Az.: O 1982 – 2019 / 003 - 51
Sehr
geehrtAntragsteller/in
Ihren Antrag über das Portal „
fragdenstaat.de“ habe ich zuständigkeitshalber erhalten.
Um die Bearbeitung fortsetzen zu können, bitte ich Sie zunächst, mir Ihre postalische Anschrift zu nennen.
Sofern Sie Ihren Antrag aufrechterhalten möchten, benötige ich diese für die Bekanntgabe einer etwaigen Entscheidung und etwaiger Gebührenbescheide.
§ 13 Abs. 2 S. 1 HmbTG sieht jedenfalls für Ablehnungen die Schriftform vor; E-Mail ist leider nicht möglich.
In der Sache begehren Sie die Zusendung geltender Verwaltungsvorschriften zur Prüfung von Vereinssatzungen hinsichtlich der Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke (§§ 51-58 AO).
Insoweit kann ich Ihnen nach Rücksprache mit der fachlich zuständigen Bearbeiterin mitteilen, dass nach überschlägiger Prüfung der AEAO für die §§ 51 - 68 AO sowie diverse BMF-Schreiben aus verschiedenen Bereichen (AO/USt/KSt) betroffen sein könnten.
Diese Dokumente können Sie sich wie folgt selbst beschaffen:
Auf der BMF-Homepage kann der AEAO mit Stand 31.01.2014 als pdf-Datei abgerufen werden zzgl. der Änderungen, die isoliert jeweils eigene pdf-Dateien bilden.
Eine Listung aller für die Gemeinnützigkeit relevanten BMF-Schreiben liegt hier im Haus nicht vor. Einzelne (neuere) BMF-Schreiben sind aber ebenfalls über die BMF-Homepage über die Bereiche AO/USt/KSt abrufbar.
Gleichzeitig möchte ich Sie auf eine etwaige Gebührenpflicht Ihres Auskunftsantrags gem. § 13 Abs. 4 HmbTG hinweisen.
Die Gebühr hängt von dem Umfang der begehrten Information ebenso ab, wie vom Schwierigkeitsgrad der ggfs. erforderlichen rechtlichen Prüfung und von den im Einzelfall erforderlich werdenden sonstigen Vorbereitungsmaßnahmen.
Die Gebührenordnung für Amtshandlungen nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTGGebO) sieht hierfür Gebühren bis zu 500,00 EUR vor. Diesen Hinweis auf die Gebührenhöhe verstehen Sie bitte nicht abschreckend, sondern zu Ihrer Information.
Eine genauere Ermittlung aller möglicherweise noch relevanten BMF-Schreiben erfordert nach Auskunft der fachlich zuständigen Bearbeiterin einen Arbeitsaufwand von geschätzt mindestens 4 Stunden.
Bei einem Stundensatz von 63,00 € würden sich nach vorläufiger Einschätzung daher Gebühren i.H.v. mindestens 252,00 € ergeben.
Bitte teilen Sie mir bis zum Do., 11.04. mit, ob Sie eine weitere Bearbeitung Ihres Antrags wünschen und verbinden dies ggfs. mit einer Angabe Ihrer postalischen Anschrift.
Vorsorglich weise ich darauf hin, dass ich mich nach dem 11.04. bis Ostern urlaubsbedingt nicht im Dienst befinde.
Mit freundlichen Grüßen