Dokumente und Gutachten zum Bebauungsplan-Entwurf (VEP) Nr. 74440/02
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte senden Sie mir folgende Dokumente zu, die im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan-Entwurf (VEP) Nr. 74440/02 stehen:
1) IGS Ingenieurgesellschaft Stolz mbH: Verkehrliche Untersuchung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Rather See" in Köln-Rath/Heumar, 17.02.2017, Neuss
2) Peutz Consult: Schalltechnische Untersuchung zum vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplan "Rather See" in Köln-Rath/Heumar, Druckdatum: 06.10.2017, Düsseldorf
3) Landschaftspflegerischer Begleitplan zum Antrag auf Änderung der wasserrechtli-
chen Plangenehmigung vom 12.04.2011, in der Folge zum Änderungsbescheid vom
31.07.2012 (Az. 572/66-220-8.04-A) "Rather See" in Köln-Rath/Heumar ( ISR Stadt +
Raum, Haan, Dezember 2013)
4) Phytoplankton- und Zooplanktonuntersuchungen des Rather Sees im Jahr 2014 mit
Trophieklassifikation (Limnologie-Büro Hoehn, Freiburg, 2014)
5) Darstellung der zu erwartenden Güteentwicklung des Rather Sees mit Nährstoffen
und Prognose zur Trophieentwicklung (AGLHH, Frankfurt am Main, Januar 2015)
6) Bewertung des tropischen Istzustands und wasserchemische Untersuchungen des
Rather See (AGLHH, Frankfurt am Main, Dezember 2014)
7) Bericht zu Gewässerschutz- und Vermeidungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung
der Gewässergüte für das ehem. Auskiesungsgewässer "Rather See" (Althoff &
Lang, Köln, Februar 2015)
8) ISR Innovative Stadt- und Raumplanung GmbH – Landschaftspflegerischer Fachbei-
trag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 74440/02 "Rather See" (ISR Innovati-
ve Stadt- und Raumplanung GmbH, Haan, 06.04.2018
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).
Ich weise vorsorglich darauf hin, dass keines der oben genannten Dokumente der Öffentlichkeit während der Zeit der Offenlegung des Bebauungsplans zur Verfügung gestellt wurde. Demnach darf mein Antrag nicht mit dem Verweis auf § 4 Abs. 2 IFG NRW abgelehnt werden.
Auch die Einschätzung, dass die speziellen Einsichtrechte aus dem BauGB den Einsichtrechten nach dem IFG NRW vorgehen, ist nicht dazu geeignet, meinen IFG-Antrag abzulehnen. Eine ausführliche Darstellung der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen zu diesem Thema finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/anfrage/bebauungsplan-entwurf-vep-nr-7444002-arbeitstitel-rather-see-in-koln-rathheumar/#nachricht-177818
Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.
Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.
Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).
Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage abgelehnt
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Datum29. März 2019
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3. Mai 2019
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