Ausgaben der Mitarbeiterzeitschrift "BUNDESPOLIZEI kompakt" vor dem 14.02.2011 im pdf-Format o.ä.

Ausgaben der Mitarbeiterzeitschrift "BUNDESPOLIZEI kompakt" vor dem 14.02.2011 im pdf-Format o.ä.

(bisher nicht im Downloadbereich auf den Internetseiten der Bundespolizei abrufbar)

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    1. August 2014
  • Frist
    2. September 2014
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ausgaben der Mit…
An Bundespolizeipräsidium Details
Von
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Betreff
Ausgaben der Mitarbeiterzeitschrift "BUNDESPOLIZEI kompakt" vor dem 14.02.2011 im pdf-Format o.ä. [#6804]
Datum
1. August 2014 10:17
An
Bundespolizeipräsidium
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ausgaben der Mitarbeiterzeitschrift "BUNDESPOLIZEI kompakt" vor dem 14.02.2011 im pdf-Format o.ä. (bisher nicht im Downloadbereich auf den Internetseiten der Bundespolizei abrufbar)
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
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Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Ausgaben der Mitarbeiterzeitschrift "…
An Bundespolizeipräsidium Details
Von
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Betreff
AW: Ausgaben der Mitarbeiterzeitschrift "BUNDESPOLIZEI kompakt" vor dem 14.02.2011 im pdf-Format o.ä. [#6804]
Datum
2. September 2014 09:04
An
Bundespolizeipräsidium
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Ausgaben der Mitarbeiterzeitschrift "BUNDESPOLIZEI kompakt" vor dem 14.02.2011 im pdf-Format o.ä." vom 01.08.2014 (#6804) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Anfragenr: 6804 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Bundespolizeipräsidium
Ausgaben Mitarbeiterzeitung "Bundespolizei" 71-10 00 11 -0003-14-11 Sehr geehrter Herr Antragsteller/in…
Von
Bundespolizeipräsidium
Betreff
Ausgaben Mitarbeiterzeitung "Bundespolizei"
Datum
9. September 2014 16:56
Status
Warte auf Antwort
71-10 00 11 -0003-14-11 Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, ich bestätige den Eingang Ihrer Anfrage vom 2. September 2014. Ich bitte zunächst um Mitteilung, an welche - Adresse postalisch oder per Mail- eine Antwort zugeleitet werden soll. Ich weise daraufhin, dass die Voraussetzung des § 8 EGovG hier nicht gegeben sind. Mit freundlichen Grüßen