Vorhabendokumentation

Anfrage an: Bundeskanzleramt

Die Vorhabendokumentation, in dem sie Schwerpunktprojekte der laufenden Legislaturperiode beschreiben, wie beschrieben in http://www.heise.de/newsticker/meldung/Bundesregierung-will-unabhaengigen-Bundesdatenschutz-2250884.html

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    15. Juli 2014
  • Frist
    16. August 2014
  • Ein:e Follower:in
Andre Meister
Andre Meister (netzpolitik.org)
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Vorhabendoku…
An Bundeskanzleramt Details
Von
Andre Meister (netzpolitik.org)
Betreff
Vorhabendokumentation [#6713]
Datum
15. Juli 2014 15:02
An
Bundeskanzleramt
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Vorhabendokumentation, in dem sie Schwerpunktprojekte der laufenden Legislaturperiode beschreiben, wie beschrieben in http://www.heise.de/newsticker/meldung/Bundesregierung-will-unabhaengigen-Bundesdatenschutz-2250884.html
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen, Andre Meister netzpolitik.org <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Andre Meister netzpolitik.org << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Andre Meister (netzpolitik.org)
Bundeskanzleramt
13IFG - 02814 - In 2014 / NA 054 ich habe Ihre E-Mail vom 15. Juli 2014 erhalten. Sie beantragen darin auf der Gru…
Von
Bundeskanzleramt
Via
Briefpost
Betreff
13IFG - 02814 - In 2014 / NA 054
Datum
18. Juli 2014
Status
Warte auf Antwort
67,1 KB
ich habe Ihre E-Mail vom 15. Juli 2014 erhalten. Sie beantragen darin auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) die Vorhabendokumentation mit den Schwerpunktprojekten der laufenden Legislaturperiode. Das Bundeskanzleramt bemüht sich, Ihre Anfrage schnellstmöglich zu beantworten. Grundsätzlich erfolgt dies entsprechend der gesetzlichen Vorgaben innerhalb eines Monats. Vereinzelt kann die Bearbeitung über diesen Zeitraum hinaus gehen, insbesondere wenn sehr umfangreiches und sensibles Material gesichtet und geprüft werden muss. Zu ihrer Information weise ich Sie darauf hin, dass für die Beantwortung Ihrer Anfrage je nach Arbeitsaufwand Gebühren entstehen können. Einfache Anfragen werden gebührenfrei beantwortet. Für Anfragen, die eine längere Bearbeitungszeit in Anspruch nehmen, können Gebühren zwischen 15,- und 500,- Euro erhoben werden. Die genaue Höhe der Gebühren lässt sich derzeit noch nicht abschätzen. Einzelheiten regelt hier die Informationsgebührenverordnung (IFGGebV), die Sie im Internet unter http://bundesrecht.juris.de/fggebv/index.html einsehen können. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

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Bundeskanzleramt
13IFG - 02814 — In 2014 / NA 054 13IFG - 02814 — In 2014 l NA 054 Sehr geehrte mit E-Mail vom 15. Juli 2014 an d…
Von
Bundeskanzleramt
Via
Briefpost
Betreff
13IFG - 02814 — In 2014 / NA 054
Datum
4. August 2014
Status
Anfrage abgeschlossen
137,3 KB
13IFG - 02814 — In 2014 l NA 054 Sehr geehrte mit E-Mail vom 15. Juli 2014 an das Bundeskanzleramt beantragten Sie auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG): - „die Vorhabendokumentation mit den Schwerpunktprojekten der laufenden Legislaturperiode.“ Auf Ihren Antrag ergeht folgende Entscheidung: 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Bescheid ergeht gebühren- und auslagenfrei. Gründe: Jedermann hat gern. § 1 Abs. 1 lFG gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen, wenn und soweit kein in § 3 ff. IFG normierter Ausnahmegrund oder ein ungeschriebener Ausnahmetatbestand greift. Es wurde ein Dokument mit dem Aktenzeichen PP-142 75-Le 1 VS-NfD als einschlägig im Sinne der Anfrage identifiziert. Ein Anspruch auf Zugang zu diesem Dokument besteht nicht, da Versagungsgründe im Sinne des IFG vorliegen. Im Einzelnen: 1. § 3 Nr. 3b IFG, § 4 Abs. 1 IFG Gemäß §§ 3 Nr. 3b und 4 Abs. 1 IFG besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn und solange die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden bzw. soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Die Vorhabendokumentation enthält einen umfassenden Überblick über sämtliche von der Bundesregierung geplanten Gesetzesvorhaben und sonstigen Projekten. Sie begleitet den fortlaufenden Beratungsprozess innerhalb der Bundesregierung und wird ständig aktualisiert und angepasst. Die Offenlegung der Vorhabendokumentation beeinträchtigte die mit dem Initiativrecht der Bundesregierung untrennbar verbundene „Planungshoheit“ der Bundesregierung in dem Sinne, dass die ungestörte interne Meinungsbildung ohne äußere Einflussnahme in einem frühen Stadium der Projekte gefährdet würde. 2. § 3 Nr. 4 IFG Zusätzlich liegt der Versagungsgrund des § 3 Nr. 4 IFG vor. Nach dieser Vorschrift besteht ein Anspruch auf Informationszugang nicht, „wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt“. Dies ist hier der Fall. Die Vorhabendokumentation ist als Verschlusssache gem. § 2 Abs. 1 der Verschlusssachenanweisung (VSA) i. V. m. § 4 Abs. 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG) mit dem Geheimhaltungsgrad VS-NfD eingestuft. Eine Aufhebung der VS-Einstufung wurde unter dem Gesichtspunkt der fortdauernden materiellen Geheimhaltungsbedürftigkeit geprüft, im Ergebnis jedoch abgelehnt, weil die Gründe für die Einstufung weiter fortbestehen: Die Offenlegung der Vorhabendokumentation kann aus den zuvor genannten Gründen (l.1.) für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nachteilig sein (§ 3 Nr. 4 VSA). Der Zugang zu dem Dokument ist nach alledem abzulehnen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 10 Abs. 3 IFG in Verbindung mit Teil A, Nr. 1.1 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) vom 2. Januar 2006. Mit freundlichen Grüßen