Bundesinnenministerium: Nichtanwendung des E-Government-Gesetz im Rechtskreis SGB II
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
nachdem am 1. August 2013 in Kraft getretenen E-Government Gesetz (EGovG) ist jede Behörde des Bundes verpflichtet, sofern sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, eine De-Mail Adresse im Sinne des De-Mail-Gesetzes zu eröffnen (vgl. § 2 EGovG). Voraussetzung ist allerdings, dass die jeweilige Behörde einen Zugang zu dem zentral für die Bundesverwaltung angebotenen IT-Verfahren hat, über das DE-Mail-Dienste für Bundesbehörden angeboten werden. Diese gesetzliche Verpflichtung trifft ein Kalenderjahr nach Aufnahme des Betriebes des zentral für die Bundesverwaltung angebotenen IT-Verfahrens, über das De-Mail-Dienste für Bundesbehörden angeboten werden, in Kraft. Hierdurch wird es für BürgerInnen möglich sein in Verwaltungsangelegenheiten mit Bundesbehörden vertraulich elektronisch zu kommunizieren. Die Anbindung an das De-Mail Verfahren ist unter anderem von der Inbetriebnahme des zentral durch das Bundesinnenministerium für die Bundesverwaltung einzurichtenden De-Mail-Gateways abhängig. So jedenfalls das Bundesverteidigungsministerium im November 2013 (vgl. https://fragdenstaat.de/files/foi/13207/antwort_bmvg_ifg-5130_2013-12-19.pdf) .
Da Jobcenter auch Aufgaben des Bundes durch Verwaltungstätigkeiten bei der Umsetzung des SGB II wahrnehmen, sollte man meinen, dass Jobcenter auch dem EGovG unterliegen. Dem ist jedoch nicht so: „Anders als das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) gilt das EGovG bewusst auch […] mit Ausnahme des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) auch für das Sozialgesetzbuch (SGB).“ (vgl. S. 76 Bundestags Drucksache 17/11473; Link: http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/114/1711473.pdf) Begründet wird dies bei den Erläuterungen zu § 1 Abs. 5 Nr. 3 des EGvG in der Bundestags Drucksache 17/11473 auf S. 33 wie folgt: „Damit wird sichergestellt, dass der besonderen Form der Mischverwaltung nach Artikel 91e Absatz 1 GG Rechnung getragen wird. Zugleich wird durch die einheitliche Regelung für das gesamte SGB II der gebotene Gleichklang zwischen gemeinsamen Einrichtungen und zugelassenen kommunalen Trägern gewährleistet.“
Vor diesem Hintergrund und der federführenden Rolle des Bundesinnenministeriums bei der Erarbeitung des EGovG (vgl. http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP17/473/47380.html) bitte ich gemäß § 1 Abs. 1 IFG und 2 i.V.m. § 7 Abs. 3 S.1 IFG um elektronische Auskunft zu folgenden Fragen:
1. Inwiefern und wie wird durch Nichtanwendung des EGovG für den Rechtskreis SGB II der besonderen Form der Mischverwaltung nach Artikel 91e Absatz 1 GG Rechnung getragen?
2. Inwiefern und wie wird durch Nichtanwendung des EGovG für den Rechtskreis SGB II der gebotene Gleichklang zwischen gemeinsamen Einrichtungen (d.h. den Jobcentern als gemeinsame Verwaltungseinrichtung von Bund und Kommunen im Rechtskreis SGB II) und zugelassenen kommunalen Trägern gewährleistet?
3. Inwiefern und wie wird durch Nichtanwendung des EGovG für den Rechtskreis SGB II der gebotene Gleichklang zwischen gemeinsamen Einrichtungen (d.h. den Jobcentern als gemeinsame Verwaltungseinrichtung von Bund und Kommunen im Rechtskreis SGB II) und zugelassenen kommunalen Trägern gewährleistet, wenn doch laut § 1 Abs. 2 EGoVG das EGovG auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände gilt, wenn diese Bundesrecht ausführen?
Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG an meine persönliche E-Mail Adresse <<E-Mail-Adresse>>, da eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG darstellt.
Bitte beachten Sie folgendes:
Sobald Sie entschieden haben, ob und ggf. in welcher Form und in welchem Umfang meinem Antrag auf Informationszugang entsprochen werden kann, möchte ich Sie bitten 1.) zu prüfen, ob und ggf. in welcher Höhe Gebühren und Auslagen entstehen könnten sowie 2.) die Höhe dieser Kosten soweit wie möglich zu beziffern und mir mitzuteilen. Unabhängig davon bitte ich um die Beantwortung bzw. Erledigung derjenigen Teile meines Antrags, für die das nicht zutrifft.
Allgemeine Hinweise:
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.
Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.
Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.
Mit freundlichen Grüßen,
Anfrage teilweise erfolgreich
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Datum25. Juli 2014
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26. August 2014
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