Teilhabechancengesetz für Langzeiterwerbslose - § 16i/e SGB II
Im Juli 2018 beschloss das Bundeskabinett den Entwurf eines Zehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Schaffung neuer Teilhabechancen für Langzeitarbeitslose auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt (Teilhabechancengesetz – 10. SGB II-ÄndG). Lt. BMAS Pressemitteilung geht es hier um:
„Kernelement des Gesetzes bilden zwei neue Förderinstrumente, die in das SGB II aufgenommen werden:
Für sehr arbeitsmarktferne Menschen wird mit einem neuen § 16i SGB II ein neues Instrument "Teilhabe am Arbeitsmarkt" eingeführt. Dieses Instrument richtet sich an Personen, die für mindestens sieben Jahre in den letzten acht Jahren Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II) bezogen haben und in dieser Zeit nicht oder nur kurz selbstständig oder abhängig beschäftigt waren."
Sowie nach § 16e SGB II:
"Die Bemühungen zum Abbau der Langzeitarbeitslosigkeit sollen jedoch auch schon vorher ansetzen und besonders lange Arbeitslosigkeit verhindern helfen. Dazu werden der bestehende
§ 16e SGB II mit dem Instrument "Eingliederung von Langzeitarbeitslosen" neu gefasst und eine Rechtsgrundlage für einen weiteren neuen Lohnkostenzuschuss geschaffen."
(vgl. hierzu Link: https://www.bmas.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2018/teilhabechancengesetz.html)
Bei beiden Instrumenten ist das „Coaching“ ein Bestandteil dieser Förderungen.
Welche (Kooperations)-Verträge sind mit Dritten (Beschäftigungs- und Bildungsträgern, freie Trägerschaft, Arbeitgeber) für das Coaching abgeschlossen wurden? Welcher Zeitraum gilt jeweils für diese, sofern vorhanden, Verträge?
Anfrage erfolgreich
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Datum2. April 2019
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4. Mai 2019
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