatzpunkte, wo man mit Bedenken ansetzen könnte. Das Eine ist, dass das Informationsfreiheitsgesetz fordert, dass der Antragsteller eine natürliche Person ist, dass das klar sein muss; das andere ist das Problem, dass personenbezogene Daten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Behörden dann dauerhaft im Internet veröffentlicht worden sind. Über diese Problematik ist mit Herrn S. gesprochen worden. Da ist eine Basis gefunden worden, wie man damit umgehen kann. Er hat noch einmal erklärt, wie „FragDenStaat“ funktioniert, wie auch sichergestellt wird, dass Personen im Hintergrund tatsächlich vorhanden sind. Sie müssen auch einmal über ihre eigene E-Mail-Adresse bestätigen, dass sie die Anfrage gestellt haben. Wir haben auch Agreement getroffen, wie man mit personenbezogenen Daten von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern umgehen kann. Auf dieser Basis, denke ich, kann man in der Zukunft arbeiten. Von daher hat die Landesregierung kein grundsätzliches Problem mit „FragDenStaat“. Anfragen werden beantwortet. Abschließend darf ich Ihnen versichern, dass die von mir verwendeten Informationen, in der Öffentlichkeit frei zugänglich sind; sei es in der Presse oder der Homepage des Rhein-Erft-Kreises oder den Beschlussvorlegen im öffentlichen Teil der Kreistagssitzungen. Deshalb ist der Beschäftigtendatenschutz nicht gefährdet. Insoweit bitte ich noch einmal um Beantwortung meiner Anfrage, die ja schon zugesagt worden ist. Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> Anfragenr: 63182 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte<< Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsges…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Stellenbewertungen“ [#63182] [#63182]
Datum
4. Mai 2019 23:36
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/63182 Ich bin der Überzeugung, das ein Junktim, zwischen der Nennung meiner Anschrift und der Antwort auf meine Anfrage nicht hergestellt werden kann. Weil eine wirtschaftliche Verflechtung mit dem Rhein-Erft-Kreis besteht und befürchtet wird, dass die Anfrage zu Nachteilen führt, ist es unabdingbar meine Kontaktdaten nicht zu nennen. Weil eine Beantwortung meiner Anfrage hier auf dem Portal problemlos möglich ist, eine Gebührenpflicht auch nicht angezeigt wurde, sehe ich keinen Grund, die Anfrage nicht hier auf dem Portal zu beantworten. Auch können personenbezogene Daten geschwärzt werden, wobei ich die Personen bezogenen Daten sowieso kenne. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> Anhänge: - 63182.pdf - 2019-04-18_1-SN.pdf Anfragenr: 63182 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 04.05.2019 wird hiermit bestätigt. Allgemeiner Hinweis zur Erfüllung unserer Informa…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Stellenbewertungen“ [#63182] [#63182]
Datum
6. Mai 2019 13:35
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Der Eingang Ihrer E-Mail vom 04.05.2019 wird hiermit bestätigt. Allgemeiner Hinweis zur Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Art. 13, 14 Datenschutz-Grundverordnung: Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die LDI finden Sie unter https://www.ldi.nrw.de/metanavi_Datenschutzerklaerung/Infopflicht-LDI.pdf.
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Beanstandung Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Beanstandung nach § 13 Abs. 6 Satz 2 Nr. 3 …
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Beanstandung nach § 13 Abs. 6 Satz 2 Nr. 3 IFG NRW wegen Verstoßes gegen das IFG NRW durch den Rhein-Erft-Kreis Anlage: Beanstandung vom heutigen Tage ________________________________ Sehr <Information-entfernt> da der Rhein-Erft-Kreis Ihnen weiterhin den Zugang zu den beantragten Informationen verweigert, habe ich das Verhalten des Kreises gemäß § 13 Abs. 6 Satz 2 Nr. 3 IFG NRW beanstandet und die Bezirksregierung Köln als Aufsichtsbehörde hierüber in Kenntnis gesetzt. Eine Durchschrift der Beanstandung erhalten Sie in der Anlage zur Kenntnis. Mit freundlichen Grüßen

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Ihr Schreiben vom 2.3.2020 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Antrag Herrn <Information…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Ihr Schreiben vom 2.3.2020
Datum
3. April 2020 12:22
Status
Warte auf Antwort
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Antrag Herrn <Information-entfernt> Zylanowskayas auf Informationszugang vom 29.3.2019 Aktenzeichen: 209.2.3.2.10-4741/19 Ihr Zeichen: 301350-080/19 Ihr Schreiben vom 2.3.2020 _____ Sehr <Information-entfernt> ich bedaure, dass der Rhein-Erft-Kreis es trotz meiner Beanstandung bei seiner Ablehnung des Informationszugangsantrags belässt. Ich behalte mir vor, diese Angelegenheit im nächste Informationsfreiheitsbericht zu erwähnen. Mit freundlichen Grüßen
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