Telefonverzeichnis von Jobcentermitarbeitern

Anfrage an: Jobcenter Duisburg

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat in seiner Entscheidung Az.: 26 K 4682/13 die Herausgabe des
Telefonverzeichnis von Jobcentermitarbeitern für rechtmäßig erklärt.

Bitte übersenden Sie mir die erste Listen 2004/05, 2008 und die aktuelle Telefonliste 2014.

Ergebnis der Anfrage

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat in seiner Entscheidung Az.: 26 K 4682/13 die Herausgabe des Telefonverzeichnis von Jobcentermitarbeitern für rechtmäßig erklärt.
(http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_d…)

Kaum ist ein sorgfältig und schlüssig begründetes Urteil in der Welt, ist das Jobcenter schon wieder am Mauern. "Einzelfallentscheidung".

Dank der Piratenpartei wurde das Telefon-Projekt von Harald Thomé weitergeführt, Mitarbeiterverzeichnisse zu veröffentlichen, so auch das von Duisburg:
https://jc.piraten-nds.de/ML_JC_Duisbur…

Vielleicht wäre es hilfreich, wenn fünfhundert Klage in gleicher Sache eingereicht würden und die Geschäftsführung für jede Klage ordentlich zur Kasse gebeten würde.
Immerhin hat sich das Verwaltungsgericht klar positioniert.

Die Geschäftsführung des Jobcenter schützt weder ihre Mitarbeiter durch dieses Gebahren, noch lässt sie kundenorientiere Fachkompetenz erkennen. Das Verhalten ist eher albern und kindisch zu nennen.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    7. August 2014
  • Frist
    9. September 2014
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Das Verwaltungsg…
An Jobcenter Duisburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Telefonverzeichnis von Jobcentermitarbeitern [#6936]
Datum
7. August 2014 19:55
An
Jobcenter Duisburg
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat in seiner Entscheidung Az.: 26 K 4682/13 die Herausgabe des Telefonverzeichnis von Jobcentermitarbeitern für rechtmäßig erklärt. Bitte übersenden Sie mir die erste Listen 2004/05, 2008 und die aktuelle Telefonliste 2014.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Jobcenter Duisburg
Ablehnungsbescheid
Von
Jobcenter Duisburg
Via
Briefpost
Betreff
Ablehnungsbescheid
Datum
19. September 2014
Status
Warte auf Antwort
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Telefonverzeichnis von Jobcentermitarbeit…
An Jobcenter Duisburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Telefonverzeichnis von Jobcentermitarbeitern [#6936]
Datum
22. September 2014 04:59
An
Jobcenter Duisburg
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Telefonverzeichnis von Jobcentermitarbeitern" vom 07.08.2014 (#6936) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 14 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Anfragenr: 6936 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
<< Anfragesteller:in >>
Ablehnungsbescheid trotz Urteil 26 K 4682/13 VG Düsseldorf [#6936] Sehr geehrte Damen und Herren, In seiner Entsc…
An Jobcenter Duisburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Ablehnungsbescheid trotz Urteil 26 K 4682/13 VG Düsseldorf [#6936]
Datum
27. September 2014 17:43
An
Jobcenter Duisburg
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, In seiner Entscheidung Az.: 26 K 4682/13 hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf in einer Klage um die Herausgabe der vollständigen Diensttelefonliste ihrer Behörde am 05.08.2014 festgestellt: „Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist mithin § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG. Danach hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Die Vorschrift gewährt als Grundnorm des Informationsfreiheitsgesetzes einen freien (voraussetzungslosen) Informationszugangsanspruch für jedermann, somit auch für den Kläger. Der Anspruch ist grundsätzlich nicht abhängig von einem besonderen Interesse. Vgl. VG Leipzig, Urteil vom 10. Januar 2013, a.a.O. Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG liegen vor. Bei den hier streitigen Telefonnummern handelt es sich um amtliche Informationen i. S. v. § 2 Nr. 1 erster Halbsatz IFG. Danach ist eine amtliche Information jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Hierunter fallen die hier begehrten dienstlichen Durchwahlnummern der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Beklagten, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind“ Und weiter heißt es: „Ungeachtet dessen, dass der Kläger nicht die öffentliche Bekanntgabe der Nummern erstrebt, ist zu beachten, dass die telefonische Kommunikation mit dem Bürger Teil behördlicher Aufgabe ist. Es ist Ausdruck modernen staatlichen Selbstverständnisses, die telefonische Erreichbarkeit in beiden Richtungen unmittelbar sicherzustellen.“ Zuletzt sei noch erwähnt, dass das VG Düsseldorf die Argumentation behaupteter „schützenswerter personenbezogenen Daten“ unter Berufung auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zurückweist. „Kein Bediensteter einer Behörde hat Anspruch darauf, von Publikumsverkehr und von der Möglichkeit, postalisch oder elektronisch von außen mit ihm Kontakt aufzunehmen abgeschirmt zu werden, es sei denn, legitime Interessen, z. B. der Sicherheit, gebieten dies. Mit der Nennung des Namens und der dienstlichen Telefonnummer werden keine in irgendeiner Hinsicht schützenswerten personenbezogenen Daten preisgegeben, so dass sich sogar die Frage einer für Eingriffe in individuelle Rechte erforderlichen Ermächtigungsgrundlage nicht stellt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12. 3. 2008 - 2 B 131/07 -, juris).“ Eine Berufung hat die Kammer ausgeschlossen. Vor diesem Hintergrund bitte ich erneut um die Übersendung der begehrten Telefonlisten. Die Datenschutzbeauftragte des Bundes wird von mir, über Ihre - Ablehnung trotz aktueller Rechtsprechung - in Kenntnis gesetzt. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Anfragenr: 6936 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz. D…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage "Telefonverzeichnis von Jobcentermitarbeitern" [#6936]
Datum
27. September 2014 17:46
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/6936 Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht abgelehnt, weil das Verwaltungsgericht Düsseldorf in einer Klage um die Herausgabe der vollständigen Diensttelefonliste dieser Behörde Az.: 26 K 4682/13 am 05.08.2014 geurteilt hat. Die viorliegende IFG-Anfrage geht in seiner Forderung nicht über die bereits verhandelte hinaus. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Anfragenr: 6936 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>

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Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Referat IX - Informationsfreiheit Aktenzeic…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage "Telefonverzeichnis von Jobcentermitarbeitern" [#6936]
Datum
1. Oktober 2014 07:35
Status
Anfrage abgeschlossen
Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Referat IX - Informationsfreiheit Aktenzeichen: IX-720-1/001 II#0116 Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, für Ihre Email vom 27.09.2014 danke ich Ihnen. Durch die von Ihnen angeführte Entscheidung des VG Düsseldorf wird (lediglich) das beklagte Jobcenter verpflichtet, dem Kläger Zugang zu seiner aktuellen Diensttelefonliste zu gewähren. Ich bedaure die ablehnende Entscheidung des Jobcenters. Derzeit sehe ich jedoch keine zielführende Möglichkeit, auf einen Informationszugang hinzuwirken. In Ihrem aktuellen 4. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit für die Jahre 2012 und 2013 (http://www.bfdi.bund.de/IFG/GrundsaetzlicheszurInformationsfreiheit/Grundsaetzliches_zur_Informationfreiheit_node.html) hat die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit über die Telefonlistenproblematik (Nr. 5.7.2) berichtet. Ich bedaure, Ihnen keine andere Nachricht geben zu können. Mit freundlichen Grüßen