Sehr geehrter Herr Antragsteller/in,
vielen Dank für Ihre Anfrage per E-Mail vom 14. August 2014 an Herrn Staatsrat Dr. Krupp.
Eine erste Durchsicht unserer Unterlagen hat ergeben, dass wir Ihrem Antrag nur teilweise werden entsprechen können, so dass nach § 13 Abs. 2 HmbTG ein schriftlicher Bescheid wird ergehen müssen. Darüber hinaus wird aufgrund des zu erwartenden Bearbeitungsaufwandes die Erhebung von Gebühren notwendig werden. Wir müssen Sie daher vor der weiteren Bearbeitung bitten, uns zunächst eine zustellungsfähige Anschrift für die Übermittlung der notwendigen Bescheide mitzuteilen.
Dies versteht sich vor folgendem Hintergrund:
Soweit Sie Auflistungen über Gastgeschenke erbitten, die Erste Bürgermeister der Freien und Hansestadt Hamburg gemacht haben, verfügen wir in der Senatskanzlei über solche Auflistungen lediglich seit dem Jahr 1998. Auflistungen über Gastgeschenke, die Erste Bürgermeister der Freien und Hansestadt Hamburg erhalten haben, wurden zurück bis zum Jahr 1939 erstellt. Allerdings war dabei die Herkunft der Geschenke teilweise nicht mehr klar zuzuordnen.
Für alle Geschenke, die Erste Bürgermeister vor 1998 verschenkt haben, sind in der Senatskanzlei keinerlei Auflistungen vorhanden. Dasselbe gilt für alle Geschenke, die Erste Bürgermeister vor 1939 erhalten haben. Auch die Preise bzw. Werte der Geschenke, die Erste Bürgermeister verschenkt und erhalten haben, sind durchweg nicht gelistet worden. Da sich das Informationsrecht nach § 1 HmbTG auf "vorhandene Informationen" richtet, kann eine Zusammenstellung nicht vorhandener Informationen nicht verlangt werden. Dies ist in der Rechtsprechung bereits ausdrücklich bestätigt worden (s. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.11.2012 - 5 Bs 246/12 -). Wir müssten Ihren Antrag daher insofern ablehnen.
Bezüglich der seit dem Jahr 1998 vorhandenen Informationen über Geschenke, die Erste Bürgermeister der Freien und Hansestadt Hamburg verschenkt bzw. seit dem Jahr 1939 erhalten haben, ist darüber hinaus vor der Zugänglichmachung der Informationen an Sie zu gewährleisten, dass keine schutzwürdigen personenbezogenen Daten im Sinne des § 4 HmbTG preisgegeben werden.
Aus den Auflistungen der Gastgeschenke, die Erste Bürgermeister anderen Personen machten bzw. von anderen Personen erhielten, ergeben sich eine Reihe von personenbezogenen Informationen bereits aus der Beschreibung des Anlasses und des Datums der Schenkung, ferner teilweise aus expliziten Angaben über beschenkte bzw. schenkende Personen.
Da allein die Auflistung der Geschenke, die Erste Bürgermeister in der Zeit von 1998 bis zum heutigen Tag verschenkt haben, 322 Seiten umfasst, ist mit einem ganz erheblichen Personalaufwand für die Aussonderung schutzwürdiger personenbezogener Daten zu rechnen. Ihrem Wunsch entsprechend weise ich Sie deshalb darauf hin, dass die von Ihnen erwünschte Anfrage nur gegen die Erhebung einer Verwaltungsgebühr möglich ist.
Nach der Gebührenordnung für Amtshandlungen nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTGGebO) werden Gebühren für Amtshandlungen nach Abschnitt 2 des Hamburgischen Transparenzgesetzes erhoben. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach Nummer 1.3 der Anlage zur HmbTGGebO. Aufgrund des zu erwartenden erheblichen Zeitaufwandes der Bearbeitung Ihrer Anfrage wird mit der Erhebung von Gebühren in der Größenordnung der Maximalgebühr von 500,- Euro zu rechnen sein.
Mit freundlichen Grüßen,
Falls nicht, wäre es möglich, diese Anfrage erneut und reduziert z.B. für das Jahr 2017 (Olaf Scholz) und das Jahr 2018 (Peter Tschentscher) einzureichen?
Vielen Dank + Grüße.