Sehr geehrter Herr Kahnt,
vielen Dank für Ihren Antrag auf Informationszugang nach dem HmbTG vom 25.06.2014, hier eingegangen am 25.06.2014. Für die Beantwortung Ihrer Anfrage ist der Landesbetrieb Immobilienmanagement und Grundvermögen (LIG) zuständig.
In Ihrem Antrag begehren Sie Informationen zu den Vorschlägen, die im Rahmen des "Wettbewerbs der Ideen" bei der Finanzbehörde eingegangen sind.
Ihre Anfrage wird zurzeit bearbeitet.
Wir möchten Sie ferner auf § 13 Abs. 4 HmbTG hinweisen, wonach für Amtshandlungen nach den Absätzen 1 bis 3 und §§ 11 und 12 Gebühren, Zinsen und Auslagen nach dem Gebührengesetz vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37) in Verbindung mit der "Gebührenordnung für Amtshandlungen nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTGGebO)" vom 5. November 2013 (HmbGVBl. S. 456), in den jeweils geltenden Fassungen, erhoben werden. Über die Höhe der Gebühr ist jeweils im Einzelfall nach Maßgabe der genannten Gebührenordnung und deren Anlage zu entscheiden, wobei der Gebührenrahmen für das Zugänglichmachen von Informationen zwischen 15,- und 500,- Euro liegt. Eine anteilige Gebühr kann auch dann erhoben werden, wenn die Auskunft nur teilweise erteilt und im Übrigen abgelehnt wird.
Nach einer ersten Prüfung Ihrer Anfrage zeichnet sich ab, dass deren Beantwortung wegen des voraussichtlich erforderlichen Arbeitsaufwandes zu einer Gebührenpflicht Ihrerseits führen wird. Die Höhe der Gebühr hängt vom Umfang der begehrten Information ebenso ab, wie vom Schwierigkeitsgrad der ggf. erforderlich werdenden rechtlichen Prüfung und von den im Einzelfall erforderlich werdenden sonstigen Vorbereitungsmaßnahmen. Zu berücksichtigen ist auch der Personalaufwand (Stundenarbeitslohn für Mitarbeiter des höheren Dienstes zurzeit 57,- Euro und für solche des gehobenen Dienstes 47,- Euro).
Die Gebühr für die umfassende Bearbeitung Ihres Antrags beträgt voraussichtlich 500,00 Euro und setzt sich wie folgt zusammen: Bearbeitung durch zwei Mitarbeiter mit einem Stundenarbeitslohn von 47 Euro à 20 Stunden. D.h. 40 Std. x 47 Euro/Std. = 1.880,00 Euro. Entsprechend gilt hier der Höchstsatz von 500,00 Euro. Hinzukämen ggf. noch Kosten für die Erstellung sowie das Zur-Verfügung-Stellen von Kopien.
Sie können von der Gebührenpflicht befreit werden, wenn Sie geeignete Nachweise dafür vorlegen, dass Sie Empfänger von Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung nach SGB XII sind oder wenn Ihr Einkommen den einfachen Regelsatz gemäß § 28 SGB XII iVm. dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz nicht übersteigt (§ 3 HmbTGGebO).
Bitte teilen Sie uns bis zum 07.07.2014 mit, ob Sie angesichts Ihrer voraussichtlichen Gebührenpflicht an Ihrem Antrag festhalten, diesen eingrenzen oder ihn zurücknehmen möchten. Eine Konkretisierung/Eingrenzung ihres Antrags kann den Arbeitsaufwand und damit die Gebühr verringern. Im Falle einer Rücknahme werden keine Gebühren erhoben. Wenn nach Ablauf der genannten Frist keine Äußerung von Ihnen hier eingegangen ist, wird Ihr Antrag hier nicht weiter bearbeitet.
Für weitere Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen